Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / 5. Anwaltskosten

Rz. 94 Bildet eine Vermögensverletzung den Haftungsgrund, so sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.[198] Dabei darf der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grds. den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht der Interesse...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Verstoß gegen die guten Sitten

Rz. 113 Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.[430] Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensscha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / j) Insolvenzberatung

Rz. 305 Wird der Rechtsanwalt oder Steuerberater mit einer Sanierung oder damit beauftragt, zu prüfen, ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss (vgl. Rdn 23), ist insb. der Insolvenzgrund nach §§ 16 ff. InsO zu prüfen, auf die Antragspflicht nach § 15a InsO hinzuweisen, eine außergerichtliche Sanierungsmöglichkeit[1178] und die Art der möglichen Einleitung und Durchführun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 2. Vermeidung von Interessenkollisionen

Rz. 369 Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus.[1364] Der Mandant, welcher dem Anwalt die Schließung eines Anwaltsvertrages anträgt, darf von...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / II. Widerrechtliche Verletzung

Rz. 8 Ein unerlaubtes Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, das ein Rechtsgut i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt, "indiziert" im Regelfall das Unwerturteil der Rechtswidrigkeit.[32] Der tatbestandsmäßige Erfolg der Verletzungshandlung deutet dann auf deren Rechtswidrigkeit hin. Diese liegt nicht vor, wenn der Schädiger einen Rechtfertigungsgrund (§§ 227 ff. BGB,[33] §§ 859, 90...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / b) Herausgabe

Rz. 393 Gem. §§ 666, 667, 675 Abs. 1, 611 bzw. 631 BGB ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.[1445] Zur Ausführung des Auftrags erlangt ist alles, was dem Beauftragten zum Zwecke der Geschäftsbesorgung zur Verfügung gestellt worden ist. Aus der Geschäftsb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Anwaltsvertrag / a) Berufsrechtliche Verbote

Rz. 49 Gem. § 43a Abs. 4 BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Diese eindeutige Regelung kann bei der Anwendung im Einzelfall durchaus Schwierigkeiten bereiten.[120] Selbst wenn sich die Interessen der Mandanten teilweise widersprechen, kann ein Anwalt sie gemeinsam vertreten, soweit und solange das Mandat auf die Wahrnehmung solcher Interes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / a) Ergebnis der Sach- und Rechtsprüfung

Rz. 93 Nach der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. Rdn 34 ff.) und der mandatsbezogenen Rechtsprüfung (vgl. Rdn 52 ff.) obliegt dem Rechtsanwalt die weitere vertragliche Hauptpflicht (vgl. Rdn 5), seinen Auftraggeber – in den Grenzen des umfassenden oder eingeschränkten Mandats (vgl. Rdn 16 ff.) – über das Ergebnis der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu unterrichte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Verjährung vertragliche... / c) Neue Risiko-Schaden-Formel

Rz. 22 Seit seiner grundlegenden Entscheidung vom 2.7.1992[34] bestimmt der BGH mit einer neuen Formel den Zeitpunkt der Schadensentstehung in den Verjährungsregelungen für Regressansprüche gegen Rechtsanwälte nach § 51b BRAO a.F. [35] und gegen Steuerberater nach § 68 StBerG a.F. [36] Diese Abgrenzung lässt eine bloße Vermögensgefährdung infolge der Pflichtverletzung des Bera...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Anwaltsvertrag / bb) Materiell-rechtliche Fragen, insb. Verjährung

Rz. 235 Unter besonderen Voraussetzungen kommt auch eine Pflicht zur Belehrung des früheren Auftraggebers über materiell-rechtlich Fragen in Betracht. Zwar entbindet das Vertragsende den Rechtsanwalt von seiner Pflicht, die zuvor vertraglich übernommene Angelegenheit auch nur zu einem provisorischen Ende zu führen. Der Auftraggeber darf ferner nicht etwa beanspruchen, über d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Insolvenzverfahren

Rn 5 Sofern über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, ergeben sich in Bezug auf § 2 keine Besonderheiten.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Insolvenzverfahren

Rn 7 Sofern über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, ergeben sich in Bezug auf § 3 keine Besonderheiten.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Insolvenzverfahren

Rn 11 § 4 gehört zu den wenigen zwingenden Vorschriften des SchVG.[15] Die Norm ist also, wenn ein Emittent insolvent wird und es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen kommt, im Verfahren sowohl vom Insolvenzverwalter als auch von den Gläubigern zu beachten. Der Insolvenzverwalter kann dementsprechend während der Laufzeit der Anleihe zum einen mittels ei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Insolvenzverfahren

