Fachbeiträge & Kommentare zu Jahresabrechnung

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.6.3 Jahresabrechnung

Verwalterwechsel Da die Erstellung der Jahresabrechnung Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist und der Verwalter als ihr Ausführungsorgan fungiert, ist derjenige Verwalter zur Abrechnungserstellung verpflichtet, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresabrechnungserstellung Amtsinhaber ist. Allerdings kann sich der zum Ende der jeweiligen Wirtschaftsperiode aus...mehr

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Gemeinschaftsordnung / 3.6.2 Wirtschaftsplan

Wirtschaftsperiode Als Wirtschaftsperiode sollte entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG stets das Kalenderjahr gewählt werden. Denn bekanntlich ist nach Ablauf der jeweiligen Wirtschaftsperiode gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG die Jahresabrechnung zu erstellen. Die Jahresabrechnung hat nun aber nicht unerhebliche Relevanz für den Ernstfall der Zwangsvers...mehr

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Gemeinschaftsordnung / 3.9.3 Teilnahmerecht von Nicht-Wohnungseigentümerbeiräten

Auch wenn in der Gemeinschaftsordnung die Möglichkeit vorgesehen ist, auch Nichtwohnungseigentümer zu Verwaltungsbeiräten bestellen zu können, steht derartigen Beiräten im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung nur ein Teilnahmerecht zu, soweit ihr spezifischer Aufgabenbereich im Hinblick auf Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung betroffen ist. Nehmen sie über diesen Bereic...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.7.2 Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren / Verbot von Sammelüberweisungen

Auch die Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren ist zwar Paradebeispiel für eine Beschlussfassung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG, dennoch spricht nichts dagegen, eine solche bereits in der Gemeinschaftsordnung zu statuieren. Entsprechendes gilt für ein Verbot von Sammelüberweisungen. Da insoweit regelmäßig Sonderhonorare zugunsten des Verwalters im Verwalterve...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.7.4 Verzugszinsen

Die gesetzliche Regelung in § 288 Abs. 1 BGB sieht einen Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor. Der Verzugszins sollte nicht über 10 % des Basiszinssatzes hinaus geregelt werden.[1]mehr

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Beschluss-Sammlung / 5.2.2 Beschlussanfechtung

Soweit Beschlüsse angefochten oder aufgehoben werden, ist dies gemäß § 24 Abs. 7 Satz 4 WEG anzumerken. Praxis-Beispiel Anfechtungsklage Die Wohnungseigentümer beschließen am 14.7.2025 zu TOP 4 über die sich auf Grundlage der Jahresabrechnung 2024 ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge. Am 11.8.2025 wird dem Verwalter die Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers W zuges...mehr

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Beschluss-Sammlung / 5.1.2 Ordnung nach Sachgebieten

Alternativ können die Eintragungen nach der Gesetzesbegründung auch nach Sachgebieten geordnet erfolgen. Zu denken ist an folgende Sachgebiete: Finanzverwaltung (Jahresabrechnungen/Wirtschaftspläne/Sonderumlagen) Kostenverteilung Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) Gebrauchsregelungen bauliche Veränderungen Da jedoch die fortlaufende Nummerierung eingetragener Beschlüsse...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschluss-Sammlung / 3.1 Beschlüsse

In die Beschluss-Sammlung ist der Wortlaut aller Beschlüsse der Wohnungseigentümer, die in einer Wohnungseigentümerversammlung verkündet wurden, aufzunehmen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um Beschlüsse handelt, die in einer ordentlichen oder in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung gefasst worden sind. Unerheblich ist auch, ob die Versammlung in Präsenzform, hybr...mehr

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Beschluss-Sammlung / 3.2 "Schriftliche" Beschlüsse

Das WEG eröffnet in § 23 Abs. 3 auch die Möglichkeit, Beschlüsse außerhalb der Eigentümerversammlung zu fassen.[1] Zur Gültigkeit eines derartigen Beschlusses ist es nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG erforderlich, dass alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss erklären. Allerdings muss die Zustimmung seit Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr schriftlich erfolgen, a...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 8.2 Rechtsschutzinteresse

Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des klagenden Wohnungseigentümers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aber nicht schon dann gegeben, wenn das Protokoll unrichtige oder unvollstän...mehr

