Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 7... / 2.2 Die Mitgliedsstellung des Veräußerers

Rz. 4 Eine Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur möglich, solange der Veräußerer Mitglied der Genossenschaft ist. Nach dem Ausscheiden kommt lediglich eine Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens in Betracht. Diese unterliegt in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen nicht der Regelung des § 76. Allerdings ist eine Abtretung des Geschäftsguthabens nach erfolgter Kündi...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 4 Wiederaufleben der Nachschusspflicht

Rz. 3b Die ursprüngliche Nachschusspflicht lebt nach § 120 Abs. 2 GenG wieder auf, wenn über das Vermögen der eG innerhalb von zwei Jahren nach Herabsetzung das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für zwischenzeitlich ausgeschiedene Mitglieder gilt § 75 GenG (Bauer § 120 RN 11). Die Erhöhung der Nachschusspflicht findet nur für jene Mitglieder statt, die zum Zeitpunkt der Haft...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 114 Nachschussberechnung

Rz. 1 Die nach §§ 106, 113 erstellten Vorschuss- und Zusatzberechnungen beruhen auf Schätzungen des Insolvenzverwalters über den Wert der Aktiva der Insolvenzmasse und die Höhe der am Insolvenzverfahren teilnehmenden Forderungen der Masse- und Insolvenzgläubiger. Sie können darum den wirklichen Umfang der Nachschusspflicht im Regelfall nicht erfassen. Erst mit dem Beginn de...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 2 Die Begründung der Nachschusspflicht

Rz. 6 Ob die Mitglieder nachschusspflichtig sind, richtet sich nach der Satzung. Nach § 6 Nr. 3 muss die Satzung Bestimmungen darüber enthalten, ›ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) od...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Herabsetzung der Haftsumme tangiert die Interessen der Genossenschaftsgläubiger in nicht unerheblichem Maße. § 120 Abs. 1 Satz 1 GenG bestimmt deshalb, dass die Gläubigerschutzvorschriften des § 22 Abs. 1 bis 3 GenG entsprechend anzuwenden sind (ausführlich § 22 RN 4). Die Ergänzung des § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wurde im Zuge des ›Gesetzes zur Verringerung de...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 9... / 7.2 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Zahlungsverbot

Rz. 66 Verstoßen die Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren schuldhaft gegen das Zahlungsverbot des § 99, machen sie sich nach § 34 Abs. 2 und 3 Nr. 4, bzw. § 89 der eG gegenüber schadensersatzpflichtig in Höhe des ausgezahlten Betrages, abzüglich der Quote, die auf die befriedigte Forderung entfallen wäre. Rz. 67 Nach § 34 Abs. 5 kann der Ersatzanspruch der eG auch von den ...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 2... / 8.3.1 Die Vergütung

Rz. 54 Der Dienstvertrag bestimmt insbesondere die Vergütung des Vorstandsmitglieds. Hinsichtlich der Festsetzung und Anpassung der Vergütung seitens des Aufsichtsrats findet § 87 AktG entsprechende Anwendung (Bauer § 24 RN 142; Beuthien § 24 RN 14; Herzberg, FS Keßler S. 63 ff., 67 f.; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 24 RN 51; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 24 RN 37; Mülle...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anhang zu § 34 Die Außenhaf... / 3.1 Die Insolvenzantragspflicht

Rz. 15 Gem. § 15 a Abs. 1 InsO haben die Vorstandsmitglieder sowie die Liquidatoren im Falle der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) der Genossenschaft (vgl. § 9 RN 6 f.) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorha...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 64c Prüfung aufgelöster Genossenschaften

Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Schutz der Gläubiger und soll eine ordnungsgemäße Liquidation auch zum Schutze der Genossenschaftsmitglieder und ihrer Interessen sicherstellen. Dies ist durch die durch das Insolvenzrecht betrauten Organe wie Insolvenzverwalter, Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung nicht in vollem Umfang gewährleistet (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 64 c ...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 5.2.4 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

Rz. 82 Gem. § 4 Abs. 1 MusterNV wird das Nutzungsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann seitens des Mitglieds bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 4 Abs. 2 MusterS). Das Recht zur fristlosen Kündigung nach den Bestimmungen des BGB (vgl. §§ 543, 56...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anhang zu § 34 Die Außenhaf... / 3.3 Die Insolvenzhaftung der Organmitglieder gegenüber Dritten

Rz. 21 Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht führt darüber hinaus gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 15 a Abs. 1 InsO unmittelbar zur Schadensersatzpflicht der Vorstandsmitglieder gegenüber den Gläubigern der Genossenschaft. Insoweit stellt § 15 a Abs. 1 InsO ein ›Schutzgesetz‹ zugunsten solcher Genossenschaftsgläubiger dar, die durch die verspätete Antragstellung und die hierdur...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 2... / 3 Nachschusspflicht

Rz. 3 Unabhängig vom Bestehen der primären Beitragspflicht sind die Mitglieder nach Maßgabe der Satzung im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft zur Leistung von Nachschüssen zur Insolvenzmasse verpflichtet (§ 105). Die Satzung kann die Nachschusspflicht durch entsprechende Satzungsregelung der Höhe nach auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) bes...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anhang zu § 34 Die Außenhaf... / 3.2 Die Insolvenzhaftung der Vorstandsmitglieder gegenüber der Genossenschaft

Rz. 19 Eine Insolvenzhaftung der Organwalter gegenüber der Genossenschaft folgt zunächst unmittelbar aus § 34 Abs. 3 Nr. 4 (vgl. bereits oben Anhang § 34 RN 15). Danach haben die Vorstandsmitglieder gegenüber der Genossenschaft solche Zahlungen auszugleichen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung geleistet werden. Etwas anderes gilt nur, soweit die...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 7... / 3 Die Nachschusspflicht

Rz. 20 Ist die Genossenschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausscheidens überschuldet, so kommt ein Abfindungsanspruch des Ausscheidenden nicht in Betracht. Soweit das Mitglied im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet ist (§ 105), hat er bei seinem Ausscheiden einen der Nachschusspflicht entsprec...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 7... / 1 Zweck der Regelung

Rz. 1 Zweck der Bestimmung ist es zu verhindern, dass sich die Mitglieder durch das rasche Ausscheiden aus der Genossenschaft im Falle der Liquidation (§ 87 a) oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 105) über das Vermögen der Genossenschaft ihrer Nachschusspflicht sowie der haftungsrechtlichen Verstrickung ihres Geschäftsguthabens entziehen (so ausdrücklich: BGH NJW ...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 4... / 3.3.5 Das Stimmrecht

Rz. 83 Die Einwirkung des Mitglieds auf den innergenossenschaftlichen Willensbildungsprozess erfolgt zuvörderst vermittels der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. Dabei kommt jedem Mitglied unabhängig von der Höhe seiner Geschäftsanteile, deren Anzahl und den hierauf geleisteten Einzahlungen, grundsätzlich eine Stimme zu (§ 43 Abs. 3 S. 1). Insofern folgt di...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 5.2 Beschluss der Generalversammlung

Rz. 15 Die Klage gegen Mitglieder des Vorstands setzt nach der Neufassung der Bestimmung im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2006 – abweichend von der früheren Rechtslage – grundsätzlich keinen Beschluss der Generalversammlung mehr voraus. Nach Auffassung des Gesetzgebers dürfte ›für die im Interesse der Genossenschaft vorzunehmende Abwägung der mit einem solchen Prozess v...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 7.2.2 Einschränkungen der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 31 Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht zwischen den Mitgliedern des Vorstandes und im Verhältnis zum Aufsichtsrat (BGHZ 20, S. 239 ff., 246; Beuthien § 34 RN 16; Müller § 34 RN 18). Es ist daher grundsätzlich unzulässig, anderen Vorstandsmitgliedern oder dem Aufsichtsrat Informationen sowie die Einsicht in ›vertrauliche Unterlagen‹ zu verweigern. Etwas anderes g...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
§ 33 Anhang / 3 Formelle GoB

Rz. 65 Die Buchführung hat mehrere Aufgaben. Einmal muss sie die notwendigen Informationen bereitstellen, damit der Vorstand jederzeit einen Überblick über die wirtschaftliche Entwicklung der eG hat (vgl. BGH ZIP 1995, S. 560 f.). Zum anderen dient sie der Erstellung von Handels- und Steuerbilanz und der Kontrolle der Inventur. In Rechtsstreitigkeiten kommt ihr eine Beweissi...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 2... / 3 Gebot der Kapitalerhaltung

Rz. 6 Nach § 22 Abs. 4 GenG darf das Geschäftsguthaben – aus Gründen der Kapitalerhaltung – nicht ausgezahlt werden, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist. Erst nach dem Ausscheiden besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG). Ein höheres Guthaben stellt nach einer Herabsetzung des Geschäftsanteils – unter den Voraussetzungen der ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
§ 33 Anhang / 7.1 Vorbemerkungen

Rz. 190 Die in den §§ 252–256a HGB geltenden Bewertungsregeln für alle Kaufleute gelten für eG uneingeschränkt, die besonderen Bewertungsregeln für Kapitalgesellschaften §§ 279–281 HGB a. F. sind mit dem BilMoG 2009 entfallen. Damit ist das Bewertungsrecht des HGB spürbar vereinfacht und entrümpelt worden. Für Nichtkapitalgesellschaften ergaben sich deshalb gravierende Änder...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 8... / 3 Aufgabenumschreibung

Rz. 4 Wie § 88 GenG zu entnehmen ist, stellt das Gesetz als Regelfall auf die Einzelverwertung ab und zählt einzelne typische Liquidationsmaßnahmen auf. Satz 2 ist insofern missverständlich, als das Wort ›Geschäfte‹ mit unterschiedlichen Inhalten verwendet wird: Die zulässigen neuen Geschäfte zielen auf einzelne Verträge, Prozesse etc. ab, während mit der Beendigung schweben...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 2 Inhalt der Aufsicht

Rz. 3 Die Staatsaufsicht dient dem Zweck, die Prüfungsverbände in ihrer Tätigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überwachen. Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass die Prüfungsverbände ihren gesetzlichen Aufgaben nachkommen, die ihnen im Interesse der Öffentlichkeit zugewiesen sind. Inhaltlich ist die Aufsichtstätigkeit auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und ...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 87 Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium

Rz. 1 Die aufgelöste und die werbende eG sind identisch, auch wenn die Firmenbezeichnung zu ergänzen ist (§ 85 Abs. 3 GenG) und sich die Zwecksetzung geändert hat. Die Regelung in Abs. 1 ist missverständlich, da nicht nur der 2. und 3. Abschnitt des GenG grundsätzlich weiterhin anwendbar sind, sondern auch Bestimmungen aus anderen Abschnitten, soweit der 6. Abschnitt oder de...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 9... / 5.3.2 Die Erarbeitung der Fortführungsprognose

Rz. 38 Weist die Überschuldungsbilanz eine rechnerische Überschuldung auf, ist zu prüfen, ob für das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose abzugeben ist. Ist das der Fall, liegt trotz rechnerischer Überschuldung keine Überschuldung im Rechtssinne vor, so dass ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden muss. Rz. 39 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO idF. des FMStG setzt ei...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 7.4.3 Anfechtung durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat

Rz. 20 Im Übrigen ist stets der Vorstand in seiner Stellung als Organ der Genossenschaft zur Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung berechtigt (§ 51 Abs. 2 S. 2). Dies folgt aus der Verantwortung des Vorstandes für die Rechtmäßigkeit des internen Willensbildungsprozesses und der Handlungen der Genossenschaft. Ein Widerspruch ist insofern nicht erforderlich. Die...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
§ 33 Anhang / 6 Exkurs: Neuinterpretation der GoB/des Vorsichtsprinzips durch das BilMoG?

Rz. 129 In der Literatur ist im Zuge der HGB-Reform durch das BilMoG die Frage aufgeworfen worden, ob das BilMoG zu einer veränderten Interpretation der GoB führe, da eine Annäherung an die IFRS angestrebt werde und in diesem Zuge die Informationsaufgabe des JA zulasten der Kapitalerhaltungsregeln (des Vorsichtsprinzips) aufgewertet werden soll. Insbesondere eine allgemeine ...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 9... / 6.1 Die Antragspflicht der Mitglieder des Vorstands und der Abwickler

Rz. 52 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 InsO sind antragsverpflichtet ›die Mitglieder des Vertretungsorgans‹, also des Vorstands der eG, nach Auflösung der eG der oder die Abwickler (Liquidatoren). Sie treten an die Stelle des Vorstands und leiten die eG entsprechend unter eigener Verantwortung nach Maßgabe von § 89. In Ansehung der Insolvenz der eG gelten für sie die gleichen Regel...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 3 Verlustverteilung

Rz. 7 Die Verlustverteilung ist den gleichen Regeln unterworfen, die für die Gewinnverteilung gelten. Der Verlust, der auf die Mitglieder verteilt werden muss (Bilanzverlust), ist der Jahresfehlbetrag zuzüglich eines bestehenden Verlustvortrags aus dem Vorjahr, abzüglich eines bestehenden Gewinnvortrags aus dem Vorjahr und abzüglich ggf. erfolgter Rücklagenauflösungen. Die ...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 1 Die Neufassung der Vorschrift mit Inkrafttreten der InsO

Rz. 1 § 105 Abs. 1 a. F. ist mit dem Inkrafttreten der InsO am 01.01.1999 geändert und ergänzt worden. Nach seiner damaligen Fassung wurde die Nachschusspflicht nur dann ausgelöst, ›soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei der Schlussverteilung … berücksichtigten Forderungen aus dem zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nich...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 7... / 2 Zum Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 2 Die Regelung betrifft alle Gestaltungsformen des Ausscheidens, sei es durch Kündigung (§§ 65, 66, 67, 67 a) oder Ausschluss (§ 68), mit Ausnahme der Übertragung des Geschäftsguthabens gem. § 76. Sie gilt auch bei Tod eines Mitglieds (§ 77) und im Falle der Auflösung oder Erlöschung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft (§ 77 a) (Müller § 75 RN 1). Entgege...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 9... / 5 Die Überschuldung der eG als Insolvenzgrund

Rz. 22 Die eG ist nach § 17 Abs. 1 eine juristische Person. Darum ist bei ihr nach § 19 Abs. 1 InsO ›auch die Überschuldung‹ (neben der Zahlungsunfähigkeit) ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; nach § 98 jedoch unter einschränkenden Voraussetzungen. Nämlich nicht im Fall einer eG mit unbeschränkter Nachschusspflicht; im Fall einer eG mit beschränkter Nachsch...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 5 Zur Höhe der Nachschusspflicht

Rz. 19 Die in § 105 Abs. 2 getroffene Regelung, Nachschüsse nach Köpfen zu leisten, wenn nicht die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis festsetzt, geht von der unbeschränkten Nachschusspflicht als Grundfall aus. Im Fall der auf eine Haftsumme beschränkten Nachschusspflicht bietet sich eine Verteilung nach der Anzahl der Geschäftsanteile der Mitglieder an, sofern das Statu...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 10 GenG ist die grundlegende Norm betreffend die Ersteintragung der eG. Die Eintragung wirkt rechtsbegründend. Die eG wird erst durch Eintragung zur juristischen Person (§ 13 GenG) und gilt als Kaufmann i. S. d. HGB (§ 17 Abs. 2 GenG). Die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens sind in der Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV) geregelt. In das Genossenschaftsr...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 110 Hinterlegung oder Anlegung der eingezogenen Beträge

Rz. 1 Bis die aufgrund der Vorschussberechnung nach § 106 und etwaiger Zusatzberechnungen nach § 113 eingezogenen Beträge nach § 115 (Ausnahme: Abschlagszahlungen nach § 115 a) an die Gläubiger auszuschütten sind, müssen sie nach Maßgabe des § 149 InsO hinterlegt, bei länger dauerndem Verfahren zinsbringend angelegt werden. Als Hinterlegungs- oder Anlagestelle kommen vor all...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 9... / 2 Die Insolvenzgründe im Überblick

Rz. 2 Die Antragspflicht nach § 15 a InsO und das Zahlungsverbot des § 99 auslösende Umstände sind zum einen die Zahlungsunfähigkeit der eG (§ 17 InsO), und zwar unabhängig von der Ausgestaltung der Nachschusspflicht, zum anderen unter diesbezüglich einschränkenden Voraussetzungen des § 98 die Überschuldung der eG (§ 19 InsO). Der in § 18 InsO geregelte Eröffnungsgrund der ...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anhang zu § 34 Die Außenhaf... / 3.6 Die strafrechtliche Verantwortung der Organwalter

Rz. 34 Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht seitens der Vorstandsmitglieder sowie der Liquidatoren – bzw. im Falle der Führungslosigkeit der Genossenschaft (§ 24 Abs. 1 S. 2) seitens der Mitglieder des Aufsichtsrats – ist gem. § 15 a Abs. 4 und 5 InsO zudem strafbewehrt. Auch soweit es die Strafbarkeit betrifft, entfällt die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer ...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 4... / 2.1 Die Erteilung der Prokura

Rz. 2 Zur Erteilung der Prokura ist ausschließlich der Vorstand in vertretungsberechtiger Zahl als organschaftlicher (gesetzlicher) Vertreter der eG ermächtigt (§ 48 Abs. 1 HGB, § 26 Abs. 1 GenG; Bauer § 42 RN 12; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 42 RN 2). Allerdings ist es zulässig, in der Satzung die Erteilung im Innenverhältnis an die Zustimmung des Aufsichtsrats (vgl. § 28 li...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 2... / 7.3 Die Auflösung/Verschmelzung

Rz. 35 Das Amt der Vorstandsmitglieder endet im Übrigen mit der Auflösung der Genossenschaft, sofern die Satzung oder ein Beschluss der Generalversammlung die Liquidation anderen Personen überträgt (§ 83 Abs. 1). Ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Liquidation durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Deren Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bestimmt sich ...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 7... / 2.3 Nachschusspflicht

Rz. 8 Die Satzung kann gem. § 6 Nr. 3 für den Fall der Insolvenz der eG eine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsehen, soweit die Insolvenzgläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht befriedigt werden (vgl. § 105). Diese Nachschusspflicht ist Teil der Beitragspflicht der Mitglieder und wirkt im wirtschaftlichen Ergebnis wie aufschiebend bedingtes Eigenkapital. Insofe...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 2... / 2 Leistungspflichten im Innenverhältnis

Rz. 2 Ungeachtet der Haftungsbeschränkung sind die Mitglieder im Rahmen ihrer Beitragspflicht gem. § 7 Abs. 1 zur Leistung ihrer Einlage auf den Geschäftsanteil verpflichtet (vgl. § 7 RN 17 ff.). Gleiches gilt für die Zahlung eines Eintrittsgeldes. Darüber hinaus kann sich gem. § 73 Abs. 2 S. 4 im Falle des Ausscheidens die Verpflichtung zum Ausgleich eines Fehlbetrags ergeb...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 2.1 Form und Zugang

Rz. 2 Die Kündigung erfolgt im Wege einseitiger, empfangsbedürftiger Willenserklärung gegenüber der eG. Sie bedarf notwendig der Schriftform (Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 2 S. 2 MusterS). Die formellen Anforderungen bestimmen sich folglich nach Maßgabe von § 126 BGB. Erforderlich ist somit die eigenhändige Unterschrift des Mitglieds oder seines rechtsgeschäftlichen oder gesetzlich...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 2.2 Generelle Anforderungen an satzungsmäßige Ausschlussklauseln und -entscheidungen

Rz. 4 Legt man dies zugrunde, so kommt die Ausschließung – nicht zuletzt im Lichte der unabdingbaren Treuepflicht (Bauer § 68 RN 29; Beuthien § 68 RN 10; Müller § 68 RN 19) der Genossenschaft gegenüber dem Mitglied – nur unter einschränkenden Voraussetzungen in Betracht: Rz. 5mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 108 Erklärungstermin

Rz. 1 Die Anhörung nach § 108 Abs. 1 dient der Nachprüfung und Feststellung der Richtigkeit der Vorschussberechnung des Insolvenzverwalters und damit der Vorbereitung der Entscheidung des Insolvenzgerichts über deren Vollstreckbarkeit. Nach §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 2, 115 c Abs. 3 findet eine solche Anhörung auch über alle weiteren vom Insolvenzverwalter erstellten Berechnung...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 7... / 2.8.2 Die Leistung der Pflichteinlagen

Rz. 28 Die hiernach fälligen Einlageleistungen sind grundsätzlich in bar bzw. durch Überweisung auf ein Konto der Genossenschaft zur freien Verfügung des Vorstands zu erbringen. Sacheinlagen kommen nur insoweit in Betracht, wie die Satzung dies gem. § 7 a Abs. 3 vorsieht. Ein Verzicht der Genossenschaft oder ein Erlass der Pflichteinzahlungen kommt im Lichte des gläubigersic...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 115a Abschlagsverteilung der Nachschüsse

Rz. 1 Die aufgrund der Vorschuss- und Zusatzberechnungen nach Maßgabe der §§ 106, 113 eingegangenen und nach § 110 hinterlegten sowie aufgrund der Nachschussberechnung nach Maßgabe des § 114 noch eingehenden Beträge hat der Insolvenzverwalter unverzüglich nach Vollstreckbarerklärung der Nachschussberechnung gemäß § 115 Abs. 1 entgegen § 187 InsO im Wege der Nachtragsverteilu...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 2.3 Die Ausschlusstatbestände der MusterS

Rz. 11 Nach den Vorgaben der MusterS (§ 11 Abs. 1) kommt der Ausschluss eines Mitglieds in Betracht:mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 116 Insolvenzplan

Rz. 1 Die in den §§ 217 bis 269 InsO enthaltenen Vorschriften über den Insolvenzplan geben die Möglichkeit, sich in einem geordneten Verfahren dahingehend zu einigen, dass die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 49 ff. InsO) und der Insolvenzgläubiger (§§ 38 ff. InsO), die Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 35 ff. InsO) und deren Verteilung an die Beteili...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 90 Voraussetzung für Vermögensverteilung

Rz. 1 § 90 ist die zentrale Schutzregelung für Gläubiger im Liquidationsverfahren: da für Schulden der eG grundsätzlich nur das Vermögen der eG haftet, darf aus der Haftungsmasse nur dann an die Mitglieder geleistet werden (Vermögensverteilung), wenn die Gläubiger befriedigt sind oder Sicherheit geleistet wurde und das Sperrjahr abgelaufen ist. Diese Regelung ist weder durc...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Anwendungserlass zur Abgabenordnung wurde geändert

Kommentar Die Finanzverwaltung hat aktuell zwei Anpassungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen. Betroffen von den Änderungen ist die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in einem laufenden Insolvenzverfahren einer Gesellschaft. Bekanntgabe - AEAO zu § 122 In Nr. 2.5.5 wird die Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten der Gesellschaft, über deren Vermögen...mehr