Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / VI. Auswirkungen der Teilung

1. Beim Ausgleichsberechtigten Rz. 319 Für den Ausgleichsberechtigten führt die interne Teilung zum Entstehen des übertragenen Anrechts. Seine Rechtsstellung ist insofern völlig losgelöst von derjenigen des Ausgleichspflichtigen. Dieser kann deswegen durch eine Auflösung der Versorgung nicht mehr erreichen, dass die vom Ausgleichsberechtigten erworbene Versorgung wieder entfä...mehr

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§ 16 Anhang / C. Entscheidungsregister Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen (Schwerpunkt: Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen) mit Inhaltsverzeichnis nach Gerichten sowie Index mit Stichworten)

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FF 1/2017, Überlassung der ... / 2 Anmerkung

Das OLG Hamm entschied in seinem Beschluss vom 21.1.2016 nur noch über die Kosten eines Wohnungsverfahrens, nachdem die beteiligten Eheleute das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Dabei ging es den Beteiligten nicht um die Zuweisung der Ehewohnung an einen von ihnen und nicht einmal darum, was zu veranlassen war, damit die Ehefrau die Wo...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / c) Unwirtschaftlicher Ausgleich

Rz. 111 Die Ausgleichsreife fehlt auch, soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Rz. 112 Die Regelung ist die Nachfolgeregelung zu § 1587b Abs. 4 BGB a.F., der den öffentlich-rechtlichen Ausgleich ausschloss, wenn sich die Teilung voraussichtlich nicht zugunsten des Ausgleichsberechtigten ausgewirkt hätte...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / F. Schuldrechtsanaloger Ausgleich

Rz. 483 Der schuldrechtsanaloge Ausgleich von Versorgungsanrechten findet nur beim Ausgleich von Anrechten der Privatvorsorge wegen Invalidität statt (vgl. § 28 Abs. 3 VersAusglG). Rz. 484 Insofern handelt es sich um einen Sonderfall, der seine Rechtfertigung darin findet, dass die zu teilenden Anrechte erst dann entstehen, wenn aufseiten des Ausgleichspflichtigen der Versich...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 1. Grundlagen

Rz. 132 Geregelt ist der Anspruch in §§ 23 f. VersAusglG . Es handelt sich um die Nachfolgeregelungen v.a. zu § 1587l BGB a.F. Weitere Abfindungsmöglichkeiten bestanden bislang nach § 1587m BGB a.F. (beim Tod des Ausgleichspflichtigen, vgl. dazu nun § 31 Abs. 3 VersAusglG) und nach § 1587n BGB a.F. (Anrechnung auf Unterhaltsanspruch). Die letztgenannte Regelung ist ersatzlos ...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / IV. Voraussetzungen aufseiten des Ausgleichspflichtigen

Rz. 38 Grundlegende Voraussetzung für den Wertausgleich nach der Scheidung ist, dass der Ausgleichspflichtige aus dem im Wertausgleich bei der Scheidung noch nicht ausgeglichenen Anrecht laufende Leistungen bezieht (§ 20 Abs. 1 VersAusglG). Durch diese Voraussetzung werden bloße Anwartschaften aus dem Ausgleich ausgeschlossen.[10] Welcher Art die aus dem noch nicht ausgeglic...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / bb) Verhaltensbedingte Härtegründe

Rz. 207 Ein Versorgungsausgleich findet auch nicht statt, soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Versorgungsanrechte, die an sich auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind. Das entspricht der Härteregelung des § 1587c Nr. 2 BGB a.F. Erfasst wird jedes Verhalten,...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / D. Interner Wertausgleich

Rz. 235 Der interne Wertausgleich ist im neuen Versorgungsausgleichsrechts die Regelform des Ausgleichs, d.h. die Form des Ausgleichs, die bei der Scheidung durchzuführen ist, wenn es weder eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gibt, welche eine gerichtliche Entscheidung darüber überflüssig macht (siehe dazu § 7 Rdn 1 ff.) noch die Voraussetzungen für die Ausnahmef...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / cc) Anrecht mit Hinterbliebenenversorgung