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Eigentümerwechsel im Wohnun... / 1 Eigentümerwechsel durch Rechtsgeschäft

Der Eigentümerwechsel erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben wird. Mit seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft verliert der bisherige Eigentümer seine Rechte zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung bzw. Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Neue Zahlungsverpflichtungen zu seinen Lasten kann die Eigentümergemeinschaft ni...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 4.5 Muster eines Versammlungsprotokolls

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Eigentümerwechsel im Wohnun... / Zusammenfassung

Begriff Ein Eigentümerwechsel kann im Wege der rechtsgeschäftlichen Veräußerung erfolgen. Hierunter fällt der vertragliche Erwerb von Sondereigentum (z. B. durch Kaufvertrag oder Schenkung). Ferner kann ein Eigentümerwechsel durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung erfolgen. Praktische Relevanz hat der Eigentümerwechsel in erster Linie hinsichtlich der Zahlungspflichten des n...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Protokoll der Eigentümerver... / 8.1 Berichtigung durch Ersteller/Unterzeichner

Der Ersteller der Niederschrift kann zusammen mit den weiteren Unterzeichnern jederzeit eine fehlerhafte Niederschrift korrigieren.[1] Freilich sind die Wohnungseigentümer hiervon in Kenntnis zu setzen. Ist der Verwalter zur Übersendung der Niederschrift verpflichtet, hat er die korrigierte Fassung der Niederschrift den Wohnungseigentümern zu übersenden. Ist eine Übersendung...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 5 Rechtsprechungsübersicht

Abberufung bei verweigerter Einsicht Verweigert der Verwalter den Wohnungseigentümern die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, stellt dies einen wichtigen Grund zu dessen Abberufung dar.[1] Anmerkung: Der Verwalter kann jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden. Allerdings endet der Verwaltervertrag nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG erst spätestens 6 Monate nach der Abber...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 4.1 Grundsätze

Im Fall der Amtsbeendigung – aus welchem Grund auch immer – hat der Verwalter sämtliche Verwaltungsunterlagen herauszugeben.[1] Er hat diejenigen Unterlagen herauszugeben, die er aufgrund eigener Verwaltertätigkeit erlangt hat[2], die aus der Geschäftsbesorgung resultieren[3] und die er von seinem Amtsvorgänger erhalten hat.[4] Zu übergeben sind stets die Originalunterlagen. Die...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 3.1.2 Grenzen

Allgemein setzt das Missbrauchs- und Schikaneverbot dem Einsichtsbegehren der Wohnungseigentümer Grenzen. Ob diese Grenzen überschritten sind, richtet sich maßgeblich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Zu beachten ist jedenfalls grundsätzlich, dass der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nicht auf eine nur einmalige Einsichtnahme beschränkt ist.[1] ...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 3.1.1 Umfang

Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 18 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen.[1] Da die Einsichtnahme auch der Überprüfung der Verwaltertätigkeit dient, besteht das Einsichtsrecht nach der bestandskräftigen Genehmigung der auf Grundlage der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG festgesetzen Nachschüsse bzw. Anpassungs...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 1 Grundsätze

Wichtige Verwaltungsunterlagen Die nachfolgenden Verwaltungsunterlagen stellen die elementaren Unterlagen dar, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist[1]: Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung mit Aufteilungsplänen, ggf. Hausordnung, vollständige Auflistung aller Eigentümer mit Namen und ggf. Anschriften, vollständige Übersicht über offene Forderungen und Verbindlichke...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 3.8 Abgrenzung: Auskunftsrecht

Vom Recht der Einsicht des Wohnungseigentümers in die Verwaltungsunterlagen ist sein Recht auf Auskunft gegenüber dem Verwalter abzugrenzen. Anders als beim Einsichtsrecht handelt es sich dabei in erster Linie nicht um einen individuellen Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers, sondern um einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch. Allerdings wird...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 3.7 Verweigerte Einsichtnahme

Verweigert der Verwalter zu Unrecht die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, kann er vom Einsicht begehrenden Wohnungseigentümer nicht direkt gerichtlich in Anspruch genommen werden. Der Einsicht begehrende Wohnungseigentümer muss vielmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend in Anspruch nehmen. Beim Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers handelt es sich im...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 2.2 Aufbewahrungsfristen

