Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsprechung

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Abnahme von Wohnungseigentu... / 1.3.1 Vergemeinschaftung aufgrund Gesetzes

Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 1 WEG a. F. und inhaltsgleich nach § 9a Abs. 2 WEG n. F. übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr (sog. "geborene" Wahrnehmungsbefugnis). Eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne dieser Vorschrift liegt nach...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.3.3 Alarmanlage

Kein Problem dürfte die Installation einer Alarmanlage im Bereich der jeweiligen Sondereigentumseinheit sein. Anders verhält es sich aber dann, wenn einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine Alarmsicherung auch des gemeinschaftlichen Eingangs- und Treppenhausbereichs geltend machen. Einschlägige Rechtsprechung ist zu diesem Thema, soweit ersichtlich, noch nicht erg...mehr

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WEMoG: Grundbucheintragung ... / 4.2 Allgemeine Öffnungsklausel

Bedürfen nach dem WEMoG bereits Beschlüsse auf Grundlage einer spezifizierten Öffnungsklausel der Eintragung ins Grundbuch, um gegen Rechtsnachfolger zu wirken, gilt dies erst recht für Beschlüsse auf Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel. Allgemeine Öffnungsklauseln verleihen den Wohnungseigentümern lediglich eine Kompetenz zur Änderungsregelung, ohne deren materiell-r...mehr

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WEMoG: Betriebskostenabrech... / 3 Keine unbillige Benachteiligung

Durch eine Umlage der Betriebskosten nach dem in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel dürfen dem Mieter gemäß § 556a Abs. 3 Satz 2 BGB n. F. keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen. Der Umlagemaßstab muss insoweit noch billigem Ermessen entsprechen. Ob dies der Fall ist, wird nach der Interessenlage von vermietendem Wohnungseigentümer un...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 2.2 Eingriff in die Grundprinzipien des WEG

Auch durch Vereinbarung kann nicht in unentziehbare und unverzichtbare Rechte der Wohnungseigentümer eingegriffen werden. Insoweit unterliegen die elementaren Grundprinzipien des WEG nicht der Disposition der Wohnungseigentümer. In diesem Zusammenhang ist verbreitet vom "Kernbereich" des Wohnungseigentums die Rede. Die Reichweite dieses "Kernbereichs" ist nicht abschließend ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.5 Freistellung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – die der Gesetzgeber in § 31a Abs. 2 BGB übernommen hat – hat ein Verein unentgeltlich tätig gewordene Vereinsmitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei Durchführung satzungsmäßiger Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz...mehr

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Vermögensbericht / 1 Grundsätze

Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass ein Vermögensstatus lediglich ein optionales Informationsmedium ist, hat der Gesetzgeber nunmehr einen strengeren Weg eingeschlagen: Der Vermögensbericht ist zu erstellen – und zwar unabhängig davon, ob der Verwalter die Jahresabrechnung erstellt hat oder der Beschluss gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. über die Festse...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 1.1 Der Begriff "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer"

Während Rechtsprechung und Literatur auch die Begriffe "Wohnungseigentümergemeinschaft", "Verband" oder "(teil)rechtsfähige Gemeinschaft" verwenden, wird in den hier vorliegenden Ausführungen ausschließlich der Begriff "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" verwendet, wenn es um die Rechte und Pflichten sowie die Bezeichnung der nunmehr uneingeschränkt rechtsfähigen Wohnungseigen...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 5.2 Rechte und Pflichten, die einheitliche Rechtsverfolgung erfordern

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH[1], auf die die Gesetzesbegründung des WEMoG ausdrücklich Bezug nimmt[2], liegt eine Gemeinschaftsbezogenheit dann vor, wenn schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer oder des Schuldners an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich au...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 8. Schätzung/Außenprüfung

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Die "Highlights" im steuerl... / 6. Gemeinnützigkeit

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / Zusammenfassung

Überblick Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen sind künftig mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt. Dabei haben prinzipiell diejenigen Eigentümer die Kosten zu tragen, die der Maßnahme zugestimm...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.3.3.3 Belegprüfung

Eine vollständige inhaltliche Prüfung der behaupteten Einnahmen und Ausgaben bestünde darin, dass sich die Verwaltungsbeiräte mit jeder Einnahme und Ausgabe befassen, also jeden Beleg prüfen, und sämtlichen Kontoeingängen und Kontoausgängen nachgehen. Nach der Rechtsprechung ist das zwar möglich. Ausreichend ist aber auch, wenn die Verwaltungsbeiräte "Stichproben" machen.[1]...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 5.2.1 Klage und Klagebegründung übersenden

Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG hat der Verwalter den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Anfechtungsklage unverzüglich bekannt zu machen. Da die richterliche Entscheidung gemäß § 44 Abs. 3 WEG auch gegenüber allen Wohnungseigentümern wirkt, soll den Wohnungseigentümern die Gelegenheit gegeben werden, sich als Nebenintervenienten an dem Verfahren beteiligen zu können. Wie der ...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2 Jahresabrechnung

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Die "Highlights" im steuerl... / 4. Haftung

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Die "Highlights" im steuerl... / 10. Wirtschaftliches Eigentum

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 2.4 Exkurs: Keine erweiterten Aufrechnungsmöglichkeiten

Auch unter Geltung des WEMoG würde es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen Hausgeldzahlungen über die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen hinaus zuzulassen. Soweit nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer unbeschränkt zulässig, ist die Aufrechnung eines Wohnungseigentümers mit einer eigenen Forderung geg...mehr

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WEMoG: Nutzung, Gebrauch un... / 3 Baumaßnahmen

Das WEMoG greift mit der Neuregelung in § 13 Abs. 2 WEG n. F. sinngemäß die Rechtsprechung des BGH[1] zur baulichen Veränderung des Sondereigentums auf: (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der andere...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.2 Fördermittel prüfen

Für Baumaßnahmen, insbesondere solche einer energetischen Modernisierung des Gemeinschaftseigentums, existieren mannigfaltige Förderprogramme. Vom Verwalter wird man hier nicht verlangen können, dass er die für die konkrete Maßnahme infrage kommende günstigste Fördermöglichkeit selbst ermittelt. Dies dürfte auch vor dem Hintergrund der damit verbundenen Haftungsrisiken kaum ...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 6.2 Revision

Die Revision findet grundsätzlich gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile dann statt, wenn das Berufungsgericht sie in seinem Urteil oder der BGH als Revisionsgericht sie auf Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung durch das Berufungsgericht zugelassen hat. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO immer dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung h...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.12.2 Neue Rechtslage

Neu: Hinweispflicht des Gerichts und Rechtskrafterstreckung auf Nichtigkeitsgründe entfallen Das in Zukunft geltende Verfahrensrecht übernimmt weder die Hinweispflicht des Gerichts noch die weitere Besonderheit, dass sich die Rechtskraft eines klageabweisenden Anfechtungsurteils auch auf Nichtigkeitsgründe erstreckt. Der Gesetzgeber ordnet seine ursprünglichen Ziele der Rech...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 9 Revision einlegen

Die Revision findet gemäß §§ 542 Abs. 1 i. V. m. 543 Abs. 1 ZPO grundsätzlich gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile dann statt, wenn das Berufungsgericht sie in seinem Urteil oder der BGH als Revisionsgericht sie auf Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung durch das Berufungsgericht zugelassen hat. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision immer dann zuzulassen, wenn...mehr

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WEMoG: Entstehung der Wohnu... / 1 "Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft" ist obsolet

Mit einem entscheidenden Satz in § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. sorgt der Gesetzgeber zunächst einmal für eine kleine Revolution hinsichtlich der Gründungsphase einer Wohnungseigentümergemeinschaft und damit für eine äußerst willkommene Rechtssicherheit:mehr

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WEMoG: Erwerberhaftung / 2 Aufgrund vereinbarter Öffnungsklausel beschlossene Erwerberhaftung

Wurde die Erwerberhaftung im Rahmen einer vereinbarten Öffnungsklausel durch Beschluss begründet, muss sich dieser Öffnungsklausel-Beschluss zur Wirkung gegen Rechtsnachfolger von Wohnungseigentümern ohnehin aus dem Grundbuch ergeben, was § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG n. F. ausdrücklich anordnet. Hiermit ist freilich auch abschließend geklärt, dass eine Erwerberhaftung auf Grundlag...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 5. Feststellungsverfahren

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2.2 Bestellung eines zertifizierten Verwalters

Ein weiteres Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung stellt nach der neuen Bestimmung des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach der ebenfalls neuen Regelung des § 26a WEG n. F. dar.[1] Die Rechtsprechung wird klären müssen, ob ein jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Bestellung eines Verwalters hat, der nach entsprechender Pr...mehr