Rz. 185 Das noch nicht ausgeglichene Anrecht muss eine Hinterbliebenenversorgung vorsehen. Das bedeutet, es muss vorsehen, dass ein überlebender Ehegatte eine Versorgung erhielte. Ob das der Fall ist, bestimmt jeder Versorgungsträger für sich autonom. Das Gesetz räumt nur einen Teilhabeanspruch an demjenigen ein, was der Versorgungsträger von sich aus gewährt hat. Welchen In...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 2. Eigenständigkeit des Anrechts

Rz. 270 Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht muss in jeder Beziehung ein eigenständiges Anrecht sein. Das bedeutet, dass es in jeder Beziehung von dem ausgeglichenen Anrecht losgelöst sein muss. Veränderungen in Bezug auf das ausgeglichene Anrecht (z.B. dessen Auflösung) dürfen keine Rückwirkungen auf das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht hab...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / b) Abzuschmelzende Anrechte

Rz. 107 Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht auch, soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Insofern handelt es sich um Anrechte, die nur wegen eines Bestandsschutzes bestehen und deren Leistungen mit Leistungen aus anderen Anrechten verrechnet und (bei steigenden Leistungen aus den anderen Anrechten) dadurch abgebaut werden. ...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / aa) Im Zusammenhang mit den Lebensumständen der Eheleute stehende Gründe

Rz. 196 In die Interessenabwägung gehen zunächst die beiderseitigen Verhältnisse der Ehegatten ein. Eine Rolle spielen können daher die Länge der Ehe, die Art der bereits aufgebauten Versorgung und die Möglichkeiten, in der Zukunft die Versorgung zu erweitern oder sich eine andere aufzubauen. Gesetzliche Veränderungen reichen da nur ausnahmsweise.V.a. greift die Härteklausel...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / c) Fälligkeit des Anspruchs

Rz. 200 Fällig ist der Anspruch unter den gleichen Voraussetzungen wie der Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 2 VersAusglG (vgl. § 25 Abs. 4 VersAusglG), d.h. der Ausgleichsberechtigte muss seinerseits bereits eine Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen oder die Voraussetzungen für einen solchen Rentenbezug erfüllen (siehe dazu Rdn 43 ff.).mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 3. Behandlung von Rückständen

Rz. 91 Auch für die Behandlung von Rückständen gelten unterhaltsrechtliche Maßstäbe. Daraus folgt: Für die Vergangenheit kann die Ausgleichsrente nur unter den Voraussetzungen des § 1585b Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden (vgl. § 20 Abs. 3 VersAusglG). ­Erforderlich für das Verlangen nach rückständigen Ausgleichszahlungen, Schadensersatz wegen...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 4. Modalitäten des Ausgleichs

Rz. 111 Bei dem Anspruch auf die Zahlung eines Kapitalbetrags handelt es sich um einen einfachen, auf eine einmalige (bzw. auf ratenweise) Zahlung gerichteten Anspruch. Alle Regelungen des § 20 Vers­AusglG, welche an die unterhaltsähnliche Struktur der Ausgleichsrente anknüpfen, sind daher nicht anwendbar. Das betrifft v.a. die Verweise auf § 1585 und § 1585b BGB in § 20 Abs...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 3. Ende der Wirksamkeit der Abtretung

Rz. 123 Wenn der Ausgleichsberechtigte verstirbt, erlischt der Ausgleichsanspruch nach § 20 Vers­AusglG (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG). In diesem Moment wird deswegen auch die Abtretung der Anrechte an den Ausgleichsberechtigten wieder unwirksam. Der abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger geht dann wieder auf den Ausgleichspflichtigen über (§ 21 Abs. 4 Vers­AusglG...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / f) § 242 BGB

