Die Revision findet gemäß §§ 542 Abs. 1 i. V. m. 543 Abs. 1 ZPO grundsätzlich gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile dann statt, wenn

  • das Berufungsgericht sie in seinem Urteil oder
  • der BGH als Revisionsgericht sie auf Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung durch das Berufungsgericht

zugelassen hat.

Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision immer dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder aber die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Revisionsgericht erforderlich macht. Liegen die vom Berufungs- bzw. Beschwerdegericht angenommenen Zulassungsgründe aus Sicht des BGH nicht vor, beseitigt dies die Bindung nicht, der BGH hat sich dennoch mit der Revision zu befassen. Spricht ein Berufungsgericht die Zulassung der Revision allerdings verfahrensrechtlich fehlerhaft aus, so ist sie unwirksam. Dies gilt zum einen dann, wenn das zugelassene Rechtsmittel in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen ist. Zum anderen gilt dies, wenn eine Zulassung nachträglich ausgesprochen wird, ohne dass dies ausnahmsweise verfahrensrechtlich legitimiert ist.[1]

Soweit das Berufungsgericht die Revision zum BGH in seiner Entscheidung nicht zugelassen hat, ist nach § 543 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 544 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde möglich. Über diese kann jedoch nicht das Berufungsgericht entscheiden, sondern nur der BGH. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die erforderliche Beschwer des Revisionsführers gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einen Wert von 20.000 EUR übersteigen muss.

[1] BGH, Urteil v. 12.10.2018, V ZR 291/17.

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