Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkasse

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 287 Forschu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm schafft eine Rechtsgrundlage für die Verwendung von nach §§ 284, 285 gespeicherten Sozialdaten im Rahmen von Forschungsvorhaben bei Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen (Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 287 Rz. 1 m. w. N.). Berechtigt sind auch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (§ 77 Abs. 1 Satz 1). Ohne eine derartige Ermächtigung wären die ...mehr

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Sommer, SGB V § 303 Ergänze... / 2.3 Nacherfassung von Daten (Abs. 3)

Rz. 5 Die Krankenkassen sind verpflichtet, Datenlieferungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt werden, nachzuerfassen (Satz 1; BT-Drs. 15/1525 S. 148 zu § 303). Dazu dürfen nichtmedizinische Nachfragen beim Leistungserbringer gestellt werden (BSG, Urteil v. 28.11.20...mehr

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Sommer, SGB V § 288 Versich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung knüpft an § 319a RVO an und hat ihre Fassung durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 erhalten. Das Versichertenverzeichnis enthält die Angaben, die für die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses und des Anspruchs auf Versichertenleistungen von Bedeu...mehr

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Sommer, SGB V § 299 Datenve... / 2.5 Auswertung (Abs. 3)

Rz. 8 Um eine bundeseinheitliche Vergleichbarkeit der Auswertungsergebnisse sicherzustellen, haben der Gemeinsame Bundesausschuss in den Fällen des § 136 Abs. 1 Satz 1, § 136b sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer im Fall des § 137d für die Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 eine unabhängige Stelle zu bestimme...mehr

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Sommer, SGB V § 286 Datenüb... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen die zulässigen Verfahren der Datenverarbeitung, Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und auszugebenden Daten, Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung sowie weitere zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffende Maßnahmen. Die Anweisu...mehr

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Sommer, SGB V § 303e Datenv... / 2.2 Zweckbindung (Abs. 2)

Rz. 11 Nutzungsberechtigte (Abs. 1) dürfen Daten verarbeiten, wenn die Daten für die jeweilige Zuständigkeit erforderlich sind und einem in der Vorschrift genannten Zweck dient. Danach ist die Datenverarbeitung zulässig zur Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch die Kollektivvertragspartner, Verbesserung der Qualität der Versorgung, Planung von Leistungsressourcen, z. B. Kran...mehr

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Sommer, SGB V § 289 Nachwei... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm flankiert die Verpflichtung der Krankenkassen, ein Versichertenverzeichnis zu führen (vgl. Komm. zu § 288). Die Regelung soll sicherstellen, dass Familienversicherte nicht erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Leistungen in das Versichertenverzeichnis aufgenommen werden. Die Erfassung der Familienversicherten im Versichertenverzeichnis ist von besonderer B...mehr

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Sommer, SGB V § 303b Datenz... / 2.3 Weiterleitung der Daten (Abs. 3)

Rz. 10 Der GKV-Spitzenverband übermittelt die Daten an das Forschungsdatenzentrum ohne das Lieferpseudonym, an die Vertrauensstelle eine Liste mit den Lieferpseudonymen (Satz 1). Die direkte Übermittlung der Daten durch den GKV-Spitzenverband stellt wesentlich aktuellere Daten für die Aufbereitung durch das Forschungsdatenzentrum zur Verfügung (BT-Drs. 19/13438 S. 72). Jeder Da...mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 2.4.3 Apothekerverzeichnis (Abs. 5)

Rz. 15 Die Norm trifft für Apotheken eine im Vergleich zu Abs. 4 im Wesentlichen identische Regelung. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – erstellt ein bundeseinheitliches Verzeichnis über die Apotheken und stellt dieses dem GKV-Spitzenverband un...mehr

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Sommer, SGB V § 289 Nachwei... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 8 Axer, Der Risikostrukturausgleich auf dem Prüfstand des Bundessozialgerichts, SGb 2003 S. 485. Hoffmann, Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO – Unter besonderer Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in Deutschland, Diss. Universität Rijeka 2021. Spoerr/Winkelmann, Rechtliche Koordinaten des Finanzausgleichs unter Kra...mehr

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Sommer, SGB V § 303a Wahrne... / 2.3 Kostenteilung (Abs. 3)

