Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 Die Vorschrift beinhaltet eine Regelung über die insolvenzrechtliche Behandlung von Haftungsmehrheiten und die Auswirkungen daraus resultierender (Teil-)Befriedigungen. Sie verfolgt den Zweck, eine möglichst vollständige Befriedigung des Gläubigers im Fall einer Haftungsmehrheit zu gewähren.[1] Hierzu schließt § 43 eine Anrechnung von Anmeldemöglichkeiten und Teilleistu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Eröffnungsverfahren (§ 23 Abs. 1 GKG)

Rn 7 Das Eröffnungsverfahren kann durch den Schuldner oder einen Gläubiger initiiert werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2). Stellt der Schuldner den Antrag, haftet er für die Gebühren und Auslagen (§ 23 Abs. 1, Abs. 3 GKG). Berechnungsgrundlage ist hier die Höhe der Insolvenzmasse abzüglich des Wertes der Absonderungsrechte (§ 58 Abs. 1 Satz 2 GKG).[15] Rn 8 Stellt ein Gläubiger den In...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 43 enthält Regelungen zur Teilnahme eines Gläubigers im Insolvenzverfahren, wenn neben dem Hauptschuldner mithaftende Dritte vorhanden sind. § 44 regelt dagegen die Teilnahme des mithaftenden Gesamtschuldners oder Bürgen. Der Anwendungsbereich ist daher in allen Fällen eröffnet, in denen auch § 43 gilt. Wenn der mithaftende Dritte (im Folgenden: "Regressgläubiger") de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 47 Bitter, Teilmithaftung in der Insolvenz-Forderungsanmeldung nach Leistung durch den Mithaftenden, ZInsO 2003, 490 ff.; Haas/Müller, Zur Reichweite des § 93 InsO, NZI 2003, 366 ff. [BFH 12.12.2001 - XI R 56/00]; Holzer, Die Verbindung von Insolvenzverfahren, NZI 2007, 432 ff.; Küpper/Heinze, Besonderheiten der Meistbegünstigung des Hauptgläubigers bei der Forderungsanme...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Berechnung des Streitwertes (§ 34 GKG)

Rn 19 Gebührentatbestände können streitwertabhängig oder pauschal erhoben werden. Beispiele für streitwertabhängige Gebühren sind die Gebühren für die Durchführung eines Eröffnungsverfahrens (Nr. 2310, 2311 KV GKG) oder die Durchführung des Insolvenzverfahrens (Nr. 2320 ff. bzw. 2330 ff. KV GKG). Pauschal erhoben werden beispielsweise Gebühren für nachträglich angemeldete Fo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Verbindlichkeiten, die sich unmittelbar gegen die Insolvenzmasse richten, werden nach § 53 differenziert in Verfahrenskosten (§ 54) und sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 und andere Vorschriften[1]). Diese Differenzierung findet ihren Grund in der Eröffnungsentscheidung.[2] Das Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn die in § 54 normierten Verfahrenskosten durc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Einzelne Gebührentatbestände

Rn 25 Besondere Gebührentatbestände für das Insolvenzverfahren sind abschließend in Nr. 2310 bis 2364 KV GKG geregelt. Es handelt sich um folgende Tatbestände: 2310, 2311: Gebühr für das Eröffnungsverfahren Schuldnerantrag (Nr. 2310) bzw. Gläubigerantrag (Nr. 2311) 2320, 2330: Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Schuldnerantrages (Nr. 2320) bzw. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Zeitpunkt der Regressleistung

Rn 5 § 44 regelt den Fall, dass der Regressgläubiger eine Forderung erst künftig gegen den Schuldner erwirbt, d. h. zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung an den Hauptgläubiger noch nicht – auch nicht teilweise – geleistet hat. Wird nun künftig – also nach Eröffnung des Verfahrens – geleistet, so geht der Anspruch auf den Regressgläubiger über, der aufschiebend bedingt durch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.3 Aussonderungsrechte

