Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6. Forderungsanmeldung durch den gemeinsamen Vertreter

Rn 22 Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt, ist er allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 19 Abs. 3 Halbsatz 1). Der einzelne Gläubiger ist dann also insbesondere nicht mehr befugt, seine Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.[47] Meldet er gleichwohl an, ist seine Forderung vom Insolvenzverwalter zu be...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 10. Kosten

Rn 38 Das SchVG regelt an verschiedenen Stellen, dass der Schuldner die Kosten eines bestimmten Vorgangs zu tragen hat. So heißt es etwa in § 7 Abs. 6, dass dem Schuldner die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen zur Last fallen. Gleiches gilt für die Kosten der Gläubigerversammlung/Abstimmung ohne Versammlung un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5. Änderung der Anleihebedingungen als Beschlussgegenstand nach Insolvenzeröffnung?

Rn 20 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 können die Gläubiger nach Insolvenzeröffnung durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Diese Vorschrift soll dahin gehend zu verstehen sein, dass in Abweichung zu § 5 Abs. 1 Satz 1 "nur" die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters möglich ist.[41] Eine Be...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6.3 Der gemeinsame Vertreter und die Forderungsanmeldung bzw. der Forderungsfeststellungsprozess

Rn 26 Ob das vom Gesetzgeber mit der Schaffung von § 19 Abs. 3 Halbsatz 1 verfolgte Zielder Verfahrensvereinfachung durch die Begründung eines "verdrängenden" Mandats zur Forderungsanmeldung beim gemeinsamen Vertreter dann, wenn bei Insolvenzeröffnung noch kein gemeinsamer Vertreter bestellt worden ist, tatsächlich erreichbar ist, darf bezweifelt werden. So ist es allgemein ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6.1 Person des gemeinsamen Vertreters

Rn 23 Auch im Insolvenzverfahren gilt § 7 Abs. 1. Damit kann zum gemeinsamen Vertreter auch eine vom Insolvenzschuldner nicht unabhängige Person i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 bestellt werden. Das begegnet zwar Bedenken,[49] ist aber aufgrund der Gesetzeslage geltendes Recht.[50] Es kann daher bei Zweifeln an der Unabhängigkeit des gemeinsamen Vertreters den Anleihegläubigern nur ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 7. Einberufung von weiteren Gläubigerversammlungen

Rn 33a Ist es in der ersten Gläubigerversammlung nicht zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger gekommen, ist die Einberufung einer zweiten Versammlung mit dem neuerlichen Ziel, für die Vertretung im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, nicht rechtsmissbräuchlich, solange die Einigung auf einen Gläubigervertreter nicht a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift enthält in Abs. 1 i.V.m. Abs. 2–5 einige Sonderbestimmungen für den Fall, dass über das Vermögen des Emittenten ein inländisches Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ähnliches kannte auch bereits das SchVG 1899. Dort regelten §§ 18, 19 und 19a diese Materie. Rn 1a Durch Art. 18 des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen SanInsFoG wurde die Norm (neben der E...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1 InsO und SchVG

Rn 5 Ist über das Vermögen eines Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, haben die Vorschriften der InsO grundsätzlich Vorrang vor den Normen des SchVG. Nur § 19 enthält in seinen Absätzen 2 bis 5 den Bestimmungen der InsO ausnahmsweise vorgehende Sondervorschriften.[4] Der Vorrang der InsO reicht wiederum jedoch nur so weit, wie sich der Regelungsgehalt der InsO überhau...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.3 § 340 InsO

Rn 10 Mit der Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2, dass § 340 InsO unberührt bleibt, wird klargestellt, dass die insolvenzrechtliche Vorschrift auch im Fall der ausländischen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Emittenten Anwendung findet, solange nur im Inland zumindest ein Sekundär- oder Partikularinsolvenzerfahren eröffnet wird. Dies bedeutet, dass bei ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4.4 Einberufung bei nachrangigen Forderungen der Anleihegläubiger

Rn 17 Schon unter Geltung des SchVG 1899 wurde im Schrifttum diskutiert, ob eine Versammlung der Anleihegläubiger auch dann durch das Insolvenzgericht einzuberufen ist, wenn deren Forderungen unstreitig nachrangig i.S.d. § 39 Abs. 2 InsO sind. Eine Nachrangigkeitsabrede kann sich dabei insbesondere aus den Anleihebedingungen[30] ergeben.[31] Nachrangige Forderungen sind nur ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 8. Anleihegläubiger im Insolvenzplan