Rz. 9 Die Kosten des BfArM und des RKI für die Datentransparenz werden von den Krankenkassen getragen und nach der Zahl ihrer jeweiligen Mitglieder aufgeteilt. Kostenerstattung und Vorschuss regelt § 11 Datentransparenzverordnung. Danach werden die Sach- und Personalkosten erstattet, wobei die Personalkostensätze sowie die Sachkostenpauschalen eines Arbeitsplatzes in der Bun...mehr

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Sommer, SGB V § 302 Abrechn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm bestimmt Art und Umfang der von den sonstigen (nichtärztlichen) Leistungserbringern für Abrechnungszwecke zu übermittelnden Daten. Für den GKV-Spitzenverband sind eine Richtlinienkompetenz und eine Berichtspflicht geregelt. Rz. 3 Krankenkassen sind auf die in Abs. 1 genannten Daten nicht nur für Abrechnungszwecke angewiesen. Vor dem Hintergrund, dass Verträge ü...mehr

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Sommer, SGB V § 299 Datenve... / 2.1 Verarbeitung zur Qualitätssicherung (Abs. 1)

Rz. 4 Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser, medizinische Versorgungszentren, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen, Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sowie die in Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen festgelegten Datenempfänger sind befugt und verpflichtet, personen- oder einrichtungsbezogene Daten der Versiche...mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 2.5 Verzeichnis der zugelassenen Krankenhäuser und Ambulanzen (Abs. 6)

Rz. 17 Der GKV-Spitzenverband und die DKG vereinbaren bundeseinheitlich die Kriterien für den Standort eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen (§ 2a Abs. 1 Satz 1 KHG). Die Vertragspartner führen auf der Grundlage der Vereinbarung ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der zugelassenen Krankenhäuser (§ 108) und ihrer Ambulanzen (Satz 1). Das Verzeichnis soll unter ande...mehr

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Sommer, SGB V § 296 Datenüb... / 2.1 Datenübermittlung durch Kassenärztliche Vereinigungen (Abs. 1)

Rz. 9 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen, den Prüfungsstellen (§ 106c) im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern aus den Abrechnungsunterlagen der Vertragsärzte für jedes Quartal die in Nr. 1 bis 7 genannten Daten zu übermitteln. Rz. 10 Die Angabe der Arztnummer (Satz 1 Nr. 1) ist erforderlich, weil es sich ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 4 Nr. 29 UStG wurde durch Art. 12 Nr. 5 Buchst. h des Gesetzes v. 12.12.2019 [1] erstmals in das UStG eingefügt[2], und zwar mWv 1.1.2020.[3] Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG wurde zum 1.1.2020 aufgehoben.[4] Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG wird ab 1.1.2020 für die nach dieser Vorschrift begünstigten Umsätze nach den Voraussetzungen...mehr

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 2.1.1 Wirksam gezahlte Pflichtbeiträge

Rz. 4 Nach Abs. 1 Satz 1 sind Beitragszeiten u. a. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind. Die Wirksamkeit von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung setzt die Zulässigkeit und eine fristgerechte Beitragszahlung voraus. Fehler hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlung (z. B. Zahlung der Beiträge in falscher Höhe bzw. a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Einzelfälle

Rz. 54 Zur Wettbewerbsverzerrung bei der Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL: Sind nicht-öffentliche Stellen gemäß § 80 Abs. 5 Nr. 2 SGB X von der Speicherung des gesamten Datenbestandes ausgeschlossen, kann dies nur die Steuerfreiheit der Leistungen begründen, die mit einer derartigen Speicherung direkt, unmittelbar und notwendig zusammenhängen. Ein der...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1 Für unmittelbare Zwecke der Ausübung der Tätigkeit

Rz. 40 Unter die Steuerbefreiung fallen nur sonstige Leistungen des Personenzusammenschlusses an seine Mitglieder. Die Steuerbefreiung setzt damit voraus, dass der Zusammenschluss seine sonstigen Leistungen (nicht: Lieferungen) an ein Mitglied oder mehrere seiner Mitglieder bewirkt. Sie müssen hinsichtlich Art und Umfang nicht stets allen Mitgliedern gegenüber in gleicher We...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Begünstigte Unternehmer – Zusammenschlüsse von Personen

