Fachbeiträge & Kommentare zu Hypothek

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Grundschuld, Rentenschuld.

Rn 10 § 1115 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I); statt des Betrags der Forderung ist der Betrag der Grundschuld einzutragen. Die Angabe eines Schuldgrunds ist weder nötig noch zulässig; Zinsen und Nebenleistungen sind nicht solche der Forderung, sondern der Grundschuld. Auch bei Nebenleistungen braucht ihre Art nicht angegeben zu werden (LG Biel... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungstatbestände.

Rn 2 Nr 1 unterstellt zunächst die Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen des Betreuten im Ganzen dem Genehmigungsvorbehalt. Anders als bei § 1365 fallen hierunter nur Geschäfte über das Vermögen en bloc, wie sich aus der Gleichstellung mit Erbschaften ergibt (Jürgens/Trautmann § 1854 Rz 2). Dies sind Geschäfte iSd § 311b III und solche, mit denen eine Gütergemeinscha... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entspr Anwendung der §§ 1123 II, 1124 und 1125.

Rn 2 Zinsen werden wie Miet- u Pachtzinsforderungen bei der Hypothek behandelt, wobei an die Stelle der Beschlagnahme die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner tritt, dass er von seinem Einziehungsrecht (§§ 1281, 1282) Gebrauch macht. Erst mit der Anzeige, einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (NK-BGB/Bülow Rz 7), wird die Haftung der Zinsansprüche wirksam. Vorhe... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zinsen.

Rn 4 Üblicherweise werden die Zinsen als jährlich (Eintragung nicht notwendig, da selbstverständlich, Frankf Rpfleger 80, 18) zu entrichtender Prozentsatz der Forderung angegeben; zulässig ist aber auch die Angabe anderer Zinszahlungszeiträume, verschiedene Zinshöhe für verschiedene Teile der Hypothek (Celle Rpfleger 72, 97) oder Angabe der Zinsen in einer festen Geldsumme. ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruchsberechtigung.

Rn 6 Anspruchsberechtigter ist der gegenwärtige und wirkliche Rechtsinhaber, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist (RGZ 53, 410). Bei einer Verfügungsbeschränkung ist der durch die Beschränkung Geschützte anspruchsberechtigt. Nicht anspruchsberechtigt sind frühere Rechtsinhaber (RGZ 53, 410f). Auch gleich- und nachrangige Berechtigte sind anspruchsberechtigt,... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten: mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gläubigerschutz (III 2).

Rn 9 Wenn die Forderung auf den Dritten übergeht, darf der Gläubiger nach § 268 III 2 nicht schlechter gestellt werden, als er bei Tilgung durch den Schuldner stünde. Der gesetzliche Forderungsübergang darf also nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Dahinter steht die Überlegung, dass niemand gg seine eigenen Interessen zediert (›nemo subrogat contra se‹;... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auflassungsanspruch.

Rn 7 Bei der Erfüllung eines verpfändeten Auflassungsanspruchs erlangt der Pfandgläubiger nach § 1287 II Hs 1 kraft Gesetzes eine Sicherungshypothek am übereigneten Grundstück (BGH WM 15, 1771 Rz 14, 17). Die Hypothek geht allen Rechten, die erst mit der Umschreibung des Grundbuchs eintragbar sind, im Rang vor (BGHZ 49, 197, 207 f m Anm Rose NJW 68, 1087; Jena DNotZ 97, 158,... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zu Gunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. 2Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt e... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1172 BGB – Eigentümergesamthypothek.

Gesetzestext (1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu. (2) 1Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

Rn 1 § 1128 ist eine Sondervorschrift ggü § 1129, wenn eine Gebäudeversicherung vorliegt; I u II gelten aber nicht, wenn iRd Versicherung die übliche Wiederherstellungsklausel vereinbart wurde (dann § 1130). Die praktische Bedeutung ist deshalb außerordentlich gering. § 1128 wird hinsichtlich der Feuerversicherung von Gebäuden durch §§ 101 ff VVG ergänzt; insb bestimmt § 104... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wirksamkeit.