Rn 11 Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Emittenten eröffnet, haben sowohl der Insolvenzverwalter als auch das Insolvenzgericht zu prüfen, ob der Anwendungsbereich von § 1 eröffnet, mithin die Vorschriften dieses Gesetzes zu berücksichtigen sind. Für den Insolvenzverwalter besteht hierzu z. B. deshalb Veranlassung, weil er im Rahmen der Führung der Insolvenzta...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Norm regelt besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Zweck der besonderen Regelungen ist vornehmlich die Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Gerichte. Wie im Regelinsolvenzverfahren (§ 13 Abs. 1 Satz 3 bis 7) muss der Schuldner seinem Antrag zwingend eine Reihe weiterer Unterlagen beifügen, die aber auf die Besonderheiten...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.3.2 Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Abs. 1 Nr. 3)

Rn 86 Das gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 geforderte Verzeichnis der Gläubiger und der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen (Anlage 6) ist vom Schuldner vollständig auszufüllen. Schon auf Grund des im Formular zur Verfügung stehenden geringen Platzes reicht die Kurzbezeichnung des jeweiligen Gläubigers aus. Im Hinblick auf das weitere Verfahren, das gemäß § 307 eine Zustellu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.3 Zuständiges Gericht

Rn 35 Der Verbraucherinsolvenzantrag ist beim zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht – einzureichen. Das Insolvenzgericht überprüft zunächst die Zulässigkeit des Eröffnungsantragsantrags, für den auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die allgemeinen Vorschriften der §§ 2, 3, 11 ff. gelten, soweit die §§ 304 ff. nichts anderes bestimmen (§ 304 Abs. 1 Satz 1). Die sachlich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.4 Ergänzungsaufforderung

Rn 123 Das Insolvenzgericht überprüft zunächst die Zulässigkeit des Antrags, wobei die Amtsermittlungspflicht gilt (s. o. Rn. 111). Fehlt eines der gesetzlichen Antragserfordernisse z. B. die Verfahrensfähigkeit gemäß § 304, kann das Gericht nach Anhörung des Schuldners den Antrag im Beschlusswege als unzulässig verwerfen. Rn 124 Sind die vorgelegten amtlichen Formulare unvol...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2 Pfandbriefe

Rn 9 Der Ausschluss der Pfandbriefe aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes rechtfertigt sich nach Auffassung des Gesetzgebers vor dem Hintergrund, dass mit dem Pfandbriefgesetz ein eigenständiges Regelungswerk existiert, das besondere Abwicklungsmechanismen enthält. Da von einer Insolvenz der Pfandbriefbank die Pfandbriefgläubiger nicht betroffen sind, da die Deckungswerte n...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4 Annahme und Rechtswirkungen des Plans

Rn 24 Die Annahme des Plans erfolgt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Da es sich beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan um das Angebot zur Annahme eines Vergleichsvertrags handelt, müssen alle einbezogenen Gläubiger ausdrücklich zustimmen. Die erteilte Zustimmung bindet den Gläubiger in einem späteren gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren nich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.1 Bescheinigung (Abs. 1 Nr. 1)

Rn 114 Der Prüfungsumfang des Insolvenzgerichts ist im Hinblick auf die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Nr. 1 nicht auf eine rein formelle Kontrolle beschränkt, ob überhaupt eine Bescheinigung vorgelegt wurde. Das Gericht kann die Bescheinigung daraufhin überprüfen, ob sie schlüssige Erklärungen enthält, weil § 305 Abs. 1 Nr. 1 den Zweck verfolgt, durch die Ausschöpfung außergeri...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Rn 11 Voraussetzung für die Zulassung des Eröffnungsantrags und damit den Zugang zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren (2. Stufe) ist, dass der Schuldner zuvor ernsthaft versucht hat, mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Regulierung seiner Verbindlichkeiten auf der Grundlage eines "außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans" herbeizuführen. Zum Kreis ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.1.2 Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs

Rn 58 Die geeignete Person oder Stelle darf die erfolglose Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs nur bestätigen, wenn die Bemühungen des Schuldners auf Grundlage eines Plans erfolgt sind. Ein solcher Plan beinhaltet eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung der Verschuldungsstruktur und des Lösungsvorschla...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.2 Erklärung zur Restschuldbefreiung (Abs. 1 Nr. 2)

