Fachbeiträge & Kommentare zu Jahresabrechnung

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Anfechtung des Beschlusses über die Vorschusspflicht

Rz. 48 Der Beschluss über die Vorschusspflicht unterliegt wie jeder Beschluss der Anfechtung. Anders als im alten Recht genügen allerdings Darstellungsfehler des Wirtschaftsplans nicht, damit eine Anfechtungsklage Erfolg hat. Nötig ist eine Relevanz des Fehlers im Hinblick auf die Vorschusshöhe. Dies ist etwa der Fall, wenn der angewandte Verteilerschlüssel fehlerhaft ist un...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Haftungsbeschränkung (Abs. 3)

Rz. 53 Seit 1.12.2020 enthält § 29 Abs. 3 WEG eine Beschränkung der Haftung des unentgeltlich tätigen Beirats auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Regelung wurde als notwendig angesehen, da eine Haftungsprivilegierung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats über eine analoge Anwendung von § 708 BGB bzw. §§ 31a Abs. 1, 86 BGB abgelehnt wurde.[142] Unentgeltlich ist die B...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Anspruchsgegner

Rz. 109 Ausgleichspflichtig ist derjenige, zu dessen Gunsten die Duldungspflicht besteht, also entweder die GdWE (in den Fällen des § 14 Absatz 1 Nummer 2) oder ein anderer Wohnungseigentümer (in den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 2). Rz. 110 Richtet sich der Ersatzanspruch gegen die GdWE, ist er nach § 18 Abs. 1, § 16 Abs. 2 S. 1 aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erfüllen.[3...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Bestimmtheit eines Beschlusses

Rz. 80 Der Beschluss muss schließlich unzweifelhaft die gewünschte Regelung erkennen lassen. Umstritten ist die Folge eines nicht hinreichend bestimmten Beschlusses. Die veröffentlichten Entscheidungen erklären derartige Beschlüsse entweder für ungültig[184] oder stellen ihre Nichtigkeit fest,[185] ohne dies im Einzelnen zu begründen. Nach hier vertretener Auffassung ist ein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Sonstige Fälle ordnungsmäßiger Verwaltung (Übersicht über die Rechtsprechung)

Rz. 36 Als Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die mit Mehrheit beschlossen und somit vorbehaltlich der Entscheidung für eine Alternative, die ebenfalls einer korrekten Ermessensausübung entspricht, auch verlangt werden können, wurden anerkannt:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 9. Einzelabrechnung bei Eigentümerwechsel

a) Keine zeitanteilige Abrechnung Rz. 159 Eine zeitanteilige Berechnung der auf den Voreigentümer einerseits und den Erwerber andererseits entfallenden Ausgaben ist nicht vorzunehmen.[419] Die Festlegung der Abrechnungsspitze ist daher bei einem Eigentümerwechsel in gleicher Weise vorzunehmen wie ohne Eigentümerwechsel. Eine Aufteilung der Abrechnungsspitze zwischen dem Erwer...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Untergemeinschaften

Rz. 97 Bei einer Mehrhausanlage gelten Besonderheiten. Insoweit kann auf ältere Rechtsprechung nur mit Vorsicht zurückgegriffen werden, denn zum einen berücksichtigt diese nicht die Systemverschiebung in § 28, zum anderen hat der BGH – noch zum alten Recht – seine Rechtsprechung zur Beschlussfassung[275] geändert. § 10 ermöglicht es, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältn...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Sonderumlage wegen Wohngeldrückständen

Rz. 65 Aus § 28 folgt die Verpflichtung der Wohnungseigentümer für einen ausgeglichenen Etat zu sorgen.[163] Entsteht durch Zahlungsausfälle eine größere Deckungslücke, muss der Verwalter dafür sorgen, dass eine Änderung des laufenden Wirtschaftsplans beschlossen und auf diese Weise die Pflicht zur Zahlung weiterer Beträge gemäß § 28 Abs. 1 begründet wird, um die Deckungslüc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Weitere Pflichten

Rz. 12 Die Pflichten aus dem Auftragsverhältnis werden häufig durch Spezialregelungen des WEG verdrängt. So sind etwa für Herausgabe und Aufwendungsersatz gemäß §§ 667, 670 BGB die Bestimmungen des WEG zum Finanz- und Rechnungswesen leges speciales. Auch ein Widerruf des Auftrags nach § 671 BGB wird durch die Regelungen in § 9a WEG ausgeschlossen sein. Nicht selten wird man ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Rechte und Pflichten des amtierenden Verwalters

