Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 120 Neben vereinzelten Regelungen in verschiedenen Gesetzen, z.B. im Bankengesetz oder im Gesellschaftsgesetz, sind die Hauptregelungen im Gesetz über die Insolvenz juristischer Personen (IGJP) sowie im Gesetz über die Insolvenz natürlicher Personen zu finden. Die Gesetze sehen folgende Verfahren vor:mehr

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Lettland / K. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 67 Übersteigen die Verluste der Gesellschaft die Hälfte des Stammkapitals oder tritt eine vorläufige Insolvenz[13] dadurch ein, dass Insolvenzmerkmale eingetreten sind oder eintreten können, ist der Vorstand zur unverzüglichen Mitteilung gegenüber dem Aufsichtsrat verpflichtet, oder, falls ein Aufsichtsrat nicht existiert, ist eine außerordentliche Gesellschafterversamml...mehr

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Belgien / II. Antragstellung

Rz. 136 Der Antrag an das Gericht, das Unternehmen für insolvent zu erklären, kann von verschiedenen Personen gestellt werden (Art. XX.100 WGB). Zunächst sind der oder die Geschäftsführer einer Gesellschaft verpflichtet, im Falle der Zahlungseinstellung die Insolvenz anzuzeigen. Diese Anzeige muss seit dem 1.5.2018 zwingend auf elektronischem Weg via www.regsol.be vorgenommen...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 1. Reichweite des Insolvenzstatuts

Rz. 153 Der Gang des Insolvenzverfahrens, d.h. die Insolvenzverfahrensregeln, ist zentraler Bestandteil des Insolvenzstatuts. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO regelt das Recht des Eröffnungsstaates, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wie es durchzuführen und zu beenden ist. Diese generalklauselartige Umschreibung wird flankiert durch die ni...mehr

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Deutschland / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 230 Das materielle und formelle Insolvenzrecht bestimmt sich für die GmbH grundsätzlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO). Rz. 231 Insolvenzschuldner ist allein die GmbH als juristische Person und nicht die Gesellschafter, selbst bei der Ein-Mann-GmbH nicht. Die GmbH ist als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) insolvenzfähig (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsO). D...mehr

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Estland / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 124 Rechtliche Grundlage eines Insolvenzverfahrens gegen natürliche und juristische Personen mit Sitz in Estland ist die estnische Insolvenzordnung (Pankrotiseadus), nachfolgend InsO. Neben dem Insolvenzverfahren gibt es in Estland seit 4.12.2008 mit dem Sanierungsgesetz (Saneerimisseadus) unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, durch ein Restrukturierungs...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1. Reorganisationsverfahren

Rz. 138 Zentrales Element des auf die Sanierung eines insolventen Schuldners ausgelegten Reorganisationsverfahrens ist die Erarbeitung eines Reorganisationsplans unter Mitwirkung des Gerichts. Dieser Plan ist eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern darüber, wie die bestehenden Schulden beglichen werden sollen und in welcher Art und Weise das Geschäft d...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 2. Konzernsachverhalte

Rz. 118 Grenzüberschreitende Konzernzusammenbrüche bilden einen Hauptanwendungsfall des Internationalen Insolvenzrechts und befruchten, wie zahlreiche Beispielsfälle zeigen, stets die juristische Diskussion.[300] Mit den Art. 56 ff. finden sich hierzu nunmehr auch Regelungen in der neugefassten EuInsVO (vgl. Rdn 123). Die EuInsVO 2000 hielt dagegen für Konzernsachverhalte no...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 1. Einleitung des Verfahrens

Rz. 156 Eine Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter kennen weder die Gesellschaftsrechte der Einzelstaaten noch das bundesrechtliche Insolvenzrecht. Sie wird als entbehrlich angesehen, weil der bundesrechtliche Bankruptcy Code (BC) ein besonderes Sanierungsverfahren vorsieht (sog. Chapter 11 Verfahren), in dem die bisherige Geschäftsleitung grundsätzlich weiterhin die U...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / 2. Eigenkapitalersetzendes Darlehen