Rn 5 Es müssen grds alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein, so dass alleine der Wegfall der Verfügungsmacht die Eintragung hindert. Es müssen etwa erforderliche privatrechtliche Genehmigungen (§§ 177, 182 ff, § 12 WEG, Frankf ZInsO 06, 271f) oder Zustimmungen Dritter (§§ 876, 880, 1071, 1178) vorliegen (MüKo/Lettmaier Rz 21). Ferner muss bei einem Briefrecht zumindest... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zinserhöhungen.

Rn 2 Die Zustimmung anderer Gläubiger ist auch dann nicht erforderlich, wenn höhere Zinsen bis 5 % rückwirkend vereinbart werden (KGJ 37 A 295), bedingte Zinsen durch unbedingte Zinsen (bis 5 %) ersetzt werden (aA KG JFG 11, 234) und bei der Umwandlung einer Höchstbetragshypothek (§ 1190) neben dem bisherigen Höchstbetrag Zinsen von bis zu 5 % eingetragen werden sollen (aA K... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Folgen für die Forderung.

Rn 3 Durch die Befriedigung geht die Forderung auf den Eigentümer in ihrem Bestand bei Befriedigung des Gläubigers (ggf also mit Kosten und Zinsen) über, bei teilw Befriedigung aber nur teilw und im Rang nach dem Recht des Gläubigers (§ 774 I 2) und mit den Einwendungen des Schuldners (§ 774 I 3). Haften Mehrere gesamtschuldnerisch, erwirbt der Eigentümer die Forderung gg al... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Dingliche Gesamtberechtigung.

Rn 6 Bei beschränkten dinglichen Rechten ist eine dingliche Gesamtberechtigung iSv § 428 möglich: Erbbaurecht (LG Bielefeld Rpfleger 85, 248; abl Staud/Looschelders § 428 Rz 114), Grunddienstbarkeit (BayObLG NJW 66, 56; Rpfleger 02, 619), Grundschuld (BGH NJW 75, 445; WM 10, 1475), Hypothek (BGHZ 29, 363, 364 ff), Nießbrauch (BGH NJW 81, 176; BFH NJW 86, 1634), Reallast (KG ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nebenrechte des Abs 1.

Rn 2 Unter § 401 I fallen aufgrund ihrer Akzessorietät Hypothek, Schiffshypothek, vertragliches u gesetzliches Pfandrecht einschl des Pfändungspfandrechts (RGZ 67, 214, 220f), Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen (§ 98 II LuftfzRG) u Bürgschaften. Wird der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt dieses gem § 1250 II, auf die Bürgschaft ist die Vorschrift analog ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2179 BGB – Schwebezeit.

Gesetzestext Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird. Rn 1 Die Vorschrift begründet durch die Anwendbarkeit des Bedingungsrechts eine Anwartschaft für den Bedachten, die in gewissem Umf... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Leistungen.

Rn 2 Leistungen an den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten sind die Erfüllung und Erfüllungssurrogate von dinglichen Ansprüchen aus eingetragenen Rechten. Nicht erfasst werden Leistungen an den Eingetragenen aufgrund schuldrechtlicher Ansprüche, auch wenn diese aus der Verletzung eines dinglichen Rechts herrühren (Staud/Picker Rz 8; aA MüKo/Lettmaier Rz 4f). Dasselbe gil... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vermutung der Übergabe.

Rn 5 Vermutet wird nach III lediglich die Übergabe; kommt es – zB nach § 878 – auf den Zeitpunkt der Übergabe an, ergibt sich aus III dafür nichts (KG KGJ 40, 278). Mittelbarer Besitz ist ausreichend. Die Vermutung gilt auch ggü dem GBA, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen ist (§ 22 GBO), und für die Frage, ob ein Amtswiderspruch (§ 53 GBO) eingetragen werden ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 6 Nach Ablauf der Frist kann der Hypothekar auch ohne Fälligkeit der Forderung Befriedigung iSd § 1147 wegen des dinglichen Anspruchs – nicht wegen der persönlichen Forderung – verlangen; bei unverzinslichen Forderungen sind 4 % jährliche Zwischenzinsen (§ 246) abzuziehen, nicht etwa Verzugszinsen, da § 497 nicht anwendbar ist. Rn 7 Eine entspr Anwendung von § 1133 auf den... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Beschränkte dingliche Rechte.

