Seit Inkrafttreten des WEMoG ist der Verwalter gemäß § 28 Abs. 4 WEG verpflichtet, kalenderjährlich einen Vermögensbericht zu erstellen. Mit dem Vermögensbericht sollen die Wohnungseigentümer über die finanzielle Situation informiert werden. Der Vermögensbericht hat nichts mit der Jahresabrechnung zu tun. Hat der Verwalter keine Jahresabrechnung erstellt, muss er dennoch den Vermögensbericht erstellen – freilich hat er ohnehin die Jahresabrechnung zu erstellen. Ist der Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeiträge auf Grundlage der Jahresabrechnung angefochten, hat auch dies keine Auswirkung auf die Verpflichtung zur Erstellung des Vermögensberichts. Zu erstellen ist der Vermögensbericht nach Ablauf eines Kalenderjahres mit Stichtag 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres.

Was den Inhalt des Vermögensberichts betrifft, ist der Ist-Stand der Erhaltungsrücklage, etwaiger weiterer gebildeter Rücklagen und des tatsächlich vorhandenen Vermögens in Form der Angabe der Kontenstände, der Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie werthaltiger Vermögensgegenstände (etwa bevorratete Brennstoffe oder Immobilieneigentum) anzugeben. Die Vermögensgegenstände müssen nur bezeichnet, nicht jedoch bewertet werden.[1]

[1] Siehe hierzu ausführlich Blankenstein, Vermögensbericht.

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