Rz. 40 Die gesetzliche Regelung in Art. 408 ZTD ist eine Zusammenfassung der §§ 32a, 32b des deutschen GmbH-Gesetzes alter Fassung. Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, als sich diese in der Krise befand, anstatt ihr Eigenkapital zuzuführen, wie dies ordentliche Kaufleute getan hätten, ein Darlehen gewährt, so kann er den Anspruch auf Rückgewähr des Da...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 296 Die Regelungen zum spanischen Insolvenzrecht finden sich im Texto Refundido de la Ley Concursal (TRLC),[122] der ab dem 1.9.2020 die Ley Concursal (LC) von 2003 ersetzt hat. Die LC trat am 1.9.2004 in Kraft. Es hatte die vor dem Inkrafttreten der LC geltenden unübersichtlichen Regelungen des früheren spanischen Insolvenzrechts[123] abgelöst. Rz. 297 Die LC war in den ...mehr

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Bulgarien / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 117 Das bulgarische Insolvenzrecht ist in Art. 607–760 TZ geregelt. Insolvenzgericht ist das Bezirksgericht am Sitz des Schuldners. Art. 635 TZ geht grundsätzlich von einer Eigenverwaltung des Schuldners unter Beaufsichtigung und mit Zustimmung des Insolvenzverwalters aus. Das Insolvenzgericht kann die Verwaltung der Insolvenzmasse gänzlich auf den Insolvenzverwalter übe...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / V. Insolvenzfähigkeit

Rz. 136 Gem. Art. 7 Abs. 2 lit. a EuInsVO ist das Insolvenzstatut, mithin das Recht des Eröffnungsstaates, auch für die Frage maßgeblich, bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren überhaupt zulässig ist. Das deutsche Recht hält in § 11 InsO nur Vorschriften über inländische Rechtsträger vor. Danach kann ein Insolvenzverfahren u.a. über das Vermögen einer juristis...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 2. Abwicklung

Rz. 158 Zweck des Abwicklungsverfahrens nach Chapter 7 ist es, die Gesellschaft zu liquidieren und den Liquidationserlös zwischen den Gläubigern zu verteilen. Gibt das Gericht dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens statt, ist zunächst ein vorläufiger Sachwalter (interim trustee) durch das Gericht zu bestimmen, der das Vermögen der Gesellschaft übernimmt (§ 701(a)(1) BC). In...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 122 Seit September 2004 gilt ein neues Insolvenzrecht [170] sowohl für Handelsgesellschaften, EIRL, Genossenschaften und Körperschaften als auch für natürliche Personen. Das Insolvenzgesetz (CIRE) findet keine Anwendung auf öffentliche Körperschaften oder Unternehmen der öffentlichen Hand. Das neue Insolvenzrecht rückt den bisher herausgestellten Aspekt der eventuellen wi...mehr

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Ungarn / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 219 Die Behandlung zahlungsunfähiger Unternehmen richtet sich in Ungarn nach dem Gesetz Nr. 1991/XLIX (kurz "Cstv."), das zwischen dem Vergleichsverfahren, welches auf die Reorganisation des Unternehmens abzielt, und dem Konkursverfahren, welches auf die Abwicklung des Unternehmens abzielt, unterscheidet. In Ungarn gibt es bis zum heutigen Tag kein einheitliches Insolven...mehr

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Mexiko / J. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 124 Ziel des mexikanischen Insolvenzgesetzes ist es, nach Möglichkeit insolvente Unternehmen zu erhalten. Das Gesetz priorisiert Schlichtungsverhandlungen und freiwillige Vereinbarungen, sodass Unternehmen in der Insolvenz mit ihren Gläubigern eine Vereinbarung treffen können, um Schulden und Verbindlichkeiten innerhalb einer angemessenen Frist zu begleichen oder teilwei...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 1. Antragsberechtigung

Rz. 141 Ebenfalls Bestandteil der lex fori concursus i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO ist die Frage der Antragsberechtigung.[405] Nach § 13 Abs. 1 S 2 InsO sind Gläubiger und Schuldner antragsberechtigt; der Antrag des Gläubigers ist gem. § 14 Abs. 1 InsO zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den...mehr

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Griechenland / K. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 136 Das griechische Insolvenzrecht wird in der griechischen Konkursordnung (kodifiziertes Gesetz 3588/2007) geregelt. Besondere Regelungen über das Sanierungsrecht sind in der Gesetzesverordnung 3562/1956 und im G. 1892/1990 zu finden. Rz. 137 Im Falle einer Krise der Gesellschaft i.S.d. Verlustes der Hälfte des Stammkapitals sind die Geschäftsführer verpflichtet, unverzü...mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Fortführung der Geschäfte trotz Kenntnis der Insolvenz

