Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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zfs 12/2016, Verjährung des... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ist im Ergebnis zutreffend. Sie beleuchtet ein Problem, das in der anwaltlichen Praxis vielfach gar nicht als Problem wahrgenommen wird, was dann zu Vergütungsverlusten führen kann. Da der VGH seine Ausführungen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht sehr knapp gehalten hat, soll hier etwas ausführlicher zu den hie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.3.10 Insolvenzverfahren, Zweckgesellschaften, Briefkastenfirmen und weitere Sonderfälle

Rz. 18a Im Falle der Insolvenz geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Damit einher geht die Geschäftsleitung dorthin über, von wo aus der Insolvenzverwalter die maßgebenden Entscheidungen trifft. Dies gilt auch schon bei der Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters. Ein ("starker") Insolvenzverwalter übt i. d. R. ebenso die Geschäftsleit...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / a) Ausreichende Masse für Insolvenzverfahren

Rz. 43 Es muss damit nicht ausreichend Masse für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sein. Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören nach § 54 InsO die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens, die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Diese müssen für die gesamte Dau...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / VI. Nachlassinsolvenz

Rz. 143 Scheitert ein Gläubigervergleich, ist eine solche Abwicklung zu komplex oder aufwändig oder droht oder erfolgt eine Vollstreckung in den Nachlass, ist die Abwicklung über das Insolvenzverfahren[159] angezeigt, damit die Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Der Nachlasspfleger muss eine vorrangige Befriedigung vollstreckender Gläubiger verhindern. Dies kann er nur...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / II. Herausgabe des Nachlasses

Rz. 7 Die Herausgabepflicht des Nachlasspflegers an die durch den Erbschein legitimierten Erben erstreckt sich auf sämtliche Nachlassgegenstände, die er in Besitz hat (Sparbuch, Schmuck, Wohnungsschlüssel, Unterlagen aus dem Nachlass etc.). Sind – wie im Regelfall – mehrere Erben vorhanden, müssen diese aber entweder einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten benennen, der di...mehr

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§ 27 Haftung des Nachlasspf... / I. Gläubiger des Haftungsanspruchs

Rz. 2 Gläubiger eines solchen Haftungsanspruchs sind die noch zu ermittelnden Erben, ein nach der Erbenermittlung eingesetzter Nachlassverwalter oder ein Nachlassinsolvenzverwalter im Falle der Nachlassinsolvenz. Das heißt im Umkehrschluss aber auch: immer wenn kein Erbe ermittelt und auch kein Insolvenzverfahren eröffnet wird, gibt es keinen Gläubiger, der einen Haftungsans...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / b) Forderungsanmeldungen übersteigen Aktiva

Rz. 139 Übersteigen die angemeldeten Forderungen die Nachlassaktiva, kann der Nachlasspfleger mit dem beschränkten Kreis der nunmehr im Ausschließungsbeschluss genannten Gläubiger und der bekannten Forderungshöhe (inkl. evtl. angemeldeter Zinsen und Kosten) einen außergerichtlichen Vergleich schließen und eine Quote auszahlen. Dies funktioniert in der Praxis fast immer, da d...mehr

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§ 2 Sicherung und Verwaltun... / a) Ablaufhemmung in Nachlassfällen, § 211 BGB

Rz. 96 Hiernach tritt "die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, … nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem … das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann." Zu einem Vertreter im Sinne ...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / 2. Gläubigeraufgebotsverfahren

Rz. 106 Zur Vorbereitung dieses Vergleiches ist es aber unerlässlich, zuvor ein Gläubigeraufgebotsverfahren nach § 1970 BGB durchzuführen. In diesem Verfahren werden Nachlassgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Melden sich Gläubiger erst nach Ablauf der Aufgebotsfrist, kann der Nachlasspfleger deren Befriedigung verweigern, soweit der Nachlass schon erschöpft...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / hh) Wirkungen des Aufgebotsverfahrens

Rz. 128 Wird das Aufgebotsverfahren innerhalb eines Jahres ab Bestellung des Nachlasspflegers beantragt, kann der Nachlasspfleger die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten sogar bis zur Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses verweigern (§§ 2015, 2017 BGB – Einrede des Aufgebotsverfahrens). Rz. 129 Die Einrede des Aufgebotsverfahrens wirkt allerdings nicht als materiel...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / 1. Zulässigkeit

