Rz. 132

Geregelt ist der Anspruch in §§ 23 f. VersAusglG. Es handelt sich um die Nachfolgeregelungen v.a. zu § 1587l BGB a.F. Weitere Abfindungsmöglichkeiten bestanden bislang nach § 1587m BGB a.F. (beim Tod des Ausgleichspflichtigen, vgl. dazu nun § 31 Abs. 3 VersAusglG) und nach § 1587n BGB a.F. (Anrechnung auf Unterhaltsanspruch). Die letztgenannte Regelung ist ersatzlos weggefallen. § 23 VersAusglG nennt in erster Linie die Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs und seinen Inhalt, § 24 definiert dann die Höhe.

 

Rz. 133

Ggü. dem früheren Recht haben sich die Regeln über die Abfindung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erheblich verändert: Die möglichen Zielversorgungsträger wurden erheblich ausgeweitet (und den beim externen Wertausgleich bei der Scheidung möglichen Zielversorgungen angeglichen, vgl. § 24 Abs. 2 VersAusglG), für den Anspruch reicht bereits die Zusage des Versorgungsträgers (§ 23 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; der Vertrag braucht also noch nicht geschlossen zu sein, wie das bislang der Fall sein musste, wenn über einen privaten Versorgungsträger ausgeglichen werden sollte) und außerdem wurde endlich klar geregelt, nach welchem Maßstab sich die Höhe der Abfindung zu richten hat (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1).[55]

 

Rz. 134

Besonders bedeutsam sind die Abfindungsregeln deswegen, weil sie nur an das Bestehen des künftigen Ausgleichsanspruchs anknüpft, ohne dessen Fälligkeit zu verlangen.[56] Die Abfindung ist damit ein gutes Instrument, um den Ausgleich von im Ausgleich bei der Scheidung mangels Ausgleichsreife nicht ausgeglichenen Anrechten bereits weit im Vorfeld zum Rentenbezug endgültig zu regeln und mit seiner Hilfe eigene Versorgungsanrechte zu begründen, die den Ausgleichsberechtigten von dem Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen lösen. Der Anspruch kann schon im Scheidungsverbund geltend gemacht werden.[57] Das reduziert zum einen die Manipulationsmöglichkeiten des Ausgleichspflichtigen und verselbstständigt die Stellung des Ausgleichsberechtigten v.a. auch für den Fall, dass der Ausgleichspflichtige vor dem Ausgleichsberechtigten stirbt. Für den Ausgleichspflichtigen ist die Abfindung u.U. deswegen positiv, weil eine endgültige Lösung der schuldrechtlichen Ausgleichssituation möglich wird, er "nur" Geld verliert und seine eigene Versorgung komplett behält.[58]

 

Rz. 135

Im Vergleich zu einer vertraglichen Lösung derartiger Konstellationen hat der Weg über § 23 Vers­AusglG den Vorteil, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ausgleichspflichtige dem Ausgleich durch Abfindung nicht zustimmen muss, sondern dass eine Pflicht besteht, die Abfindung zu bezahlen.

 

Rz. 136

Negativ für den Ausgleichsberechtigten sind die relativ engen Voraussetzungen des Ausgleichs, v.a. die Zumutbarkeitsklausel des § 23 VersAusglG. Andererseits ist aber gerade diese Voraussetzung ein notwendiger Schutzmechanismus zugunsten des Ausgleichspflichtigen, weil es bei der Abfindung von Versorgungsausgleichsansprüchen immer gleich um sehr hohe Summen geht, die ein Normalverdiener kaum aufzubringen vermag.

 

Rz. 137

Den Beteiligten steht es frei, über § 23 VersAusglG hinausgehende Abfindungsmöglichkeiten zu vereinbaren oder umgekehrt eine Abfindung für den Fall auszuschließen, dass im Wertausgleich nach der Scheidung auszugleichende Anrechte verbleiben.[59]

[55] Zu den Berechnungsproblemen des früheren Rechts siehe nur Bergner/Schneider, FamRZ 2004, 1766.
[56] BT-Drucks 16/10144, 65; Eichenhofer, FPR 2009, 211, 213.
[58] Vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 41.
[59] HK-VersAusglR/Götsche, § 23 VersAusglG Rn 3.

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