Rn 9 Auf Aussonderungsrechte ist die Vorschrift gleichfalls nicht anwendbar, weil Aussonderungsberechtigte am Insolvenzverfahren nicht teilnehmen und sich gemäß § 47 die Herausgabe nach den gesetzlichen Vorgaben außerhalb der InsO richtet.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Gesamtschuld

Rn 4 Von § 43 wird die echte Gesamtschuld [8] im Sinne der §§ 421 ff. BGB erfasst, bei der die Leistung eines Gesamtschuldners nach § 422 Abs. 1 BGB auch zugunsten des anderen Gesamtschuldners wirkt. § 43 gilt nach allgemeiner Ansicht auch für Fälle der sog. unechten Gesamtschuld, bei der – mangels Gleichrangigkeit bzw. Gleichstufigkeit der haftenden Schuldner – der Anspruch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Abzinsung unverzinslicher Forderungen (§ 41 Abs. 2)

Rn 26 Ist die Forderung unverzinslich ausgestaltet, würde der Gläubiger durch den Zwischenzins in der Zeit von der Verteilung bis zur eigentlichen Fälligkeit seiner Forderung einen Gewinn erzielen. Um das zu verhindern, ist nach § 41 Abs. 2 als Ausnahme zu § 272 BGB eine Abzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen, also 4 % nach § 246 BGB bzw. 5 % nach § 352 HG...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. 2 § 100 bleibt unberührt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat, nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift legt fest, dass bestimmte Verbindlichkeiten die Insolvenzmasse unmittelbar treffen und insofern nicht der gemeinschaftlichen Befriedigung nach § 1 unterliegen. Diese Verbindlichkeiten werden unmittelbar aus der Insolvenzmasse befriedigt und daher als Masseverbindlichkeiten bezeichnet. § 54 strukturiert Masseverbindlichkeiten in Kosten des Insolvenzverfahr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 Da das Insolvenzverfahren nur zu einer anteilsmäßigen Befriedigung der Gläubiger in Geld führen kann, teilnahmeberechtigt aber alle Insolvenzgläubiger sind, denen ein irgendwie gearteter Vermögensanspruch gegen den Schuldner zusteht (§ 38 Rn. 14), der nicht zwangsläufig auf Geld gerichtet sein muss, ist eine einheitliche Umrechnung aller Ansprüche unabdingbar. Nur hierd...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen

Rn 11 Die Forderung des Kreditgebers unterliegt in der Rechtsfolge des § 44 a der Einschränkung, dass diese durch den Verwalter bei Anmeldung vor Verwertung der Gesellschaftersicherheit nur für den Ausfall festgestellt wird.[24] Die Befriedigung des Hauptgläubigers richtet sich somit nach §§ 52, 190[25] und errechnet sich entgegen einer Auffassung[26] nicht nach dem Ausfall,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 40 regelt Ansprüche von Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Schuldner. Abweichend von dem in § 38 normierten Grundsatz, dass Insolvenzforderungen dem Grunde nach bereits vor Verfahrenseröffnung rechtlich begründet worden sein müssen, beinhaltet § 40 Satz 1 eine Sonderregelung für bestimmte familienrechtliche Unterhaltsansprüche. Die Begründung von Unterhaltsansprüchen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Gerichtskosten

Rn 3 Gerichtskosten sind Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die im Insolvenzverfahren anfallenden, in § 54 Nr. 1 genannten Gerichtskosten regeln sich nach §§ 58, 39 ff., 34 GKG und Nr. 2310 bis 2364 (Gebührentatbestände) sowie Nr. 9000 bis 9019, insb. 9017 (Auslagen) des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG). Rn 4 Die Aufstellung der Gebühre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufrechnung und Insolvenzplan

