Fachbeiträge & Kommentare zu Jahresabrechnung

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Grundlagen

Rz. 82 Im alten Recht war der Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung der Jahresabrechnung Teil des Individualanspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung (§ 21 Abs. 4 a.F.) und konnte daher von jedem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich durchgesetzt werden.[198] Hier hat das WEMoG eine Strukturänderung vorgenommen. Gläubiger des Anspruchs ist nun die GdWE, der Verwalter m...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Anpassung der Vorschüsse

Rz. 166 Haben sowohl der Voreigentümer als auch der Erwerber alle Vorschüsse ­vollständig eingezahlt, so stehen Ansprüche aufgrund der Anpassung der Vorschüsse nach hier vertretener ­Auffassung allein dem Erwerber zu. Dies entsprach der überwiegenden Auffassung zum alten Recht.[447] Da nach dem Gesetzeswortlaut nun eine Anpassung der Vorschüsse vorgenommen wird, ist die Rech...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Fälligkeit der Abrechnung

Rz. 86 Nach § 28 Abs. 2 S. 2 hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. Eine genaue Frist für die Fälligkeit hat der Gesetzgeber nicht bestimmt. Durch den Verwaltervertrag kann eine Abrechnungsfrist vertraglich vereinbart werden.[218] Bestimmt die Gemeinschaftsordnung eine Frist für die Abrechnung, ist diese maßgebend, auch wenn im Verwalt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Aktivprozess der Gemeinschaft gegen Wohnungseigentümer und im Innenverhältnis nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 und 2

Rz. 81 Auch bei den Kosten eines Rechtsstreits zur Verfolgung gemeinschaftsbezogener Beitrags- und Schadensersatzansprüchen sowie Zahlungs- Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer handelt es sich nach zutreffender Auffassung um Verwaltungskosten.[263] Diese sind anteilig von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Änderungen und Änderungsvorbehalt

Rz. 194 Vor der Beschlussfassung können noch Änderungen an der Jahresabrechnung vorgenommen werden, wenn diese für die Eigentümer nach Umfang und Auswirkungen überschaubar sind.[513] Fehler der Jahresabrechnung können jedoch nicht durch einen Protokollvermerk korrigiert werden, wonach die Verwaltung für die falsche Kostenzuweisung einsteht und den betroffenen Eigentümern ihr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Wichtiger Grund; Abmahnung

Rz. 597 Für die außerordentliche, fristlose Kündigung bedarf es des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Ein solcher setzt voraus, dass das zur Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen der GdWE und dem Verwalter so zerstört ist, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Rz. 598 Deshalb ist auch eine nach § 341 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorgesehene ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Entlastung des Verwaltungsbeirats

Rz. 48 Für die Entlastung des Verwaltungsbeirats gelten dieselben Grundsätze wie für die Entlastung des Verwalters.[129] Der Verwaltungsbeirat hat zumindest kraft Gesetzes keinen Anspruch auf Entlastung.[130] Im Regelfall billigen die Wohnungseigentümer mit dem Beschluss über die Entlastung des Beirats dessen zurückliegende Amtsführung im jeweils genannten Zeitraum als dem G...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Verjährung der Wohngeldansprüche

Rz. 278 Wohngeldansprüche unterliegen nach nahezu einhelliger Auffassung und der Rechtsprechung des BGH der Verjährung.[674] Alle Arten von Beitragsforderungen verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. fällig geworden, ist und der Gläubiger von den Umständen, die...mehr

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Mustertexte / III. Herausgabe von Verwaltungsunterlagen

Rz. 14 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.14: Klageantrag auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[26] der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / f) Geordnete Finanzverfassung und Finanzverwaltung

Rz. 23 Zu den elementaren Grundprinzipien gehören ferner eine geordnete Finanzverfassung und Finanzverwaltung. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem Anspruch auf absolute Kostengerechtigkeit. Bei der Frage, wie die Wohnungseigentümer die Einnahmen und Ausgaben verteilen, haben sie einen weiten Gestaltungsspielraum. Es muss aber feste Regeln geben, um vor willkürlichen Kost...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Tilgungsbestimmungen