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine Regelung über die Aufbewahrungsfristen von Verwaltungsunterlagen. Allgemein anerkannt – wenn auch dogmatisch nicht gesichert – ist, dass insoweit bezüglich der Verwaltungsunterlagen die in § 257 Abs. 4 HGB und 147 Abs. 3 AO geregelten Fristen entsprechend anwendbar sind.[1] Beide Vorschriften regeln für bestimmte Unterlagen eine Aufb...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 3.1.3 Einsichtsberechtigte

Einsichtsberechtigt ist zunächst jeder Wohnungseigentümer. Neben dem Wohnungseigentümer haben der Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter und der Testamentsvollstrecker ein eigenständiges Einsichtsrecht. Auch der Vorverwalter hat ein Einsichtsrecht. Dem Verwalter wird durch das Ausscheiden aus dem Amt die Erstellung der Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr nicht unmög...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 2.1 Grundsätze

Da die Verwaltungsunterlagen zum Gemeinschaftsvermögen nach § 9a Abs. 3 WEG gehören und Inhaberin des Gemeinschaftsvermögens die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, gehört die Aufbewahrung der Verwaltungsunterlagen zu den ureigensten Amtspflichten des amtierenden Verwalters. Gesetzliche Regelungen darüber, wo, in welcher Art und Weise und wie lange Verwaltungsunterlagen...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / dd) Rangklasse 2

Rz. 211 Diese Rangklasse[260] hat Bedeutung bei der Vollstreckung von Wohnungseigentum. Sie führt für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer[261] ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen. Das in ...mehr

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§ 13 Vollstreckung zur Vorn... / Literaturtipps

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / (1) Zeitliche Beschränkung

Rz. 228 Beschränkt ist das Vorrecht aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG wegen laufender Beträge aus dem Jahr der Grundstücksbeschlagnahme und rückständiger Beträge der letzten zwei (Kalender-)Jahre. Rz. 229 Hinweis Maßgeblich für die Abgrenzung von laufenden und rückständigen Beträgen ist gemäß § 13 Abs. 1 ZVG der Zeitpunkt der allerersten Beschlagnahme. Laufende Beträge des Hausgelds ...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 518 Der Verbraucher, ob als Mieter oder Hauseigentümer, hat für die Energiekosten und sonstige Leistungen – Elektrizität, Gas- und Wasserversorgung – Beiträge an die Energieversorger und Gemeinden zu zahlen. Diese Zahlungen erfolgen in periodischen (meist monatlichen) Abschlagszahlungen, die sich regelmäßig nach dem letzten Verbrauchsjahr richten. Am Ende eines Verbrauch...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / (3) Objektbezogene Einschränkung

Rz. 242 Die WEG-Ansprüche beziehen sich nur auf das konkrete in der Versteigerung befindliche Objekt (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG: "... daraus fälligen Ansprüche ...").[280] Besitzt ein Schuldner also mehrere Wohnungen und ist er mit den jeweiligen Hausgeldern in Zahlungsverzug, gilt bei jeder einzelnen Wohnung die Bevorrechtigung in der Zwangsversteigerung. Rz. 243 Hinweis Di...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / ff) Rangklasse 4 – Ansprüche aus Rechten am Grundstück

Rz. 263 Ansprüche aus den im Grundbuch eingetragenen Rechten werden in dieser Rangklasse berücksichtigt. Hierunter fallen z.B. (Eigentümer-) Grundschulden, Hypotheken, Reallasten, Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Dauerwohnrecht etc. Dies gilt allerdings nur, soweit die Eintragung vor Wirksamwerden der Beschlagnahme erfolgte, andernfalls besteht eine relative Unwirksamkeit gegenü...mehr

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 2.9.9 IDW PH 9.970.30 (03.2024): Besonderheiten der Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG 2016 der Jahresabrechnung über entgangene Netzentgelterlöse eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2023 (Stand: 18.3.2024)

Aufgrund vorliegender Beschlüsse der Bundesnetzagentur (BNetzA), die Anpassungen im Bereich der Vereinbarungen individueller Netzentgelte im Hinblick auf die Jahresabrechnung 2023 betreffen, war eine Aktualisierung des Prüfungshinweises erforderlich. Zudem lief die Festlegung BK4-22-086 vom 24.11.2022 für die Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2022 aus. Eine weitere Änderun...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2.7 Jahresabrechnung

