Fachbeiträge & Kommentare zu Hypothek

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Besonderheiten der Pfändungsverfügung

Rz. 7 In der nach § 309 AO stets erforderlichen Pfändungsverfügung sind im Fall des § 310 AO, abgesehen von der genauen Bezeichnung der Forderung, auch Angaben über die Art der Hypothek und über das belastete Grundstück zu machen. Ferner ist, obwohl das Wirksamwerden der Pfändung nicht von der Zustellung an einen Drittschuldner abhängig ist, die Angabe des Drittschuldners in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5 Schiffshypothek, Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen

Rz. 45 Für die Eintragung einer Hypothek an Schiffen und Schiffsbauwerken enthält § 870a ZPO eine Sonderregelung. Diese Norm erklärt indes in weiten Bereichen die Regelungen für die Eintragung wegen einer Hypothek, die in das Grundbuch eingetragen wurde, für entsprechend anwendbar.[1] Die Eintragung und die Rechtsbehelfe richten sich nach der SchiffsregisterO. Rz. 46 Wegen ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.2.2 Gesamthypothek und zweite Zwangshypothek

Rz. 31 Für die Belastung mehrerer Grundstücke bestimmt § 867 Abs. 2 ZPO, dass bei der Belastung mehrerer Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen ist, wobei die Größe der Teile der Gläubiger bestimmt.[1] Die Verteilung ist zwingend erforderlich. Unterbleibt sie, so ist der Eintragungsantrag vom Grundbucha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3.4 Entstehung der Sicherungshypothek und Fortsetzung der Vollstreckung

Rz. 43 Nach § 867 Abs. 1 S. 2 ZPO entsteht die Hypothek mit der Eintragung, allerdings nur, wenn die zu sichernde Forderung besteht und vollstreckbar ist.[1] Ist der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Antragstellung zwar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, ist aber diese Eintragung unrichtig, so kann die Hypothek nicht entstehen. Ein gutgläubiger Rechtserwerb gem....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Hypothekarisch gesicherte Forderung

Rz. 3 Voraussetzung für die Anwendung des § 310 AO ist, dass für die zu pfändende Forderung eine Hypothek bestellt ist. Gegenstand der Pfändung nach § 310 AO kann dabei nur eine Geldforderung sein, da für eine solche eine Hypothek bestellt werden kann.[1] Gegenstand der Pfändung können grundsätzlich auch Nebenforderungen sein.[2] Die Einschränkung des § 310 Abs. 3 AO ist in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.6.3 Umfang des Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen

Rz. 20 Nach §§ 31, 32 LuftRG erstreckt sich das Registerpfandrecht auf das Zubehör und eine etwaige Versicherungsforderung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.6.2 Gegenstände der Schiffshypothekenhaftung

Rz. 19 Nach §§ 31, 32 SchiffsRG erstreckt sich die Schiffshypothek auch auf das Schiffszubehör und eine etwaige Versicherungsforderung. Auch hier gilt § 865 Abs. 2 ZPO.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

Rz. 22 Für die Vollstreckung in Grundstücke, Grundstücksbruchteile und die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt[1], sowie in grundstücksgleiche Rechte[2] kommen drei Vollstreckungsmittel mit unterschiedlichen Zielen in Betracht: Sicherungshypothek: Sie dient, wie die vertraglich bestellte Sicherungshypothek[3], lediglich der Rangsicherung der Forderung, ohne zugle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5.2 Briefhypothek

Rz. 9 Die Pfändung einer Briefhypothek erfordert außer dem Erlass einer Pfändungsverfügung auch die Übergabe bzw. die Wegnahme des Hypothekenbriefs.[1] Ist die Hypothek nur teilweise gepfändet, kann die Vollstreckungsbehörde die Erstellung eines Teilbriefs erwirken. Die Vollstreckungsbehörde muss in den unmittelbaren Besitz des Briefs kommen oder bei einer Mehrfachpfändung z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Systematik des Vollstreckungsverfahrens

Rz. 2 In §§ 309–321 AO wird hinsichtlich der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte danach differenziert, welcher Art die Forderung ist, die gepfändet und verwertet werden soll. Hierbei wird wie folgt unterschieden: Pfändung und Verwertung einer einfachen Geldforderung als dem Grundfall[1] mit dem Sonderfall einer Gehaltsforderung[2]; Pfändung und Verwertung e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Allgemeines

Rz. 6 Durch die Verweisung des § 322 AO auf die zivilprozessualen Bestimmungen (s. Rz. 1) übernimmt das Gesetz die hierin erfolgte Abgrenzung zur Vollstreckung in das bewegliche Vermögen.[1] Gegenstände des unbeweglichen Vermögens i. d. S. sind Grundstücke, Schiffe, Schiffsbauwerke, Schwimmdocks und Luftfahrzeuge, Bruchteile eines Grundstücks oder diesen gleichgestellte Sach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.6.1 Gegenstände der Hypothekenhaftung