Rz. 518 Als weiterer Haftungsgrund kommt eine Insolvenzverschleppungshaftung der Geschäftsführer in Betracht (Sec. 214 Insolvency Act 1986 – sog. wrongful trading). Die gesetzliche Anspruchsgrundlage wendet sich ausschließlich an Geschäftsführer, sie umfasst jedoch auch Hintermänner (shadow directors). Anspruchsberechtigt ist auch in diesem Fall nur der Insolvenzverwalter. R...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 1. Begriff und Voraussetzungen

Rz. 131 Neben dem Hauptverfahren sieht die EuInsVO die Möglichkeiten eines Sekundär- oder Partikularverfahrens vor. Beide gleichen sich in ihrer territorial begrenzten Wirkung auf das im Staat des Nebenverfahrens belegene Schuldnervermögen mit der Folge der Entstehung zweier getrennter (Teil-)Vermögensmassen; aufgrund der territorialen Begrenzung erfasst etwa eine im Rahmen ...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 2. Anknüpfung

Rz. 172 Im Hinblick auf die kollisionsrechtliche Einordnung war vor der GmbH-Reform durch das MoMiG zwischen den Rechtsprechungs- und den Novellenregeln zu differenzieren (siehe Rdn 170). Während die Rechtsprechungsregeln aufgrund ihres dogmatischen Ursprungs in §§ 30, 31 GmbHG als abstrakt-präventive Regelungen eingestuft wurden, die sich einer insolvenzrechtlichen Qualifik...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / K. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 156 Voraussetzungen und Durchführung eines Insolvenzverfahrens sind gesetzlich in dem Insolvenzgesetz und Durchführungsverordnungen geregelt, Insolvency and Bankrupcty Code von 2016 (IBC). Vor Inkrafttreten dieses Regelwerkes im Jahr 2016 bestand kein im westlichen Sinne strukturiertes modernes Insolvenzrecht. Die wenigen gesetzlichen Regelungen stammten aus der Kolonial...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 3. Liquidation

Rz. 143 Lehnt das Gericht einen Insolvenzantrag ab,mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / I. Einleitung und Grundsätze

Rz. 94 Das Internationale Insolvenzrecht ist infolge der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) zu weiten Teilen vergemeinschaftet. Die Neufassung der EuInsVO (EU) 2015/848 löste die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29.5.2000[238] ab, die gemäß Art. 19 der VO aufgehoben ist und nur noch für Altfälle...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 2. Nebeninsolvenzverfahren

Rz. 104 Neben bzw. abgesehen von einem Hauptverfahren im Eröffnungsstaat können in anderen Mitgliedstaaten weitere Insolvenzverfahren mit territorial beschränkter Wirkung auf die im jeweiligen Hoheitsgebiet belegene Vermögensmasse eröffnet werden. Art. 3 Abs. 2 EuInsVO bestimmt insoweit, dass die Gerichte eines anderen als desjenigen Mitgliedstaates, in dem sich der Interess...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 2. Qualifikation

Rz. 199 Im Hinblick auf die kollisionsrechtliche Qualifikation der Existenzvernichtungshaftung ist der Meinungsstand kontrovers.[580] In Betracht kommen eine deliktsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder insolvenzrechtliche Qualifikation. Für eine insolvenzrechtliche Einordnung spricht, dass die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs voraussetzt, dass durch den Eingr...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / II. Geltungsbereich der EuInsVO

Rz. 100 Nach Art. 1 Abs. 1 EuInsVO a.F. galt die Verordnung in sachlicher Hinsicht für Gesamtverfahren, die die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben. Die Reformierung des Anwendungsbereichs war jedoch wesentliches Anliegen und Ziel der Neufassung...mehr

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Singapur / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 164 Im Rahmen des so genannten winding-up (Liquidation) wird der Betrieb einer Gesellschaft eingestellt, die Vermögenswerte werden verkauft, die Gläubiger befriedigt und ein vorhandener Überschuss wird an die Gesellschafter verteilt. Die Gesellschaft ist aufgelöst und hört auf zu existieren. Das Gesetzt unterscheidet zwischen zwei Arten der Liquidation: voluntary winding...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 4. Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; gesellschaftsrechtliche Liquidation

Rz. 148 Angesichts der geringen Kapitalausstattung bestimmter Auslandsgesellschaften wird es in zahlreichen Fällen an einer für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinreichenden Masse fehlen. Rz. 149 Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO ist das Insolvenzstatut auch für die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse maßgeblich. Aus deutscher Sicht bestimmt § ...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 2. Überschneidungen mit dem Gesellschaftsstatut