Rn 58 Beschränkte dingliche Rechte (Sicherungs- und Nutzungsrechte an Sachen) werden von § 823 I erfasst, sofern auch das zugrunde liegende Vollrecht durch die Vorschrift geschützt ist, also zB Sachpfand (RGZ 98, 345, 346; BGH WM 65, 701, 704), Grundschuld (BGHZ 65, 211, 212 ff), Hypothek (RGZ 69, 85, 91), Dienstbarkeiten (BGH VersR 64, 1201; NJW 01, 971, 972; NJW-RR 12, 104... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

Rn 1 § 1133 schützt – ebenso wie §§ 1134, 1135 – den Hypothekar vor bestimmten Verschlechterungen seiner Sicherheit, hat aber andere Voraussetzungen als diese Vorschriften. Beruht die Gefährdung der Sicherheit auf einem Verschulden, dann können daneben auch Ansprüche nach § 823 I geltend gemacht werden; ob § 1133 auch ein Schutzgesetz iSd § 823 II ist, ist umstr. § 1133 betr... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Belastungen.

Rn 4 Bei Belastungen an der Hauptsache ist zu unterscheiden. Eine Hypothek oder Grundschuld erstreckt sich gem § 1120 nicht auf die Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, die mit der Trennung nach den §§ 954, 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind. Dagegen erstreckt sich das Pfandrecht gem § 1212 auch auf d... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 194 Nach § 535 I 3 hat grds der Vermieter die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten (s § 103 Rn 1) zu tragen. Das sind sämtliche Lasten, die ihn als Eigentümer oder dinglich Berechtigten treffen. Die Verpflichtung des Vermieters betrifft sowohl die öffentlich-rechtlichen Lasten, zB Grundsteuern (Hamm ZMR 86, 198), Kanalisationsgebühren, Schornsteinfegergebühren, Straß... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Neben- und Hilfsrechte.

Rn 6 Akzessorische Ansprüche u bloße Hilfsrechte zur Durchsetzung einer Forderung können nicht selbstständig abgetreten werden, sie gehen gem § 401 mit dem Hauptanspruch über. Dies betrifft die Ansprüche aus Bürgschaft (BGHZ 115, 177, 180 f; ZIP 02, 886, 888) – anders, wenn die Hauptschuldnerin (GmbH) infolge Vermögenslosigkeit untergeht (BGHZ 82, 323, 326 ff), Hypothek (§ 1... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2168a BGB – Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken.

Gesetzestext § 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken. Rn 1 Ist Gegenstand des Vermächtnisses ein Schiff(santeil), gelten die Vorschriften über die Hypothek (nicht: über die Grundschuld) beim Vermächtnis auch für Schiffshypotheken. Dasselbe gilt nach § 98 II LuftfzRG für das Registerpfand an Luftfahr... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreich... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erwerb kraft Gesetzes.

Rn 7 § 892 gilt nicht bei der Universalsukzession (zB § 738 – beachte nF zum 1.1.24 = § 712, §§ 1416, 1922 UmwG), Erbteilsübertragung (BayObLG Rpfleger 60, 157), Erwerb von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften (BGH NJW 97, 861), Aneignung nach § 928 und der Legalzession einer Grundschuld nach §§ 1192, 1150, 268 III (BGH NJW 86, 1487 [BGH 12.12.1985 - IX ZR 15/85]). § 892 gi... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Andere Nebenleistungen.

Rn 5 Zwischen Zinsen und anderen Nebenleistungen besteht rechtlich kein grds Unterschied (BGHZ 47, 41); II hat keine praktische Bedeutung. Nebenleistungen können bspw ein Agio (Karlsr Rpfleger 68, 353), Vertragsstrafen bei Verzug mit der Zinszahlung (BayObLG Rpfleger 81, 297) oder ›Zinsen‹ sein, die von dem ursprünglichen Hypothekenkapital trotz zwischenzeitlicher teilweiser... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Veräußerung und Entfernung vor Beschlagnahme.

Rn 2 Sind sowohl Veräußerung als auch Entfernung vor Beschlagnahme erfolgt, dann erlischt die hypothekarische Haftung (I). Unter Veräußerung ist dabei die Übertragung des Eigentums zu verstehen; der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, insb eines Kaufvertrags ist nicht ausreichend (RG Warn 16, 282). Entspr Anwendung ist geboten, wenn der Eigentümer das Grundstück ohne... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwartschaftsrecht.

