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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / bb) Jährliche Rechnungslegung nach Abs. 2

Dr. Michael Bonefeld
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Rz. 47

Bei einer Testamentsvollstreckung, die länger als ein Jahr dauert, kann der Erbe – unabhängig davon, ob es sich um eine Verwaltungs- oder reine Abwicklungsvollstreckung handelt – aufgrund Abs. 2 eine jährliche Rechnungslegung verlangen.[109] Für die jährliche Rechnungslegung gelten dieselben Grundsätze wie für die Rechenschaftsablegung als Schlussabrechnung. Sie ist lediglich eine Art Zwischenbilanz. Bei unveränderten Beständen (wie z.B. eine Bibliothek oder eine Sammlung) käme es jedes Jahr zu Wiederholungen. Aus diesem Grunde müssen unveränderte Bestände nicht immer wieder neu aufgelistet werden. Es kann dann auf die bereits bekannte unveränderte Angabe verwiesen werden. Weiterhin müssen aber sämtliche jährlichen Einnahmen und Ausgaben genau angegeben werden. Ebenso sind Zu- und Abflüsse von Vermögen in einer zeitlich-chronologischen Aufstellung vorzulegen. Bereits aus diesem Grunde lohnt es sich, vorne in die Testamentsvollstreckerakte eine Tätigkeitsübersicht aufzunehmen.[110] Zu jedem Jahresende ist ein neuer Vermögensstatus im Form einer geordneten Vermögensübersicht zu erstellen, damit die Entwicklung und das Ergebnis der vermögensbezogenen Vorgänge des vergangenen Jahres für den Erben erkennbar sind.[111] Die Bestimmung des § 1865 BGB ist nicht ohne Weiteres auf den Testamentsvollstrecker anwendbar,[112] bietet aber eine gute Orientierung.[113]

 

Rz. 48

Hat der Erbe die Rechnungslegung jahrelang nicht gefordert, so kann die anschließende Geltendmachung gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstoßen. Jedoch kann in einem solchen Fall die Nachholung dann verlangt werden, wenn der Erbe Tatsachen nachweist, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Testamentsvollstreckers und seiner Amtsführung zu erwecken.[114] Der Testamentsvollstrecker hat bei sei...

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