Fachbeiträge & Kommentare zu Hypothek

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastungsgegenstand

Rz. 8 Mit einer Hypothek können ein Grundstück sowie ein grundstücksgleiches Recht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht belastet werden. Ein ideeller Grundstücksteil ist dann belastbar, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht (§ 1114 BGB); nicht zulässig ist die Belastung eines Gesamthandanteiles[18] oder eines Bruchteiles von Alleineigentum.[19] Im Zusammenhang mit ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 8 [Grundbuchberichtigung nach 1965]

Gesetzestext (1) Ist bei der Hypothek ein Umstellungsschutzvermerk nicht eingetragen, so gelten nach dem Ende des Jahres 1965 für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Umstellungsbetrags, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 8. (2) Antragsberechtigt ist auch der Inhaber eines im Grundbu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Wesen und Arten der Grundschuld

Rz. 36 Die Hypothek setzt ihrem Wesen nach eine Forderung voraus, zu deren Sicherung sie bestellt wird § 1113 BGB. Demgegenüber ist die Grundschuld eine Grundstücksbelastung des Inhalts, dass aus dem Grundstück eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen ist (§ 1191 BGB).[91] Die gesetzliche Regelform der Grundschuld braucht nicht der Absicherung einer bestimmten Forderung zu diene...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Bei der Eintragung einer Hypothek für Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, des Betrags und der Bezeichnung der Teile eingetragen wird. (2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Grundschuld oder eine Rentenschuld für den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in Teile zerl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Nicht wesentlicher Inhalt (Abs. 1)

Rz. 4 Die Angabe des Ranges der Hypothek und insbesondere...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Verweisung

Rz. 1 Die von § 70 GBO vorgeschriebene entsprechende Anwendung der §§ 56–69 GBO auf den Grundschuld- und Rentenschuldbrief beinhaltet Folgendes: § 56 GBO gilt unter entsprechender Änderung der Bezeichnung; der Rentenschuldbrief muss die Ablösungssumme angeben (Abs. 1 S. 2); § 57 GBO findet uneingeschränkt Anwendung; § 58 GBO ist wegen Fehlens einer Schuldurkunde nicht anwendbar...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Löschungsfähige Quittung

Rz. 25 Ein Gläubiger ist gem. § 368 BGB allgemein verpflichtet, den Empfang der ihm geschuldeten Leistung zu quittieren. Zur Löschung einer akzessorischen Hypothek ist die "löschungsfähige Quittung" nicht geeignet, wenn und weil der Gläubiger damit bestätigt, dass ihm die Hypothek infolge Erfüllung des durch sie gesicherten Anspruchs nicht mehr zusteht,[68] denn dann ist er g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Wird eine Hypothek gelöscht, so ist der Brief unbrauchbar zu machen; das gleiche gilt, wenn die Erteilung des Briefes über eine Hypothek nachträglich ausgeschlossen oder an Stelle des bisherigen Briefes ein neuer Hypothekenbrief, ein Grundschuldbrief oder ein Rentenschuldbrief erteilt wird. Eine mit dem bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde ist abzutrennen und, sofern s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 60 GBO regelt die Aushändigung des erteilten Briefes. Grundsätzlich soll er nach Abs. 1 der Norm vom Grundbuchamt dem Eigentümer ausgehändigt werden. Nach § 1117 Abs. 1 BGB erwirbt der Gläubiger die Briefhypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Nach § 1163 Abs. 2 BGB steht die Hypothek bis zur Übergabe des Briefes an den Gl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Eintragung von Zinsen

Rz. 20 Eintragung von Zinsen im Besonderen: Vereinbarte Zinsen sind als Teil der gesicherten Forderung eintragungsfähig und -bedürftig (§ 1115 Abs. 1 BGB); ergibt sich aus der Eintragungsbewilligung kein Zinssatz, ist die Hypothek unverzinslich, dies muss nicht ausdrücklich eingetragen werden. Der unmittelbaren Eintragung bedarf die Höhe des Zinssatzes; soweit es sich um Jah...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Soll die Übertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird. (2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Belastung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder die Übertrag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 3 [Umstellung nach 1965]

