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Kostenverteilungsänderung (WEG) / 5 Ab wann soll die Änderung gelten?

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich kann eine Kostenverteilungsänderung lediglich mit Wirkung für die Zukunft beschlossen werden.[1] In aller Regel ist es auch nicht zulässig, Kostenverteilungsschlüssel mit Blick auf die Erstellung der Jahresabrechnung abweichend vom Wirtschaftsplan festzulegen.

 
Praxis-Beispiel

Weisung für die Erstellung der Jahresabrechnung

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.10.20241 beschließen die Wohnungseigentümer, dass die entsprechend dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel im Wirtschaftsplan nach Miteigentumsanteilen umgelegten Kosten der Hausreinigung in der Jahresabrechnung nach Objekten umzulegen sind.

Ein derartiger Beschluss würde für ungültig erklärt werden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Fortgeltung des dem Wirtschaftsplan zugrunde liegenden Beschlusses geschützt ist.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn

  • der Beschluss über die Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans für ungültig erklärt wurde[2] oder
  • den Einzelwirtschaftsplänen stets unzutreffende Verteilungsschlüssel zugrunde lagen.[3]

Ist es bereits nur ausnahmsweise möglich, den Kostenverteilungsschlüssel im Laufe der abzurechnenden Wirtschaftsperiode entgegen dem geltenden Wirtschaftsplan abzuändern, ist dies erst recht dann nicht möglich, wenn von der Kostenverteilungsänderung bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume betroffen sein sollen.

 
Praxis-Beispiel

Abgeschlossener Abrechnungszeitraum

Die Wohnungseigentümer beschließen in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.5.2024, dass in der Jahresabrechnung 2023 bezüglich der Kosten des Hausmeisters nicht der vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen maßgeblich sein soll, sondern die Kosten nach Objekten verteilt werden sollen.

Wenn schon die Kostenverteilung in d...

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