Rn 71 Mit dem Eröffnungsantrag hat der Schuldner nach Abs. 1 Nr. 2 zu erklären, ob er die Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) beantragt. Die obligatorische Erklärung wird auf dem "Hauptblatt" des amtlichen Formularsatzes unter Ziff. II. abgefragt. Während natürliche Personen im Regelverfahren nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 lediglich ihren Restschuldbefreiungsantrag ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 144 Ahrens, Rücknahmefiktion und Beschwerderecht bei § 305 Abs. 3, NZI 2000, 201; Baumann/Schmitz-Winnenthal, Die Verbraucherinsolvenzberatungsstelle – Organisation und Arbeitsablauf, ZVI 2009, 143; Frind, Störeinflüsse im Privatinsolvenz-Planverfahren, ZInsO 2014, 280; ders., Schlecht beraten, wenn nicht persönlich beraten?, ZInsO 2016, 307; ders., Bescheinigungsprüfung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Entstehungsgeschichte

Rn 7 An dem Erfordernis eines außergerichtlichen Einigungsversuches wurde im Laufe des Bestehens des § 305 immer wieder Kritik geäußert. Bei einem Reformvorschlag aus dem Jahr 2007 war eine Änderung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehen, wonach auch eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle mit dem Inhalt, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch offensichtlich ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.1.3 Frist

Rn 62 Der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommen worden sein. Maßgebend ist der Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht. Zur Fristberechnung und Fristwahrung ist nach § 4 auf die Grundsätze der §§ 221, 222 ZPO abzustellen. Rn 63 Um die gerichtliche ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.4.1 Angaben zu Gläubigern

Rn 99 Die Anlage 7 (Allgemeiner Teil) ist entsprechend den Vorgaben des Vordrucks und den Erläuterungen im amtlichen Hinweisblatt lückenlos und vollständig auszufüllen. Dies gilt besonders für die Angaben über die Gläubiger. Gläubiger sind mit vollständigen Namen bzw. Firma einzutragen. Es ist Aufgabe des Schuldners, im Rahmen der Vorbereitung zum außergerichtlichen Einigung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.5 Rücknahmefiktion

Rn 131 Kommt der Schuldner der Aufforderung des Gerichts zur Nachbesserung des Plans nicht fristgerecht nach, gilt sein Antrag gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 als zurückgenommen. Diese Rechtsfolge ergibt sich direkt aus dem Gesetz.[213] Eine vorherige Anhörung ist nicht erforderlich. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens gebietet aber eine unverzügliche Bekanntgabe des Eintritts d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8. Formularzwang (Abs. 5)

Rn 139 Der Gesetzgeber ermächtigt das Bundesjustizministerium in § 305 Abs. 5 zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Verfahrensbeteiligten, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung Formulare für die gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorzulegenden Unterlagen einzuführen. Der eingeführten Formulare muss sich der Schuldner nach Abs. 5 Satz 2 zwingend be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.3.1 Vermögensverzeichnis und Vermögensübersicht

Rn 79 Das Vermögensverzeichnis als Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und Einkommens des Schuldners enthält in der Anlage 5 die Erklärungen zum Vermögensverzeichnis in den Ergänzungsblättern (Ziff. I.) und die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Schuldner hat in Ziff. 1. die für ihn zutreffenden Ergänzungsblätter anzukreuzen. Rn 80 Im Ergänzungsblatt 5 A ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.3.3 Vorbereitung des Verzeichnisses (Abs. 2)

Rn 91 Zur Entlastung des Schuldners sieht § 305 Abs. 2 Satz 1 bei den Eintragungen im Forderungsverzeichnis die Möglichkeit zur Bezugnahme auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger vor. Gegenüber seinen Gläubigern hat der Schuldner sogar gemäß § 305 Abs. 2 Satz 2 einen Anspruch auf Erteilung einer Forderungsaufstellung. Die schriftliche Aufstellung muss die gegen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Verfahren durch das Ge... / 4. Insolvenzverfahren

Rz. 103 Eine Verfahrensunterbrechung bewirkt gem. § 240 ZPO auch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer Partei. Gleichzeitig erlischt mit der Insolvenzeröffnung die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts. Die Beendigung der Unterbrechung erfolgt, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben oder – beispielsweise mangels Masse – eingestellt wird. Ebenso endet sie, wenn der Insol...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / O. Beendigung des Insolvenzverfahrens

Rz. 24 Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten abzudecken , wird das Verfahren eingestellt (§ 207 InsO). Im Normalfall wird das Verfahren nach der Schlussverteilung der Masse durch Aufhebungsbeschluss beendet (§ 200 InsO).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / G. Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 9 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände gem. § 80 InsO vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Nachträgliche Verfügungen des Schuldners sind unwirksam. Einzelne Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt § 81 InsO. Das Insolvenzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Ablauf des Insolvenzverfahrens

