Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Berufsrecht: Rechtsprechung zur Steuerberaterhaftung in der Krise deutlich verschärft

Der BGH hat mit Urteil vom 26.1.2017 (Az. IX ZR 285/14) seine Rechtsprechung zur Haftung von Steuerberatern in der Krise teilweise geändert und zu Lasten der steuerberatenden Berufe erheblich verschärft. Bereits mit Urteil vom 7.3.2013 (Az. IX ZR 64/12) hatte sich der BGH mit der Haftung von Steuerberatern in der Krise auseinandergesetzt. Nun wurde die Problematik im Rahmen ...mehr

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Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der Insolvenz

Leitsatz 1. Im Rahmen der Abwicklung des insolventen Unternehmens anfallende Kosten zur Prüfung der Frage, ob ein Anspruch nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB besteht, gehören grundsätzlich zu den Allgemeinkosten der früheren unternehmerischen Tätigkeit. 2. Das Recht auf Vorsteuerabzug steht der Insolvenzmasse (nur) dann zu, wenn der Insolvenzverwalter die Masse wirksam verpflichtet...mehr

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Säumniszuschläge trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit – Aufrechnung nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren

Leitsatz 1. Säumniszuschläge entstehen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kraft Gesetzes. 2. Nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren sind die während der Masseunzulänglichkeit geltenden Aufrechnungsverbote nicht mehr anzuwenden. Normenkette § 218, § 226, § 240, § 251 Abs. 2 AO, § 95, § 96, § 208, § 209 Abs. 1 Nr. 3, § 210 InsO, §§ 38...mehr

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Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren bindend

Leitsatz 1. Ein Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren kann gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren Bindungswirkung entfalten. 2. Die Eintragung in die Tabelle ersetzt im Insolvenzverfahren den Steuerbescheid und wirkt u.a. gegenüber allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO für die festgestellte Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil. Normenkette § 178 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.2 Mitwirkungsverpflichteter

Rz. 9 Mitwirkungsverpflichteter ist der Beteiligte.[1] Soweit die Mitwirkungshandlung keine höchstpersönliche Vornahme erfordert, kann sich der Beteiligte zu ihrer Erfüllung eines Bevollmächtigten i. S. d. § 80 AO oder einer anderen Hilfsperson bedienen. Allerdings ist der Beteiligte als unmittelbarer Wissensträger gegenüber einem beauftragten Dritten regelmäßig das tauglich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.2 Folgen der Pflichtverletzung

Rz. 7 Die Folge der Pflichtverletzung muss ein Schaden sein, der durch die Haftung ausgeglichen werden soll. Die Haftung nach § 69 AO kann eingreifen, soweit die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden oder Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.1 Pflichtverletzung

Rz. 6 Als Pflichten, die verletzt werden können, kommen vor allem die Mitwirkungspflichten und die Leistungspflichten im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, aber auch in den übrigen Verwaltungsverfahren in Betracht. Zu nennen sind die Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten, die Anzeigepflichten[1], die Steuererklärungspflichten[2] sowie die Auskunfts- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6.3 Einwendungen des Haftungsschuldners

Rz. 24 Der nach § 69 AO in Anspruch genommene Haftungsschuldner wird im Gegensatz zu den meisten anderen Haftungsschuldnern regelmäßig nur Einwendungen gegen den Grund seiner Inanspruchnahme erheben können, nicht jedoch gegen die Höhe der Steuerfestsetzung, die in dem Haftungsbescheid gegen ihn übernommen worden ist. Er hatte nämlich i. d. R. als Vertreter, Bevollmächtigter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 5 Begründung und Erlöschen der Haftungsschuld

Rz. 19 Der Haftungsanspruch entsteht wie jeder Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis[1], sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.[2] Nach § 69 AO ist das der Fall, sobald infolge der Pflichtverletzung einer verpflichteten Person einer der in der Vorschrift umschriebenen "Erfolge" eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn die Verpfl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 4 Haftungsumfang

Rz. 17 Die Haftung besteht für die zur Zeit der Pflichtverletzung bereits entstandenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis [1] einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen sowie die durch die Pflichtverletzung entstandenen Säumniszuschläge.[2] Genau zu prüfen ist stets, wie weit die Pflichtverletzung ursächlich war für die unterbliebene oder verspätete Festsetzung bzw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 163 AO ist nach seinem ausdrücklichen Wortlaut anwendbar auf "Steuern" im Rahmen des § 1 AO, d. h. für alle Steuern, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, und die durch Steuerbescheid nach § 155 AO festgesetzt werden. Daher sind Billigkeitsmaßnahmen auch bei einem Freistellungsbescheid nach § 155 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2.7 Unbilligkeit bei USt

