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Kostenverteilungsänderung (WEG) / 8.6 Kosten baulicher Veränderung

Alexander C. Blankenstein
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Zunächst und grundsätzlich richtet sich die Verteilung der Kosten von Maßnahmen der baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem gesetzlichen oder einem abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel.

Grundsätzlich ist bei der Verteilung der Kosten von Maßnahmen der baulichen Veränderung zunächst § 21 Abs. 3 WEG zu beachten. Hiernach sind sämtliche Eigentümer von einer entsprechenden Kostenbelastung befreit, die der baulichen Veränderung nicht zugestimmt haben. Selbstverständlich sind sie auch nicht berechtigt, entsprechende Nutzungen zu ziehen. Praxisrelevante Ausnahmen hiervon regelt einerseits § 21 Abs. 2 Satz 1 WEG für bauliche Veränderungen, die mit mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen werden, soweit die Kosten nicht unverhältnismäßig sind. Weiter sind die Kosten baulicher Veränderungen auch dann von allen Wohnungseigentümern zu tragen, wenn sich die Kosten einer einfachmehrheitlich beschlossenen Maßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren (siehe Kap. 7.2.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haben auch alle Wohnungseigentümer die Kosten der beschlossenen Maßnahme zu tragen und sind selbstverständlich auch zu ihrer Nutzung berechtigt. Die Wohnungseigentümer können nun auf Grundlabe von § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG den Verteilungsschlüssel durch Beschluss abändern.

Im Übrigen ist zu beachten, dass nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WEG Wohnungseigentümer, die nicht zur Kostentragung verpflichtet sind, auch nicht durch Beschluss mit Kosten baulicher Veränderungen belastet werden dürfen.

 
Praxis-Beispiel

Überdachung des Eingangsbereichs

Die Wohnungseigentümer beschließen mit einfacher Mehrheit die Überdachung des Eingangsbereichs der Wohnanlage. Nach dem weiteren Beschlusswortlaut sollen ...

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