Rz. 153 § 366 BGB ist auf Wohngeldschulden anzuwenden. Nach § 366 Abs. 1 BGB wird von mehreren Schulden diejenige Schuld getilgt, welche der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Eine konkludente Tilgungsbestimmung des Schuldners kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Höhe des gezahlten Betrages genau einer bestimmten offenen Forderung entspricht. Trifft der Schuldner ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Verjährung des Anspruchs

Rz. 89 Hier ist zu trennen. Der Anspruch der GdWE gegen den Verwalter auf Erstellung der Abrechnung verjährt in der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).[241] Dies folgt daraus, dass es letztlich ein vertraglicher Anspruch gegen den Verwalter ist, welcher der normalen Verjährung unterliegt. Unverjährbar sind nur die Ansprüche der Eigentümer auf ordnungsmäßige Verwaltun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Wirkung des Beschlusses gegenüber Dritten

Rz. 178 Die Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 WEG beeinträchtigt nicht die Rechtsstellung der Gemeinschaft gegenüber möglichen Regressschuldnern.[476] Die Genehmigung der Jahresabrechnung enthält insbesondere keine konkludente Billigung der vom Verwalter getätigten Ausgaben und kann deshalb Regressansprüchen gegen den Verwalter nicht entgegenstehen.[477] Sie steht daher im n...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / f) Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses

Rz. 405 Ein Entlastungsbeschluss ist zwar für die GdWE zunächst einmal nachteilhaft, steht aber nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran haben, durch die Vertrauenskundgabe die Grundlage für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu schaffen.[338] Rz. 406 Nach Auffa...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Geringfügige Fehler

Rz. 195 Da das Anfechtungsrecht auch dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung dient, braucht der anfechtende Wohnungseigentümer durch den angefochtenen Beschluss nicht persönlich betroffen sein oder sonst Nachteile zu erleiden. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, in welchem Umfang der Anfechtungskläger durch einen Fehler in der Abrechnung betroff...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 9. Zinserträge

Rz. 114 Zinserträge können in Form von Verzugszinsen nach der gerichtlichen Durchsetzung von rückständigen Wohngeldforderungen zum Ausgleich eines Verzugsschadens entstehen (siehe Rdn 265). Solche Erträge, die den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, können – sofern sie nicht zur Deckung der Kosten und Lasten verwendet werden sollen – auf der Grundlage eines Beschl...mehr

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Mustertexte / I. Begründung des Wohnungseigentums

Rz. 1 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.1: Begründung durch vertragliche Teilungserklärung (§ 3 WEG) Verhandelt zu Frankfurt am Main, am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Maier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Darstellung der Rücklagenentwicklung

Rz. 333 Im alten Recht entsprach es gefestigter Rechtsprechung, dass in der Jahresabrechnung [787] die Rücklagenentwicklung darzustellen ist. Insoweit waren die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben. Die Darstellung der Entwicklung der Rücklage in der Abrechnung sollte den Wohnungseigentümern e...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Mustertexte / I. Verwaltervertrag

Rz. 28 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.28: Verwaltervertrag Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main – im Folgenden "Gemeinschaft" genannt – vertreten durch den mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.11.2023 zu TOP 3 zur Unterzeichnung dieses Vertrages ermächtigten Vorsitzenden des...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / d) Zeitliche Begrenzung der bevorrechtigten Ansprüche

Rz. 155 Das Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erfasst zunächst die zwischen Beschlagnahme und Zuschlag fällig werdenden Beträge. Darüber hinaus sind bevorrechtigt "die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren". Dieser Formulierung ist nicht eindeutig zu entnehmen, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung der 2-Jahres-Frist maßgeblich ist...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Beschlussfassung; Beschlussgegenstand und Abstimmung

Rz. 386 Die Entlastung, d.h. die Vertrauenskundgabe, erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer. Rz. 387 Ein Entlastungsbeschluss kann grundsätzlich sowohl ausdrücklich als auch konkludent gefasst werden. Erfolgt die Entlastung im Zusammenhang mit Beschlüssen über die Abrechnung, stellt sich aber die Frage, ob mit einem Beschluss nach § 28 Abs. 2 S. 1 WEG z...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Erhaltungsrücklage (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 116 Nach Absatz 2 Nr. 4 gehört die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Ansammlung einer Erhaltungsrücklage in angemessener Höhe dient der Sicherung notwendiger Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums größeren Ausmaßes (Dachsanierung, Reparatur der Heizungsanlage, Fassadenrenovierung u.Ä.), es können aber alle Maßnahme...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / g) Informationsmängel

