Fachbeiträge & Kommentare zu Jahresabrechnung

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.5.2.2 Beschlussklagen

Bezüglich der Beschlussklagen muss mit Blick auf die Verfahrenskostenverteilung nach Altverfahren, die vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängig wurden und solchen, die nach diesem Zeitpunkt anhängig wurden, differenziert werden. Altverfahren waren vom klagenden Wohnungseigentümer nämlich noch gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Seit Inkrafttreten des WEMoG sind si...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.5.4 Periodenfremde Einnahmen und Ausgaben

4.5.4.1 Jahresübergreifende Sonderumlage Wird eine Sonderumlage im Jahr 1 erhoben, kommt sie jedoch erst im Jahr 2 zur Verwendung, ist sie im Jahr 1 als Einnahme darzustellen. Zu beachten ist, dass diese Hausgeldeinnahme wie die übrigen Hausgeldeinnahmen abrechnungsneutral ist und nicht in den Jahreseinzelabrechnungen unter den Wohnungseigentümern ausgeschüttet werden darf. D...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.7 Umsatzsteuer

4.7.1 Grundsätze Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist zwar Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), weil sie Leistungen an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringt. Nach § 4 Nr. 13 UStG sind jedoch die Leistungen der Gemeinschaften an die Eigentümer von der Umsatzsteuer befreit. Einzige Ausnahme nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG stellen Einnahmen aus...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.4.2 Ausgaben

Hiermit korrespondierend sind auch sämtliche in der abzurechnenden Wirtschaftsperiode getätigten Ausgaben darzustellen. Da sämtliche Ausgaben darzustellen sind, gilt dies auch für solche, die unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt wurden.[1] Dies gilt auch für solche Zahlungen, für die wegen fehlender Kontounterlagen oder Belege eine Prüfung der sachlichen...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 3.1 Grundsätze

Zweck der Jahresabrechnung ist es, die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Hausgelder in der abgerechneten Wirtschaftsperiode zu ermitteln und festzulegen. Der Soll-Prognose auf Grundlage des Wirtschaftsplans folgt nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, also die Erstellung der Jahresabrechnung nebst Einzelabrechnungen. Der Prognose...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 1 Systematik

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG stellt allerdings noch keine Anspruchsgrundlage dar. Entsprechende Anspruchsgrundlagen m...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.5.4.2 Mehrjährige Sonderumlage

Grundsätzlich möglich ist auch die Erhebung einer mehrjährigen Sonderumlage, wenn beispielsweise eine größere Erhaltungsmaßnahme in Großanlagen in mehreren Bauabschnitten durchgeführt wird (siehe auch Sonderumlagen/Erhaltungsrücklage/Darlehensaufnahme (ZertVerwV), Kap. 1.9). Praxisrelevant ist hier die Beantwortung der Frage, wann die Ausgaben, die über die Sonderumlage fina...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.5.4.3 Hausgeldirritationen

Praxis-Beispiel Periodenfremde Zahlung Seitens eines Wohnungseigentümers wurde die Hausgeldzahlung für Januar 2023 bereits im Dezember 2022 geleistet. Diese Zahlung ist in der Jahresgesamtabrechnung 2022 zu berücksichtigen, da sie in diesem Jahr tatsächlich geleistet wurde. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Hausgeldzahlung für Dezember 2022 erst im Januar 2023 geleist...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.5.2.3 Altverfahren

Zwar sind viele Altverfahren bereits rechtskräftig beendet, es befinden sich aber auch noch viele in den Rechtsmittelinstanzen vor den Landgerichten oder dem BGH, sodass die Differenzierung noch von Bedeutung ist. Praxis-Beispiel Ausgangslage Eine Anfechtungsklage wurde dem Verwalter im Oktober 2020 zugestellt. Er hat sodann einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der übrigen be...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 3.2 Objektbezogene Abrechnung und Eigentümerwechsel

Die Abrechnung hat der Verwalter stets gegenüber demjenigen vorzunehmen, der am Tag der Beschlussfassung über die Anpassung der Vorschüsse bzw. Nachschüsse als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Für jedes Sondereigentum wird somit eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Die Jahresabrec...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.6.2 Geregelte Mehrhausanlagen