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Änderung von Steuerbescheid... / IV. Rechtserheblichkeit nachträglich übermittelter Daten (§ 175b Abs. 4 AO)

Die Aufhebung oder Änderung nach § 175b Abs. 1 und Abs. 2 AO ist nach § 175b Abs. 4 AO nicht zulässig, wenn im Rahmen einer erstmaligen Übermittlung von Daten nach § 93c Abs. 1 AO nachträglich Daten übermittelt werden, die nicht rechtserheblich sind, oder wenn bei einer nachträglichen Übermittlung korrigierter Daten nach § 93c Abs. 3 AO diese nicht rechtserheblich sind. Beach...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 9. Insolvenzverfahren

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 2.5 Zertifizierung und Verwaltungserfahrung

Abzuwarten bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung bezüglich zwar vorhandener Zertifizierung, aber noch nicht vorhandener Verwaltungserfahrung bei Branchenneulingen. Jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Anwendung von § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F. ab 1. Dezember 2022 oder 1. Januar 2023 dürften folgende Maßstäbe weitergelten: Nach Auffassung des BGH[1] stellt die Tatsache, dass de...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.1 Versammlungsniederschrift

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 7.2 Entscheidung über Rechtsmittel

Ist dem die übrigen Wohnungseigentümer bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertretenden Rechtsanwalt das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts zugestellt worden, beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung die einmonatige Frist des § 517 ZPO zur Einlegung der Berufung, soweit der klagende Wohnungseigentümer (teilweise) erfolgreich war. Entsprechendes gilt dann, wenn...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 1.2.2 Weiterhin unabdingbare gesetzliche Regelungen

Zwar findet eine allgemeine Inhaltskontrolle der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung regelmäßig nicht statt. Zwingende gesetzliche Regelungen können allerdings nach wie vor auch durch Vereinbarung nicht ersetzt bzw. geändert werden. Grenzen setzen hier zunächst §§ 134, 138 und 242 BGB.[1] Auch spezialgesetzlich sind den Wohnungseigentümern Grenzen ihrer Vereinbarungsk...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2.4 Praktische Auswirkungen

Grundsätzlich können die Verwalter die Jahresabrechnungen weiter so erstellen, wie sie dies bislang tun. Sie können insbesondere auch weiterhin unverändert die von ihnen verwendete Software zur Abrechnungserstellung nutzen. So jedenfalls die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beiträge zuverlässig zu ermitteln sind, ist allein dies maßgeblich. Allein das Ergebn...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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WEMoG: Ein erster Überblick / 1.3 Konkretisierung der Beschlusskompetenz

Bekanntlich richtet sich die Antwort auf die Frage nach der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit eines Beschlusses, der auf Grundlage des Gesetzes gefasst werden soll, danach, ob den Wohnungseigentümern eine entsprechende Beschlusskompetenz eingeräumt ist und wie weit diese Kompetenz reicht. Werden die Grenzen der eingeräumten Beschlusskompetenz eingehalten, ist ein auf Grundlage...mehr

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WEMoG: Entziehung des Wohnu... / 2 Materiell-rechtliche Änderungen

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Entziehung des Wohnungseigentums sind gegenüber der bisher geltenden Rechtslage im Kern weitgehend unverändert. Allerdings haben sich im Gesetzestext selbst insoweit Änderungen ergeben, als das Regelbeispiel des Zahlungsverzugs in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a. F. entfallen wird. Dies ist konsequent, weil im Zuge des WEMoG auch de...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 1.3 Modernisierende Erhaltung

Soweit bereits bei "normalen" Maßnahmen der Erhaltung keine Verpflichtung besteht, dieselben Materialen wie bei der Errichtung der Wohnanlage zu verwenden, ist die modernisierende Erhaltung dadurch geprägt, dass die Wohnungseigentümer auch nicht gezwungen sind, sich im Rahmen der Erhaltung auf den ggf. veralteten Standard der schadhaften Anlagen und Einrichtungen zu beschrän...mehr

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Abnahme von Wohnungseigentu... / 3.6.2 Rechtslage für Verträge ab dem 1. Januar 2018

Die Regelung des § 640 Abs. 2 BGB hat in seiner seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung zunächst folgenden Wortlaut: "Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. I...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.11 Nichtigkeitsklage