Rz. 199 Informationsmängel sollen im neuen Recht grundsätzlich eine Anfechtbarkeit nicht begründen.[528] Der Verwalter ist weiter verpflichtet, den Wohnungseigentümern die schriftliche Abrechnung vor der Eigentümerversammlung, die über die Genehmigung der Jahresabrechnung beschließen soll, vorzulegen, d.h. zu übersenden.[529] Dies folgt allerdings nicht aus dem Wortlaut des ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 8. Umsatzsteuer

Rz. 113 Die Umsatzsteuer ist nur dann in der Jahresabrechnung gesondert auszuweisen, wenn die Wohnungseigentümer auf die Steuerbefreiung ihrer Leistungen an alle oder einzelne Wohnungseigentümer verzichtet haben.[329] Fehler bei der Aufschlüsselung der Umsatzsteuer sind abrechnungsneutral und können daher nicht angefochten werden, wenn sie sich auf die Abrechnungsspitze nich...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Delegation der Genehmigung

Rz. 204 Ein Mehrheitsbeschluss, der die Entscheidung über Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 auf den Verwaltungsbeirat überträgt, ist nichtig.[559] Die Gemeinschaftsordnung konnte im alten Recht die Beschlusskompetenz für die Jahresabrechnung wirksam auf den Verwaltungsbeirat übertragen.[560] Hieran dürfte auch im neuen Recht festzuhalten sein. Beschlüsse des Verwaltungsbeira...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 14. Einnahmen/Ausgaben-Überschuss in der Gesamtabrechnung

Rz. 125 Ein Überschuss der Einnahmen als rechnerisches Ergebnis der Gesamtabrechnung, der z.B. dadurch entstehen kann, dass Verbindlichkeiten erst im Folgejahr beglichen werden sollen, begründet keinen Anspruch der einzelnen Wohnungseigentümer auf Auskehrung.[349] Ein Überschuss in der Gesamtabrechnung, der nicht zur Deckung der laufenden Kosten erforderlich ist, kann z.B. d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Anpassung der Vorschüsse

Rz. 146 Ist die Abrechnungssumme geringer als das Wohngeldsoll (überhöhter Wirtschaftsplan) sieht § 28 Abs. 2 nun ausdrücklich vor, dass die Vorschüsse angepasst werden. Diese Terminologie beseitigt die im alten Recht bestandenen Unsicherheiten, wann ein Rückzahlungsanspruch des Eigentümers in diesen Fällen besteht. Es werden die Ansprüche der Gemeinschaft aus dem Wirtschaft...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Einzelabrechnungen

Rz. 79 Die Einzelabrechnungen dienen der Feststellung, in welcher Höhe die Wohnungseigentümer über die Zahlungsverpflichtungen aus dem Wirtschaftsplan hinaus Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums leisten müssen. Zu diesem Zweck sind die verteilungsrelevanten Einnahmen und Ausgaben aus der Gesamtabrechnung nach dem jeweiligen Verteilungsschlüssel ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VII. Anwendung eines falschen Umlageschlüssels und konkludente Abänderung durch Beschlussfassung

Rz. 114 Die bloße Anwendung eines falschen Verteilungsschlüssels führt schon deshalb nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses über die Genehmigung konkreter Nachschüsse auf der Basis der Jahresabrechnung oder über die Erhebung einer Sonderumlage, weil der Verteilungsschlüssel nicht mit Bindungswirkung für die Zukunft geändert wird.[379] Die Beschlussfassung ist lediglich anfech...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Folgen für die Abrechnung