Rn 17 Die mit § 45 verbundene Umwandlung des Anspruchs des Gläubigers in eine Geldforderung führt nicht dazu, dass diesem eine Aufrechnungsmöglichkeit eingeräumt wird, § 95 Abs. 1 Satz 2. § 45 soll dem Gläubiger lediglich die Teilnahme am Insolvenzverfahren ermöglichen und keine weitergehende Verbesserung seiner rechtlichen Stellung gegenüber dem Schuldner einräumen. Dies gi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.3 Verwertung von Drittsicherheiten

Rn 42 Kommt es im Laufe des Verfahrens zu einer Verwertung der Drittsicherheit (für schuldnereigene Sicherheiten gilt § 52), hängen die weiteren Folgen vom Grad der Befriedigung des Gläubigers ab: Ist dieser vollständig befriedigt, kommt seine weitere Teilnahme am Insolvenzverfahren nicht mehr in Betracht. Stattdessen kann der Sicherungsgeber entsprechend § 1225 BGB seine Re...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn 4 § 44 a gilt in zeitlicher Hinsicht für solche Insolvenzverfahren, die seit dem 01.11.2008 eröffnet wurden.[10] Für die bis zum 31.10.2008 eröffneten Verfahren bleibt es bei der Rechtslage zu §§ 32 a, b GmbHG a. F., bei der umstritten war, ob für den Gläubiger nach Inanspruchnahme des Gesellschafters § 43 oder § 52 Anwendung findet.[11]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 46 regelt wiederkehrende Verpflichtungen des insolventen Schuldners, wie z. B. Unterhaltsansprüche, Zahlungen aus betrieblicher Altersvorsorge, Renten- oder Zinszahlungen sowie Vergütungen aus laufenden Dienstverhältnissen. Diese können nur dann in das Insolvenzverfahren einbezogen werden, wenn sie auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung kapitalisiert werden. § 46 i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Nichtgeltendmachung durch den Hauptgläubiger

Rn 7 Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass ein Gläubiger auf sein Teilnahmerecht am Verfahren ohne Gegenleistung verzichtet, weil er damit einen potentiellen wirtschaftlichen Vorteil aufgeben würde. Praktisch relevant sind daher vor allem freiwillige Reduzierungen durch den Hauptgläubiger, wenn dieser z. B. einem Mithaftenden eine Teilnahme am Insolvenzverfahren in ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Einzelne Auslagentatbestände

Rn 49 Der Kostenschuldner hat außer den Gebühren auch die gerichtlichen Auslagen zu tragen; die Auslagen richten sich nach Nr. 9000 bis 9019 KV GKG. Für das Insolvenzverfahren sind im Wesentlichen folgende Auslagentatbestände von Bedeutung: 9000: Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken 9002: Zustellungen per Postzustellungsurkunde oder Einschreiben 90...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2 Insolvenz des Hauptschuldners

Rn 14 Im Fall der alleinigen Insolvenz des Hauptschuldners ist wegen § 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 349 HGB die Einrede der Vorausklage des Bürgen ausgeschlossen. Wenn insoweit keine reine Ausfallbürgschaft vereinbart ist, greift § 43, so dass der Gläubiger selbst bei teilweiser Befriedigung durch den Bürgen weiterhin in voller Forderungshöhe am Verfahren und einer etwaigen Verte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Fälligstellung (§ 41 Abs. 1)

Rn 17 Gegen den Insolvenzschuldner gerichtete Forderungen, die bei Eröffnung des Verfahrens noch nicht fällig sind, werden durch § 41 Abs. 1 fällig gestellt. Diese Fiktion führt zu einer einfachen Handhabung, bewirkt als klare Abgrenzungsregel Rechtssicherheit für die Gläubiger (z. B. für die Feststellung des Stimmrechts) und dient der zügigen Verfahrensabwicklung. Sie gilt ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Vergütungen und Auslagen

Rn 50 Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 sind neben den Gerichtskosten auch Vergütungen und Auslagen, die beansprucht werden können von vorläufigem Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses. Rn 51 Die Höhe von Vergütungsansprüchen und Auslagen regelt § 64 bzw. § 73 jeweils i. V. m. den Vorschriften der InsVV. Zur Kommentierung sieh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Insolvenzforderungen

