Rz. 164

Kann der Ausgleichspflichtige zwar eine Abfindung leisten (sodass ein Ausschluss nach § 23 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht kommt), würde er aber durch die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung in einem Betrag unbillig belastet, kann der Ausgleichspflichtige Ratenzahlung verlangen (§ 23 Abs. 2 VersAusglG). Diese Regelung dient dem Schutz des Ausgleichspflichtigen vor einer finanziellen Überforderung, da die Abfindung von Versorgungsanrechten regelmäßig einen hohen Kapitalaufwand erfordert.

 

Rz. 165

Die Höhe und Zahl der Raten sind danach zu kalkulieren, was der Ausgleichspflichtige aufbringen kann, um die Abfindung in angemessener Zeit zu leisten. Es geht nicht darum, dass der Ausgleichspflichtige in der Art eines Versicherungsvertrages Leistungsansprüche für den Ausgleichsberechtigten zu begründen, sondern den erforderlichen Kapitalbetrag in einigen wenigen Ratenzahlungen Schritt für Schritt zu begleichen. Insoweit darf nie außer Acht gelassen werden, dass es darum geht, möglichst zielgenau und schnell für den Ausgleichsberechtigten eine Versorgung zu etablieren, die in ihrem Wert der ausgeglichenen Versorgung entspricht. Da diese Wirkung erst dann eintritt, wenn die Abfindung an den Versorgungsträger geleistet ist, muss die Kalkulation der Raten so erfolgen, dass einerseits sichergestellt ist, dass die Raten auch geleistet werden können und andererseits, dass die Zahlung innerhalb einer überschaubaren Zeit erfolgt. Ratenzahlungen über extrem lange Zeiträume kommen nicht in Betracht.[79]

 

Rz. 166

Die Bewilligung der Ratenzahlung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern muss verlangt, d.h. beantragt werden. Der Antrag braucht nicht eine bestimmte Ratenhöhe zu benennen, es reicht, generell die Bewilligung von Ratenzahlung zu verlangen. Soweit im Versorgungsausgleichsverfahren ausnahmsweise Anwaltszwang besteht (vgl. § 114 Abs. 1 FamFG), unterliegt auch dieser Antrag dem Anwaltszwang, weil für ihn – anders als für andere Anträge im Versorgungsausgleichsverfahren (vgl. § 114 Abs. 4 FamFG) – keine Ausnahme vorgesehen ist.

[79] OLG Karlsruhe NZFam 2016, 36.

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