Rz. 104 Sind genügend Mittel für die Kosten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden, ist der Nachlasspfleger trotzdem nicht im Außenverhältnis zu den Nachlassgläubigern verpflichtet, einen entsprechenden Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen.[131] Diese Verpflichtung trifft nach § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB allein den Erben (der nicht ermittelt wird). Denn der Nachlasspf...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / 2. Nachweis der Dürftigkeit

Rz. 55 Den Nachweis der Dürftigkeit hat der Nachlasspfleger zu führen, wenn die unbekannten Erben in einem Prozess wegen einer Nachlassverbindlichkeit verklagt werden. Ist die Einrede der Dürftigkeit erhoben, hat das Prozessgericht entweder die Frage des Haftungsumfangs sachlich aufzuklären und darüber zu entscheiden oder den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung gem. § 780 Abs...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / b) Treuhänderisch verwaltetes Vermögen

Rz. 46 Zu beachten ist aber, dass lediglich treuhänderisch verwaltetes Vermögen – auch im Hinblick auf die möglichen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen – immer vorrangig auszuzahlen ist. Dies gilt beispielsweise für Mietkautionen auf einem Treuhandkonto, wenn der Erblasser Vermieter war, oder für Lohnsteuer, wenn der Erblasser Arbeitgeber[51] war. Nicht aber f...mehr

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§ 12 Aufgaben des Nachlassv... / B. Objekt der Nachlassverwaltung

Rz. 2 Nach der Zwecksetzung der Nachlassverwaltung bezieht sich diese nur auf die vermögensrechtlichen Bestandteile des Nachlasses.[2] Höchstpersönliche Rechtspositionen des Erben sind ausgenommen (z.B. personengesellschafts-rechtliche Positionen;[3] postmortales Persönlichkeitsrecht). Rz. 3 Fallen Beteiligungen an Personengesellschaften in den Nachlass, unterliegen dem Recht...mehr

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§ 10 Anordnung der Nachlass... / 1. Antragsberechtigung

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§ 10 Anordnung der Nachlass... / 3. Antragsfrist

Rz. 14 Der Erbe hat keine Antragsfrist zu wahren. Der Erbe kann den Antrag daher noch stellen, nachdem er den Nachlass mit seinem Privatvermögen völlig vermischt oder ihn versilbert hat.[16] Es obliegt insoweit den Nachlassgläubigern, kurzfristige Maßnahmen zu ergreifen, die dies verhindern. Sei es, dass sie dem Erben eine Inventarfrist nach § 1994 BGB setzen lassen, sei es ...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / II. Private Krankenversicherung

Rz. 401 Sofern der Erblasser eine private Krankenversicherung unterhielt (§§ 192 ff. VVG), sind im Nachlass aufgefundene Rechnungen von Ärzten, Krankenhäusern und Apotheken usw. dort zur Erstattung einzureichen. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip, d.h. eine Direktzahlung an die Leistungserbringer findet nicht statt, soweit nicht der Versicherer durch Kostenübernahmeerkläru...mehr

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§ 11 Wirkungen der Anordnung / IV. Präseparationale Aufrechnung

Rz. 7 Hier ist zu unterscheiden: 1. Hat der Erbe eine Nachlassforderung an einen Eigengläubiger gegen dessen Forderung aufgerechnet, so bleibt die Aufrechnung wirksam. Da der Aufrechnungsgegner (der Eigengläubiger) die Aufrechnung nicht zurückweisen kann, er andererseits aber durch sie gehindert wird, seine – nun ja erloschene – Forderung noch gegen das Eigenvermögen des Erbe...mehr

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§ 10 Anordnung der Nachlass... / a) Treuhänderisch verwaltetes Vermögen

Rz. 23 Zu beachten ist aber, dass lediglich treuhänderisch verwaltetes Vermögen – auch im Hinblick auf die möglichen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen – immer vorrangig auszuzahlen ist. Dies gilt beispielsweise für Mietkautionen auf einem Treuhandkonto oder Lohnsteuer, wenn der Erblasser Vermieter oder Arbeitgeber[25] war. Nicht aber für den Arbeitnehmerantei...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / hh) Rang der Verbindlichkeiten aus ärztlicher Behandlung