Im Gegensatz zur Anfechtungsklage ist die Nichtigkeitsklage sowohl nach bislang geltender als auch nach künftiger Rechtslage nicht fristgebunden. Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, sodass dies auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 45 WEG n. F. möglich ist. Die Einschränkung des § 48 Abs. 4 WEG a. F., wonach Nichtigkeitsgründe g...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.3 Verwalterpflichten

Die Pflichten des Verwalters werden in § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. und § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. geregelt sein. § 9b Abs. 1 WEG n. F. ordnet die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an. § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. erlegt dem Verwalter eine Bekanntmachungspflicht bezüglich Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzung...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 1.1 Gesetzgeberisches Ziel

Neu: Beschlossen werden nur die nach Wirtschaftsplan zu zahlenden Beiträge, nicht das zugrundeliegende Zahlenwerk Mit der Neuregelung in § 28 Abs. 1 WEG n. F. bezweckt der Gesetzgeber in erster Linie eine Verringerung der Beschlussanfechtungsverfahren wegen formeller Mängel des Wirtschaftsplans. Dies stellt Satz 1 dieser Vorschrift insoweit klar, als Gegenstand des Beschluss...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.1 Typologie des Verwaltervertrags

Nach bislang geltender Rechtslage sind Partner des Verwaltervertrags der Verwalter und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Hieran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Nach herrschender Meinung handelt es sich beim Verwaltervertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der Wohnungseigentümer.[1] Der "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter...mehr

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Abnahme von Wohnungseigentu... / 1.2.1 Grundsätze

Zur Abnahme sind also in erster Linie die Wohnungseigentümer als Vertragspartner des Bauträgers berufen. Sie können die Abnahme persönlich erklären oder sich auch vertreten lassen. Wichtig Abnahmeerklärung eines Wohnungseigentümers: Bindung nur zwischen ihm und Bauträger Die von einem Wohnungseigentümer erklärte Abnahme des Gemeinschaftseigentums im Hinblick auf seinen Miteige...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.1.1 Einfacher Mehrheitsbeschluss

Praxis-Beispiel Die Schwimmhalle Beschli...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 3.5 Vorschriften, die nicht mehr gelten werden

Unabhängig von der grundlegenden Neustrukturierung des Wohnungseigentumsgesetzes, in dem sich bereits bislang geltende Regelungen unter neuer Paragrafierung finden werden, gelten insbesondere folgende Bestimmungen nicht mehr: § 7 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 WEG a. F.: Da keines der Bundesländer von der bisher in § 7 Abs. 4 WEG geschaffenen Kompetenz zur Bestimmung von Sachverständig...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 2.4 Zeitschiene

Die Neuregelungen des WEG auf Grundlage des WEMoG werden frühestens am 1. Dezember 2020 und mutmaßlich spätestens am 1. Januar 2021 in Kraft treten. § 48 Abs. 4 WEG n. F. regelt 2 Übergangsvorschriften, wobei hier einerseits auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens abgestellt wird, andererseits auch auf denjenigen der Verkündung des WEMoG im Bundesgesetzblatt: Zeitpunkt der Anwen...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 2 Sachenrechtliche Grundlagen und Grundbuch

WEMoG: Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft Neu: "Ein-Personen-Gemeinschaft" § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n. F.: "Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8". Mit dieser Vorschrift wird das über die letzten Jahrzehnte von Literatur und Rechtsprechung geschaffene Rechtsinstitut der "werdenden Eigentüm...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.2.3 Vergütungsregelungen

Die Verwaltervergütung entspricht nach Höhe und Ausgestaltung dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung[1] ist dieses Gebot nicht schon dann verletzt, wenn die vorgesehene Verwaltervergütung über den üblichen Sätzen liegt. Eine deutliche Überschreitung der üblichen Verwaltervergütung w...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 1.4 Keine "Sanktionierungs"-Beschlusskompetenz

Eines der großen Missverständnisse der WEG-Reform des Jahres 2007[1] war die Gesetzesbegründung zu der Möglichkeit von Vertragsstrafenregelungen. Ob Vertragsstrafen bei Verstößen gegen Vereinbarungen auf Grundlage des § 21 Abs. 7 WEG a. F. beschlossen werden können, erschien zwar stets zweifelhaft, hätte sich jedoch anhand der Gesetzesbegründung aufdrängen können.[2] Hier is...mehr