Rz. 181 Wie bei allen speziellen Härteklauseln, besteht auch bei der Härteregelung des Versorgungsausgleichs ein Spezialitätsverhältnis zu der allgemeinen Billigkeitskorrektur nach § 242 BGB. § 27 VersAusglG ist eine spezielle Ausprägung des das gesamte Zivilrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Der hier geltende Maßstab ist durch die Bezugnahme auf die grob...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / d) § 18 VersAusglG

Rz. 176 § 18 VersAusglG geht in allen seinen Varianten (siehe dazu Rdn 45 ff.) der Anwendung des § 27 VersAusglG vor.[101] Greift er ein, findet ein Ausgleich der betroffenen Anrechte grds. nicht statt. Will das FamG gleichwohl ausgleichen, liegt das an den besonderen Umständen des Falles. Bei dieser Prüfung wurden auch Faktoren eingestellt, die sonst in die Entscheidung nac...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / a) Maßstab der groben Unbilligkeit

Rz. 183 Mit der Wahl des Maßstabs der groben Unbilligkeit als Voraussetzung für den kompletten oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der Versorgungsausgleich nur ganz ausnahmsweise ausgeschlossen werden soll. Der Versorgungsausgleich dient in erster Linie dazu, die Teilhabegerechtigkeit in der Ehe zu verwirklichen. Un...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 2. Voraussetzungen des externen Wertausgleichs in den Fällen des § 14 VersAusglG

Rz. 377 Der externe Ausgleich ist im Interesse des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen angeordnet, nicht gegen seinen Willen mit dem geschiedenen Ehegatten des Ausgleichspflichtigen in ein Versorgungsverhältnis gezwungen zu werden und ist als Ausnahmefall des Wertausgleichs konzipiert (vgl. § 9 Abs. 3 VersAusglG). Die Voraussetzungen dieses Ausgleichs entsprechen da...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / b) Ratenzahlung

Rz. 164 Kann der Ausgleichspflichtige zwar eine Abfindung leisten (sodass ein Ausschluss nach § 23 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht kommt), würde er aber durch die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung in einem Betrag unbillig belastet, kann der Ausgleichspflichtige Ratenzahlung verlangen (§ 23 Abs. 2 VersAusglG). Diese Regelung dient dem Schutz des Ausgleichspflichtige...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / b) Vorliegen eines der Fälle des § 14 Abs. 2 VersAusglG

Rz. 380 Der externe Ausgleich ist die Ausnahmeform des Ausgleichs bei der Scheidung. Er kommt deswegen nur in Betracht, soweit er im Gesetz angeordnet ist (§ 9 Abs. 3 VersAusglG) oder von den Eheleuten vereinbart wurde (siehe dazu Rdn 469 ff.). Erforderlich ist deswegen grds., dass einer der in § 14 Abs. 2 VersAusglG geregelten Fälle vorliegt:mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 6. Verfahrensfragen

Rz. 221 Über die Anwendung des § 27 VersAusglG muss von Amts wegen entschieden werden. Das Gericht braucht aber trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) ohne konkrete Anhaltspunkte nicht nach Umständen zu forschen, die Anlass für eine Korrektur geben könnten.[166] Die Beteiligten müssen vielmehr insofern selbst Umstände vortragen, die zu einer Korrektur des Versorgu...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / aa) Tod des Ausgleichspflichtigen

Rz. 181 Voraussetzung der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen ist zunächst, dass ein Ausgleichspflichtiger stirbt. Vor seinem Tod kann ein Anspruch nach § 25 VersAusglG nicht geltend gemacht werden (auch wenn der Tod absehbar ist), weil der Anspruch erst mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen entsteht. Das kann für d...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / d) Keine Unzulässigkeit der externen Teilung wegen Erreichens der Altersgrenze

Rz. 389 Zu beachten ist eine zeitliche Schranke für den externen Ausgleich: Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch eine Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann (§ 14 Abs. 5 VersAusglG). In der Sache entspricht die Bestimmung § 1587e Abs. 3 BGB a.F. (dessen Anwendungsbereich aber auf die Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung besch...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / aa) Verfallbarkeit dem Grunde nach