Rz. 71 Bei der USt kann sowohl die USt als auch der Vorsteuerabzug Billigkeitsmaßnahmen unterliegen. Ist ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs sachlich oder persönlich unbillig, ist er zu gewähren.[1] Die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitswege bei einer Rechnung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, z. B. einen falschen Lieferanten oder eine falsche St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4.2 Bedürftigkeit

Rz. 172 Bei der Bedürftigkeit dürfen nur die in der Person des Stpfl. bzw. seines Rechtsnachfolgers liegenden Verhältnisse berücksichtigt werden. Bei Rechtsnachfolge ist, auch wenn die Steuer aus dem übernommenen Vermögen stammt, die gesamte wirtschaftliche Situation des Rechtsnachfolgers in Betracht zu ziehen, nicht nur die des übernommenen Vermögens.[1] Rz. 173 Die Billigke...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Wahlrecht im Insolvenzverfahren

Rn. 81 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten berührt die Anwendung der §§ 26ff EStG nicht, es ist für den gesamten VZ unter Berücksichtigung aller Besteuerungsgrundlagen vor und nach Insolvenzeröffnung die Ehegattenbesteuerung durchzuführen. Nach inzwischen st Rspr (vgl BGH v 24.05.2007, DStR 2007, 1411; FG Münster ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1 Schrifttum:

Kanzler, ESt-rechtliche Folgen bei Auflösung der Ehe, DStR 1990, 367; Wendt, Familienbesteuerung u GG, in FS für Tipke, 1995, 47; Müller, Die Bedeutung eines erfolglosen Versöhnungsversuchs für das dauernde Getrenntleben von Ehegatten (§§ 26, 26b EStG), DStZ 1997, 86; Dörn, Ermittlungen des FA bei dauerndem Getrenntleben von Eheleuten, StB 1997, 197; Lietmeyer, Ehegattensplittin...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Berufsrecht: Die Handakte und das Zurückbehaltungsrecht

Vielfach geht es beim Begriff der Handakte um deren rechtliche Einordnung, und ob wegen offener Honorarforderungen ein Zurückbehaltungsrecht für fällige Gebührenforderungen besteht. Der Begriff der Handakte ist in § 66 Abs. 3 StBerG geregelt und außerdem in § 320 BGB und § 273 BGB von Bedeutung. Die verschiedenen Handaktenbegriffe Nach § 66 Abs. 3 StBerG gehören zur Handakte n...mehr

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Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens

Leitsatz 1. Einspruchsverfahren werden in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einspruchsführers unterbrochen. 2. Die Regelungen über die Aufnahme eines Aktivprozesses gemäß § 85 InsO sind bezüglich der Aufnahme des Einspruchsverfahrens durch das FA nicht analog anwendbar. 3. Mangels gesetzlicher Regelung in d...mehr

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Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz 1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter über. 2. Wenn der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA nicht mehr anhängig ist, kann der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht mehr aufnehmen (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 18. September 2012 – VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.4 Fälligkeit und Erfüllbarkeit

Rz. 28 Weitere Voraussetzung der Aufrechnung ist nach § 387 BGB, dass die Forderung des Aufrechnenden (die Gegenforderung) entstanden und fällig ist, der aufrechnende Gläubiger also die ihm gebührende Leistung fordern kann.[1] Die Fälligkeit der Forderung des Aufrechnenden ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aufrechnung.[2] Hängt die Fälligkeit der aufrechnen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1 Zur Aufrechnung geeignete Forderungen, Gleichartigkeit

Rz. 5 Die Forderungen, die an der Aufrechnung teilnehmen, müssen entstanden sein. Das gilt sowohl für die Gegenforderung des Aufrechnenden als auch für die Hauptforderung des Aufrechnungsgegners. Eine Steuerforderung entsteht nach § 38 AO in dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, bei periodischen Steuern mit Ablauf des Besteuerungszeitraums.[1] Rz. 6 Zur Aufre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 4 Verfahrensrechtliche Fragen