Abgerundet wird das gesetzliche System der Finanzverwaltung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG vom Verwalter nach Ablauf der Wirtschaftsperiode zu erstellende Jahresabrechnung.[1] Zwar existiert keine gesetzliche Vorgabe, innerhalb welcher Frist die Jahresabrechnung zu erstellen ist, die herrschende Meinung geht insoweit von ei...mehr

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Entlastung des Verwalters / 4.3 Wirkung der Beschlussfassung über die Nachschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung

Trotz insoweit eindeutiger Rechtsprechung des BGH[1] fanden sich auf Grundlage der vormals geltenden Rechtslage immer wieder Tendenzen in der Rechtsprechung, die allein eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in die Nähe konkludenter Verwalterentlastung rückten. So war es nach Ansicht des LG München I[2] eine Frage der Beschlussauslegung, ob eine konkrete Beschlussfa...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Entlastung des Verwalters / 3.2 Fehlerhafte Jahresabrechnung

In der Praxis scheitern Entlastungsbeschlüsse häufig daran, dass dem Verwalter zwar keinerlei Fehlverhalten zum Nachteil der Wohnungseigentümer zum Vorwurf zu machen ist und auch seine Amtsführung in jeder Hinsicht vorbildlich war, er jedoch eine fehlerhafte Jahresabrechnung erstellt hat und der Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge gegenüber ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Entlastung des Verwalters / 5 Anfechtung des Entlastungsbeschlusses

Der Beschluss über die Entlastung des Verwalters kann wie jeder andere Wohnungseigentümerbeschluss angefochten werden. Bei kombinierter Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung einerseits und die Verwalterentlastung andererseits, kann der Beschluss insoweit angefochten werden, als er die Entlastung des Ve...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2.8 Vermögensbericht

Seit Inkrafttreten des WEMoG ist der Verwalter gemäß § 28 Abs. 4 WEG verpflichtet, kalenderjährlich einen Vermögensbericht zu erstellen. Mit dem Vermögensbericht sollen die Wohnungseigentümer über die finanzielle Situation informiert werden. Der Vermögensbericht hat nichts mit der Jahresabrechnung zu tun.[1] Hat der Verwalter keine Jahresabrechnung erstellt, muss er dennoch ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Entlastung des Verwalters / 7 Rechtsprechungsübersicht

Ausgeschiedener Verwalter Auch ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung.[1] Jahresabrechnung, fehlerhafte Es entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, dem Verwalter und dem Beirat Entlastung zu erteilen, wenn die von der Entlastung umfasste Abrechnung ...mehr

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Entlastung des Verwalters / 4.1 Allgemein

Soweit nicht die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder eine anderweitige Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt, beschließen die Wohnungseigentümer über die Entlastung des Verwalters im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung. Praxis-Tipp Empfehlenswerter Versammlungsablauf Konkret sollte der Verwalter im Laufe der Wohnungseigentümerversammlung ...mehr

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Entlastung des Verwalters / 6 Wiederbestellung

Ob die Wiederbestellung des Verwalters die Wirkung einer Entlastung für die Vergangenheit entfaltet, ist nicht abschließend geklärt. Dies wurde einerseits verneint.[1] Wurde etwa die Jahresabrechnung vom Verwalter fehlerhaft erstellt und daraufhin der Genehmigungsbeschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge angefochten, stellt dies für sich zum einen...mehr

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Entlastung des Verwalters / 3.1 Allgemein

Mit der Entlastung billigen die Wohnungseigentümer die zurückliegende Amtsführung des Verwalters für den jeweils genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und seinen vertraglichen Pflichten entsprechend. Gleichzeitig sprechen die Wohnungseigentümer dem Verwalter auf diese Weise für die künftige Verwaltertätigkeit ihr Vertrauen aus.[1] Dabei hat die Entlastu...mehr

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Entlastung des Verwalters / 2 Rechtslage prüfen