Rz. 100 Die Unverfallbarkeit dem Grund nach tritt bei einem Anrecht auf Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge erst ein, wenn der Berechtigte ein Lebensalter von mindestens 25 Jahren und eine Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren aufweist (§ 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Die relevante Altersgrenze wurde zum 1.1.2009 herabgesetzt. Für Versorgungszusagen, die ...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 2. Inanspruchnahme des Hinterbliebenen des Verpflichteten

Rz. 210 In dem Fall, dass die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ein Anrecht betrifft, das bei einem ausländischen, einem zwischenstaatlichen oder einem überstaatlichen Versorgungsträger besteht, kann dieser Anspruch gegen den Versorgungsträger durch das deutsche Gericht nicht tituliert werden. Der Anspruch richtet sich deswegen in diesen Fällen direkt gegen den Hinte...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 2. Modalitäten der Ausgleichsrente

Rz. 89 Fällig ist die Ausgleichsrente als solche, wenn aufseiten des Ausgleichsberechtigten die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VersAusglG vorliegen (siehe oben Rdn 38 ff.). Rz. 90 Jede einzelne Rate ist monatlich im Voraus zu leisten (§ 20 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB), d.h. am Ersten des jeweiligen Monats. Auf den Zeitpunkt der Leistung des Versorgungst...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 6. Tenorierungsbeispiel: Geringe Differenz der Ausgleichswerte

Rz. 85 Muster 8.1: Geringe Differenz der Ausgleichswerte Muster 8.1: Geringe Differenz der Ausgleichswerte Das Anrecht des Antragstellers (bzw. Antragsgegners) gegen _________________________ (Bezeichnung des Versorgungsträgers) und das Anrecht des Antragsgegners (bzw. Antragstellers) gegen _________________________ (Bezeichnung des Versorgungsträgers werden nicht ausgegliche...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 2. Folgen der Abtretung

Rz. 121 Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber (§ 364 BGB).[52] Rz. 122 Der Ausgleichsberechtigte wird durch die Abtretung Inhaber der Versorgung i.H.d. Ausgleichswerts und kann deswegen den Anspruch direkt gegen den Versorgungsträger geltend machen. Die Rechtsfolgen der Abtretung folgen den allgemeinen Regeln (§§ 398 ff. BGB). Zugunsten des Versorgungsträgers ist v.a. § 407 ...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / a) § 3 Abs. 3 VersAusglG

Rz. 166 Zu nennen ist zunächst § 3 Abs. 3 VersAusglG . Nach dieser Norm findet ein Versorgungsausgleich nach einer Kurzzeitehe von bis zu drei Jahren von Amts wegen nicht statt, sondern nur dann, wenn er von mindestens einem der Ehegatten beantragt wird (zu Einzelheiten siehe oben Rdn 13 ff.). Eine Härtefallprüfung findet dann aber nicht statt. Wird der Antrag gestellt, ist d...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 4. Verfahrensfragen

Rz. 127 Die Abtretung der Versorgungsanrechte muss beantragt werden. Dabei ist das abzutretende Anrecht genau zu bezeichnen. Eine Antragshäufung mit dem Antrag nach § 20 VersAusglG ist zulässig. Rz. 128 Ein besonderes Rechtsschutzinteresse ist für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 21 Vers­AusglG nicht erforderlich. Insofern unterscheidet sich die Situation zu derjenigen ...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / c) § 8 Abs. 1 VersAusglG

Rz. 172 Im Bereich vertraglicher Regelungen zum Versorgungsausgleich wird § 27 VersAusglG durch § 8 Abs. 1 VersAusglG zunächst verdrängt. Diese Regelung ermöglicht eine Inhalts- und Ausübungskontrolle, in welche auch die nach § 27 VersAusglG sonst zu berücksichtigenden Umstände eingehen (zu Einzelheiten siehe oben § 7 Rdn 146 ff.). Rz. 173 Umstände, welche ansonsten dazu führ...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 4. Voraussetzungen der Härteregelung