Bei Untergemeinschaften mit eigenen Beschlusskompetenzen kommt es maßgeblich darauf an, wie weit die Beschlusskompetenz reicht. Hier hat der BGH für Klarheit gesorgt und festgestellt, dass stets die Kosten der Gesamtgemeinschaft zu berücksichtigen sind.[1] Praxis-Beispiel Regelung für Untergemeinschaften in einer Gemeinschaftsordnung "Bei Angelegenheiten, die ausschließlich ei...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.5.1 Heizkosten

2 wesentliche Aspekte sind bei der Verteilung der Heizkosten in der Jahresabrechnung zu berücksichtigen: In der Jahresabrechnung sind die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen.[1] § 4 Abs. 1 HeizkostenV ordnet die Erfassung des anteiligen Verbrauchs der Wohnungseigentümer an. Konsequenz für die Darstellung in der Jahresabrechnung: Die tatsächlich getätigten Ausgaben ...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.5.3 Einzelbelastung von Wohnungseigentümern

Häufig wird Verwaltungsaufwand von einzelnen Wohnungseigentümern verursacht, sei es in Form von Mahnungen, der Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren oder dem Erfordernis einer vereinbarten Veräußerungszustimmung nach § 12 WEG. Auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer eine verursacherbezogene Kostenbelastung beschließen. Insoweit können sie besc...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 5.3 Bekanntmachung des Vermögensberichts

Das Gesetz schreibt in § 28 Abs. 4 Satz 2 WEG lediglich vor, dass der Vermögensbericht jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen ist. Wie dies geschieht, bleibt letztlich dem Verwalter überlassen. Da es sich auch bei der Pflicht zur Erstellung und Vorlage des Vermögensberichts um eine solche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handelt, deren Erfüllung im Innenver...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.7.2 Option bezüglich einzelner Eigentümer

Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer also zunächst weiterhin von der Umsatzsteuer befreit ist, kann die Umsatzsteuerbefreiung allerdings für einzelne Eigentümer von Nachteil sein, nämlich für diejenigen, die ihr Teileigentum zu unternehmerischen Zwecken nutzen oder zu solchen Zwecken weitervermieten. Diese unternehmerisch tätigen Eigentümer hätten beispielsweise aus Er...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.2.2.1 Wirtschaftliche Trennung der einzelnen Häuser

Möglich ist auch, durch Vereinbarung eine weitgehende wirtschaftliche Trennung der Häuser mit eigenen Beschlusskompetenzen insbesondere im Hinblick auf die Finanzverfassung der einzelnen Häuser herbeizuführen. Sieht die Gemeinschaftsordnung z. B. eine wirtschaftliche Trennung derart vor, dass für die einzelnen Häuser eigene Wirtschaftspläne zu erstellen sind, auf Grundlage d...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.6.1 Ungeregelte Mehrhausanlagen

Die sog. "ungeregelten" Mehrhausanlagen sind stets unproblematisch. Das sind die Fälle, in denen die Wohnanlage zwar aus mehreren Häusern besteht, die Gemeinschaftsordnung aber keine Bestimmungen über eine Kostentrennung enthält. Aber auch geregelte Mehrhausanlagen, die eine Kostenregelung entweder aufgrund entsprechender Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung oder aufgrund ...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 5 Vermögensbericht

Nach § 28 Abs. 4 WEG hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres den Vermögensbericht zu erstellen. Obgleich das Gesetz die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung an das Kalenderjahr knüpft und andererseits anerkannt ist, dass die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung die Wirtschaftsperiode abweichend vom Kalenderjahr regeln können, ist der Vermögensbericht in eine...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 5.4 Inhalt des Vermögensberichts

Nach § 28 Abs. 4 WEG muss der Vermögensbericht den Stand der in den jeweiligen Eigentümergemeinschaften gebildeten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. Im Einzelnen ist also jeweils der Ist-Stand der Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG, etwaiger weiterer gebildeter Rücklagen und das tatsächlich vorhandene Vermögen anzugeben....mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.7.1 Grundsätze

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist zwar Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), weil sie Leistungen an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringt. Nach § 4 Nr. 13 UStG sind jedoch die Leistungen der Gemeinschaften an die Eigentümer von der Umsatzsteuer befreit. Einzige Ausnahme nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG stellen Einnahmen aus Stellplatzvermi...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.5 Verhältnis Gesamt- zu Einzelabrechnungen