Rz. 156 Bei verschiedenen, gem. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 EuInsVO dem Insolvenzstatut zugeordneten Gegenständen kann es zu Überschneidungen mit dem Gesellschaftsstatut kommen, was eine genaue Abgrenzung erforderlich macht. Die noch unter der Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG prima facie gesellschaftsrechtlichen Eigenkapitalersatzregeln führten innerhalb des Anwendungsbereich...mehr

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England und Wales1 England ... / VIII. Einsichtsrecht

Rz. 253 Die Informationen, die dem registrar gegeben werden, werden beim Companies House aufgezeichnet und aufbewahrt und für die Öffentlichkeit zur Einsicht bereitgehalten. Das Gesetz verleiht gestufte Einsichtsrechte für jedermann, die Gesellschafter der Ltd., die Gläubiger und die Geschäftsführer.[39] Jeder Einsichtsberechtigte darf eine Kopie, eine beglaubigte Kopie oder...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 2. Notwendige und freiwillige Insolvenz; Antragsberechtigung

Rz. 299 Die Einleitung des Insolvenzverfahrens bedarf eines Antrags eines Antragsberechtigten. Das spanische Gesetz unterscheidet in Art. 29 Abs. 1 TRLC zwischen dem Insolvenzantrag des Schuldners (freiwillige Insolvenz, concurso voluntario) und dem eines sonstigen Antragsberechtigten (insbesondere des Gläubigers; sog. notwendige Insolvenz, concurso necesario). Bei gegenwärt...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 3. Haftung der Geschäftsführer nach Art. 367.1 LSC

Rz. 325 Die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer der S.L. ist in Art. 367.1 LSC vorgesehen. Die auf die Verletzung der gesetzlichen Pflicht zurückzuführende Verursachung eines Schadens zu Lasten der Gläubiger ist – im Unterschied zur Haftung nach Art. 456 TRLC – nicht Voraussetzung für die Haftung der Geschäftsführer[158] nach Art. 367.1 LSC.[159]...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 5. Antragsstellung bei ausländischen Gerichten

Rz. 180 Eine weitere Substitutionsfrage im Zusammenhang mit § 15a InsO stellt sich dahingehend, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit inländischem Interessenmittelpunkt seiner dann bestehenden Antragspflicht auch durch Stellung eines Antrags bei einem ausländischen Gericht, insbesondere desjenigen eines anderen europäischen Mitgliedstaates, genügt, oder ob er daneben...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 2. Haftung aus Insolvenzverschleppung

Rz. 91 Die Haftung der Gesellschafter und der Geschäftsführer unterliegt grundsätzlich dem Gesellschaftsstatut. Insoweit könnte man das Gleiche auch für die Haftung aus Insolvenzverschleppung denken.[121] Freilich ergibt sich hier ein markanter Differenzierungsgrund: Die Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer wird deswegen dem Gesellschaftsstatut unterstellt, weil au...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / IV. Erstattungsanspruch aus § 15b InsO (§ 64 Satz 1 GmbHG a.F.)

Rz. 188 Die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags wurde bis zum 31.12.2020 flankiert durch den Erstattungsanspruch nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. Danach sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung deren Überschuldung geleistet werden. Der Anspruch wies als ...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / VI. Fazit

Rz. 150 Das neue Insolvenzgesetz ist im Vergleich zur vorherigen Gesetzeslage deutlich flexibler und schuldnerfreundlicher ausgestaltet. Die Schuldnerfreundlichkeit liegt darin begründet, dass ein Unternehmen bereits ohne objektives Vorliegen eines Insolvenzgrundes ein Vergleichsverfahren bzw. bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes ein Reorganisationsverfahren mit dem Ziel der...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / III. Liquidation

Rz. 131 Die Liquidation einer Gesellschaft kann aus den im ZGB genannten Gründen für die Liquidation von juristischen Personen erfolgen. Diese Gründe sind:mehr

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England und Wales1 England ... / I. Rechtsgrundlagen und Begriffsabgrenzungen

Rz. 496 Rechtsgrundlage für alle Vollabwicklungen von Ltd.s ist der Insolvency Act 1986, dessen letzte konsolidierte Fassung aus dem Jahr 1986 stammt. Rz. 497 Die im Rahmen einer Vollabwicklung anzuwendenden Verfahren entsprechen nicht zwingend dem Insolvenzverfahren nach deutschem Vorstellungsbild. Das englische Recht kennt auch im Fall einer insolventen Gesellschaft Verfahr...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 1. Grundsätzliches