Rz. 182 § 27 VersAusglG hat nur eine einzige Voraussetzung: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Maßgebend ist also der Maßstab der groben Unbilligkeit – genau wie in § 1381 BGB und § 1579 BGB. § 27 VersAusglG enthält dazu dann eine Erläuterung: Grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfer...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 1. Grundlagen

Rz. 27 Die Anforderungen, welche an die Versorgung zu stellen sind, ergeben sich aus § 2 VersAusglG . Auf sie wurde im vierten Teil bei der Erörterung der als auszugleichende Versorgungen in Betracht kommenden Versorgungen ausführlich eingegangen (siehe oben § 4 Rdn 7 ff.). Rz. 28 In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden ...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 2. Kürzung des Anrechts des Verpflichteten

Rz. 248 Im Gegenzug zu der Begründung der Anrechte für den Ausgleichspflichtigen wird das ausgeglichene Anrecht des Ausgleichspflichtigen entsprechend gekürzt. Außerdem verringert sich das Anrecht um die Hälfte der Teilungskosten (§ 13 VersAusglG, zu Einzelheiten siehe unten Rdn 302 ff.). Die Kürzung wird mit der Rechtskraft der Scheidung bzw. der Rechtskraft der Entscheidun...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 5. Verfahrensfragen

Rz. 81 Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringwertigkeit ist eine Ermessensentscheidung, bei der die Regel allerdings in Richtung eines Ausschlusses geht. Will ein Ehegatte, dass der Ausgleich trotz Geringwertigkeit der Wertdifferenz bzw. der einzelnen Anrechte unterbleibt, muss er für die gegenteilige Ermessensentscheidung Tatsachen vortragen.[60] Rz. 82 Der Au...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 1. Beim Ausgleichsberechtigten

Rz. 319 Für den Ausgleichsberechtigten führt die interne Teilung zum Entstehen des übertragenen Anrechts. Seine Rechtsstellung ist insofern völlig losgelöst von derjenigen des Ausgleichspflichtigen. Dieser kann deswegen durch eine Auflösung der Versorgung nicht mehr erreichen, dass die vom Ausgleichsberechtigten erworbene Versorgung wieder entfällt. Die im früheren Recht bei...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / b) Geringer Ausgleichswert von Einzelanrechten

Rz. 58 Die zweite Gruppe bildet eine direkte Betrachtung von Einzelanrechten (§ 18 Abs. 2 Vers­AusglG). Derartige Einzelanrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das FamG ebenfalls nicht ausgleichen. Ob das zutrifft, kann das Gericht unmittelbar anhand des mitgeteilten Ausgleichswerts des einzelnen Anrechts entscheiden. Auch diese Regelung ist auf alle Anrechte der ges...mehr

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§ 3 Versorgungsausgleich al... / ee) Sonderanknüpfung bei vorausgegangenem Trennungsverfahren

Rz. 72 Schließlich sei noch auf eine Sonderregelung für solche Scheidungen hingewiesen, bei denen die Eheleute zunächst ein gerichtliches Trennungsverfahren haben durchführen lassen, ohne sich scheiden zu lassen. In Betracht kommt das vor allem bei italienischen Staatsangehörigen, weil das italienische Recht materiell-rechtlich die Scheidung an eine gerichtlich angeordnete T...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 4. Folgen des Eingreifens der Bagatellgrenze

Rz. 76 Folge der Anwendung des § 18 ist, dass das oder die betroffenen Anrechte grds. ganz aus dem Versorgungsausgleich ausscheiden. Sie werden auch nicht im Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) ausgeglichen. Der Ausschluss ist also ein endgültiger. Deswegen sollte der Frage, ob § 18 VersAusglG angewendet wird oder nicht, immer besondere Aufmerksamkeit geschen...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / II. Ehe von ausreichender Dauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG)

