Fachbeiträge & Kommentare zu Hypothek

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 37 [Gerichtliches Zeugnis bei Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld]

Gesetzestext Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll. A. Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung erweitert die in § 36 GBO enthaltene Regelung auf Hypotheken, Grund- oder Re...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Hypothek oder Grundschuld

Rz. 14 Zitat Hypothek ohne Brief zu fünfzigtausend EUR Darlehensforderung für Otto Bauer, geb. am 22.8.1960; bis zu 10 % Zinsen; einmalige Nebenleistung bis zu 5 %; vollstreckbar gemäß § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am … Zitat Grundschuld zu fünfzigtausend EUR für Otto Bauer, geb. am 22.8.1960; bis zu 10 % Zinsen; einmalige Nebenleistun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Hypothek

Rz. 11 Die Eintragung einer Verkehrshypothek für die öffentlich-rechtliche Forderung ist nach allgemeiner Ansicht unzulässig, weil die Anwendbarkeit des § 1138 BGB mit der strengen Akzessorietät der öffentlichen Lasten unvereinbar ist.[22] Dies gilt allerdings nicht, soweit die Hypothek dazu dient, eine Forderung aus einem abstrakten Schuldversprechen (§ 780 BGB), das zum Zw...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Anspruch auf Einräumung eines anderen Rechtes als einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld

Rz. 3 Der Anspruch muss also auf die Einräumung von Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, dinglichem Vorkaufsrecht oder Reallast lauten. Der Anspruch muss auf Einräumung eines dinglichen Rechtes gehen. Schuldrechtliche Ansprüche auf Besitz werden von § 1179 Nr. 2 BGB nicht erfasst. Öffentliche Lasten gewähren zwar ein Recht auf Befriedigu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Die Problemstellung gegenüber der Hypothek

Rz. 47 Die Grundschuld ist in ihrem Bestand von einer Forderung unabhängig, d.h. insbes., sie steht auch nach Erlöschen der Forderung voll dem Gläubiger zu. Um hier einen gerechten Ausgleich zwischen Gläubiger, Schuldner und Grundstückseigentümer zu schaffen, muss bei der Grundschuld ein besonderes System zur Tilgungsproblematik geschaffen werden: Auszugehen ist vom Normalfa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Fortgeltende Hypotheken des DDR-Rechts

1. Grundsatz Rz. 30 Nach Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB bleiben Rechte, mit denen ein Grundstück (Erbbaurecht, Gebäudeeigentum) am 2.10.1990 belastet war, mit ihrem bisherigen Inhalt und Rang bestehen. In Art. 233 § 6 EGBGB wird dies für die Hypotheken dahin ergänzt, dass sie künftig wie Sicherungshypotheken zu behandeln sind.[77] 2. Fortgeltende Hypothekenarten Rz. 31 In den neuen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Bei einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird; die Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken. (2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn eine Eintragung aufgrund der Bewi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung behandelt Hypotheken für Forderungen aus Schuldverschreibung auf den Inhaber, Wechsel oder andere durch Indossament übertragbare Papiere. Für die Zwecke des Grundbuchverfahrens wird das über die Forderung ausgestellte Wertpapier dem Hypothekenbrief gleichgestellt. Rz. 2 Solche Hypotheken sind nach § 1187 BGB zulässig, und zwar ausschließlich als Sicherung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Erste Eintragung

Rz. 7 Bestritten ist, ob die Bestimmung auch auf die erste Eintragung der Hypothek selbst zu beziehen ist. Wie der Wortlaut ergibt, ist hierfür die Vorlage der Schuldurkunden nicht erforderlich; sie wäre auch oft praktisch nicht durchführbar, z.B., weil die Wertpapiere während des Vorgangs der Ausschreibung und Zeichnung der Anleihen noch nicht oder gar nicht gedruckt vorlie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhaber- oder Orderhypothek