Gesetzestext Nach dem Ende des Jahres 1965 darf bei einer Hypothek ein Umstellungsbetrag, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, in das Grundbuch nur eingetragen werden, wennmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Einzelfälle

Rz. 74 Steht einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Berichtigungsanspruch zu, so ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG beschwerdeberechtigt.[278] Hat das Grundbuchamt dagegen bei einem Wohnungseigentum einen Eigentumswechsel unter Verstoß gegen eine durch die Teilungserklärung begründete rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung (§ 12 WEG) eingetragen, so ist die B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 4 [Umstellungsschutzvermerk]

Gesetzestext (1) Ein Umstellungsschutzvermerk wird von Amts wegen eingetragen, wenn ein Eintragungsantrag des in § 1 bezeichneten Inhalts vor dem 1. November 1965 nicht erledigt wird. Ist in einem Verfahren über einen Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts oder in einem vor dem Ende des Jahres 1964 eingeleiteten Umstellungsverfahren ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf Wied...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 7 [Umrechnung]

Gesetzestext (1) Darf gemäß § 3 der dort bezeichnete Umstellungsbetrag nicht mehr eingetragen werden, so besteht die Hypothek nur in Höhe eines Umstellungsbetrags, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft. (2) Die durch die Hypothek gesicherte persönliche Forderung wird durch die Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Ersatz für die Vorlegung des Briefes

Rz. 20 Die in Abs. 2 aufgeführten Tatbestände stehen der Vorlegung des Briefes gleich. Die Vorschrift bezweckt, unnötige Weiterungen zu vermeiden. Rz. 21 Die Sonderregelung trifft zu, wenn der Brief gem. § 1162 BGB für kraftlos erklärt worden oder durch ein Ausschlussurteil gem. §§ 1170, 1171 BGB kraftlos geworden ist. Wird ein neuer Brief beantragt, so genügt Vorlage des Aus...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Über eine Gesamthypothek soll nur ein Hypothekenbrief erteilt werden. Er ist nur von einer für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ermächtigten Justizangestellten (§ 56 Abs. 2) zu unterschreiben, auch wenn bezüglich der belasteten Grundstücke insoweit verschiedene Personen zuständig sind. (2) Werden die Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 59 GBO regelt die gleichzeitige Belastung mehrerer Grundstücke mit einer Gesamthypothek; die Brieferteilung erfolgt bezogen auf alle Grundstücke gleichzeitig. Die nachträgliche Belastung anderer Grundstücke desselben Grundbuchamtsbezirks ist in § 63 GBO geregelt. Besonderheiten gelten ferner bei nachträglicher Belastung von Grundstücken in verschiedenen Grundbuchamts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Zuständigkeit, Verfahren

Rz. 4 Zuständig für die Erteilung des gemeinschaftlichen Briefes ist das Grundbuchamt (§ 56 GBO). Für den Inhalt und die Form des Briefes gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. § 56 GBO Rdn 1 ff.; § 57 GBO Rdn 3 ff.).[5] Sämtliche Schuldurkunden sind mit dem gemeinschaftlichen Briefe zu verbinden. Die Erteilung des Briefes ist im Grundbuch zu vermerken.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 30 Nach Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB bleiben Rechte, mit denen ein Grundstück (Erbbaurecht, Gebäudeeigentum) am 2.10.1990 belastet war, mit ihrem bisherigen Inhalt und Rang bestehen. In Art. 233 § 6 EGBGB wird dies für die Hypotheken dahin ergänzt, dass sie künftig wie Sicherungshypotheken zu behandeln sind.[77]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Teilung der Forderung

Rz. 2 Es entstehen mehrere Hypotheken, wenn die Forderung teilweiseabgetreten wird (§§ 1153, 1154, 398 BGB). An Stelle eines Gläubigers treten mehrere Gläubiger zu bestimmten Teilbeträgen oder nach Bruchteilen bezogen auf das Gesamtrecht.[1] Teilung tritt ferner ein bei Pfändung oder Verpfändung eines Teils der Hypothek. Vollstreckungsrechtlich ist eine Teilpfändung aber nic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Vorlegung des Briefes