Rz. 227 Den Verwalter trifft qua seines Amtes die Pflicht, die von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse zu vollziehen (Vollzugspflicht), ohne dass es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gäbe.[190] Rz. 228 Zu den Aufgaben und Befugnissen des Verwalters betreffend die Vertretung der Gemeinschaft siehe die Kommentierung zu § 9b WEG. Rz. 229 Unabhängig von der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Geltungsdauer des Wirtschaftsplans

Rz. 18 Aus § 28 Abs. 1 S. 1 und § 28 Abs. 2 folgt, dass das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Entgegen dieser gesetzlichen Regelung kann die Teilungserklärung oder eine sonstige Vereinbarung das Wirtschaftsjahr abweichend vom Kalenderjahr festlegen. Selbst eine langjährige faktische Handhabung führt aber nicht zu einer Vereinbarung über ein vom Kalenderjahr abweic...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 2. Titel, Glaubhaftmachung der Bevorrechtigung

Rz. 167 Will die GdWE die Zwangsvollstreckung aus Rangklasse 2 heraus betreiben, bedarf es eines vollstreckbaren ­Titels über die bevorrechtigten Wohngeldforderungen. Aus dem Titel sollte hervorgehen, dass es sich um bevorrechtigte Forderungen i.S.d. Rangklasse 2 handelt. Der Titel sollte also gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG die Art (Wohngeldanspruch nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG) un...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Sonstige verbrauchsabhängige Kosten

Rz. 110 Für sonstige Kosten, die aufgrund einer Vereinbarung oder eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 S. 2 verbrauchsabhängig abzurechnen sind, z.B. die Kosten des Kaltwasserverbrauchs, gelten nach verbreiteter Auffassung die gleichen Grundsätze wie für die Abrechnung der Heizkosten.[319] Zu beachten ist allerdings, dass die HeizkostenV für Kaltwasserkosten nicht gilt, so das...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Kosten eines Rechtsstreits

Rz. 112 Durch die WEG-Reform 2020 hat sich die Problematik der Verteilung von Prozesskosten deutlich vereinfacht.[324] Denn nun ist auch die GdWE selbst Partei im Verfahren über Beschlussklagen (§ 43 Abs. 2), so dass sich die Fragen, wie Prozesskosten, die vom Verwalter ausgelöst werden, aber eigentlich nur die Eigentümer betreffen, abzurechnen sind, nicht mehr stellt. Auch ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Buchführung für die WEG-Verwaltung

Rz. 207 Ein Verwalter, der gewerbsmäßig WEG-Verwaltung betreibt, ist nach den Vorschriften des HGB zur Buchführung für seinen eigenen Geschäftsbetrieb verpflichtet (auch bezeichnet als Finanz- oder Geschäftsbuchführung oder financial accounting). Die betriebliche Buchführung dokumentiert durch die Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle die Tätigkeit eines Unternehmens und ermö...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Genehmigungsfiktion

Rz. 37 Enthält die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung eine Genehmigungsfiktion, wonach ein Wirtschaftsplan, der keine Erhöhung des Hausgeldes vorsieht, als genehmigt gilt, sofern ihm innerhalb von zwei Monaten nicht von wenigstens der Hälfte der Wohnungseigentümer widersprochen hat, dann steht diese Regelung einer Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung nicht entge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Zweck des Vermögensberichts

Rz. 326 Neu durch das WEMoG ist die Regelung des Vermögensberichts in § 28 Abs. 4 aufgenommen worden. Durch den Vermögensbericht sollen die Eigentümer eine möglichst genaue Information über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft erhalten. Der Vermögensbericht übernimmt dabei Teile der Abrechnung im alten Recht, jedenfalls wenn man die Struktur des neuen Rechts ernst nimmt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 13. Ausgleich von Ausgaben durch Aufrechnung

Rz. 123 Wird ein Wohnungseigentümer als Mitglied der Gemeinschaft für diese entgeltlich tätig, kann die Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen in der Weise geregelt werden, dass der von diesem Wohnungseigentümer nach dem allgemeinen Verteilungsmaßstab zu tragende Kostenanteil vorab von den Gesamtkosten abgezogen wird und nur der restliche Betrag von den übrigen Wohnungse...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Folgen einer erfolgreichen Anfechtung