Rz. 58 Die Anerkennung der im Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft als juristische Person – einschließlich ihrer Rechtsfähigkeit – ist die bedeutendste Rechtsfolge, die sich aus dem Gesellschaftsstatut ergibt. Darüber hinaus regiert das Gesellschaftsstatut aber auch sämtliche Voraussetzungen für die Gründung der Gesellschaft, ihre Kapitalisierung, die interne Organisation...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 4. Der Insolvenzantragspflicht vorgelagerte Pflichten

Rz. 179 Ob auch die der Antragspflicht vorgelagerten Pflichten einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Liquiditätslage und erforderlichenfalls die Erstellung einer Überschuldungsbilanz bzw. eines Liquiditätsstatus sowie die Einrichtung eines hierfür erforderlichen Rechnungswesens [505] insolvenzrechtlich zu qualifizieren sind, ist zweifelhaft.[506] Derartige Pflichten sind im R...mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Vertragliche Insolvenzgründe

Rz. 509 Eine weitere Eigentümlichkeit des englischen Rechts (Sec. 29 Insolvency Act 1986) besteht darin, dass Gläubigern mit einer floating charge im Kreditsicherungsvertrag das Recht eingeräumt werden kann, einen Vermögensverwalter (receiver) zu bestellen (sog. administrative receivership). Auch dieses Verfahren läuft weitest gehend ohne die Mitwirkung des Insolvenzgerichts...mehr

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Italien / IV. Zwangsweises Liquidationsverfahren

Rz. 208 Das zwangsweise Liquidationsverfahren (liquidazione coatta amministrativa, Art. 194 f. LF) wird nur für bestimmte, im Gesetz genannte Firmentypen angewendet, vornehmlich für Kreditinstitute, Versicherungen, Genossenschaften und Finanztreuhandgesellschaften,[112] die in der Regel dem Insolvenzverfahren nicht unterliegen. Für das zwangsweise Liquidationsverfahren wird ...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 6. Erlöschen der Antragspflicht

Rz. 186 Ferner ist fraglich, ob die Antragspflicht der Geschäftsführer fortbesteht, wenn zwischenzeitlich ein Gläubiger oder eine andere antragsberechtigte Person den Eröffnungsantrag gestellt hat. Unter dem Regime von § 104 KO wurde der Fortbestand der Antragspflicht mit der nur im Falle eines Schuldnerantrags bestehenden umfassenden Auskunftspflicht begründet.[516] Dieses ...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 5. Verbleibender Anwendungsbereich des autonomen Internationalen Insolvenzrechts

Rz. 111 Die Bedeutung des autonomen deutschen Internationalen Insolvenzrechts ist durch die weit reichende Geltung der EuInsVO stark beschränkt. Die §§ 335 ff. InsO sind innerhalb der Bereichsausnahmen des Art. 1 Abs. 2 EuInsVO sowie dann maßgeblich, wenn der Interessenmittelpunkt des Schuldners nicht in der Gemeinschaft belegen ist. Da dann aber auch der nach § 3 InsO maßge...mehr

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Österreich / II. Krise der Gesellschaft

Rz. 232 Nach den Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) können die Geschäftsführer in einer Krisensituation Antrag auf Einleitung eines Reorganisationsverfahrens stellen (§ 1 URG). Rechtsfolge der Unterlassung ist eine Haftung der Geschäftsführer in der Insolvenz für die in der Insolvenzmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von...mehr

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Ukraine / IV. Liquidation

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England und Wales1 England ... / 3. Grundprinzipien des Verfahrens und Löschung der Gesellschaft

Rz. 546 Hinsichtlich der Grundsätze, die für die Verteilung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens gelten, bestehen zwischen dem Insolvenzverfahren und dem freiwilligen Auflösungsverfahren keine Unterschiede. Auch hier ist insbesondere das Gleichbehandlungsgebot der Gläubiger zu beachten. Ein freiwilliges Auflösungsverfahren findet seinen Abschluss, wenn die Liquidationsb...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 2. Vergleichsverfahren zur Abwendung einer Insolvenz

Rz. 141 Ein solcher Antrag kann von einem Schuldner gestellt werden, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, jedoch noch nicht als insolvent gilt. Ziel ist es, sich mit seinen Gläubigern im Wege des Vergleichs unter Mitwirkung des Gerichts zu einigen und eine drohende Insolvenz abzuwenden. Voraussetzung ist eine Antragstellung, bevor fällige Forderungen länger als...mehr