Rz. 24 Subjektiv begünstigt sind Zusammenschlüsse von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit, die nach bestimmten Nummern von § 4 UStG steuerfrei ist, ausüben. Der Begriff "Personenzusammenschluss" kam bisher im UStG nicht vor. Lediglich in § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG ist von Zusammens...mehr

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Sommer, SGB V § 305b Veröff... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift verpflichtet die Krankenkassen, ihre Mitglieder über die Verwendung ihrer Mittel in verständlicher Weise zu informieren. Die Versicherten können auf dieser Grundlage die Wirtschaftlichkeit ihrer Krankenkasse und die Verhältnismäßigkeit des Beitragssatzes beurteilen sowie eine sachgemäße Entscheidung über das Wahlrecht der Krankenkasse (§ 175) treffen. Gl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 305b Veröff... / 2.1 Veröffentlichungspflicht (Satz 1)

Rz. 3 Die Krankenkassen sind verpflichtet, die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung sind der elektronische Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) und die eigene Internetpräsenz zu nutzen. Dazu hat die Krankenkasse eine für Versicherte (Mitglieder, Familienversicherte) verständliche Form zu wählen. Inhaltliche Angaben und D...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 2.6 Beratung über Diagnosen (Satz 7; aufgehoben zum 1.4.2020)

Rz. 10 Eine Beratung des Arztes oder Psychotherapeuten durch die Krankenkasse (oder durch einen von der Krankenkasse beauftragten Dritten) im Hinblick auf die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ist unzulässig. Krankenkassen ist es nur in den gesetzlich geregelten Fällen erlaubt, Vertragsärzte zu beraten. Klarstellend wird dazu geregelt, dass eine Beratung über die Verga...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 305b Veröff... / 2.2 Arten der Veröffentlichung (Satz 2)

Rz. 4 Neben dem elektronischen Bundesanzeiger und der eigenen Internetpräsenz sind weitere Arten der Veröffentlichung in der Satzung jeder Krankenkasse zu regeln. Damit stellt die jeweilige Krankenkasse sicher, dass alle Versicherten Kenntnis nehmen können. Geeignet sind z. B. eine Versichertenzeitung oder der Aushang in Geschäftsräumen. Eine individuelle Ansprache einzelner...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 338 Kompone... / 2.3 Evaluation (Abs. 3)

Rz. 5 "Um einen am Bedarf ausgerichteten Ausbau von Komponenten und Einrichtungen zur Wahrnehmung der Versichertenrechte sicherzustellen" (BT-Drs. 19/20708 S. 170), untersucht die gematik, ob die flächendeckende Schaffung von technischen Einrichtungen in den Geschäftsstellen der Krankenkassen zur Wahrnehmung der Versichertenrechte (Zugriff auf die Daten nach Abs. 1) besteht ...mehr

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Sommer, SGB V § 305b Veröff... / 3 Literatur

Rz. 7 Bock/Schepp, Wer besteht im Wettbewerb der Krankenkassen (nicht)?, GSP 2021, Nr. 4/5 S. 44. Kruse/Kruse, Die Geschäftsberichte der Krankenkassen, SozSich 2014 S. 400.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 314 Informa... / 2.2 Informationsmaterial (Satz 2)

Rz. 4 Für Informationen über die elektronische Patientenakte hat die gematik das hierzu durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) nach § 343 erstellte Informationsmaterial zu nutzen. Ebenso wie die gematik haben die Krankenkassen ihre Versicherten übe...mehr

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Jansen, SGB VI § 255c Anwen... / 2.2 Alte Rechtslage bis 31.12.2017

Rz. 20 § 255c in seiner bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung regelte Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente; dabei handelte es sich um anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fall, bei dem die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage i. S. v. § 66a Abs. 1 SGG gerade entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Rz. 21 Das 2. SGB VI-Änd...mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift hat den bis 1995 für "alte" Bundesgebietszeiten geltenden § 256 Abs. 1a ersetzt und auf Beitrittsgebietszeiten ausgedehnt (BT-Drs. 13/2590 S. 29). Rz. 3 § 256c regelt, welche Arbeitsverdienste im Rentenfall für Pflichtbeiträge vor 1991 in Betracht kommen, die zwar zeitlich nachgewiesen werden können (z. B. durch Bestätigung der Krankenkasse als Beitragsei...mehr

