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ZAP 9/2015, Abfindbarkeit betrieblicher Versorgungsleist ... / III. Sonstige zulässige Abfindungsmöglichkeiten

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§ 3 Abs. 1 BetrAVG erfasst nur gesetzlich unverfallbare Anwartschaften, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufrechtzuerhalten sind. Dies ermöglicht zunächst einmal die Abfindung noch verfallbarer Versorgungsanwartschaften. Darüber hinaus können Anwartschaften, deren Unverfallbarkeit auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen, solange abgefunden werden, wie die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist noch nicht erfüllt ist.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Versorgungsanwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis abzufinden oder auf sie ganz oder teilweise zu verzichten, wenn die Abfindung bzw. der Verzicht "nicht im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dessen Beendigung" erfolgt (so ausdrücklich die amtliche Begründung des Gesetzgebers, vgl. BT-Drucks. 15/2150, S. 52 zu Nr. 4; vgl. ferner BAG, Urt. v. 14.8.1990 – 3 AZR 301/89, NZA 1991, 174; BAG, Urt. v. 21.1.2003 – 3 AZR 30/02, DB 2003, 2130; Förster/Cisch/Karst, BetrAVG, § 3 Anm. 7; Blumenstein BetrAV 2004, 237).

 

Hinweis:

Ein solch zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang ist immer dann zu bejahen, wenn die Abfindung nach Ausspruch der Kündigung des Arbeitsvertrags (so schon BAG, Urt. v. 22.9.1987 – 3 AZR 194/86, BAGE 56, 148; vgl. auch BAG, Urt. v. 11.12.2001 – 3 AZR 334/00, DB 2002, 2335; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 3 Rn. 23) oder nach Beantragung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart wird.

Das Verbot, unverfallbare Versorgungsanwartschaften abzufinden, gilt auch dann, wenn ein wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers von unabsehbarer Dauer nur noch formal bestehendes Arbeitsverhältnis ruht, sofern keine konkrete Aussicht darauf besteht, dass es noch einmal aktiviert wird. Die dauerhafte Einstellung des Austauschs der wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbe...

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