A. Insolvenzfähigkeit Rz. 1 Insolvenzfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen (§§ 11, 12 InsO), wobei der nichtrechtsfähige Verein einer juristischen Person gleichsteht (§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO). Über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kann gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Daher konnte unter der Gel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / F. Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 7 Sofern das Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens nicht gem. § 26 InsO mangels Masse abweist, eröffnet es das Verfahren. Das Insolvenzgericht trifft folgende Entscheidungen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / I. Aussonderungsrechte (§§ 47, 48 InsO)

Rz. 21 Im Insolvenzverfahren soll das Vermögen des Schuldners, nicht hingegen Vermögensgegenstände dritter Personen, zum Zwecke der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger verwertet werden. Nicht selten aber kommt es vor, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch Gegenstände in Besitz hat, die nicht in seinem Eigentum stehen, etwa ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / B. Insolvenzantrag und Antragsberechtigung

Rz. 2 Gemäß § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag hin eröffnet. Antragsberechtigt ist sowohl jeder Gläubiger als auch der Schuldner. Der Gläubiger muss sein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens sowie seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen (§ 14 InsO). Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag kann dieser wirksam zurückgen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / D. Zuständiges Insolvenzgericht

Rz. 5 Für das Insolvenzverfahren ist ausschließlich das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners zuständig, d.h. bei natürlichen Personen das für den Wohnsitz des Schuldners, und bei juristischen Personen das für den Sitz der juristischen Person zuständige Amtsgericht zuständig. Liegt der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldner...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / A. Insolvenzfähigkeit

Rz. 1 Insolvenzfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen (§§ 11, 12 InsO), wobei der nichtrechtsfähige Verein einer juristischen Person gleichsteht (§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO). Über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kann gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Daher konnte unter der Geltung der Insolvenzord...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / I. Die Insolvenzmasse

Rz. 11 Im Unterschied zur Konkursordnung gehört zur Insolvenzmasse nach Maßgabe der InsO auch das Vermögen , das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO), nicht hingegen die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden Gegenstände (§ 36 Abs. 1 InsO).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / L. Rangverhältnis unter verschiedenen Gläubigern

Rz. 19 Aus der Insolvenzmasse sind gem. §§ 53, 54 InsO vorab die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Kosten des Insolvenzverwalters und die sog. sonstigen Masseverbindlichkeiten , d.h. insbesondere die durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstandenen Verbindlichkeiten (vgl. im Einzelnen § 55 InsO) zu befriedigen. Hiernach kommen die Insolvenzgläubiger (§ 38...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / N. Aus- und Absonderungsrechte

I. Aussonderungsrechte (§§ 47, 48 InsO) Rz. 21 Im Insolvenzverfahren soll das Vermögen des Schuldners, nicht hingegen Vermögensgegenstände dritter Personen, zum Zwecke der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger verwertet werden. Nicht selten aber kommt es vor, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch Gegenstände in Besitz hat, die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / J. Die Insolvenzanfechtung

I. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung Rz. 12 In der Wirtschaftspraxis kommt es nicht selten vor, dass noch kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die spätere Insolvenzmasse dadurch geschmälert wird, dass ihr größere Vermögensgegenstände des Schuldners durch rechtsgeschäftliche oder faktische Handlungen des Schuldners oder durch Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / P. Nachhaftung und Restschuldbefreiung des Gemeinschuldners

Rz. 25 Juristische Personen werden nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in dem jeweiligen Register gelöscht und werden damit rechtlich gegenstandslos . Bei natürlichen Personen gibt die InsO dem Schuldner die Möglichkeit, die Nachhaftung zu begrenzen . In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren nur für natürliche Personen vorgesehe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / I. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung

Rz. 12 In der Wirtschaftspraxis kommt es nicht selten vor, dass noch kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die spätere Insolvenzmasse dadurch geschmälert wird, dass ihr größere Vermögensgegenstände des Schuldners durch rechtsgeschäftliche oder faktische Handlungen des Schuldners oder durch Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger gegen den späteren Schuldner entzogen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / H. Der Insolvenzverwalter

Rz. 10 Das Insolvenzgericht bestellt gem. § 56 InsO einen geeigneten, d.h. möglichst einen geschäftskundigen Verwalter. Der Verwalter erhält eine entsprechende Bestellungsurkunde (§ 56 Abs. 2 InsO) und unterliegt der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 InsO). Der Insolvenzverwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen un...mehr