Rn 5 § 41 gilt nur für Insolvenzforderungen,[5] nicht für Masseverbindlichkeiten und Masseansprüche (zur Möglichkeit der Aufrechnung siehe Rn. 19).[6] Auch findet die Regelung keine Anwendung im Verhältnis zu Dritten,[7] z. B. Bürgen, da die Vorschrift ausschließlich insolvenzrechtlichen Charakter hat.[8] Rn 6 Bei aufschiebend bedingten Forderungen ist der Eintritt der Beding...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Tatbestandsvoraussetzungen

Rn 5 § 44 a setzt voraus, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet wurde, ein nicht mit der Gesellschaft verbundener Dritter der Gesellschaft ein Darlehen oder eine dem gleichgestellte Forderung gewährt hat und die Forderung des Dritten durch einen Gesellschafter besichert ist. In Abweichung zu § 43 ist somit bei Vorliegen der genannten Vorausset...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Auswirkungen von Teilleistungen

Rn 35 § 43 lässt sich darüber hinaus die Aussage entnehmen, dass auch eine teilweise Befriedigung des Gläubigers (egal von welcher Seite[52]) während des laufenden Verfahrens[53] auf die Höhe seiner angemeldeten Forderung keinen Einfluss hat.[54] Erst wenn feststeht, dass der Gläubiger unter Zusammenrechnung aller ihm zufließenden Zahlungen mehr als die ihm zustehende Forder...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Insolvenz der Gesellschaft

Rn 16 § 43 ist anwendbar, wenn neben einer Gesellschaft in Form einer juristischen Person auch ein Gesellschafter eine eigenständige persönliche Verpflichtung gegenüber dem beteiligten Gläubiger übernommen hat.[19] Eine Anrechnung auf die angemeldete Insolvenzforderung erfolgt demnach auch nach der Realisierung von Sicherheiten aus dem Vermögen des nicht persönlich haftenden...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Regress des Gesellschafters

Problematisch ist auch im Rahmen des § 44 das Verhältnis zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern. Zu unterscheiden ist – wie bei § 43 –, auf welchem Rechtsgrund die Haftung des Gesellschafters beruht: Rn 22 Hat sich der hinter der Gesellschaft stehende Gesellschafter, der nicht bereits auf Grund Gesetzes persönlich haftet, gegenüber einem Hauptgläubiger verbürgt oder ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Bestimmbare wiederkehrende Leistungen (§ 46 Satz 1)

Rn 2 § 46 gilt nur für Insolvenzforderungen eines Gläubigers gegenüber dem Schuldner; Masseansprüche und Aussonderungs- sowie Absonderungsrechte sind ausgenommen.[2] § 46 gilt aber wohl für den Betrag des Ausfalls des Gläubigers, sofern der Schuldner auch schuldrechtlich haftet.[3] Rn 3 Würden bei wiederkehrenden Leistungen, deren Betrag und Zeitdauer bestimmt sind, auf den Z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Arten von Masseverbindlichkeiten

Rn 11 § 53 differenziert zwischen "Kosten des Insolvenzverfahrens" und "sonstigen Masseverbindlichkeiten". Während die Kosten des Insolvenzverfahrens in § 54 abschließend normiert sind, gibt es außer der Regelung in § 55 noch weitere Vorschriften, die Verbindlichkeiten zu Masseverbindlichkeiten erheben. Die amtliche Überschrift zu § 55 ("sonstige" Masseverbindlichkeiten) ist...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Grundsatz

Rn 11 Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind keine Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 und nehmen nur dann am Verfahren teil, wenn die Voraussetzungen des § 40 vorliegen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig. (2) 1Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. 2Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. 2Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort ma...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.4. Ausgeschiedene Gesellschafter