Rz. 205 Wie bei der Anfechtung eines Beschlusses nach § 28 Abs. 1, hat die Ungültigerklärung nicht zur Folge, dass der Eigentümer bereits gezahlte Hausgelder zurückverlangen kann.[563] Hinsichtlich der Verzugsregelungen gelten die Ausführungen zu § 28 Abs. 1 entsprechend (vgl. Rdn 276). Es besteht ein Anspruch auf einen erneuten Beschluss einer zutreffenden Abrechnung.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Dokumentationsprinzip

Rz. 210 Dieses verlangt die vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Dokumentation aller Zahlungs- und Buchungsvorgänge. Die einzelnen Vorgänge sind danach in einem sinnvoll angelegten Kontenplan nach Belegnummerierung und Datum identifizierbar zu verbuchen. Der Kontenplan richtet sich nach den Anforderungen der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft.[567] Es emp...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gesetzgeberische Intention

Rz. 49 Segensreich dürfte sich der vom Rechtsausschuss eingefügte Satz 2 in § 23 Abs. 3 WEG auswirken, wonach die Wohnungseigentümer für das Umlaufverfahren beschließen können, "dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt." Damit will der Gesetzgeber eine Lösungsmöglichkeit für die Konstellation anbieten, in der ein Beschlussgegenstand zwa...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Wechsel des zur Führung der Beschluss-Sammlung Verpflichteten in einer Versammlung

Rz. 105 In der Praxis kann es vorkommen, dass der zur Fortführung der Beschluss-Sammlung Verpflichtete in einer Eigentümerversammlung wechselt, etwa bei Abberufung des Verwalters. Für die Frage, wer die gefassten Beschlüsse etc. in diesem Fall einzutragen hat, kann auf die Grundsätze zur Erstellung der Jahresabrechnung zurückgegriffen werden, wonach maßgeblich ist, in wessen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Ausübungsbefugnis der GdWE hinsichtlich aller Ansprüche aus dem Gemeinschaftseigentum

Rz. 2 Dieser Übergang der Verwalterpflichten wurde verbunden mit einer Konzentration der Ausübungsbefugnis aller Rechte und Pflichten aus dem Gemeinschaftseigentum bei der GdWE. Die Aufspaltung in geborene und gekorene gemeinschaftsbezogene Angelegenheiten wurde durch §§ 9a Abs. 2, 18 Abs. 1 WEG beseitigt (vgl. im Einzelnen u. Rdn 18 ff.). So kann nur noch die GdWE die Durch...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Verwendungsverbot für Messwerte

Rz. 21 Gemäß § 33 Abs. 1 MessEG dürfen Messwerte im geschäftlichen Verkehr nur dann verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde. Zudem hat sich der Verwender von Messwerten gemäß § 33 Abs. 2 MessEG im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Eichpflichtige Geräte dürf...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Beitragspflicht bei Insolvenz

Rz. 256 Fällt eine Eigentumswohnung in die Insolvenzmasse, so gehören zu den Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO, die gemäß § 53 InsO vorweg zu berichtigen sind, diejenigen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind.[640] Wegen dieser Masseschulden kann die Gemeinschaft der Wohnu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 172 Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die nach Maßgabe ihrer Einzelwirtschaftspläne festgelegten Vorschusszahlungen zu leisten. Die Beitragspflicht – hier die Leistung der finanziellen gemeinschaftsspezifischen Beiträge – wird erst durch Beschlussfassung begründet. Dies sind dann originäre Zahlungspflichten aufgrund der beschlossenen Vorschüsse auf der Basis der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Nachschüsse

Rz. 145 Ist der Wirtschaftsplan zu niedrig bemessen, die Abrechnungssumme (z.B. 5.000 EUR) also höher als das Wohngeldsoll (z.B. 4.800 EUR) ergibt sich ein Nachschussanspruch (– 5.000 EUR plus 4.800 EUR = – 200 EUR). Vor dem WEMoG war die Terminologie hier teils positive oder negative Abrechnungsspitze.[391] Mit dem Beschluss nach § 28 Abs. 2 wird in Höhe der negativen Abrec...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gesamtabrechnung

Rz. 76 Die Gesamtabrechnung dient auch weiter in Teilen der turnusmäßigen Rechnungslegung des Verwalters und damit auch dessen Kontrolle.[187] Die im alten Recht in § 28 Abs. 3 und 4 enthaltenen speziellen Regeln zur Rechnungslegung hat der Reformgesetzgeber gestrichen. Damit ist aber kein Wegfall der Rechnungslegungspflicht verbunden, diese folgt jedoch weiter aus der allge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Vollstreckung