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Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 2.1 Beratungspflicht (Satz 1)

Rz. 3 Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt und verpflichtet, die Vertragsärzte über die von ihnen erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit zu beraten. Beratungen durch die Krankenkassen oder durch von ihnen beauftragte Dritte sind unzulässig. Die Beratungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen sind gemäß Sat...mehr

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Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 2.4 Daten über Arzneimittel (Satz 4, 5)

Rz. 5a Vertragsärzte, Apotheken, der Großhandel, Krankenkassen sowie deren Rechenzentren dürfen Daten über verordnete Arzneimittel nur solchen Stellen übermitteln, die sich verpflichten, die Daten ausschließlich als Nachweis für die in einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Region mit mindestens jeweils 300.000 Einwohnern oder mit jeweils mindestens 1.300 Ärzten insge...mehr

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Sommer, SGB V § 315 Verbind... / 2.1 Verbindlichkeit (Abs. 1)

Rz. 3 Die Beschlüsse der gematik zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände nach dem SGB V (Landesverbände, Spitzenverband Bund der Krankenkassen, §§ 207 ff.) verbindlich (Satz 1). Die Apothekenkammern der Länder gehören nicht zu den Leistungserbringern. Damit die Regelung auc...mehr

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Sommer, SGB V § 338 Kompone... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend n...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 305b Veröff... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 178, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügt worden. Rz. 1a Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-...mehr

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Sommer, SGB V § 338 Kompone... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten zugelassene Komponenten zur Verfügung, um auf eigene Daten zugreifen zu können. Gleichzeitig wird die Gesellschaft für Telematik (gematik) verpflichtet zu evaluieren, ob technische Einrichtungen in den Geschäftsstellen der Krankenkassen sinnvoll sind, mit denen auf Versichertendaten zugegriffen werden kann. Für Versicherte, ...mehr

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Sommer, SGB V § 338 Kompone... / 2.2 Unterstützung durch die gematik (Abs. 2)

Rz. 4a Die gematik kann die Krankenkassen bei der Bereitstellung von barrierefreien Komponenten für stationäre Endgeräte unterstützen (z. B. durch eine Referenzimplementierung oder Teilen davon in einer Open-Source-Lizenz).mehr

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Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 305a wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 eingeführt. Das Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz – ABAG) v. 19.12.2001 (BGBl. I S. 3773) hat die Vorschrift zum 1.1.2002 neu ge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 3 Literatur

Rz. 12 Bergmann/Krekeler, Die Haftung der Kassenärztlichen Vereinigung – ein bisher nur wenig beleuchtetes Gebiet, GesR 2021 S. 692. Buchner, Die vertragliche Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern im Lichte der Antikorruptionsgesetzgebung und der Neuregelungen durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG), MedR 2017 S. 789. Fiß/Selke/Langner/N...mehr

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Sommer, SGB V § 339 Vorauss... / 2.4 Zugriff ohne eGK (Abs. 4)

Rz. 7 Leistungserbringer dürfen auf Daten der elektronischen Patientenakte, den Medikationsplan oder die Patientenkurzakte zugreifen, ohne die elektronische Gesundheitskarte des Versicherten zu nutzen (Satz 1). Der Zugriff ist nur möglich, wenn der Versicherte für einen von ihm bestimmten Zeitraum dem Leistungserbringer ein Zugriffsrecht eingeräumt hat. Der Versicherte kann ...mehr

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Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 2.5 Vertragliche Versorgungsformen (Satz 6)

Rz. 9 Leistungserbringer und Krankenkassen können abweichend von den in Satz 4, 5 genannten Beschränkungen Daten über verordnete Arzneimittel im Rahmen der vertraglichen Versorgungsformen nach § 63 ­(Modellvorhaben), § 73b (Hausarztzentrierte Versorgung), § 137f (Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten) und § 140a (Integrierte Versorgung) nutzen. Hierd...mehr