Rz. 53 Die Aufrechnung wird durch Aufrechnungserklärung geltend gemacht. Für die Aufrechnungserklärung durch die Finanzbehörde und durch den Stpfl. gelten grundsätzlich die gleichen Regeln. Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche öffentlich-rechtliche Willenserklärung, durch die ein steuerschuldrechtliches Gestaltungsrecht aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.5 Aufrechnungsverbote

Rz. 34 Das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB, wonach sich der Schädiger von einer Forderung aus unerlaubter Handlung nicht durch Aufrechnung befreien darf, gilt grundsätzlich auch im Rahmen des § 226 AO. So darf sich die öffentliche Hand z. B. nicht von einem Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz durch Aufrechnung mit Steueransprüchen befreien.[1] Prozessuale Kosteners...mehr

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Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk

Leitsatz 1. Für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung kommt es darauf an, dass der Gegenstand der späteren Lieferung aus Sicht des Anzahlenden genau bestimmt ist und die Lieferung daher aus seiner Sicht sicher erscheint. 2. Es ist unionsrechtskonform, dass die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG eine Rückzahlung voraussetzt. Normen...mehr

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Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit – Einkünfte des Insolvenzschuldners aus einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft

Leitsatz 1. Im Falle der Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft ist es zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ausreichend, wenn die Beteiligung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörte und die Einkünfte hieraus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden. 2. Diese Rechtsgrundsätze gelten im Falle ein...mehr

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Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

Leitsatz 1. Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer noch überschreitet diese Tätigkeit ohne Weiteres die Grenze der privaten Vermögensverwaltung. 2. Die gewerbliche Darlehenshingabe ver...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 211 Abs. 1)

Rn 1 § 211 Abs. 1 ordnet die Einstellung des Verfahrens durch das Insolvenzgericht an und stellt klar, dass diese erst nach Verteilung der Insolvenzmasse gemäß § 209 Abs. 1 durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann. Eine Hinterlegung der Restmasse reicht nicht aus. Daher tritt neben die Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Verteilung als ein weiteres Tatbestandsmerkmal für...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 120 Ahrens, Entschuldungsverfahren und Restschuldbefreiung, NZI 2007,193 ff.; Arnold, Das Insolvenzverfahren für Verbraucher und Kleingewerbetreibende nach der Insolvenzordnung von 1994, DGVZ 1996, 129 ff.; Bazako, Was lange währt, wird endlich gut? Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform, ZVI 2013, 209; Behr, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, JurB...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rn 7 Zur Zeit der Geltung der Konkursordnung konnte auch gegen natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, ein Konkursantrag gestellt werden. In der breiten Öffentlichkeit war völlig unbekannt, dass diese Personen sogar einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen stellen konnten. Die rechtlichen Regelunge...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

1Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. 2Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaf...mehr

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Abkürzungs- und Literaturve... / E

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Abkürzungs- und Literaturve... / I

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Abkürzungs- und Literaturve... / H

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4.5 Tod des Schuldners

Rn 110 Stirbt der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Verfahrenseröffnung, wird beim Eigenantrag des verstorbenen Schuldners das Verfahren ebenso wie ein Regelinsolvenzverfahren ohne Unterbrechung als ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) fortgesetzt. Eine Unterbrechung durch Verweisung gemäß § 4 InsO auf § 239 ZPO findet nicht statt, sie würde dem ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4.2 Verfahrensfähigkeit (Betreuung, Vormundschaft)

Rn 100 Von der Insolvenzfähigkeit zu unterscheiden ist die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen. Diese Verfahrensfähigkeit im Insolvenzverfahren richtet sich über die Verweisung in § 4 InsO nach den Vorschriften zur Prozessfähigkeit in §§ 51 ff. ZPO. Jeder Schuldner und Antragsteller muss mithin...mehr

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Abkürzungs- und Literaturve... / S

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4.3 Schuldner- und Gläubigervertreter, Inkassounternehmen

Rn 105 Schuldner und Gläubiger können sich im Verbraucherinsolvenzverfahren, wie in Zivilverfahren außergerichtlich und gerichtlich vertreten lassen (§ 4 InsO i. V. m. §§ 164 ff. BGB, §§ 164 ff. ZPO). Dies gilt z. B. auch für Abtretungen, aber nicht für höchstpersönliche Erklärungen, wie z. B. die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Verzeichnisse und Vermöge...mehr

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Abkürzungs- und Literaturve... / C

