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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 226 Aufrechnung / 2.1 Zur Aufrechnung geeignete Forderungen, Gleichartigkeit

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 5

Die Forderungen, die an der Aufrechnung teilnehmen, müssen entstanden sein. Das gilt sowohl für die Gegenforderung des Aufrechnenden als auch für die Hauptforderung des Aufrechnungsgegners. Eine Steuerforderung entsteht nach § 38 AO in dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, bei periodischen Steuern mit Ablauf des Besteuerungszeitraums.[1]

 

Rz. 6

Zur Aufrechnung sind Forderungen geeignet, die gleichartig sind. Gleichartig sind nach § 387 BGB Forderungen, die eine gleichartige Leistung zum Gegenstand haben. Da Steuerforderungen nach § 3 AO immer Geldleistungen sind, muss auch die andere Forderung auf Geld, und zwar inländisches Geld, lauten. Auf deutsche Währung lautende Forderungen sind immer gleichartig. Lautet eine der beiden Forderungen auf eine ausländische Währung (z. B. Staatsanleihe in ausländischer Währung), ist keine Gleichartigkeit gegeben.[2] Ebenfalls keine Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Hauptforderung des Aufrechnungsgegners uneingeschränkt auf Geld lautet, die Gegenforderung des Aufrechnenden sich aber nur gegenständlich beschränkt und auf einzelne Vermögensgegenstände des Aufrechnungsgegners bezieht. Das ist der Fall, wenn dem FA ein Haftungsanspruch nach § 74 AO zusteht. Dann kann die Finanzbehörde einen gegen sie gerichteten Erstattungsanspruch nicht durch Aufrechnung mit dem Haftungsanspruch zum Erlöschen bringen. Der Haftungsanspruch nach § 74 AO ist auf Befriedigung durch Vollstreckung in die überlassenen Gegenstände beschränkt und daher nicht gleichartig mit einem Anspruch, der ohne eine solche Beschränkung aus dem gesamten Vermögen zu befriedigen ist. Zwar ist die Aufrechnung keine Vollstreckung in diesem Sinne, doch hat der BFH für Zwecke der Gleichartigkeit die Aufrechnung im Ergebnis der Vollstreckung gleich gestellt.[3] Di...

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