Aus der Jahresgesamtabrechnung leitet sich als notwendiger Bestandteil die Einzelabrechnung ab, indem das Ergebnis auf die Wohnungseigentümer aufgeteilt wird. Die Einzelabrechnungen sind insoweit von maßgeblicher Bedeutung für die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch Beschluss festzusetzenden Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen. Allerdings lassen sich die Einzelabrechnungen ni...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.1 Bestandteile des Einzel-/Gesamtwirtschaftsplans

Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 28 Abs. 1 WEG muss der Wirtschaftsplan die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben, die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Kostentragung, die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG vorgesehenen Erhaltungsrücklage und ggf. die Beitragsleistungen zu weiter gebildeten Rücklagen enthalten. Posi...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.5.2.4 Verfahren ab dem 1.12.2020

Für Verfahren, die ab vorgenanntem Zeitpunkt bei Gericht anhängig wurden, gelten grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber anderen Verfahren, die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt werden. Auch der obsiegende Kläger einer Anfechtungsklage ist in die Umlage der seitens der Gemeinschaft zu tragenden Verfahrenskosten über seinen Anteil entsprechend des gelte...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2 Erstellung des Wirtschaftsplans als Grundlage des Beschlusses über Vorschüsse

Der Wirtschaftsplan stellt die elementare Grundlage für die Finanzverwaltung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dar. Zwar sollen nach Auffassung des Gesetzgebers Hausgeldvorschüsse im Extremfall auch ohne Wirtschaftsplan beschließbar sein,[1] allerdings bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung diesem Denkansatz folgen wird. In neu begründeten Gemeinschaften wird man dem...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.5.2.1 Grundsätze

Mögliche Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können insbesondere Hausgeldklagen, Klagen auf Eigentumsentziehung, Schadensersatzklagen, Klagen auf Beseitigung von baulichen Veränderungen oder Unterlassungsklagen im Fall zweckbestimmungswidriger Nutzung des Sondereigentums sein. Hier gilt, dass die Verfahrenskosten der Gemeinschaft stets unter sämtlichen Wohnungseigentümer...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.5.4.1 Jahresübergreifende Sonderumlage

Wird eine Sonderumlage im Jahr 1 erhoben, kommt sie jedoch erst im Jahr 2 zur Verwendung, ist sie im Jahr 1 als Einnahme darzustellen. Zu beachten ist, dass diese Hausgeldeinnahme wie die übrigen Hausgeldeinnahmen abrechnungsneutral ist und nicht in den Jahreseinzelabrechnungen unter den Wohnungseigentümern ausgeschüttet werden darf. Denn dann stünde sie zur Finanzierung der...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 5.2 Form

Das Gesetz sieht keine bestimmte Formvorschrift für den Vermögensbericht vor. Letztlich wird man seine Erstellung in Textform für erforderlich aber auch ausreichend erachten können. Insoweit kann der Verwalter den Vermögensbericht in erster Linie als ausdruckbares elektronisches Dokument erstellen, was wohl auch als allein praxistauglich anzusehen sein dürfte.mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 3 Abrechnungsspitze

3.1 Grundsätze Zweck der Jahresabrechnung ist es, die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Hausgelder in der abgerechneten Wirtschaftsperiode zu ermitteln und festzulegen. Der Soll-Prognose auf Grundlage des Wirtschaftsplans folgt nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, also die Erstellung der Jahresabrechnung nebst Einzelabrechnungen...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.1.2 Ausgaben

2.1.2.1 Betriebskosten Die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums stellen in aller Regel den größten Ausgabenposten der Gemeinschaft dar. Abhängig vom konkreten Einzelfall, handelt es sich i. d. R. um Versicherungsbeiträge (Gebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, ggf. Gewässerschadenhaftpflicht), Abfallbeseitigung, Straßenreinigung, Schmu...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.1.2.4 Erhaltungsmaßnahmen

Maßnahmen laufender Erhaltung und Kleinreparaturen werden in aller Regel zur Schonung der Erhaltungsrücklage aus den monatlichen Hausgeldern der Wohnungseigentümer finanziert. Soweit eine beschlossene größere Erhaltungsmaßnahme aus den laufenden Hausgeldern finanziert werden soll, sind die voraussichtlichen Kosten ebenfalls zu berücksichtigen und darzustellen.mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.1.2.6 Darlehensverbindlichkeiten

