Die Revision findet grundsätzlich gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile dann statt, wenn

  • das Berufungsgericht sie in seinem Urteil oder
  • der BGH als Revisionsgericht sie auf Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung durch das Berufungsgericht

zugelassen hat. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO immer dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder aber die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – eben eine Entscheidung durch das Revisionsgericht – dies erforderlich macht. Das Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung auch dann gebunden, wenn die seitens des Berufungsgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus Sicht des Revisionsgerichts nicht vorliegen. Spricht ein Berufungsgericht die Zulassung der Revision allerdings verfahrensrechtlich fehlerhaft aus, so ist sie unwirksam. Dies gilt zum einen dann, wenn das zugelassene Rechtsmittel in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen ist. Zum anderen gilt dies, wenn eine Zulassung nachträglich ausgesprochen wird, ohne dass dies ausnahmsweise verfahrensrechtlich legitimiert ist.[1]

[1] BGH, Urteil v. 12.10.2018, V ZR 291/17, NJW-RR 2019 S. 460.

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