Rz. 87 Sofern der Erblasser eine private Krankenversicherung unterhielt (§§ 192 ff. VVG), sind im Nachlass aufgefundene Rechnungen von Ärzten, Krankenhäusern und Apotheken usw. zur Erstattung einzureichen. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip, d.h. eine Direktzahlung an die Leistungserbringer findet nicht statt, soweit nicht der Versicherer durch Kostenübernahmeerklärung ode...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / 11. Insolvenz des Unternehmens

Rz. 644 Der Geschäftsführer ist im Falle der Insolvenzreife gemäß § 15a Abs. 1 S. 1 InsO verpflichtet, unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Es besteht nach § 15 Abs. 3 InsO eine Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter, wenn die GmbH führungslos ist, also keinen Geschäftsführer mehr hat. Auch die Gesellschafter und damit auch der Nachlasspfleger...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / 1. Voraussetzungen der Dürftigkeit

Rz. 42 Bei dürftigen Nachlässen ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich, §§ 1990, 1991 BGB i.V.m. § 26 InsO. Der Nachlasspfleger hat dann ohne die Einleitung eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass durch die Erhebung dieser Dürftigkeitseinrede zu beschränken.[45] Die Einrede g...mehr

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§ 15 Vergütung des Nachlassverwalters

Rz. 1 Die h.M. will hier ebenfalls Pflegschaftsrecht anwenden und den Nachlassverwalter wie einen Nachlasspfleger nach § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB nach individuellen Stundensätzen vergüten.[1] Insofern kann auf die Ausführungen in § 7 Rdn 1 ff. Bezug genommen werden. Wenn man dieser Ansicht folgt, ist aber zu beachten, dass der Nachlassverwalter nicht nur den Erben, sondern auch ...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / 1. Einleitung

Rz. 1 So vielfältig wie das menschliche Leben sind die Sachverhalte, mit denen der Nachlasspfleger konfrontiert wird. Nicht jede Pflegschaft erfordert das Eintreten in umfangreiche Erbenermittlungen und der Nachlass, in dem lediglich eine Wohnung aufzulösen und ein Sparkonto vorhanden sind, erfordert eine andere Herangehensweise als der Nachlass mit einem Gewerbebetrieb, der...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / ee) Forderungsanmeldung

Rz. 117 Auch die bekannten Gläubiger müssen ihre Forderung zur Vermeidung der Ausschlusswirkung (§ 1973 BGB, § 458 FamFG) anmelden. Denn das Aufgebotsverfahren dient nicht nur der Ermittlung unbekannter Gläubiger, sondern auch der Feststellung derjenigen Gläubiger, die vorrangig aus dem Nachlass zu befriedigen sind. [141] Selbst wenn die Gläubiger damit die Forderung schon be...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / III. Handlungsoptionen bei wirksamem Valutaverhältnis

Rz. 418 Selbst wenn der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung aufgrund einer wirksamen Schenkungsabrede im Verhältnis zu den Erben endgültig behalten darf, sollte der Nachlasspfleger bedenken, dass es sich bei einem überschuldeten Nachlass um eine vermögenswerte Rechtsposition handelt. Denn in einem Nachlassinsolvenzverfahren ist die wirksame Schenkung nach §§ 134, 143...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / I. Erschöpfter Nachlass

Rz. 41 Reichen die Nachlassaktiva gerade einmal zur Deckung der Kosten der Nachlasspflegschaft und ggf. der analog § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorrangigen Beerdigungskosten, verbleiben für die Gläubigerbefriedigung keine Mittel. Der Nachlasspfleger kann dann den Gläubigern gegenüber die Einrede der Erschöpfung des Nachlasses erheben mit der Bitte, deren Forderungen auszubuchen. ...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / c) Anfechtungsrechtliche Ansprüche, §§ 129 ff. InsO

Rz. 47 Hinzugerechnet werden müssen aber auch anfechtungsrechtliche Ansprüche nach §§ 129 ff. InsO , die nur ein Insolvenzverwalter wieder zur Masse ziehen kann. Zu prüfen sind insbesondere unentgeltliche Leistungen des Erblassers nach § 134 InsO, die in den letzten vier Jahren vorgenommen wurden. Dies können alle Schenkungen sein, die der Erblasser an Angehörige oder Dritte ...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / 16. Gerichtsverfahren