Rn 21 Die Verbindlichkeit der insolventen Kommanditgesellschaft und die sich aus § 159, § 160 Abs. 1, § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 2 HGB bis zur Höhe der zurückgewährten Einlage ergebende Haftung eines vor der Eröffnung ausgeschiedenen Kommanditisten stehen ebenso nebeneinander. Voraussetzung ist, dass die Forderung bereits zur Zeit des Ausscheidens des Kommanditisten bestand (§...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Rechtsfolge: Schätzung

Rn 12 Zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Schätzung ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 46 Satz 1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Schätzung hat auf Grundlage des Verkehrswertes zu erfolgen,[21] hilfsweise des gemeinen Wertes. Ein etwaiger Liebhaberwert ist nicht zu berücksichtigen.[22] Es sind (versicherungs-)mathematische Tabellen und Übersichten heranzuz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Vollständige Leistung vor Verfahrenseröffnung

Rn 19 Wenn der Regressgläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet und die Forderung des Hauptgläubigers vollständig befriedigt hat, greift § 44 ebenfalls nicht ein. Die Forderung des Hauptgläubigers ist gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1, § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB vollständig auf den Mithaftenden übergegangen. Er kann seinen Anspruch ohne insolvenzrechtliche Ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Restschuldbefreiung (§ 23 Abs. 2 GKG)

Rn 15 Für die Beantragung und Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahren entsteht keine eigene Gerichtsgebühr. Das Verfahren ist zwar nicht mehr Teil des eigentlichen Insolvenzverfahrens, es ist jedoch mangels Gebührentatbestand gerichtsgebührenfrei. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung wie auch die Versagung bereits im Schlusstermin sind ebenfalls gebührenfrei.[33] R...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Unterhaltsansprüche bis zur Eröffnung

Rn 10 Bei Verfahrenseröffnung rückständige Unterhaltsansprüche sind gemäß § 38 Insolvenzforderungen und können durch den Unterhaltsberechtigten zur Tabelle angemeldet werden.[20] Bei der Prüfung der angemeldeten Forderung ist zu beachten, dass diese nur unter den Voraussetzungen der §§ 1585 b, 1613 BGB durch den Verwalter anerkannt werden können. Nach Abschluss des Insolvenzv...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.3 Eröffnetes Verfahren (§ 23 Abs. 3 GKG)

Rn 17 Wird das Verfahren eröffnet, so haftet der Schuldner für die Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 23 Abs. 3 GKG.[37] Zur Auswahl des Kostenschuldners treffen § 31 Abs. 2 und 3 GKG nähere Bestimmungen. Sofern der Antragsteller die Gebühr bereits entrichtet hat, steht ihm im Innenverhältnis ein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner zu, der im Ra...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2 Auflösend bedingte Forderungen (§ 42)

Rn 2 Unter dem Begriff Forderungen im Sinne des § 42 sind ausschließlich Insolvenzforderungen gegen den Schuldner zu verstehen.[1] Auflösend bedingte Forderungen[2] (zu betagten Forderungen vgl. § 41 Rn. 4), die nur bis zum Eintritt der Bedingung rechtlich existent sind (siehe § 158 Abs. 2 BGB), können nach § 42 von den Gläubigern wie nicht mit einer Bedingung versehene Ford...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.3 Gebühren für die Durchführung eines besonderen Prüfungstermins

Rn 39 Bei sogenannten nachträglichen Forderungsanmeldungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Rn 40 Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) Rn 41 Gebührenschuldner ist der Gläubiger der nachträglich angemeldeten Forderung (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO "auf Kosten des Säumigen"). Rn ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Entstehen des Auflösungsverlustes bei Insolvenz einer AG

Leitsatz Der Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG entsteht auch bei Vermögenslosigkeit der Kapitalgesellschaft nicht vor der zivilrechtlichen Auflösung. Bei Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Beschlusses maßgeblich. Sachverhalt Der Vorstand einer AG hatte am 30.12.2011 wegen Zahlungsunfähigkeit die E...mehr