Rz. 23 Das BayObLG hatte die Abrechnung der Kosten für Wasser/Abwasser nach Miteigentumsanteilen nicht beanstandet, weil eine verbindliche Verbrauchserfassung durch ungeeichte Zähler nicht erfolgen könne, da die Verwendung ungeeichter Zähler als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne, so dass es auf die Funktionsfähigkeit der Zähler nicht ankomme.[49] Der BGH hat für das M...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Beschlussmängelklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Rz. 77 Bei den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten einer Beschlussmängel- oder Beschlussersetzungsklage ist die Durchsetzung der klageweise geltend gemachten Einwendungen gegen die Beschlussfassung und auf Beklagtenseite die Klageabwehr notwendig. Beispielsweise handelt es sich um Anfechtungs- oder Beschlussersetzungsklagen, hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklagen gegen Bes...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Abändernde Zweitbeschlüsse

Rz. 92 Grundsätzlich ist es den Wohnungseigentümern auch nicht verwehrt, früher gefasste Beschlüsse abzuändern, selbst wenn diese mittlerweile bestandskräftig geworden sind. Sie müssen dabei allerdings auf schützenswerte Interessen der Miteigentümer achten. Durch einen abändernden Zweitbeschluss darf insbesondere nicht in bereits erworbene Rechtspositionen eingegriffen werde...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / f) Vorprüfung durch den Beirat

Rz. 198 Ist die Vorprüfung durch den Verwaltungsbeirat (§ 29 Abs. 2 S. 2) unterblieben oder folgen die Wohnungseigentümer der Empfehlung des Beirats nicht, so ergibt sich daraus kein Anfechtungsgrund. Der Eigentümer muss vielmehr darlegen, dass die Abrechnung an inhaltlichen Mängeln leidet.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 11. Versicherungsleistungen

Rz. 119 Versicherungsleistungen wegen Schäden im Sondereigentum werden mit der Gutschrift auf dem Konto der Gemeinschaft rechtlich zunächst Bestandteil des Verwaltungsvermögens, allerdings nur als Treuhandvermögen. Umstritten ist, ob sie als tatsächliche Einzahlungen s auch in der Jahresgesamtabrechnung zu berücksichtigen ist[339] oder, wenn die Auszahlung an den Berechtigte...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / V. Aussetzung

Rz. 249 Die Aussetzung stellt einen Stillstand des Verfahrens aufgrund eines Gerichtsbeschlusses dar, der von Amts wegen oder auf Antrag ergehen kann. Rz. 250 In § 148 ZPO ist die Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit geregelt. Beschlussmängelklagen sind nicht vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO für aus dem Beschluss folgende Pflichten, denn ein Beschluss ist – wenn er nicht nich...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Rückwirkung von Vorschusspflichten

Rz. 47 Ein Mehrheitsbeschluss, der erstmals nach Ablauf des Wirtschaftsjahres für ein bereits abgeschlossenes Wirtschaftsjahr rückwirkend Zahlungspflichten nach § 28 Abs. 1 WEG begründet, wird nach verbreiteter Auffassung für nichtig gehalten, so dass er keine Zahlungspflichten begründen kann.[114] Für diese Ansicht spricht zunächst, dass nach Ablauf des zu planenden Wirtsch...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Verteilungsschlüssel

Rz. 133 Soweit kein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart oder aufgrund einer gesetzlichen Beschlusskompetenz gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 oder aufgrund einer vereinbarten Beschlusskompetenz wirksam beschlossen worden ist oder gerichtlich festgelegt worden ist, bestimmt § 16 Abs. 2 den Verteilungsschlüssel. a) Anwendung eines falschen Verteilungsschlüssels Rz. 134 Die Anwendung ei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Gesamtabrechnung als Grundlage

Rz. 139 Ausgaben, die nicht in der Jahresgesamtabrechnung enthalten sind, können grundsätzlich nicht Gegenstand der Einzelabrechnung sein. Rz. 140 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muss aber bei der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung gelten, wenn im Folgejahr Heizkosten für das laufende Jahr gezahlt worden sind, weil die Gesamtabrechnung sich auf die tatsächlich gezah...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 8. Muster einer Einzelabrechnung

Rz. 157 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 28.3: Einzelabrechnungmehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Festlegung des Verteilungsschlüssels