Rz. 13 Der Gesetzgeber hat in seinem Bestreben, den Versorgungsausgleich in Bagatellfällen auszuschließen, die Entscheidung, ob ein Versorgungsausgleich stattfinden soll, in den Fällen kurzer Ehen den Ehegatten selbst überlassen. Damit ist die, Gesetz gewordene Fassung des VersAusglG ggü. den ursprünglichen Entwürfen deutlich abgemildert worden; denn ursprünglich hatte der G...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 1. Fälle des externen Ausgleichs nach § 16 VersAusglG

Rz. 451 § 16 VersAusglG lässt den externen Ausgleich in drei Fällen zu und ordnet ihn in diesen Fällen zugleich verbindlich an. Die Fälle sind abschließend. Alle anderen öffentlich-rechtlichen Versorgungen sind intern auszugleichen, weil ein externer Ausgleich nach § 14 VersAusglG in diesen Fällen auch nicht in Betracht kommt. a) Beamtenversorgungen aus Bundesländern ohne int...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / E. Externer Wertausgleich

Rz. 335 Die zweite Möglichkeit zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ist die externe Teilung von Anrechten (§§ 14 bis 17 VersAusglG). Diese Art des Ausgleichs kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§§ 14, 16, 17 VersAusglG) sowie bei einer dahingehenden Vereinbarung der Ehegatten (mit Zustimmung des betroffenen Versorgungsträgers) in Betracht. I. Begriff und Gr...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / VII. Verfahrensfragen

Rz. 326 Zusätzlich zu den unten angeführten Angaben (siehe § 11 Rdn 200) müssen in der Entscheidung über eine interne Teilung von Versorgungsanrechten die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der internen Teilung angegeben werden, soweit sich diese nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Gemeint sind die untergesetzlichen Rechtsgrundlagen.mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 3. Durchführung des externen Ausgleichs in den Fällen des § 14 VersAusglG

a) Grundlagen Rz. 421 Die externe Teilung erfolgt durch gerichtliche Entscheidung. Diese begründet ein Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem von ihm ausgewählten Versorgungsträger oder baut ein dort bestehendes Rechtsverhältnis aus. Rz. 422 Das Gericht setzt in seiner Entscheidung den Betrag fest, den der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an de...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / II. Externer Wertausgleich in den Fällen des § 14 VersAusglG

Rz. 339 Vorgesehen ist der externe Wertausgleich zunächst in zwei Fällen in § 14 VersAusglG. Diese Regelung wird ergänzt durch § 17 VersAusglG, durch welchen die Reichweite des § 14 VersAusglG noch erheblich ausgeweitet wird. 1. Fälle des externen Ausgleichs nach § 14 VersAusglG Rz. 340 In § 14 VersAusglG ist der externe Ausgleich nicht in erster Linie im Interesse des Ausglei...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / IV. Besonderheiten bei der internen Teilung von Betriebsrenten

Rz. 293 Bei Betriebsrenten hat der Gesetzgeber eine Durchbrechung des Prinzips vorgesehen, dass das dem Ausgleichsberechtigten übertragene Anrecht die gleichwertige Teilhabe an den Anrechten sicherstellen muss, die der Ausgleichspflichtige auszugleichen hat. Nach § 12 VersAusglG erlangt der Ausgleichsberechtigte mit der Übertragung des Anrechts (nur) die Stellung eines ausge...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 1. Systematik

Rz. 152 Die Härteregelung findet sich nun in § 27 VersAusglG . Die Norm enthält – entsprechend der in § 1579 BGB für das Unterhaltsrecht und der in § 1381 BGB für den Zugewinnausgleich getroffenen Regelung – eine negative Härteklausel, aufgrund derer der Versorgungsausgleich herabgesetzt oder ausgeschlossen werden kann, wenn die Umstände des Einzelfalls das aus Billigkeitsgrü...mehr