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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / A. Allgemeines

Dr. Nicole Reh
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Rz. 1

Die Regelung in § 27 Abs. 1 WEG stellt eine Abweichung vom Grundsatz dar, dass die Wohnungseigentümer über die Maßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum und/oder -vermögen (§ 9a Abs. 3 WEG) betreffen, beschließen müssen. Es entfällt insofern das Beschlusserfordernis für solche Angelegenheiten, denen keine besondere Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere bei wiederkehrenden Standardaufgaben des Verwalters der Fall und soll zu einer Entbehrlichkeit von Versammlungen und damit zu einer Entlastung der Wohnungseigentümer in zeitlicher und finanzieller Hinsicht führen.[1]

 

Rz. 2

Dass das Beschlusserfordernis entfällt, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass die Eigentümer über eine Maßnahme nach § 27 Abs. 1 WEG nicht mehr entscheiden dürften. Dies zeigt schon die Existenz von § 27 Abs. 2 WEG. Insofern kann der Verwalter vor seinem Tätigwerden auch weiterhin die Wohnungseigentümer einen Beschluss zu der betreffenden Frage fassen lassen; muss es aber nicht.[2] Die Annahme, der Verwalter müsse bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 WEG unmittelbar handeln und "dürfe" die Wohnungseigentümer in Zweifelsfällen mit den in § 27 Abs. 1 WEG genannten Aufgaben nicht befassen,[3] ist mit § 27 Abs. 2 WEG nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr ist hiervon die Frage abzugrenzen, ob der Verwalter, der zunächst die Wohnungseigentümer mit einer Frage befasst anstatt selbst tätig zu werden, für Verzögerungsschäden oder Kosten einer außerordentlichen Versammlung einzustehen hat (hierzu siehe Rdn 311 ff.).

 

Rz. 3

§ 27 WEG normiert Aufgaben und Handlungsbefugnisse des Verwalters im Innenverhältnis zur GdWE.[4] Die Norm betrifft die Geschäftsführungsbefugnis des Verwalters, d.h. z.B. die Frage, ob ein Verwalter, der aufgrund seiner Vertretungsmacht im Außenverhältnis einen Vertrag mit Wir...

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