Rz. 347 Ein Titel, der den Verwalter zur Rechnungslegung verpflichtet, ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken.[824] Ebenso wie bei der Jahresabrechnung hat der Verwalter Einsicht in die Belege zu gewähren und ergänzende Auskünfte zu erteilen. Rz. 348 Der Einwand der Erfüllung ist zwar im Regelfall durch Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen. Weil der Zwangsmittel...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Abrechnungssaldo

Rz. 147 Der Abrechnungssaldo ist die Differenz zwischen der Abrechnungssumme und den tatsächlich für die Abrechnungsperiode gezahlten Wohngeldvorschüssen. Das Ergebnis der Differenzbildung kann positiv (Guthaben) oder negativ (Fehlbetrag) sein. Wurden alle aufgrund des Wirtschaftsplans geschuldeten Wohngeldvorschüsse gezahlt, dann sind Abrechnungssaldo und Abrechnungsspitze ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Wirtschaftsperiode

Rz. 74 Durch Vereinbarung kann das Wirtschaftsjahr abweichend vom Kalenderjahr festgelegt werden. Auch eine langjährige faktische Handhabung führt nicht zu einer Vereinbarung über ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr.[184] Liegt der Abrechnung ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten zugrunde, so entspricht dies nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.[185] Legt der Ver...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Keine zeitanteilige Abrechnung

Rz. 159 Eine zeitanteilige Berechnung der auf den Voreigentümer einerseits und den Erwerber andererseits entfallenden Ausgaben ist nicht vorzunehmen.[419] Die Festlegung der Abrechnungsspitze ist daher bei einem Eigentümerwechsel in gleicher Weise vorzunehmen wie ohne Eigentümerwechsel. Eine Aufteilung der Abrechnungsspitze zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer ist nicht ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Eingriff in staatliche Hoheitsakte

Rz. 59 Nicht zur Disposition der Mehrheit stehen des Weiteren auch staatliche Hoheitsakte. Entsprechende Beschlüsse, die etwa Gerichtsentscheidungen abändern, sind nichtig.[132] Dies wurde etwa bejaht, wenn der durch einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer bestellte Verwalter durch Mehrheitsbeschluss wieder abberufen,[133] ein gerichtlich aufgestellter Wirtschaftspla...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Löschung für ungültig erklärter Beschlüsse

Rz. 90 Im Gegensatz zur Aufhebung durch Zweitbeschluss hat die gerichtliche Ungültigerklärung im Zusammenhang mit der Löschung keine eigenständige Regelung erfahren, so dass § 24 Abs. 7 S. 6 WEG Anwendung findet. Danach genügt es für die Löschung nicht, dass der Beschluss für ungültig erklärt wurde. Vielmehr ist sie nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zulässig, dass die...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Leistung des Angleichs

Rz. 36 Ein Wohnungseigentümer kann nach Absatz 4 S. 1 die nachträgliche Gestattung der Nutzung der baulichen Veränderung gegen angemessenen Ausgleich verlangen. Das bedeutet aber nicht, dass die Wohnungseigentümer, die die bauliche Veränderung nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgenommen haben oder auf deren Verlangen nach § 20 Abs. 2 S. 2 sie durch die GdWE vorgenommen worden is...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / g) Geltendmachung von Forderungen, Beiträgen, Hausgeldern usw.

Rz. 229 Die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens obliegt dem Verwalter, weshalb dieser auch für die Beitreibung von Forderungen zuständig ist.[189] Rz. 230 Der Verwalter ist hierbei sowohl für die Anforderung von Kosten- und Lastenbeiträgen, Tilgungsbeträgen und Hypothekenzinsen als auch deren außergerichtliche und gerichtliche Beitreibung zuständig.[190] Dies gilt sowohl im...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / b) Objektbezogene Wohngeldansprüche und Nebenleistungen

Rz. 151 In Rangklasse 2 fallen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums, soweit diese auf einem wirksamen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über einen Wirtschaftsplan, eine Sonderumlage oder eine Jahresabrechnung beruhen. Die Beiträge müssen fällig sein und die zu versteigernde Wohnungseigentums...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Mustertexte / III. Einladung zu einer Eigentümerversammlung

