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Kostenverteilung (WEG) / 2.3 Verteilungsmaßstab

Alexander C. Blankenstein
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In aller Regel erfolgt die Kostenverteilung in den Gemeinschaften nach Miteigentumsanteilen. Ggf. werden auch einzelne Kosten nach einem abweichenden Maßstab umgelegt, was insbesondere bei den Verwalterhonoraren der Fall ist, die vielfach nach Objekten bzw. Sondereigentumseinheiten verteilt werden. Möglich ist jedoch auch ein anderer Verteilungsmaßstab, soweit dieser den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Denkbare Verteilungsmaßstäbe sind jedenfalls insbesondere eine Umlage nach

  • Verbrauch,
  • Quadratmetern,
  • Objekten,
  • Personenzahl.

Unabhängig davon, welcher Maßstab zur Kostenverteilung – ggf. auch nur einzelner Kosten – herangezogen wird, stets muss die Kostenverteilung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Selbstverständlich entspricht dabei eine Verteilung der verbrauchsabhängigen Kosten wie Kaltwasser, Warmwasser und Heizenergie sowie Strom nach Verbrauch bzw. Verursachung stets ordnungsmäßiger Verwaltung. Im Übrigen haben die Wohnungseigentümer bei der Änderung des – gesetzlichen oder vereinbarten – Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG einen weiten Gestaltungsspielraum.[1]

Verbrauchsabhängige Kosten

Verbrauchsabhängige Kosten werden i. d. R. auch nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet, wobei für Heizungs- und Warmwasserkosten seit der 1981 in Kraft getretenen Heizkostenverordnung zwingend eine Verbrauchserfassung vorgeschrieben ist. Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall – bezogen auf eine konkrete Abrechnung – von den Vorgaben der HeizkostenV abweichen, ist allerdings lediglich anfechtbar, aber nicht nichtig.[2]

Im Rahmen der Bestimmung des § 3 HeizkostenV haben die Wohnungseigentümer die Kompetenz, im Wege eines Mehrheitsbeschlusses darüber zu entscheiden, nach welchem Verhältnis die Heizkosten n...

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