Rz. 17 Die Hypothekenhaftung erstreckt sich nach den Bestimmungen des BGB im Einzelnen auf: Erzeugnisse oder Bestandteile, die vom Grundstück getrennt worden sind.[1] Dies gilt nach §§ 1121, 1122 BGB indes nicht, wenn eine Enthaftung dieser Gegenstände eingetreten ist[2]; für die Pfändung von Früchten vgl. § 294 AO. Zubehör des Grundstücks.[3] Dies sind nach den Bestimmungen d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.1 Wesen - Akzessorietät

Rz. 24 Die im Weg der Vollstreckung nach § 322 i. V. m. § 867 ZPO zwangsweise eingetragene Sicherungshypothek (Zwangshypothek) ist ihrem Charakter nach eine Sicherungshypothek i. S. v. § 1184 Abs. 1 BGB.[1] Sie ist stets eine Buchhypothek[2] und im Grundbuch besonders als Sicherungshypothek zu bezeichnen.[3] Rz. 25 Die Sicherungshypothek ist streng akzessorisch, d. h. von dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.2 Vermögensrechte

Rz. 4 Bei den nach § 321 AO zu pfändenden Vermögensrechten ist zunächst erforderlich, dass sie den Charakter eines Rechts haben. Aufgrund dieser zwingenden Voraussetzung scheiden alle tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zustände oder Verhältnisse – auch wenn diese mit einem Mittelzufluss im Zusammenhang stehen – aus, wie z. B. die Stellung als Alleinerbe oder künftiger Vermä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.3 Weitere Verwertung

Rz. 16 Bewegliche Sachen werden nach der Herausgabe gem. § 318 Abs. 2 S. 2 wie eine gepfändete Sache nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 296, 305 verwertet. Die Vollstreckung in das herausgegebene Grundstück bzw. Schiff, Schiffsbauwerk, Schwimmdock oder Flugzeug erfolgt nach §§ 322, 323. Die Wertgrenze des § 866 Abs. 3 ZPO von 750 EUR für die Eintragung von Sicherungshy...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 309 AO war § 361 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 829 ZPO, der allerdings weitere Bestimmungen enthält, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Vollstreckungsrecht nach der AO und dem zivilprozessualen Vollstreckungsrecht nach der ZPO erklären.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 309 AO finden s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.2 Pflicht zur Herausgabe von Urkunden

Rz. 12 Nach § 315 Abs. 2 S. 1 AO ist der Vollstreckungsschuldner zudem verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.[1] Dies erfordert ggf. die Übersendung durch den Vollstreckungsschuldner auf eigene Kosten. Urkunden i. d. S. sind alle schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweismittel, die bei der Geltendmachung der Forderung nützlich sein könne...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2166 Belastung mit einer Hypothek

Gesetzestext (1) 1Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Sonderfall: Hypotheken und Sicherungsrechte

Rz. 14 Hypotheken, Sicherungsgrundschulden, Pfandrechte und Bürgschaften bleiben als solche grundsätzlich außer Ansatz (Abs. 2).[68] Denn es handelt sich um reine Sicherungsrechte, so dass sie (zunächst) nicht als Verbindlichkeiten anzusetzen sind.[69] Gleiches gilt für die sich hieraus ergebende Haftungsgefahr. Erst wenn sich später tatsächlich zeigt, ob und in welcher Höhe ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Höchstbetragshypothek

Rz. 7 Nach Abs. 3 findet § 2166 BGB auf eine Höchstbetragshypothek (§ 1190 BGB) grundsätzlich keine Anwendung. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Hypothek zunächst dafür bestimmt ist, Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen zu sichern. Grundsätzlich wird das aufgenommene Geld schließlich auch nicht für das Grundstück verwendet oder wurde bei der Bestellu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den W...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 3 Rechtsfolge des § 2377 BGB ist, dass im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ein durch Konfusion oder Konsolidation erloschenes Rechtsverhältnis als nicht erloschen gilt. Die Vertragsparteien sind daher verpflichtet, sich gegenseitig das zu gewähren, was sie bei Fortbestehen der erloschenen Rechtsverhältnisse beanspruchen könnten.[5] Die Fiktion hat nur schuldrecht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Innenverhältnis der Miterben