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Darlehen aufgenommen, sind die entsprechenden Zinsaufwendungen und die Tilgungsraten zu berücksichtigen und darzustellen.mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.3 Prüfung durch den Verwaltungsbeirat

Gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG soll der Wirtschaftsplan im Vorfeld der Beschlussfassung über die Festsetzung der Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG vom Verwaltungsbeirat geprüft werden (siehe hierzu Rechte des Verwaltungsbeirats (ZertVerwV), Kap. 3.4).mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 5.5 Darstellung der Erhaltungsrücklage

Zunächst ist der Ist-Bestand der Erhaltungsrücklage anzugeben. Auch für den Fall, dass die Rücklage keine liquiden Mittel enthält, ist dies anzugeben. Weiter sind zunächst keine weiteren Informationen zu geben, wie insbesondere zu offenen Forderungen, also ausstehenden Beitragszahlungen auf die Rücklage. Entsprechende Angaben sind bei der Darstellung des "wesentlichen Gemein...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 5.7 Wesentliches Gemeinschaftsvermögen

Der Vermögensbericht muss eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. Das wesentliche Vermögen umfasst insbesondere Bankkonten-/Barkassenbestände; Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einzelne Wohnungseigentümer und Dritte; Verbindlichkeiten gegenüber Wohnungseigentümern und Dritten; sonstige Vermögensgegenstände. 5.7.1 Forderungen der...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.1.1 Einnahmen

2.1.1.1 Hausgelder Die wichtigste Einnahmequelle stellen die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Hausgeldvorschüsse dar. Gleichwohl müssen sie nicht zwingend im Wirtschaftsplan dargestellt werden, weil sie sich aus der Summe der nach den Einzelwirtschaftsplänen unter Saldierung der voraussichtlichen Einnahmen und der voraussichtlichen Ausgaben von den Wohnungseigentümer...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.1.1.2 Erträge aus Vermietung und Verpachtung

Erträge aus Vermietung und Verpachtung des gemeinschaftlichen Eigentums sind als Einnahmeposition zu berücksichtigen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich beim Mieter bzw. Pächter um einen Wohnungseigentümer oder einen gemeinschaftsfremden Dritten handelt.mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.1.1.4 Nutzungsentgelte

Bei Nutzungsentgelten bzw. Einnahmen aus der Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen, wie insbesondere Waschmarken, ist stets zu prüfen, ob diese der Erhaltungsrücklage zuzuführen sind, um die Betriebsbereitschaft der Einrichtungen finanzieren zu können. Sie sind dann nicht im Einnahmen-/Ausgabenteil des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen, da sie gerade nicht ausgeschütt...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.1.2.1 Betriebskosten

Die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums stellen in aller Regel den größten Ausgabenposten der Gemeinschaft dar. Abhängig vom konkreten Einzelfall, handelt es sich i. d. R. um Versicherungsbeiträge (Gebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, ggf. Gewässerschadenhaftpflicht), Abfallbeseitigung, Straßenreinigung, Schmutzwassergebühren, Fris...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.1.2.7 Sonstige administrative Kosten

Im Wirtschaftsplan zu berücksichtigen sind auch sonstige administrative Kosten wie etwa die Saalmiete für Eigentümerversammlungen und Kontoführungsgebühren. Steht im Zeitraum der zu planenden Wirtschaftsperiode die Wiederbestellung des Verwalters an, sollte er die Kosten für die Beglaubigung des entsprechenden Versammlungsprotokolls berücksichtigen.mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.2.2.2 Keine Beschlusskompetenz einer Dachgemeinschaft

Über Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne einzelner selbstständiger Wohnungseigentümergemeinschaften kann eine aus allen Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaften gebildete "Dachgemeinschaft" erst recht nicht wirksam beschließen.[1] Praxis-Beispiel Zusammenschluss zwecks günstigerer Konditionen Die Wohnungseigentümer der jeweils selbstständigen Wohnungseigentümergemeinschaf...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.7 Besonderheiten des Wirtschaftsplans