Gesetzlich hat der Verwalter keinen Anspruch auf Entlastung. Ein Anspruch auf Entlastung kann sich allerdings aus einer entsprechenden Regelung im Verwaltervertrag oder in der Gemeinschaftsordnung ergeben.[1] Musterklausel: Regelung über die Entlastung des Verwalters im Verwaltervertrag "Nach Erstattung des Jahresberichts durch den Verwalter und des Prüfberichts des Verwaltun...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 2.8 Rangfolge der Finanzierungsinstrumente

Die Erstellung des Wirtschaftsplans sowie die Herbeiführung der Beschlussfassung über die zu leistenden Hausgeldvorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG kann als Kardinalspflicht des Verwalters bezeichnet werden. Entsprechendes gilt selbstverständlich für die auf Grundlage der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG festzusetzenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge. In d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2 Gesetzliche Vorgaben

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) selbst regelt die Finanzverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft in den folgenden Bestimmungen: Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage.[1] § 19 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG eröffnet den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz über die Bildung we...mehr

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Entlastung des Verwalters / 3.3 Nichtvorlage des Vermögensberichts

Hat der Verwalter keinen Vermögensbericht vorgelegt, entspricht der Entlastungsbeschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Pflicht zur Vorlage des Vermögensberichts kommt der Verwalter nicht bereits mit der Vorlage der Jahresabrechnung und einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach.[1]mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Entlastung des Verwalters / 3.4 Wissenszurechnung des Verwaltungsbeirats

Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG soll u. a. die Jahresabrechnung vor Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge vom Verwaltungsbeirat geprüft werden. Demgegenüber scheiden bei erteilter Verwalterentlastung Ansprüche gegen den Verwalter aus, die bei zumutbarer Prüfung erkennbar gewesen waren. Praxis-Beispiel Die Fehlbuchung Im Beispiel oben war es a...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Finanzverwaltung der Wohnun... / Zusammenfassung

Überblick Das Herzstück jeder Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine ordnungsgemäße, ausgeglichene und gut organisierte Finanzverwaltung. Ein reibungsloses Zusammenspiel zwischen Wirtschaftsplan, Erhaltungsrücklage, ggf. weiteren sinnvollen Rücklagen, Sonderumlagen und Jahresabrechnung schafft die Voraussetzungen für die Liquidität der Gemeinschaft. Die Liquidität ist mit B...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Finanzverwaltung der Wohnun... / 2.7.1 Grundsätze

Nicht selten werden in der wohnungseigentumsrechtlichen Praxis Hausgeldrückstände nicht konsequent verfolgt und entsprechende gerichtliche Maßnahmen gegen die säumigen Wohnungseigentümer nicht ergriffen. Verwalter müssen sich insoweit vor Augen halten, dass sie sich ggf. gegenüber der Eigentümergemeinschaft haftbar machen, wenn im Ernstfall Hausgeldansprüche der Gemeinschaft...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Technische Verwaltung und b... / 5.2 Sicherstellung der Finanzierung

Die Kosten für die Durchführung längerfristig planbarer Sanierungen größeren Umfangs können in Wirtschaftsplänen als gesondert vorgesehene Ausgabenposition – unter Umständen sogar über Jahre pro rata temporis verteilt – nach erwarteten Vergütungs- bzw. Werklohnfälligkeiten an Unternehmer kalkuliert und abgesichert werden. Etwaige Wohngeldsäumnisse oder gar erwartete Zahlungs...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Nachschuss-Beschluss: Wie wirken sich Fehler der Jahresabrechnung aus?

1 Leitsatz Fehler einer Jahresabrechnung, die einem Nachschuss-Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zugrunde liegen, können nur dann zu einer Ungültigerklärung führen, wenn sie sich auf die Zahlungspflicht des Klägers auswirken. 2 Normenkette § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG 3 Das Problem Die Wohnungseigentümer beschließen im Jahr 2009, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B bei a...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Nachschuss-Beschluss: Vorla... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob den Wohnungseigentümern vor einem Nachschuss-Beschluss im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG eine Saldenliste oder alternativ sämtliche Einzeljahresabrechnungen vorliegen müssen. Vorlage der Jahresabrechnung und der Einzeljahresabrechnung Die Frage ist zu verneinen. Nach h. M. reicht es, wenn einem Wohnungseigentümer vor dem Nachs...mehr