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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 163 Abweichende Festsetzung von ... / 1.2 Anwendungsbereich

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 3

§ 163 AO ist nach seinem ausdrücklichen Wortlaut anwendbar auf "Steuern" im Rahmen des § 1 AO, d. h. für alle Steuern, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, und die durch Steuerbescheid nach § 155 AO festgesetzt werden. Daher sind Billigkeitsmaßnahmen auch bei einem Freistellungsbescheid nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO möglich.[1] Anwendbar ist die Vorschrift auch auf Realsteuern, soweit die Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist. Außerdem ist die Vorschrift anwendbar, wenn die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt worden sind. Das ist für Steuervergütungen nach § 155 Abs. 5 AO und für gesonderte Feststellungen nach § 181 Abs. 1 S. 1 AO der Fall. Zu Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung von Steuermessbeträgen § 184 Abs. 2 AO. Für Landessteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelt sind (z. B. Feuerschutzsteuer), die örtlichen Aufwands- und Verbrauchsteuern (Vergnügungssteuer, Hundesteuer) sowie die KiSt gilt § 163 AO nach Maßgabe der AO-Anwendungsgesetze bzw. der Kirchensteuergesetze der Länder.[2] Für die Anwendbarkeit auf Steuervergütungen, Zulagen usw. Rz. 197. Ebenfalls anwendbar ist die Vorschrift auf die Rückforderung von Erstattungsbeträgen nach § 37 Abs. 2 AO. Zur Anwendung auf steuerliche Nebenleistungen Rz. 10.

 

Rz. 4

Billigkeitsmaßnahmen sind auch im LSt-Verfahren möglich, und zwar sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer. Hat z. B. der Arbeitgeber einbehaltene LSt nicht abgeführt, ist ein Erlass (zumindest aus persönlicher Billigkeit) denkbar. Lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber eine dem Treuhänder ähnliche Stellung hat, die Billigkeitsmaßnahmen i. d. R. nicht angezeigt erscheinen lässt. Die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme gegenüber dem Arbeitgeber wird daher regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft sein.[3] Ist der Arbeitgeber Haftender, gelten die Ausführungen in Rz. 13.

 

Rz. 5

Billigkeitsmaßnahmen sind auch gegenüber dem Arbeitnehmer im LSt-Verfahren (nicht nur bei der Veranlagung) möglich[4], praktisch aber wohl eher selten. So ist es etwa denkbar, aus Billigkeitsgründen bestimmte Besteuerungsmerkmale abweichend als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu berücksichtigen. Voraussetzung ist aber, dass eine Maßnahme gerade im Steuerabzugsverfahren, d. h. einem Vorauszahlungsverfahren, zur Beseitigung der Unbilligkeit erforderlich ist. Kann mit gleichem Erfolg die Unbilligkeit im Zusammenhang mit dem Veranlagungsverfahren erfolgen, hat dieses, als die endgültige Entscheidung über den Steueranspruch, Vorrang.

 

Rz. 5a

Die Ausführungen in Rz. 4, 5 gelten auch für sonstige Abzugsteuern, wie die Kapitalertragsteuer, §§ 43ff. EStG, die Bauabzugsteuer, § 48 EStG, und den Steuerabzug bei beschränkter Stpfl., § 50a EStG. Möglich sind Billigkeitsmaßnahmen gegenüber dem Abzugsverpflichteten, obwohl insoweit selten Unbilligkeit vorliegen wird. Praktisch bedeutsamer sind Billigkeitsmaßnahmen gegenüber dem Stpfl., d. h. dem Gläubiger der Vergütungen.

 

Rz. 6

§ 163 AO wird, ebenso wie § 227 AO für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. d. Art. 5 Nr. 20 und 21 ZK durch den Zollkodex der EU überlagert.[5] Ein- und Ausfuhrabgaben sind Zölle, zollgleiche Abgaben, Abschöpfungen und andere bei Einfuhr oder Ausfuhr erhobene Abgaben. Der Zollkodex enthält in Art. 116, 120f. ZK Vorschriften zum Erlass der Ein- und Ausfuhrabgaben aus Gründen der Billigkeit, die §§ 163, 227 AO verdrängen.[6] Vorgesehen ist die Erstattung oder der Erlass der Zollschuld. Voraussetzung ist, dass Billigkeitsgründe vorliegen. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen. Besondere Umstände liegen nach Art. 120 Abs. 2 UZK vor, wenn sich der Zollschuldner nach den klaren Umständen des Falles im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten des gleichen Geschäftsfeldes in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn die besonderen Umstände nicht vorlägen, keine Nachteile aus der Zollschuld entstanden wären. Erlass aus Gründen der persönlichen Billigkeit ist nicht vorgesehen. Bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale besteht ein Rechtsanspruch auf Erlass. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, keine Ermessensentscheidung.[7]

 

Rz. 7

Die Vorschriften des ZK gelten nach § 21 Abs. 2 UStG auch für die EUSt. Für die bei der Einfuhr zu erhebenden Verbrauchsteuern gilt der ZK aufgrund der jeweiligen Verweisungen auf das Zollrecht.[8] Jedoch wird die Anwendung der §§ 163, 227 AO für die Verbrauchsteuern aufrecht erhalten. Insoweit verdrängt der ZK die §§ 163, 227 AO nicht.[9] Daneben bestehen spezielle Sonderregelungen für Verbrauchsteuern; hierzu Rz. 28.

 

Rz. 8

Die Vorschriften über Billigkeitsmaßnahmen sind auch im außergerichtlichen Vergleichsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305a InsO anwendbar, nicht aber in den gerichtlichen Verfahren nach der InsO, und zwar weder für das an die Stelle des gerichtlichen Vergleichsverfahrens tret...

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