Rz. 42 Gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 HeizkostenV kann der Gebäudeeigentümer innerhalb des durch die HeizkostenV vorgegebenen Rahmens den Verteilungsschlüssel frei wählen. Die Festlegung eines der HeizkostenV widersprechenden Verteilungsschlüssels durch die Wohnungseigentümer, wonach weniger als 50 % verbrauchsabhängig abzurechnen sind, ist nichtig.[83] Eine Abrechnung, der eine solc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Aufstellen des Wirtschaftsplans

Rz. 12 Der Wirtschaftsplan ist vom Verwalter aufzustellen (§ 28 Abs. 1 S. 2), ohne dass es einer besonderen Aufforderung bedarf. Auch wenn sich die Norm an den Verwalter richtet, ist zu beachten, dass der Verwalter insofern als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft tätig wird.[22] Die Pflicht besteht daher auch gegenüber der GdWE.[23] Rz. 13 Im alten Recht konnte gem. § 21...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 70 Liegen die Voraussetzungen für einen Änderungsanspruch vor, kann der betroffene Eigentümer von den übrigen Eigentümern im Rahmen einer Leistungsklage den Abschluss einer bestimmten Vereinbarung verlangen, mit der die Unbilligkeit beseitigt wird. Da es für die Beseitigung der Unbilligkeit in der Regel mehrere Varianten gibt, haben die Eigentümer einen Gestaltungsspielr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Verteilung in Sonderfällen (§ 9a HeizkostenV)

Rz. 55 § 9a HeizkostenV regelt die Kostenverteilung für die Fälle, in denen der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann. Andere zwingende Gründe müssen dem Geräteausfall gleichstehen, also eine rückwirkende Korrektur des Erfassungsmangels ausschließen, weil z.B. der...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Bezugnahme auf Dokumente

Rz. 196 Der Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG muss – wie jeder Beschluss – hinreichend bestimmt sein. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet aber nicht, dass ein Beschluss nur durch ein Dokument, auf das er Bezug nimmt, gedeutet werden kann.[522] Insoweit gelten die gleichen Anforderungen, wie bei einem Beschluss nach § 28 Abs. 1 WEG. Da anders als früher nicht mehr die gesamte A...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen

Rz. 245 Der Verwalter hat überdies sämtliche Gegenstände, die er zur Ausführung seiner Tätigkeit erhalten hat, herauszugeben; unabhängig davon, ob diese von ihm benötigt werden oder nicht. Hierzu gehören alle zur Verwaltung dienenden (auch die vom Verwalter selbst erstellten) Unterlagen, Belege, Datenträger, Bargelder sowie Hausschlüssel. Rz. 246 Belege sind im Original herau...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Vereinbarung

Rz. 29 Eine generelle Übertragung weiterer, über § 29 Abs. 2 WEG hinausgehender Aufgaben und Befugnisse auf den Verwaltungsbeirat, kann durch die Gemeinschaftsordnung oder eine sonstige Vereinbarung erfolgen.[95] Die dem Verwalter gemäß § 27 Abs. 1 und 2 WEG zustehenden Aufgaben und Befugnisse dürfen jedoch nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Grundlegende Aufgabe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Zweck und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die auf der Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes erlassene HeizkostenV findet auch auf das Wohnungseigentum Anwendung. Rz. 2 Die HeizkostenV will eine Verminderung des Energieverbrauchs im Bereich der Gebäudeheizung erreichen. Dieses Ziel soll dadurch verwirklicht werden, dass bei gemeinschaftlichen Heiz- und Warmwasseranlagen die entstehenden Kosten unter Berücksic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Stimmberechtigte

Rz. 35 Über die Vorschusspflichten haben grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer abzustimmen, auch wenn der Wirtschaftsplan einzelne Positionen enthält, die nur eine abgeschlossene Gruppe betrifft, z.B. die Teileigentümer der Tiefgarage.[84] Die Beschlussfassung über Wirtschaftspläne und Jahresabrechnung bei der Existenz von Untergemeinschaften im alten Recht war lang...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Zeitpunkt des Berichts

Rz. 327 Wann der Bericht zu erstellen ist, lässt das Gesetz offen. Dies muss nur nach Ablauf des Kalenderjahres geschehen. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass der Bericht zusammen mit der Jahresabrechnung erstellt werden kann, so dass die dort genannte Frist (siehe Rdn 86) auch hier gilt.[777]mehr