Rn 34 Wird über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Schuldverschreibungsgläubiger Insolvenzgläubiger. Kommt es im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zur Erstellung eines Insolvenzplans (§§ 217 ff. InsO), sind den Anleihegläubigern gleiche Rechte anzubieten (§ 19 Abs. 4). Nach Ansicht des Gesetzgebers ergänzt § 19 Abs. 4 – wie scho...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6.2 Der gemeinsame Vertreter als rechtsgeschäftlicher Vertreter

Rn 24 Der gemeinsame Vertreter wird bei der Vertretung der Gläubiger nach Ansicht des Bundesgerichtshofs weder als gesetzlicher noch als organschaftlichen Vertreter tätig. Stattdessen übt er eine rechtsgeschäftliche Vertretung aus. Damit tritt er im Prozess weder als Partei kraft Amtes[52] noch – entgegen der bisher h.M. im Schrifttum – als Prozessstandschafter auf. Er ist d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4.5 Rechtsschutz gegen Beschlüsse, insb. gegen die Bestellung des gemeinsamen Vertreters

Rn 19a War es in der Literatur zunächst umstritten und lange durch die Rechtsprechung nicht geklärt, ob und wie Beschlüsse der Schuldverschreibungsgläubiger (insbesondere der Beschluss über die Bestellung des gemeinsamen Vertreters) einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen sind,[39] ist diese Frage mittlerweile durch den BGH beantwortet.[40] Er hat entschieden, dass nach...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4.1 Art, Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlung

Rn 12 Zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters hat das Insolvenzgericht eine Präsenzgläubigerversammlung einzuberufen, eine Abstimmung ohne Versammlung (§ 18) reicht nicht aus. Anders als noch nach § 18 Abs. 4 SchVG 1899 können weder der Insolvenzverwalter noch der Gläubigerausschuss (bzw. eine Gläubigerminderheit i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2) oder eine Aufsichtsbe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Norm regelt zusammen mit § 9 die Art und Weise, wie insolvenzgerichtliche Maßnahmen und Entscheidungen den jeweiligen Betroffenen gegenüber bekannt gemacht werden können. Im Insolvenzverfahren genügt grundsätzlich die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9, die auch dann zum Nachweis der Zustellung genügt, wenn daneben ausdrücklich eine Zustellung an bestimmte Beteili...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3. Rangverhältnis

Rn 4 Absatz 1 befasst sich einerseits mit dem Rangverhältnis zwischen der Insolvenzordnung und dem Schuldverschreibungsgesetz und regelt anderseits das Verhältnis der Abs. 2 bis 5 zu §§ 5 ff. bzw. der InsO. Darüber hinaus enthält er einen Hinweis auf § 340 InsO. 3.1 InsO und SchVG Rn 5 Ist über das Vermögen eines Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, haben die Vorschrift...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 11. Anleihegläubiger im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Rn 45 Durch Art. 18 des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen SanInsFoG wurde § 19 um einen Abs. 6 ergänzt. Dieser sieht vor, dass, wenn ein Anleiheschuldner Forderungen aus Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem StaRUG einbezieht, die für das Insolvenzverfahren eines Anleiheschuldners geltenden Abs. 2–5 von § 19 entsp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2021, Erhöhung der M... / III. Zuschnitt der Erhöhungsregelungen wegen Anzahl der beteiligten Gläubiger bei der Mindestvergütung nur für natürliche Personen

Nach dem BGH diene die Anzahl der beteiligten Gläubiger nur als Korrektiv und solle gewährleisten, dass auch Insolvenzverwalter, die überwiegend mit Kleininsolvenzen befasst sind, eine auskömmliche Vergütung erzielen können (s. Begründung des Verordnungsgebers zur Neuregelung InsVV, hier zu § 2 Abs. 2 InsVV-E, abgedr. in ZIP 2004, 1927, 1930). Das Wesen der Mindestvergütung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Nach dem in dieser Vorschrift niedergelegten Grundsatz ist es den Verfahrensbeteiligten möglich, den Ablauf und den Inhalt des Insolvenzverfahrens ganz oder teilweise abweichend von den Regelungen der InsO zu bestimmen. Damit wird klargestellt, dass es sich bei den Regelungen der InsO überwiegend um dispositives Recht handelt.[1] Soweit die gesetzlichen Vorschriften nic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Zulässigkeit des Insolvenzplanverfahrens