Rz. 31 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.31: Einladung zu einer Eigentümerversammlung Karl Otto Hausverwaltungen Stadtweg 35 60009 Frankfurt am Main 3.4.2024 An alle Wohnungseigentümer der Wohnanlage Hauptstr. 107 60006 Frankfurt am Main Sehr geehrter Eigentümer, hiermit lade ich Sie zur 8. ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung der Wohnanlage Hauptstr. 1...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Sonderfälle erhöhter oder verminderter Anforderungen an die Bezeichnung

Rz. 39 Im Einzelfall kann eine weiter gehende Informationspflicht aus der besonderen Betroffenheit einzelner Wohnungseigentümer folgen.[91] Die Anforderungen an die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes mit dessen zunehmender Bedeutung und ungenügender Vorinformation der Eigentümer steigen.[92] Dasselbe gilt für besonders komplexe Unterlagen, die nicht mehr in der Eigentümer...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. (2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Ergänzende Zweitbeschlüsse

Rz. 93 Vom abändernden Zweitbeschluss mitunter nicht einfach abzugrenzen ist der ergänzende Zweitbeschluss. Ein solcher liegt vor, wenn der Zweitbeschluss zwar auf dem Erstbeschluss aufbaut, aber nicht in dessen Regelungsgehalt eingreift. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich der Erstbeschluss bewusst oder unbewusst zu diesem Regelungsgegenstand nicht äußert.[240] Ver...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Kreditfinanzierte Sanierungsmaßnahmen

Rz. 109 Da es in der Kompetenz der Wohnungseigentümer liegt, die Aufnahme eines Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen, können Sanierungskosten unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise mit Kreditmitteln bezahlt werden. Der Sanierungsaufwand wird dann nicht sofort in voller Höhe in der Einzelabrechnung auf die Eige...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / i) Mitglieder des Verwaltungsbeirats

Rz. 21 Die Zugehörigkeit zum Verwaltungsbeirat schafft keine Erweiterung des Kreises der Teilnahmeberechtigten. Sofern entgegen § 29 Abs. 1 S. 1 WEG Nichteigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats bestellt werden, dürfte diese Bestellung ohnehin mangels Beschlusskompetenz nichtig sein.[57] Jedenfalls ergibt sich hieraus kein Recht zur unbeschränkten Teilnahme an Eigent...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Unberechtigte Ausgaben

Rz. 138 Ausgaben, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat, sind auch bei den Einzelabrechnungen zu berücksichtigen, denn die Gemeinschaft ist darauf angewiesen, dass alle tatsächlichen Belastungen umgelegt werden, weil andernfalls die Sicherung der Liquidität und die Planungssicherheit der Gemeinschaft in nicht hinnehmbarer Weise in Mi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 12. Gepfändete Wohngeldforderungen

Rz. 122 Hat ein Gläubiger der Wohnungseigentümergemeinschaft Wohngeldforderungen des Verbands gegen einen Wohnungseigentümer wirksam gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen (§§ 829, 835 ZPO), muss der Wohnungseigentümer als Drittschuldner an den Gläubiger des Verbands zahlen. Mit der Zahlung wird die Schuld des Wohnungseigentümers gegenüber dem Verband getilgt un...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Anwendung eines falschen Verteilungsschlüssels

Rz. 134 Die Anwendung eines falschen Verteilungsschlüssels berührt zwar nicht die Jahresgesamtabrechnung, führt aber regelmäßig zu Mängeln aller Einzelabrechnungen, weil der Betrag, der einem Wohnungseigentümer zu viel auferlegt wurde, den anderen verhältnismäßig zu wenig auferlegt wurde. Deswegen kann der Fehler auch nicht dadurch behoben werden, dass dem Wohnungseigentümer...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Abrechnungsspitze

Rz. 144 Die Abrechnungsspitze ist die Differenz zwischen dem Wohngeldsoll, also den im beschlossenen Wirtschaftsplan veranschlagten, durch Vorschüsse zu deckenden Lasten und Kosten, und der Abrechnungssumme, d.h. den tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten.[389] Es kommt insoweit also im Gegensatz zum Abrechnungssaldo (siehe Rdn 147) weder auf rückständige Beitragsvorschü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Funktion der Abrechnungsbestandteile

Rz. 75 Die einzelnen Teile der Abrechnung, die der Verwalter den Eigentümern vorzulegen hat, haben unterschiedliche Funktionen. Auch hier gilt, dass die Vorlage vom Verwalter der GdWE geschuldet ist und nur der Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 dient. Beschlossen wird die Abrechnung im neuen Recht nicht mehr. 1. Gesamtabrechnung Rz. 76 Die Gesamtabrechnung die...mehr