Rz. 153 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben (und nicht Partei kraft Amtes).[165] Klagt der Nachlasspfleger z.B. eine Nachlassforderung ein, lautet das Rubrum: Zitat Die unbekannten Erben des (...), verstorben am (...), gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger, (...) Rz. 154 Nur ausnahmsweise, wenn der Nachlasspfleger einen Prozess mit eine...mehr

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§ 16 Beendigung der Nachlassverwaltung

Rz. 1 Der Nachlassverwalter ist nicht selbst befugt, die Aufhebung der Nachlassverwaltung zu beantragen.[1] Notwendig ist vielmehr, wie es sich aus der Gesetzesbegründung[2] ergibt, ein Antrag "des ursprünglichen Antragstellers".[3] Es handelt sich um eine Entscheidung nach § 48 Abs. 1 S. 1 FamFG, wonach das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Endentscheidung m...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / jj) Rang der Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen, § 1991 Abs. 4 BGB und Überschwerungseinrede

Rz. 90 Für diese Verbindlichkeiten gilt § 1991 Abs. 4 BGB i.V.m. § 327 InsO. Sie sind nachrangig nach allen anderen Verbindlichkeiten, selbst wenn sie ein rechtskräftiges Urteil haben.[118] Untereinander gilt für ihre Befriedigung die Reihenfolge: Rz. 91 Bei gleichem Rang werden sie n...mehr

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Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 UstG

Leitsatz Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Fall einer Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG ist entscheidend, wann die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist; die Steuerberichtigung wirkt insolvenzrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück. Normenkette § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 14c Abs. 2, § 17 Abs. 1 UStG Sachverhalt Im F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3 Beteiligtenwechsel auf Kläger- und Beklagtenseite

Rz. 15 Im Falle der Auswechslung des Klägers oder des Beklagten während des finanzgereichtlichen Verfahrens ist zu unterscheiden zwischen einem gewillkürten und einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Ein gewillkürter Beteiligtenwechsel ist als subjektive Klageänderung nur in erster Instanz[1] und nur unter den Voraussetzungen des § 67 FGO sowie bei fristgebundenen Klagen nur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.1 Beteiligtenfähigkeit natürlicher Personen

Rz. 21 Bei natürlichen Personen beginnt die Beteiligtenfähigkeit grundsätzlich mit der Geburt[1] und endet mit ihrem Tod oder oder im Falle der Insolvenz durch den Eintritt des Insolvenzverwalters in den Prozess.[2] Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über; dieser verdr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.2 Beteiligtenfähigkeit juristischer Personen des Zivilrechts

Rz. 22 Juristische Personen des Zivilrechts sind, soweit das Einzelsteuergesetz ihnen die Steuersubjektsfähigkeit zuweist, spätestens mit Erlangung der zivilrechtlichen Vollrechtsfähigkeit, d. h. mit der staatlichen Genehmigung, Verleihung oder Eintragung im jeweiligen staatlichen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister), steuerrechtsfähig. Die Steuerrechtsfähigkeit...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3. Insolvenzverfahren

Rn 7 Im Insolvenzverfahren ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten, wenngleich dort eher Abs. 2 anstatt Abs. 1 Bedeutung haben wird.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Bedingungseintritt nach beendetem Insolvenzverfahren

Rn 7 Tritt die Bedingung erst nach Beendigung des Verfahrens ein, kann der Insolvenzschuldner die vom Verwalter erbrachte Leistung anstelle des Verwalters zurückfordern,[13] sofern betreffend diesen Anspruch keine Nachtragsverteilung (§ 203) angeordnet wurde.[14]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens

Rn 30 Die Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens sind normiert in Nr. 2320 und 2330 KV GKG bei Durchführung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Schuldnerantrages und ausschließlich[52] aufgrund eines Gläubigerantrages. Rn 31 Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners Vorbemerkung 2.3.2: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens

Gesetzestext Kosten des Insolvenzverfahrens sind: 1. Allgemeines Rn 1 Verbindlichkeiten, die sich unmittelbar gegen die Insolvenzmasse richten, werden nach § 53 differenziert in Verfahrenskos...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Ausnahmeregelung des § 331

