Rz. 3

Die Krankenkassen sind verpflichtet, die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung sind der elektronische Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) und die eigene Internetpräsenz zu nutzen. Dazu hat die Krankenkasse eine für Versicherte (Mitglieder, Familienversicherte) verständliche Form zu wählen.

Inhaltliche Angaben und Darstellungen sind so darzustellen, dass sie von Laien leicht verstanden werden können. Auf Fachausdrücke ist möglichst zu verzichten (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 305b Rz. 15).

Die Informationen sind bis zum 30.11. des dem Berichtsjahr (Kalenderjahr) folgenden Jahres zu veröffentlichen. Damit können die Ergebnisse des vom Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführten Jahresausgleichs berücksichtigt werden.

Die landwirtschaftliche Krankenkasse ist von der Pflicht zur Veröffentlichung ausgenommen. Die Vorgabe korrespondiert mit § 56 Satz 1 KVLG 1989, der nur die §§ 275 bis 305a in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für entsprechend anwendbar erklärt. Die Aussage hat deswegen lediglich deklaratorische Bedeutung.

Die Regelung gibt den Versicherten die Möglichkeit, die Wirtschaftlichkeit ihrer Krankenkasse einschließlich eines angemessenen Beitragssatzes zu beurteilen und eine sachgemäße Entscheidung über das Wahlrecht der Krankenkasse zu treffen.

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