Rz. 11 Den Regelfall der Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten soll nach § 2046 Abs. 1 BGB deren Berichtigung aus dem Nachlass bilden. Erfolgt die Befriedigung – freiwillig oder im Wege der Vollstreckung – durch einen Miterben aus seinem Eigenvermögen, kann dieser von den übrigen Miterben Ausgleichung nach § 426 BGB verlangen. Bei diesem Ausgleichsanspruch handelt es si...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. 2Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch. (2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld od...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 15 Wer sich darauf beruft, dass die Auslegungsregel des Abs. 1 greift, nach der der Vermächtnisnehmer im Zweifel verpflichtet sein soll, den Erben von der Schuld zu befreien, wenn das vermachte Grundstück mit einer Hypothek zur Sicherung einer Forderung gegen den Erblasser belastet ist, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.[30] Rz. 16 Im Fall des Abs. 2 kann sich de...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß das Dauerwohnrecht im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend von § 44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auch dann bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Re...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsstellung des Bedachten

Rz. 7 Sowohl zwischen dem Erbfall und dem Eintritt oder dem Ausfall der Bedingung bzw. dem Eintritt des Endtermins hat der Bedachte eine geschützte Rechtsposition. Es entsteht eine Anwartschaft.[14] Diese ist unter dem Vorbehalt des § 2074 BGB vererblich[15] und auch unter Lebenden formlos nach § 398 BGB abtretbar.[16] Sie ist auch pfändbar und kann verpfändet werden.[17] Es...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Löschung von Grundstücksrechten

Rz. 10 Der Nacherbenvermerk bewirkt grundsätzlich keine Grundbuchsperre (vgl. § 2100 Rdn 30). Ebenso grundsätzlich bedarf die Löschung von Grundstücksbelastungen der Zustimmung des Nacherben; dies gilt jedoch nicht, wenn weitere Grundstücksbelastungen nicht bestehen oder die zu löschende Hypothek als rangletzte eingetragen ist,[51] da es sich in diesem Fall nur um formale Re...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtsfolgen der Fiktion im Einzelnen

Rz. 4 Die durch Konfusion oder Konsolidation erloschenen Rechtsverhältnisse werden rückwirkend so behandelt, als seien sie nicht erloschen.[10] Das fiktive Wiederaufleben tritt – anders als nach § 1991 Abs. 2 BGB – nicht nur im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern, sondern schlechthin ein.[11] Sicherungen einer erloschenen Forderung durch Bürgschaften oder Pfandrechte gelten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Zustimmungserfordernisse

Rz. 7 Die allgemeinen güterrechtlichen Verfügungsbeschränkungen (§§ 1365, 1423 ff., 1450, 1453 BGB) finden auf den Erbschaftskauf Anwendung. Ein Veräußerer, der mit seinem Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, bedarf unter den in § 1365 BGB genannten Voraussetzungen der Zustimmung seines Ehegatten.[20] Bei der Gütergemeinschaft bedarf der Ehegat...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die dem Dauerwohnrecht im Range vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche Lasten, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich auf den Anspruch auf das Entgelt für das Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie auf eine Mietforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist. Im übrig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Löschungsanspruch

Rz. 5 Da häufig aus den finanziellen Leistungen des Dauerwohnberechtigten die Zinsen und Tilgungen des aufgenommenen und durch Grundpfandrechte gesicherten Fremdkapitals erbracht werden, entspricht es regelmäßig der Interessenlage, dass er auch die Vorteile aus der fortschreitenden Tilgung genießt und mit seinem Recht in die erste Rangstelle im Grundbuch aufrückt. § 41 Abs. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Erwerb durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft

Rz. 7 Der wichtigste Fall der Surrogation ist der rechtsgeschäftliche Erwerb mit Mitteln der Erbschaft, sog. Mittelsurrogation, Abs. 1 S. 1 Fall 3. Das Rechtsgeschäft muss hierbei vom Vorerben abgeschlossen worden sein; bei unberechtigten Verfügungen Dritter greifen §§ 816 oder 2019 BGB, nicht aber § 2111 BGB.[23] Eine Mittelsurrogation liegt bereits dann vor, wenn die Mitte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 be...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Privatrechtliche Lasten

Rz. 46 Zu den privatrechtlichen Lasten gehören Grundschuld- und Hypothekenzinsen oder Renten. Soweit diese einzelne Wohnungseigentumsrechte betreffen, sind sie Sache des einzelnen Wohnungseigentümers und nicht der GdWE. Inwieweit Tilgungsbeträge, die sich auf Gesamtgrundpfandrechte beziehen, zu den Lasten gehören, ist streitig.[170] Eine willkürliche Abweichung von bestehend...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / aa) Allgemeines