Rn 4 Da das Planverfahren kein eigenständiges Insolvenzverfahren ist, setzt es ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus. Es kommt also nicht in Betracht, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Wird das Insolvenzverfahren bei einer natürlichen Person nur aufgrund einer Kostenstundung eröffnet, setzt die Durchführung eines Planverfahrens die Aufbringung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2021, Erhöhung der M... / I. Sachverhalt

Über das Vermögen einer juristischen Person (GmbH & Co. KG) wurde im März 2017 zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren, im Oktober 2018 dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldeten 55.919 Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter rechnete daraufhin seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter ab un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6.4 Der gemeinsame Vertreter und das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung i.S.d. § 156 InsO

Rn 30 In der Versammlung aller Insolvenzgläubiger stimmt der gemeinsame Vertreter, wenn er von den Anleihegläubigern bestellt worden ist, für sie ab.[66] Das folgt aus § 19 Abs. 3. Zu den dort erwähnten Rechten zählt auch die Ausübung des Stimmrechts. Der gemeinsame Vertreter stimmt also z.B. über die Wahl des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses, d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4. Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch eine Gläubigerversammlung

Rn 11 Sofern ein gemeinsamer Vertreter für die Schuldverschreibungsgläubiger bis zur Verfahrenseröffnung noch nicht bestellt ist, hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zum Zweck seiner Bestellung eine Gläubigerversammlung einzuberufen (§ 19 Abs. 2 Satz 2). Insoweit knüpft die Vorschrift an § 18 Abs. 3 SchVG 1899 an, der einen ähnlichen Regelungsgehalt aufwies. Anders als n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.2 § 19 Abs. 2 bis 5

Rn 9 Die Absätze 2 bis 5 von § 19 enthalten Sonderregelungen, die zum Teil den §§ 5 ff. und zum Teil aber auch der InsO vorgehen[10] bzw. diese zumindest ergänzen. Insoweit ist der Wortlaut von § 19 Abs. 1, dem man entnehmen könnte, dass nur ein Vorrang gegenüber den Vorschriften der InsO besteht ("… unterliegen … den Bestimmungen der InsO, soweit in den folgenden Absätzen n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6.5 Der gemeinsame Vertreter bei Erhebung einer Anfechtungsklage

Rn 33 Wird der Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 20 angefochten,[75] kann die Situation eintreten, dass bis zum bereits im Insolvenzeröffnungsbeschluss festgelegten Berichts- und/oder Prüftermin nach §§ 156, 176 InsO keine abschließende Entscheidung bzgl. der Anfechtungsklage vorliegt. Der gemeinsame Vertreter ist dann noch nicht wirksam beste...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4.3 Keine unverzügliche Einberufung?

Rn 16 Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn das Insolvenzgericht nicht oder – was nach hier vertretenen Ansicht dem gleich steht – nicht unverzüglich die Versammlung der Anleihegläubiger einberuft.[29] Hierzu kann es z.B. kommen, wenn dem Insolvenzgericht gänzlich unbekannt ist, dass der Insolvenzschuldner Schuldverschreibungen herausgegeben hat, wenn das Gericht irrtümli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Unbekannter Aufenthalt des Schuldners

Rn 15 Eine ausdrücklich vorgeschriebene Anhörung kann des Weiteren unterbleiben, wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. Rn 16 Damit erfolgt eine Rekurrierung auf § 185 ZPO, der bei unbekanntem Aufenthalt einer Prozesspartei die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zulässt. Nach der Rechtsprechung zu § 185 ZPO sind an die Bejahung der Unbekanntheit des Aufenth...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2021, Erhöhung der M... / VII. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BGH befasst sich mit der für die im Insolvenzverfahren wichtigen Frage der sog. Mindestvergütung und deren Erhöhung. Sie grenzt – soweit bekannt – damit erstmals für die Anwendbarkeit der gesetzlichen Erhöhungsregelung in § 2 InsVV ab zwischen dem Verfahren natürlichen oder juristischen Personen. Eine solche Abgrenzung ergibt sich indes nicht aus dem Ges...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2021, Erhöhung der M... / IV. Keine Anwendbarkeit für juristische Personen – beschränktes Haftungsrisiko und grundsätzliches Kostenerstattungsrisiko

Der BGH stellt klar, dass im Verfahren juristischer Personen – anders als bei natürlichen Personen – eine Kostenstundung, mithin ein subsidiärer staatlicher Anspruch, nicht in Betracht kommt. Somit bestehe hier stets ein höheres bzw. das volle Kostenerstattungsrisiko zu Lasten des Insolvenzverwalters. In Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person sei die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vorgeschriebene Anhörung des Schuldners

Rn 4 Die Anhörung des Schuldners ist in der InsO ausdrücklich u.a. in den nachstehend aufgeführten Fällen angeordnet:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Anhörung des Schuldners ist an zahlreichen Stellen der InsO vorgeschrieben. Ungeachtet dessen ist über die ausdrücklich angeordneten Fälle einer Anhörung des Schuldners hinaus diesem aufgrund des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich immer dann vor Erlass einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn diese E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bd) Insolvenzanmeldung/Abwicklung (§ 36 Abs 5 S 4 Nr 4 EStG)

Rn. 90 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Nach 4g Abs 2 S 2 ESG iVm § 36 Abs 5 S 4 Nr 4 EStG liegt ein schädliches Ereignis vor, wenn der StPfl Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird. Die Regelung entspricht wörtlich Art 5 Abs 4 Buchst d ATAD. Ziel der Vorschrift ist es nicht, eine ungerechtfertigte Entlastung des StPfl zu vermeiden, sondern vielmehr, fiskalische Interessen im Ins...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 31 Vallender, Das rechtliche Gehör im Insolvenzverfahren, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2009, S. 115 ff.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Anhörung von organschaftlichen Vertretern, persönlich haftenden Gesellschaftern und Erben

Rn 24 Durch Abs. 2 wird die Möglichkeit der Unterlassung der vorgeschriebenen Anhörung des Schuldners für diejenigen Fälle modifiziert, in denen der Schuldner keine natürliche Person ist. Rn 25 Die Formulierung ist insoweit unpräzise, als nicht nur die Fälle erfasst werden sollen, in denen der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Änderungsmöglichkeiten (die änderbaren Ziele)

Rn 8 Der Plan kann im Ergebnis dazu führen, dass die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger (§ 223), die Befriedigung der Insolvenzgläubiger ohne gruppeninterne Drittsicherheiten (§§ 224, 225), die Rechte der Anteilsinhaber (§§ 217 Satz 2, 225a), die Art und Weise der Verwertung der Insolvenzmasse, die Verteilung der Insolvenzmasse an die Beteiligten, die Verfahrensab...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Art und Weise der Zustellung

Rn 8 Im Insolvenzverfahren einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird von Amts wegen zugestellt, d.h. grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 166 bis 190 ZPO. Das Insolvenzgericht hat die zweckmäßige Zustellungsart nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen.[12] Gleiches gilt auch für die Auswahl, ob die Zustellung förmlich oder per Aufgabe zur Post/Postdienstlei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Antrag

Rn 19 Eine Ersetzung der Zustimmung ablehnender Gläubiger bedarf eines Antrags entweder mindestens eines Gläubigers oder des Schuldners (Abs. 1 Satz 1). Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich zwingend, dass keine Ersetzung von Amts wegen möglich ist.[46] Für den Antrag ist keine Schriftform vorgeschrieben,[47] sodass eine Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäfts...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Gang des Insolvenzplanverfahrens im Überblick

Rn 18 Die Abwicklung eines Planverfahrens setzt zunächst die Ausarbeitung eines Plans voraus. Hierzu sind der Schuldner und der Verwalter berechtigt (§ 218 – Letzterer nach Auftrag der Gläubigerversammlung sogar verpflichtet). In der Eigenverwaltung können sowohl der Sachwalter als auch der Schuldner mit der Erstellung eines Insolvenzplanes beauftragt werden (§ 284 Abs. 1 Sa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 37 Bernsen, Probleme der Insolvenzrechtsreform aus der Sicht des Rechtspflegers, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, S. 1843; Graeber, Zur Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und ihre Berücksichtigung bei der Vergütungsfestsetzung, ZInsO 2005, 752; Hess, Die Zustellung von Schriftstücken im europäischen Justizraum, NJW 2001, 15 ff.; ders., N...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2021, Erhöhung der M... / II. Differenzierung zwischen juristischer und natürlicher Person

Die bereits bisher "umstrittene" und in unterschiedlichen Praktiken umgesetzte Frage der Mindestvergütung im vorläufigen Verfahren erfährt durch die Differenzierung zwischen juristischer Person einerseits und natürlicher Person andererseits eine weitere Prüfungshürde. Der BGH sieht im Falle einer natürlichen Person eine generelle Anwendbarkeit der Erhöhungsbestimmungen des §...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Notwendigkeit der Zustellung

