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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 28 WEG ... / I. Allgemeines.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 39

§ 28 II 1 gibt den WEigtümern eine Beschl-Kompetenz, Nachschüsse einzufordern oder die nach § 28 I 1 beschlossenen Vorschüsse anzupassen. Beschl-Gegenstand sind die Zahlungspflichten der WEigtümer und/oder der GdW, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind. Das Zahlenwerk, das der Berechnung jew zu Grunde liegt, wird nicht beschlossen (BGH ZWE 24, 468 Rz 5; ZMR 25, 44 Rz 7). Werden die ›Jahresabrechnung‹ oder ›Jahresabrechnung und Einzelabrechnungen‹ beschlossen/genehmigt werden, ist dies dahingehend auszulegen (Vor § 23 Rn 8), dass wenigstens die Nachschüsse festgelegt wurden (BGH ZWE 24, 468 Rz 8; ZMR 24, 221 Rz 14), so weit solche sich finden (dazu LG Frankfurt aM IMR 23, 198). Eine Auslegung zur Anpassung der Vorschüsse ist möglich, wenn sich in den Einzelabrechnungen nicht nur Guthaben finden und klar ist, welcher (ggf. Gesamt-)Vorschuss angepasst wird. § 28 I 1 steht der Fassung von Beschl nicht entgegen, die für mehrere Jahre gelten sollen (BRDrs 168/20, 85). Ob sich ein Beschl nur auf ein Kalenderjahr bezieht, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Bestimmtheit (Vor §§ 23–25 Rn 7) soll es genügen, dass der Beschl auf die den WEigtümern zur Verfügung gestellten Jahresabrechnungen und die dort in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen ermittelten Nachschüsse und angepassten Vorschüsse konkret Bezug nimmt, sofern sich der jeweilige Nachschuss oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse klar aus den Jahresabrechnungen ergibt (LG Frankfurt aM ZMR 24, 873). Der Beschl darf zur näheren Erläuterung Bezug auf Schriftstücke nehmen (LG Frankfurt aM ZMR 24, 873). Dem ist zuzustimmen, wenn der Bezugspunkt eindeutig ist. Dazu sind die Abrechnungen als Anl zur Niederschrift zu nehmen.

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