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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / d) Löschung für ungültig erklärter Beschlüsse

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Rz. 90

Im Gegensatz zur Aufhebung durch Zweitbeschluss hat die gerichtliche Ungültigerklärung im Zusammenhang mit der Löschung keine eigenständige Regelung erfahren, so dass § 24 Abs. 7 S. 6 WEG Anwendung findet. Danach genügt es für die Löschung nicht, dass der Beschluss für ungültig erklärt wurde. Vielmehr ist sie nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zulässig, dass die Eintragung für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Es ist also zu prüfen, ob die Eintragung für die Gemeinschaft oder einzelne Eigentümer noch in irgendeiner Hinsicht bedeutsam sein kann. Dies wird häufig schon im Hinblick auf die Kostenverteilung in der Jahresabrechnung oder die Abwicklung der Folgen eines durchgeführten, aber im Nachhinein für ungültig erklärten Beschlusses zu bejahen sein. Ähnliches gilt auch für nichtige Beschlüsse, so dass selbst die diesbezüglichen Eintragungen nach einer gerichtlichen Nichtigkeitsfeststellung nicht ohne Weiteres gelöscht werden können. Im Ergebnis ist dem für die Beschluss-Sammlung Verantwortlichen bei der Löschung von Beschlüssen also im Zweifel Zurückhaltung zu empfehlen.

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