Rz. 5 Das Grundbuchamt kann den Besitzer des Briefes nur dann zur Vorlegung anhalten, wenn es dazu ausdrücklich gesetzlich ermächtigt ist. Hierher gehört nicht der Fall der Verletzung des § 62 Abs. 1 GBO. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für das Grundbuchamt besteht dagegen nach § 62 Abs. 3 GBO in den Fällen des § 53 Abs. 1 und 2 GBO sowie nach § 41 Abs. 1 S. 2 GBO...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Eintragung der Vormerkung

Rz. 2 Im Einzelnen sind nach § 12 GBV zu unterscheiden: Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum am Grundstück beziehen, sind in Abt. II, Spalten 1–3 (Abs. 1 Buchst. a) einzutragen. Hier sind auch die Widersprüche gegen unrichtige Vereinigungen und Zuschreibungen zu vermerken. Rz. 3 Vormerkungen auf Einräumung (Abs. 1 Buchst. b):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Ausnahmen

Rz. 2 Bei teilweise Umwandlung der Hypothek in einer Grundschuld kommt § 65 GBO nicht zur Anwendung. Auch bei rechtsgeschäftlicher teilweiser Forderungsauswechslung kann § 65 GBO nicht zur Anwendung kommen, wenn die Forderungen nicht demselben Gläubiger zustehen. In diesem Falle wird auf Antrag ein selbstständiger Brief gebildet. Wird kein Antrag gestellt, so bestehen keine ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Grundsätze der Zwangsvollstreckung

Rz. 65 Die Kreditpraxis hat sich fast vollständig von der Hypothek ab- und der abstrakten Grundschuld zugewendet. Auch die Beschränkungen der Sicherungsgrundschuld vermochten dies nicht zu ändern, obgleich mit der Bestellung einer Hypothek zur Sicherung eines abstrakten Schuldversprechens aus § 780 BGB die Beschränkungen leicht umgangen werden könnten.[168] Im Hinblick auf di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Insbesondere der Passivbeteiligte

Rz. 84 Insbesondere als Passivbeteiligte sind unmittelbar Betroffene: Bei Veräußerung und Belastung eines Grundstücks der Eigentümer;[159] bei Aufhebung eines verpfändeten beschränkten dinglichen Rechts jedoch nicht der Pfandgläubiger.[160] Bei Abtretung eines Rechts nur der Zedent, nicht der Eigentümer.[161] Der Zedent einer Eigentümergrundschuld ist jedoch nicht berechtigt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundsätze

Rz. 78 1. Antragsberechtigt ist nur der unmittelbar Beteiligte [149] als "Betroffener" (Passivbeteiligter, verlierender Teil), dessen Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust erleidet, oder als "Begünstigter" (Aktivbeteiligter, gewinnender Teil), dessen Rechtsstellung einen Gewinn erfährt.[150] Jeder von ihnen ist antragsberechtigt. Sind auf einer Seite mehrere Mitbe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewilligungsberechtigung bzw. -befugnis

Rz. 52 Die Bewilligungsmacht muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Grundbucheintragung gegeben sein.[89] Hat sie sich vorher geändert, beeinflusst dies sowohl die materielle, als auch die verfahrensrechtliche Lage, soweit nicht Ausnahmevorschriften gelten. Dies gilt etwa bei der Verwalterzustimmung gemäß § 12 WEG,[90] der Zuweisung von Sondernutzungsrechten[91] und die Zustimm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Erlöschen der Abgeltungshypothek

Rz. 4 Nach § 23 GBMaßnG sind die Abgeltungslasten zum Ende des Jahres 1964 erloschen. Bezüglich der Hypothek regelt § 24 GBMaßnG die Löschung im Grundbuch. Auf Antrag des Eigentümers setzte das Grundbuchamt dem Gläubiger eine Frist zur Erklärung über das Bestehen der Forderung. Erklärte der Gläubiger, dass keine Forderung bestehe, war dies als Antrag auf Löschung anzusehen. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 20 Der Nacherbenvermerk ist im Grundbuch nur einzutragen,mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Rz. 48 Mit Erlöschen der durch die Grundschuld gesicherten Forderung beziehungsweise aller in die Sicherungsabrede einbezogenen Forderungen,[114] mithin bei Wegfall des Sicherungszweckes geht die Grundschuld nicht kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer über, sie bleibt in der Hand des Gläubigers (keine analoge Anwendung des § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB).[115] Mit Wegfall des...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Eintragungen im Rahmen des Abs. 2