Im Gegensatz zu sonstigen Beschlüssen der Wohnungseigentümer, die stets ein exaktes Maßnahmenprofil umschreiben und einen exakten Maßnahmenumfang zum Gegenstand haben müssen, weil ihnen sonst ein Anfechtungs-, wenn nicht sogar ein Nichtigkeitsmangel anhaften kann, stellt sich die Situation beim Wirtschaftsplan anders dar. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit unter B...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.1.2.5 Bauliche Veränderung

Entsprechendes gilt für beschlossene Maßnahmen der baulichen Veränderung, die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 WEG eine Kostentragungsverpflichtung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Folge haben (siehe hierzu Bauliche Veränderungen (ZertVerwV), Kap. 6.2). Bei den voraussichtlichen Kosten konkret beschlossener baulicher Veränderungen ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob die beschloss...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.2.1 Kostenbefreiung

Haben die Wohnungseigentümer im Hinblick auf eine Maßnahme der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Kostenbefreiung einzelner Wohnungseigentümer beschlossen, ist dies bei Erstellung des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen. Die Kostenanteile der nicht befreiten Wohnungseigentümer erhöhen sich dann entsprechend. Praxis-Beispiel Erha...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.1.1.1 Hausgelder

Die wichtigste Einnahmequelle stellen die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Hausgeldvorschüsse dar. Gleichwohl müssen sie nicht zwingend im Wirtschaftsplan dargestellt werden, weil sie sich aus der Summe der nach den Einzelwirtschaftsplänen unter Saldierung der voraussichtlichen Einnahmen und der voraussichtlichen Ausgaben von den Wohnungseigentümern zu zahlenden Hau...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 5.7.1 Forderungen der Gemeinschaft

In erster Linie sind sämtliche Forderungen der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer darzustellen. Hierzu zählen Hausgeldrückstände, also rückständige Beiträge zu Kosten/Vorschüssen, Beiträge zu gebildeten Rücklagen, Nachschüsse aus Abrechnungsspitzen, soweit noch nicht ausgeglichen. Beitragsrückstände zur Erhaltungsrücklage, Beitragsrückstände zu sonstigen gebildeten Rüc...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.6 Geltungsdauer

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG hat der Verwalter zwar für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen. Da Gegenstand des Beschlusses nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG aber nicht der Wirtschaftsplan selbst ist, sondern die sich auf Grundlage der Einzelwirtschaftspläne ergebenden Vorschüsse, gelten diese auch in der folgenden Wirtschaftsperiode bis zur Erstellung eines neuen ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung der Jahresabrech... / 5.7.3 Sonstige Vermögensgegenstände

Der Vermögensbericht hat Angaben zum wesentlichen Gemeinschaftsvermögen zu enthalten. Was "sonstige Vermögensgegenstände" betrifft, sind keine Vermögensgegenstände aufzunehmen, die für die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft bedeutungslos sind. So ist nicht etwa eine Inventarliste zu fertigen, in der sämtliche Gegenstände gelistet werden. Stets kommt es darauf an, ob die j...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 5.6 Weiter gebildete Rücklagen

Die Wohnungseigentümer haben nach §§ 28 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 WEG die Kompetenz zur Beschlussfassung über die Erhebung weiterer Rücklagen, etwa zur Liquiditätssicherung oder zur Finanzierung von Verfahrenskosten. Auch diese zusätzlich gebildeten Rücklagen sind jeweils mit dem tatsächlichen Ist-Bestand anzugeben, wobei sich auch hier zunächst weitere Angaben wie z. B. Beitr...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.1.1.3 Darlehensauszahlung

Als Finanzierungsinstrument kommt auch eine Kreditaufnahme der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer infrage. Einnahmen in Form von Darlehensauszahlungen sind dann im Wirtschaftsplan darzustellen, soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits ein Darlehen aufgenommen hat und in der Wirtschaftsperiode ein entsprechender Geldfluss erfolgt bzw. in der Wirtschaftsperiode ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung der Jahresabrech... / 2.1.2.2 Kosten der Verwaltung

Zu berücksichtigen ist hier in erster Linie das Verwalterhonorar. Soweit der Verwaltungsbeirat einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung hat, ist der voraussichtlich entstehende Kostenaufwand auf Grundlage des Durchschnitts der letzten 3 Jahre zu schätzen. Hat der Verwaltungsbeirat (zusätzlich) Anspruch auf ein Honorar, ist dieses freilich ebenfalls zu berücksichtigen. Aus Tr...mehr