Rn 6 Hat der Grundstückseigentümer ein Zubehörstück unter Eigentumsvorbehalt erworben, dann haftet das Anwartschaftsrecht (BGH MDR 61, 680 [BGH 10.04.1961 - VII ZR 68/60] m Anm Reinicke); mit der Entstehung des Vollrechts haftet die Sache für die Hypothek, mit dem Erlöschen des Anwartschaftsrechts wird das hypothekarische Recht gegenstandslos. In der Zwangsversteigerung erli... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausnahmen.

Rn 2 Es bestehen jedoch hinsichtlich des Verbots des Abzugs von Zinsen auch Ausn. Ist der Schuldner gesetzlich zur Leistung gezwungen, wie zB bei Gefährdung der Sicherheit der Hypothek nach § 1133 S 3 oder bei vorzeitiger Rückgabe des Pfandes bei einer Rechtsverletzung seitens des Pfandgläubigers nach § 1217 (Staud/Bittner/Kolbe § 272 Rz 3; Erman/Artz § 272 Rz 1), lässt das ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erfasste Leistungen.

Rn 3 Umfasst sind Verfügungsgeschäfte jeder Art, auch einseitige (MüKo/Grziwotz Rz 5), zwischen dem Erbscheinserben und einem Dritten (auch: Behörden, zB GBO), die eine Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Recht enthalten. Die Leistungsrichtung ist unerheblich (Staud/Herzog Rz 8). Auch einseitige Gestaltungsrechte des Erbscheinserben oder gg ihn, die ein mit dem Nachla... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1130 BGB – Wiederherstellungsklausel.

Gesetzestext Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Rn 1 § 1130 stellt klar, dass die in der Gebäudeversicherung sehr verbreitete Wiederherst... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Folgen eines Verstoßes.

Rn 11 Angesichts der anerkannten Ausn von § 1114, deren Grenzen sich nicht immer leicht bestimmen lassen, verbietet es sich, bei einem Verstoß gg § 1114 Nichtigkeit der Eintragung anzunehmen (aA RGZ 88, 21; BayObLG OLGR 30, 18). Es handelt sich nicht um eine inhaltlich unzulässige Eintragung, die der Amtslöschung unterliegen würde; heute ergibt sich das bereits daraus, dass ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1080 BGB – Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld.

Gesetzestext Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld. Rn 1 Die §§ 1068 ff gelten auch hier. Bei Unverzinslichkeit sind die §§ 1074, 1075 zu beachten, bei Verzinslichkeit § 1076. Bei einer Hypothek erfasst der Nießbrauch an der Forderung kraft Akzessorietät das Recht; dessen Alleinbe... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nach Erbschaftsannahme.

Rn 6 Von der Erbschaftsannahme bis zur Absonderung des Nachlasses haftet der Erbe für die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses wie ein Beauftragter der Nachlassgläubiger (MüKo/Küpper § 1978 Rz 4). Neben der Rechenschaftslegung hat er den Nachlass nebst Nutzungen und Ersatzansprüchen einschl der Surrogate, die zufällig in den Nachlass gelangt sind (BGHZ 46, ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 1128 setzt eine Versicherung eines Gebäudes (va, aber nicht notwendig, gg Feuer) voraus; er gilt auch für Zubehör (zB Maschinen eines gewerblich genutzten Grundstücks), wenn es iRd Gebäudeversicherungsvertrags mitversichert ist, nicht aber, wenn dafür eine selbstständige Versicherung besteht (RGZ 156, 316). Infolge teleologischer Reduktion ist § 1128 nicht anwendbar, ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Namenspapiere (Rektapapiere).

Rn 4 Namenspapiere benennen, wie der Begriff schon sagt, den Berechtigten in der Urkunde. Nur der namentlich Berechtigte bzw sein Rechtsnachfolger ist befugt, die verbrieften Ansprüche geltend zu machen (BGH WM 87, 1038; 92, 1522). Nur für ihn begründet der Besitz des Papiers die widerlegbare Vermutung der materiellen Berechtigung. Erfolgt die Anlegung des Papiers auf den Na... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nicht erfasste Aufwendungen.