Rz. 412 Eine Zwangsversteigerung stellt für den Schuldner oft eine besondere Härte dar. Er verliert "sein Haus" oder "seine Eigentumswohnung" und gleichzeitig seinen Lebensmittelpunkt, wenn die Immobilie selbst genutzt wird. Rz. 413 Es ist keine Voraussetzung der Zwangsversteigerung, dass der Gläubiger vorher bereits ergebnislos andere Maßnahmen der Vollstreckung durchgeführt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Vermachtes Grundstück

Rz. 3 Das vermachte Grundstück – oder ein Bruchteil davon – muss zur Erbschaft gehören und mit einer Hypothek für eine persönliche Schuld des Erblassers oder einer Schuld belastet sein, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist. Die Vorschrift spricht zwar nur von einer Hypothek, sie ist aber auch entsprechend auf eine Grundschuld anzuwende...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Höhe des Befriedigungsanspruchs ergibt sich grundsätzlich aus dem für das Grundstück ermittelten Wert unter Abzug der Belastungen, die der Hypothek im Rang vorgehen. Hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer nur einen Teil des Grundstücks vermacht, haftet er beschränkt auf die Höhe des seinem Grundstücksanteil entsprechenden Wertes. Nach der Vorschrift des § 2167 BG...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Voraussetzung ist, dass die mit der Gesamthypothek belasteten Grundstücke "zur Erbschaft gehören". Ist ein weiteres nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit der Gesamthypothek belastet, sind lediglich die zur Erbschaft gehörenden Grundstücke für die Berechnung der Wertverhältnisse maßgebend.[2] Beispiel Gesamtwert der belasteten Grundstücke des Erblassers 900.000 E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / H. Ausnahme: Durchsetzung von Nachlassverbindlichkeiten (S. 2)

Rz. 11 Da Nachlassverbindlichkeiten auch den Nacherben treffen, wird er durch ihre Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht beeinträchtigt und kann sie daher auch nicht verhindern.[27] Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verbindlichkeit schon durch den Erblasser oder erst durch den Nacherben bei ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses, z.B. in Fortführung eine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 4 Sind die Voraussetzungen des § 2175 BGB erfüllt, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen. Die Forderung oder das Recht erlischt nur insoweit nicht ("… in Ansehung. …"), als sie zur Wirksamkeit des Vermächtnisses erfor...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Eigentümergrundpfandrechte

Rz. 8 Auf Eigentümergrundpfandrechte des Erblassers ist die Auslegungsregel des Abs. 1 nicht anzuwenden. Hier ist Abs. 2 zu beachten. Bei Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld) des Erblassers an dem vermachten Grundstück ist die materiell-rechtliche Lage (bspw. die Eigentümerhypothek, § 1163 BGB) und nicht die Eintragung des Grundpfandrechts maßgebend. B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Es handelt sich bei § 2166 BGB um eine Auslegungsregel: Im Zweifel besteht eine Verpflichtung des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Die im Zweifel sich aus § 2165 Abs. 1 BGB ergebende Pflicht des Vermächtnisnehmers, die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek hinzunehmen, kann so nicht durch § 1143 BGB unterlaufen we...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Bewertung

Rz. 5 Der Vermächtnisnehmer soll nur insoweit zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet sein, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. Bei der Bestimmung des Verkehrswertes (§ 2311 BGB) ist auf den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Vermächtnisnehmer, der Eintragung im Grundbuch, abzustellen (§§ 873, 925 BGB).[10] Es ist ni...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Beschränkte Empfangszuständigkeit

Rz. 3 Das Einziehungsrecht ist nach S. 2 zum Schutz des zahlenden Schuldners und des Nacherben allerdings insoweit beschränkt, als der Vorerbe Zahlung des Kapitals an sich selbst nur gegen Nachweis der Einwilligung des Nacherben, ansonsten lediglich Hinterlegung für sich und den Nacherben verlangen kann; die Einwilligung ist hierbei formlos wirksam. Soweit sie dem Zahlenden ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Sonderfall: Vertragspfandrechte

Rz. 4 Die zur Zwangsvollstreckung berechtigenden Rechte am Nachlassgegenstand können durch den Erblasser oder den Vorerben begründet worden sein. Wirksam sind diese Rechte gegenüber dem Nacherben, wenn er der hierauf bezogenen Verfügung des Vorerben zugestimmt hat oder der Vorerbe entsprechend befreit ist.[9] Pfandrechte an Nachlassgegenständen zur Sicherung persönlicher Ver...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des Abs. 1 stellt eine Auslegungsregel dar. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Erblasser den vermachten Gegenstand mit seinen im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften zuwenden will.[1] Nach ihr soll der Vermächtnisnehmer den Vermächtnisgegenstand mit seinen rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften erhalte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3. (2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lasse...mehr