Rz. 5

Die Krankenkassen sind verpflichtet, Datenlieferungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt werden, nachzuerfassen (Satz 1; BT-Drs. 15/1525 S. 148 zu § 303). Dazu dürfen nichtmedizinische Nachfragen beim Leistungserbringer gestellt werden (BSG, Urteil v. 28.11.2013, B 3 KR 27/12 R). Hat der Leistungserbringer die Nacherfassung zu vertreten, sind die zusätzlichen Kosten der Nacherfassung durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 % des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen (Satz 2). Die Rechnungskürzung kann mit einem späteren Leistungsfall verrechnet werden (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 303 Rz. 13).

 

Rz. 5a

In die Regelung sind seit dem 29.10.2020 Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen einbezogen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht. Mit der Neuregelung sollen die Potenziale der Digitalisierung auch im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen besser genutzt und die elektronische Datenübertragung oder die maschinell verwertbare Übermittlung auf Datenträgern verbessert werden (BT-Drs. 19/19368 S. 41).

 

Rz. 6

Ärztliche Leistungserbringer haben Diagnosen nach der ICD-10 zu verschlüsseln (Satz 3, vgl. § 295 Abs. 1; zur ICD-10 vgl. Komm. zu § 295). Vor dem Hintergrund, dass die Kodierung von Diagnosen nach der ICD in ihrer jeweils aktuellen Fassung bereits durch § 295 Abs. 1 Satz 2 bzw. durch § 301 Abs. 2 Satz 1 geregelt wird, handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, die aufgrund von Akzeptanzschwierigkeiten der ICD-10 im Bereich der ambulanten ärztlichen Versorgung durch das 3. SGB V-ÄndG eingefügt wurde (vgl. BT-Drs. 13/340 S. 10 zu § 303).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge