(LAG Köln, Urt. v. 10.5.2016 – 12 Sa 864/15) • Ansprüche oder Anwartschaften eines Arbeitnehmers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegen den Arbeitgeber, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung über. Der Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft hat, erwirbt einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls. Im Gegenzug geht seine zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls bestehende Anwartschaft gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf den Pensions-Sicherungs-Verein über, der deren Wert als unbedingte Forderung zur Insolvenztabelle anmelden kann.

ZAP EN-Nr. 778/2016

ZAP F. 1, S. 1166–1167

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