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.6 Kosten, Vergütung

Rn 113 Die Gerichtskosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens richten sich nach den allgemeinen Regelungen für die Durchführung des Verfahrens auf Antrag des Schuldners. Dementsprechend wird nach KV Nr. 2310 GKG eine halbe Gerichtsgebühr erhoben, unabhängig davon, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt worden ist. Kommt es zur Eröffnung, bestimmt ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.4 Zuständigkeitsfragen

Rn 91 Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts richtet sich im Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Wohnsitz des Schuldners (§ 4 InsO, § 13 ZPO) oder dem Aufenthaltsort bei Wohnsitzlosen (§ 4 InsO, § 16 ZPO). In den praktisch häufigen Fällen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Strafgefangenen begründet der Antritt der Strafhaft grundsätzlich keinen Wo...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Normzweck

Rn 2 Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll zahlungsunfähigen Verbrauchern und ehemaligen Kleinunternehmern ermöglichen, ihre Verbindlichkeiten auf der Grundlage einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung, eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans oder als letzte Möglichkeit auf der Grundlage eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, ggf. mit anschließendem Restschuldbefre...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Allgemeines

Rn 70 Für das Verbraucherinsolvenzverfahren gelten zunächst die Vorschriften der §§ 1 bis 303, sofern im Neunten Teil der Insolvenzordnung keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind (§ 304 Abs. 1).[122] Die §§ 304 ff. enthalten in den §§ 305–310 erhebliche Abweichungen vom Regelinsolvenzverfahren, die zunächst zur Entlastung der Insolvenzgerichte dem gerichtlichen Verfa...mehr

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Abkürzungs- und Literaturve... / P

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein. (2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen. (3) 1Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf An...mehr

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Abkürzungs- und Literaturve... / Z

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4.4 Schuldnerberater

Rn 108 Schuldnerberater und Angehörige einer als geeignet anerkannten Stelle sind im Verbraucherinsolvenzverfahren in erster Linie zur Unterstützung des außergerichtlichen Einigungsversuchs und zur Bestätigung eines Scheiterns (Formular Anlage 2) vorgesehen. Durch die Änderung des § 305 Abs. 4 mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Nachtragsverteilung (§ 211 Abs. 3)

Rn 5 Auch bei der Einstellung nach § 211 können nachträglich Massegegenstände festgestellt werden, die aufgrund des Verweises in Abs. 3 Satz 2 nach den allgemeinen Regeln verteilt werden.[6] Rn 6 Anders als § 203 Abs. 1 lässt § 211 Abs. 3 Satz 1 eine Nachtragsverteilung dem Wortlaut nach nur dann zu, wenn ein Vermögensgegenstand nachträglich ermittelt wird, d. h. bei der Eins...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Fortfall des Eröffnungsgrunds

Rn 3 Der Eröffnungsgrund ist dann fortgefallen, wenn auch nach der Einstellung des Verfahrens kein erneuter Eröffnungsgrund (§§ 17–19) beim Schuldner vorliegt. Es muss gewährleistet sein, dass nach der Einstellung weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder bei Kapitalgesellschaften bzw. Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person ...mehr

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ZErb 07/2019, Behindertente... / Sachverhalt

Der Kläger begehrt die Umschreibung des von der Beklagten für ihn bei der Sparkasse H auf ihren Namen als Treuhandkonto geführten Kontos auf seinen Namen beziehungsweise die Übertragung des Guthabens auf ein eigenes Konto des Klägers unter Anbringung eines Testamentsvollstreckervermerks. Der Kläger, der wegen einer geistigen Behinderung unter Betreuung steht, ist der Sohn des...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 In Präzisierung der bereits in § 19 Abs. 1 Nr. 4 GesO enthaltenen Regelung hat der Schuldner gemäß § 212 Satz 1 die Möglichkeit, einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen des Fortfalls des Eröffnungsgrunds zu stellen. § 212 regelt die materiellen Einstellungsvoraussetzungen. Weitere Anforderungen in formaler Hinsicht stellt § 214 auf, während die Durchf...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5 Eröffnungsgrund

Rn 112 Gemäß § 16 ist Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit auch für die Zulässigkeit des Antrags im Verbraucherinsolvenzverfahren gem. §§ 304, 305, dass als Eröffnungsgrund für eine natürliche Person entweder drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18) oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17) vorhanden ist. Unter Randnummer 3 des Hauptblatts (Antrags...mehr