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Sommer, SGB V § 306 Telemat... / 3 Literatur

Rz. 16 Beyer, Neuregelungen zur Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen, WzS 2021 S. 263. Dochow, Das Patienten-Datenschutz-Gesetz (Teil 1) – Die elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur, MedR 2020 S. 979. ders., Das Patienten-Datenschutz-Gesetz (Teil 2) – Die elektronische Patientenakte und erweiterte Datenverarbeitungsbefugnisse der Krankenkassen, MedR ...mehr

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Sommer, SGB V § 310 Gesells... / 2.4 Willensbildung (Abs. 4)

Rz. 6 Entscheidungen der Gesellschafter werden mit der einfachen Mehrheit der sich aus den Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen gefasst. Davon ausgenommen sind abweichende gesetzlich geforderte Mehrheiten (z. B. sich aus dem GmbHG ergebende Mehrheitserfordernisse). Die BRD als Mehrheitsgesellschafterin kann in allen Beschlussgegenständen, die keiner qualifizierten Mehrheit b...mehr

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Sommer, SGB V § 307 Datensc... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 14 Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Gesundheit am 27. Mai 2020 zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patienten-Datenschutz-Gesetz; www.bfdi.bund.de). Beyer, Neuregelungen zur Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 315 Verbind... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die gematik ist eine juristische Person des Privatrechts (GmbH). Ihre Beschlüsse zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leistungserbringer und die Krankenkassen sowie ihre Verbände nach dem SGB V verbindlich. Es handelt sich dabei nicht um eine Normsetzung der gemeinsamen Selbstverwaltung, sondern um untergesetzliche Norms...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 322 Rechtsa... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind dem BMG zur Prüfung vorzulegen. Das Prüfverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren, in dem dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vor seinem Abschluss die Gelegenheit gegeben werden muss, eine Stellungnahme abzugeben. Das BMG beschränkt seine Prüfung darauf festzustellen, ob die S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 322 Rechtsa... / 2.1 Prüfung durch das BMG (Abs. 1)

Rz. 3 Eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ist dem BMG zur Prüfung vorzulegen. Unbeanstandete Entscheidungen sind für die Gesellschafter der gematik, Leistungserbringer sowie Krankenkassen und ihre Verbände verbindlich. Das BMG prüft, ob die Entscheidung der Schlichtungsstelle dem geltenden Gesetz und sonstigem Recht entspricht, ohne Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 322 Rechtsa... / 2.5 Verbindlichkeit (Abs. 5)

Rz. 8 Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle (ohne Beanstandung) oder die Ersatzvornahme durch das BMG sind für alle Gesellschafter der gematik, für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände verbindlich. Verbindliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle oder des BMG können nur durch eine alternative Entscheidung der Gesellschafter der gematik in gl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 308 Vorrang... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 8 Beyer, Neuregelungen zur Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen, WzS 2021 S. 263. Dochow, Das Patienten-Datenschutz-Gesetz (Teil 1) – Die elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur, MedR 2020 S. 979. ders., Das Patienten-Datenschutz-Gesetz (Teil 2) – Die elektronische Patientenakte und erweiterte Datenverarbeitungsbefugnisse der Krankenkassen, MedR 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 313 Elektro... / 2.6 Identifikationsmerkmale (Abs. 6)

Rz. 8 Die Identifikationsmerkmale für Ärzte sowie Leistungserbringerinstitutionen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur sind die Arztnummer und die im Bundesmantelvertag für Ärzte vorgesehene Betriebsstättennummer. Es ist notwendig, dass alle Ärzte sowie Einrichtungen die notwendigen Identifikationsmerkmale erhalten. Dies ist bisher für Eigeneinrichtungen der Krankenkas...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 313 Elektro... / 2.3 Zweck (Abs. 3)

Rz. 5 Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich zum Zwecke der Suche, Identifikation und Adressierung der in Abs. 1 Satz 3 genannten Nutzer im Rahmen der Telematikinfrastruktur verwendet werden (Satz 1). Nutzer sind die Leistungserbringer (z. B. Ärzte), ihre organisatorischen Einheiten (z. B. Abrechnungsstelle) oder andere juristische Personen oder deren Mitarbeiter, die die...mehr