Rz. 26 Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist grundsätzlich nach Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Hiervon macht Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme: Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist dann zulässig, wenn mit ihr verlangt wird, dass nicht die Eintragung beseitigt, sondern das Grundbuchamt angewiesen werden soll, nach § 53 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen oder eine Lö...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Tritt nach § 1177 Abs. 1 oder nach § 1198 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an die Stelle der Hypothek, so ist, sofern nicht die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird, die Eintragung der Rechtsänderung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und eine mit dem Brief verbundene Schuldurkunde abzutrennen. (2) Das gleiche gilt, wenn nac...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 18 [Ausnahmen von § 29 GBO]

Gesetzestext (1) Wird die Löschung einer umgestellten Hypothek oder Grundschuld beantragt, deren Geldbetrag 3 000 EUR nicht übersteigt, so bedürfen die erforderlichen Erklärungen und Nachweise nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Bei dem Nachweis einer Erbfolge oder des Bestehens einer fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Grundbuchamt von den in § 35 Abs. 1 und...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Widerspruch nach § 1157 BGB

Rz. 75 Er schützt den Eigentümer gegen Verlust der eintragungsfähigen, aber nicht eingetragenen Einreden (§ 1137 BGB) im Falle des Überganges der Hypothek auf einen neuen Gläubiger, der die Einreden nicht kennt. Die Vorschrift gilt bei Grundpfandrechten aller Art, auch bei Eigentümergrundschulden.[190] Der Widerspruch geht mit dem Eigentum am Grundstück auf den neuen Eigentü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Briefhypothek

Rz. 3 Die in Frage stehende Eintragung muss eine Briefhypothek betreffen; Buchhypotheken, über die versehentlich ein Brief erteilt worden ist oder bei denen versehentlich der früher erteilte Brief bei der Umwandlung des Rechts in eine Buchhypothek nicht unbrauchbar gemacht wurde, sind keine Briefhypotheken.[3] Mangels fehlender Rechtsscheingrundlage hat der im Umlauf befindl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Sonderfall: Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan – Mängel der Vollstreckung im Grundbuch

Rz. 95 Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er gesetzlich notwendige Bestandteile nicht enthält oder sonstige Mängel enthält, die nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden können. Denn anderenfalls erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt.[240] Der Antrag ist daher sofort zurückzuweisen.[241] Wird gegen die Bestimmung verstoßen und erfolgt späte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Insbesondere der Aktivbeteiligte

Rz. 86 Unmittelbar als Aktivbeteiligter begünstigt ist insbesondere: Bei Eigentumswechsel der neue Eigentümer, bei Neueintragung eines Rechts der Gläubiger, bei Abtretung eines Rechts der Zessionar. Hat jedoch der Eigentümer eine Eigentümergrundschuld bestellt und diese vor der Eintragung abgetreten, so kann nur der Eigentümer die Eintragung und Abtretung beantragen;[169] be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts und den Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen enthalten. Das belastete Grundstück soll mit der laufenden Nummer bezeichnet werden, unter der es im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs verzeichnet ist. Bei der Hypothek eingetragene Löschungsvormerkungen nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen in de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Abtretung des vorgemerkten Anspruchs

Rz. 70 Wird der Anspruch auf Vornahme einer der in § 883 Abs. 1 S. 1 BGB geschilderten Rechtsänderungen abgetreten, so geht nach § 401 Abs. 1 BGB eine eingetragene Vormerkung mit über (siehe § 6 Einl. Rdn 12, § 22 GBO Rdn 88).[139] Es lässt sich erwägen, in einem solchen Fall § 26 GBO entsprechend anzuwenden.[140] Rz. 71 Der Sache nach geht es hier um eine Analogie zu Abs. 2,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Anwendungsbereich