Rn 5 Wie einleitend bereits ausgeführt, sieht die InsO an zahlreichen Stellen ausdrücklich eine besondere Zustellung an Beteiligte vor. Im Übrigen ergibt sich aus der über § 4 angeordneten entsprechenden Anwendbarkeit der ZPO aus § 329 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten zu erfolgen hat.[11] Rn 6 Eine Zustellung ist mithin immer erforderlic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 11c Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Verhältnis zum KStG § 3a EStG und § 3c Abs 4 EStG finden über § 8 Abs 1 S 1 KStG auch iRd KSt Anwendung. Allerdings ist den §§ 8c, 8d KStG gemäß § 8c Abs 2 KStG und § 8d Abs 1 S 9 KStG ein Vorrang vor der Verlustverrechnung nach § 3a Abs 3 EStG zuzusprechen. Der Anwendungsvorrang des § 8c KStG gilt unabhängig davon, ob ein Schuldenerlass vor...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Wirtschaftliche Schlechterstellung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Rn 30 Mit dem Ausschluss einer Zustimmungsersetzung im Fall einer wirtschaftlichen Schlechterstellung sollen betroffene Gläubiger vor einem Sonderopfer bewahrt werden. Kein Gläubiger soll schlechter gestellt werden als bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens mit ggf. anschließender Restschuldbefreiung. Dies ermittelt sich aus einem fiktiven Vergleich des zu erwartenden ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2021, In diesem Heft

Im Aufsatzteil liefert Volpert (S. 529) den zweiten Teil zur Kostenfestsetzung in Strafsachen (Fortsetzung zum Teil 1, AGS 07/2021, 289). Dieser zweite Teil befasst sich mit der Kosten- und Auslagengrundentscheidung. Mit einem aktuellen Problem befasst sich Lissner (S. 533), nämlich inwieweit ein Beratungshilfeantrag in elektronischer Form gestellt werden kann und inwieweit n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Keine Zustellung an Personen unbekannten Aufenthalts

Rn 17 Soweit an Personen zugestellt werden müsste, deren Aufenthalt unbekannt ist, findet eine Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 grundsätzlich nicht statt, eine öffentliche Zustellung ist nicht erforderlich. Der Aufenthaltsort einer Person ist dann unbekannt, wenn diesen niemand kennt oder wenn der Aufenthaltsort zwar einer Person bekannt ist, diese insoweit jedoch keine Auskünfte ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Bestrittene Forderungen (Abs. 3)

Rn 64 § 309 Abs. 3 betrifft einen Sonderfall der unangemessenen Bevorzugung eines Gläubigers bzw. Benachteiligung der übrigen Gläubiger, nämlich den vorgeschobenen Gläubiger (sog. Scheingläubiger).[136] Eine letztgültige Klärung, ob der Schuldner bewusst Forderungen bestimmter Gläubgier zu hoch angesetzt oder ganz erfunden hat, kann im Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Handlungsmöglichkeiten (die inhaltliche Gestaltung)

Rn 11 Um ein für die Gläubiger optimales Ergebnis des Insolvenzverfahrens über einen Insolvenzplan zu erreichen, führt die Begründung zum Regierungsentwurf[19] beispielhaft mehrere Wege an, die als zulässige Planinhalte möglich sind. Die Art und Weise, in der das angestrebte Ziel erreicht werden soll, unterliegt allerdings keinen gesetzlichen Einschränkungen, sodass neben de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. 2Ist der Sch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Reformbedarf am SchVG 1899

Das SchVG 1899, das regelte, auf welche Weise die Gläubiger einer Anleihe auf die in den Schuldverschreibungen verbrieften Rechte durch Änderung der Anleihebedingungen einwirken konnten, erwies sich insbesondere in Krisenzeiten und erst recht während eines laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anleiheschuldners als zu restriktiv, indem es eine Aufgabe oder Besc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Frühzeitige Einholung von Stellungnahmen

Rn 10 Nachdem der BGH[19] im Jahre 2017 entschieden hatte, dass es dem Gericht unbenommen ist, den Insolvenzplan den Beteiligten bereits vor der abschließenden Entscheidung im Vorprüfungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten, um deren Einschätzung zu erhalten, hat der Gesetzgeber mit dem SanInsFoG diesen Gedanken der frühzeitigen Einbindung der Verfahrensbeteiligten aufgegr...mehr