Rn 4 Nicht unter § 1118 fallen die Kosten der Klage gg den persönlichen Schuldner aus der Forderung (RGZ 90, 171), auf Durchführung von Maßnahmen nach § 1134 II (RGZ 72, 332; str), für die Eintragung der Hypothek (außer im Fall des § 867 I 3 ZPO), für verauslagte Brandversicherungsprämien, für die Verteidigung gg eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO (aA Barchewitz MDR ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Primärleistungsanspruch.

Rn 2 § 196 erfasst Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§§ 873 I, 925 I), von Miteigentum (§§ 1008 ff), von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten (§ 11 I ErbbauRG), ferner Ansprüche auf Verfügung bzgl beschränkter dinglicher Rechte wie Dienstbarkeit (BGH 12.12.14 – V ZR 109/14 Rz 18; §§ 1018, 1090), Nießbrauch (§§ 1030, 1048), Vorkaufsrec... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1125 BGB – Aufrechnung gegen Miete oder Pacht.

Gesetzestext Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen. Rn 1 Auch gg eine beschlagnahmte Forderung kann aufgerechnet werden, soweit § 392 diese Aufrechnung nicht ausschließt. § ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Briefhypothek und -grundschuld.

Rn 13 Die Verpfändung einer durch eine Briefhypothek gesicherten Forderung sowie einer Briefgrundschuld (§ 1291) erfordert eine schriftliche Verpfändungserklärung des Verpfänders, eine formlose Annahmeerklärung des Gläubigers u die Übergabe des Briefes gem § 1205f (RGZ 85, 431, 436) an den Pfandgläubiger (§ 1154 I 1), nicht aber einer Anzeige nach § 1280. Bei einer Vereinbar... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift sorgt dafür, dass der Zessionar zusammen mit der Forderung die zugehörigen Neben- u Vorzugsrechte erhält. Die Parteien können von der Regelung abweichen u den Übergang ausschließen (Ausn: Hypothek, § 1153 II, RGZ 85, 363, 364) oder erweitern. Auf den gesetzlichen Forderungsübergang ist § 401 anwendbar gem § 412. Im Falle der Überweisung durch gerichtliche... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtslage.

Rn 23 Der noch nicht Gezeugte kann als Nacherbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden (§§ 2101 I, 2106 II, 2162, 2178). Möglich ist auch ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 331 II). Die denkbaren Rechte eines noch nicht Gezeugten werden durch einen Pfleger wahrgenommen (§ 1913). Von Bedeutung für den noch nicht Gezeugten ist weiterhin das EmbryonenschutzG, das seit 1.1.91 i... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1203 BGB – Zulässige Umwandlungen.

Gesetzestext 1Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich. Rn 1 Die Umwandlungsmöglichkeit entspricht der des § 1198. An die Stelle des Grundschuldkapitals tritt die Ablösungssummel, an die Stelle d... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sicherungsrechte.

Rn 2 Für die Forderung bestellte Bürgschaften u Pfandrechte erlöschen. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder Schiffshypothek, fällt diese als Eigentümergrundschuld dem Grundstückseigentümer zu (§ 418 I 2 iVm §§ 1168, 1177, 1179a). Den in I genannten Rechten werden die Sicherungsgrundschuld (BGHZ 115, 241, 244; WM 66, 577, 579), Sicherungsübereignung (BGH NJW 92, 2286,... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 § 407 schützt den Schuldner, der in Unkenntnis der Abtretung Rechtshandlungen in Bezug auf die Forderung vornimmt, in seinem Vertrauen darauf, dass der Altgläubiger nach wie vor Inhaber der Forderung ist. Die Vorschrift gilt auch für den gesetzlichen Forderungsübergang (BGHZ 19, 177 ff; 131, 274, 285; BAG NJW 81, 1061; zu Besonderheiten s Rn 8). Auf den Wechsel der Bezu... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung. (2) 1Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zu Gunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. 2Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten,... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1185 BGB – Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften.

Gesetzestext (1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen. (2) Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung. Rn 1 Der Ausschluss der Brieferteilung ergibt sich aus dem Zweck des Briefes, die Übertragung der Hypothek zu erleichtern und den Eigentümer bis zur Darlehensauszahlung zu sichern. Beide Gesichtspunkte en... mehr