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Zwangssicherungshypothek

Rz. 29 Zitat "Sicherungshypothek zu siebzehntausendzweihundertfünfundachtzig 35/100 EUR für …; Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins seit … aus fünfzehntausendsechshunderachtzig 27/100 EUR; gemäß Urteil des Landgerichts Ansbach vom … (Aktenzeichen …) im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen am …" Die Eintragung erfolgt grundsätzlich wie bei der rechtsgeschäf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Ablösung der Grundschuld

Rz. 49 Wie bei der Hypothek ist auch bei der Grundschuld eine Ablösung durch den Grundstückseigentümer oder durch einen Dritten möglich.[123] Die §§ 1142 und 1150 BGB finden Anwendung.[124] Zwei Fälle sind zu unterscheiden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Voraussetzungen der Neuausstellung

Rz. 2 Erforderlich ist ein Antrag; eine Erteilung von Amts wegen findet nicht statt, der Antrag bedarf keiner Form. Regelmäßig ist Antragsberechtigter der Gläubiger der Hypothek, auch wenn er nicht eingetragen ist; das Gläubigerrecht ist dann gem. § 29 GBO mit § 1155 BGB nachzuweisen.[1] Berechtigter ist auch derjenige, der sein Recht vom Gläubiger ableitet, z.B. aufgrund wi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Gesetzlich vorgemerkter Löschungsanspruch

Rz. 72 Der Gesetzgeber trug mit dem Gesetz v. 22.6.1977 der Kreditpraxis Rechnung, die stets einen Löschungsanspruch und eine Löschungsvormerkung gegenüber vorrangigen Grundpfandrechten forderte. Diese bisherige Praxis wurde zum gesetzlichen Regelfall gemacht: Nach § 1179a Abs. 1 S. 1 BGB hat jeder nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger gegenüber dem Grundstückseigentümer ein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Bei Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sind die in das Grundbuch einzutragenden Geldbeträge (§ 1107, § 1115 Abs. 1, § 1190 Abs. 1, §§ 1192, 1199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in den Vermerken über die Eintragung des Rechts mit Buchstaben zu schreiben. Das gleiche gilt für die Eintragung einer Veränderung oder einer Löschung bezüglich eines Teilbetr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Bestimmung des Gläubigers und des Bewilligungsberechtigten

Rz. 35 Soweit bei eingetragenen Grundpfandrechten der Gläubiger nicht mehr bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, bestimmt zum einen Art. 231 § 10 EGBGB die treuhändige Gläubigerschaft des Bundes.[88] Gegenüber dem Grundbuchamt ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau bewilligungsbefugt (Art. 231 § 10 Abs. 3 EGBGB).[89] Zusätzlich bestimmt § 113 Nr. 6 GBV umfangreiche B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundpfandrechte

Rz. 10 Sofern die Sicherung einer Abgabenverpflichtung durch ein Grundpfandrecht erfolgen soll, muss zunächst danach differenziert werden, ob hierfür eine Hypothek oder eine Grundschuld gewählt wird: 1. Hypothek Rz. 11 Die Eintragung einer Verkehrshypothek für die öffentlich-rechtliche Forderung ist nach allgemeiner Ansicht unzulässig, weil die Anwendbarkeit des § 1138 BGB mit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zulässiger Inhalt

1. Belastungsgegenstand Rz. 8 Mit einer Hypothek können ein Grundstück sowie ein grundstücksgleiches Recht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht belastet werden. Ein ideeller Grundstücksteil ist dann belastbar, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht (§ 1114 BGB); nicht zulässig ist die Belastung eines Gesamthandanteiles[18] oder eines Bruchteiles von Alleineigentum.[1...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Nebenleistungen

a) Arten von Nebenleistungen Rz. 19 Nebenleistungen sind Beträge, die außerhalb des Kapitals zu entrichten sind (vgl. §§ 1115, 1118 BGB); Tilgungsleistungen sind deshalb keine Nebenleistungen.[38] Als mögliche Nebenleistungen sind zu nennen:mehr