Rn 25 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Erben bei gleichzeitiger Nachlassinsolvenz bzw. -verwaltung bestimmt § 331 Abs. 1, dass der Ausfallgrundsatz des § 52 an die Stelle des Grundsatzes der Doppelberücksichtigung tritt. Damit ist § 43 ausgeschlossen.[39] Gleiches gilt nach § 331 Abs. 2, wenn ein Ehegatte Erbe ist und der Nachlass zum Gesamtgut gehört, das vom a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Kostenschuldner (§ 23 GKG)

Rn 5 In § 23 GKG ist geregelt, wer für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat; es besteht eine unterschiedliche Kostentragungspflicht für das Eröffnungsverfahren, das eröffnete Insolvenzverfahren sowie das Restschuldbefreiungsverfahren. Kostenschuldner ist regelmäßig der Träger der Insolvenzmasse.[13] Einzelne Kostentatbestände treffen jedoch auch andere Verfahrensbeteili...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens

Rn 26 Die Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens sind normiert in Nr. 2310, 2311 KV GKG. Rn 27mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 22 Holzer, Die Verbindung von Insolvenzverfahren, NZI 2007, 432 ff.; Noack/Bunke, Zur Stellung gesamtschuldnerisch oder akzessorisch Mithaftender im Insolvenzverfahren, in: FS-Uhlenbruck, S. 335 ff.; Schwarz/Doms, Zur Behandlung der aus einem Kreditengagement herrührenden Ansprüche aus Darlehen, Grundschuld und abstrakten Schuldversprechen, ZInsO 2013, 1943 ff.; Zeising, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Sicherheit eines Dritten

Rn 28 Steht der Sicherungsgegenstand im Eigentum eines persönlich mithaftenden Dritten, ist § 43 im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners bzw. eines weiteren Mithaftenden ohne Einschränkungen anzuwenden und der Gläubiger kann ohne Rücksicht auf die Sicherheit im Verfahren seine Forderung in voller Höhe zur Tabelle anmelden. Insbesondere liegt kein Fall des...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Insolvenz des Bürgen

Rn 9 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bürgen ist § 43 ohne weiteres anwendbar, wenn es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder die Bürgschaft eines Kaufmanns (§ 349 HGB) handelt,[13] so dass der Gläubiger seine volle Forderung anmelden kann, ohne vorher den Hauptschuldner in Anspruch nehmen zu müssen. Mehrere Bürgen haften nach §...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.4 Absonderungsrechte

Rn 10 Hingegen sind die Auswirkungen des § 41 auf die Absonderung streitig. Richtigerweise ist zu trennen zwischen der persönlichen Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner und seiner zur abgesonderten Befriedigung berechtigenden dinglichen Rechtsposition.[13] Dementsprechend kann auch die jeweilige Fälligkeit unterschiedlich zu beurteilen sein: Unstreitig ist, dass bei d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Verzinsliche Forderung

Rn 21 Für die Fälle, in denen eine Verzinsung vereinbart wurde und die Zinsen daher Teil des vertraglichen Anspruchs sind (z. B. Darlehen), erfolgt keine Kürzung. Daher kann der Gläubiger den vollen Kapitalbetrag zuzüglich der vereinbarten Zinsen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Tabelle anmelden. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der vereinba...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1 Grundsatz der Doppelberücksichtigung

Rn 33 Stehen einem Gläubiger mehrere Schuldner für dieselbe Leistung als Haftende zur Verfügung, kann der Gläubiger seine Forderung bis zur vollen Befriedigung gegen jeden, auch einen im Insolvenzverfahren befindlichen Schuldner geltend machen. Sind gleichzeitig mehrere Schuldner insolvent, kann der Gläubiger in jedem Insolvenzverfahren seine Forderung in der zur Zeit der Er...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Sicherheit des Insolvenzschuldners

Rn 26 Ist der Insolvenzschuldner gleichzeitig persönlicher und dinglicher Schuldner, kommt betreffend die Absonderungsrechte § 52 zur Anwendung. Damit sperrt ein dingliches Sicherungsrecht an einem Vermögensgegenstand des Schuldners die Anwendung des § 43; § 52 geht vor. Rn 27 Hat der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger zusätzlich eine weitere persönliche Haftung übernomme...mehr