Rz. 4 Es muss sich also um eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder aus einem durch Indossament übertragbaren Papier handeln. Solche Papiere sind der Wechsel, der Scheck (Art. 14 ScheckG), Namensaktie (§ 68 AktienG) sowie die in § 363 HGB aufgeführten Papiere, sämtlich jedoch nur, wenn sie auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme laute...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Voraussetzungen

I. Inhaber- oder Orderhypothek Rz. 4 Es muss sich also um eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder aus einem durch Indossament übertragbaren Papier handeln. Solche Papiere sind der Wechsel, der Scheck (Art. 14 ScheckG), Namensaktie (§ 68 AktienG) sowie die in § 363 HGB aufgeführten Papiere, sämtlich jedoch nur, wenn sie auf Zahlung ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Ausnahmen

Rz. 10 § 43 GBO bringt eine dem § 42 S. 2 GBO entsprechende Ausnahme vom Vorlegungszwang, die auf den gleichen Erwägungen wie den dort dargestellten beruht (siehe § 42 GBO Rdn 13).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Beschaffung der Urkunde

Rz. 8 Hier ist auf das Gesagte zu verweisen (siehe § 41 GBO Rdn 11 ff.).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Abweichende Behandlung der sog. Einheitshypothek

Rz. 2 § 66 GBO setzt mehrere selbstständige Hypotheken voraus. Zu unterscheiden ist hiervon die Bildung einer sogenannten Einheitshypothek (besser: einheitlichen Hypothek), wonach aufeinanderfolgende Hypotheken durch Vereinbarung zwischen Hypothekengläubiger und Eigentümer und entsprechende Eintragung im Grundbuch zu einer einheitlichen Hypothek, der sogenannten Einheitshypo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder im Rang unmittelbar aufeinanderfolgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des Eigentümers über die mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu erteilen, daß der Brief die sämtlichen Hypotheken umfaßt.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Voraussetzungen des § 66 GBO

Rz. 3 § 66 GBO findet unter folgenden Voraussetzungen Anwendung:[3]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Führung der Grundbücher

Rz. 2 Werden die Grundbücher der belasteten Grundstücke von demselben Grundbuchamt geführt, so ist nach Abs. 1 nur ein Brief zu erteilen. Werden die Grundbücher der belasteten Grundstücke von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so gilt Abs. 2. Hier erteilt zunächst jedes Grundbuchamt für die in seinem Grundbuch eingetragene Hypothek einen eigenen Brief. Die Briefe sind sod...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Briefgemeinschaft

Rz. 5 Die Bildung des gemeinschaftlichen Briefes ist auf den selbstständigen Bestand der einzelnen Hypotheken ohne Einfluss. Formell-rechtlich ersetzt der gemeinschaftliche Brief die Briefe für die einzelnen Hypotheken. Alle Eintragungen, die sämtliche Hypotheken betreffen oder sich auf einzelne Hypotheken beziehen, aber der Weiterführung des gemeinschaftlichen Briefes nicht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verfahren des GBA

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Die Pfanderstreckung (nachträgliche Mitbelastung)

Rz. 21 Auch bei der nachträglichen Mitbelastung von Grundstücken ergeben sich Rangprobleme. Beispiel 1: Auf dem Grundstück BestVerz. Nr. 1 lastet eine Hypothek Abt. III/1, das Recht soll auf das bisher unbelastete Grundstück BestVerz. Nr. 2 erstreckt werden. Die auf BestVerz. Nr. 2 nunmehr neu einzutragende (= durch den Mitbelastungsvermerk zu vermerkende) Hypothek hat auf dem...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Erlöschen

Rz. 7 Grundgedanke des BGB im Hypothekenrecht ist das Wechselspiel von Fremdhypothek für den Gläubiger und Eigentümerrecht (siehe bereits § 1163 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 BGB). Erlischt die gesicherte Forderung, geht die Hypothek kraft Gesetzes auf den Eigentümer über, mangels Forderung wird sie zur Grundschuld (§§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 BGB).[15] Unter den Voraussetzun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Forderungsart

Rz. 14 Sicherbar ist jede Geldforderung, sie kann bedingt oder befristet sein und muss nicht auf inländische Währung lauten. Eine Grundbucheintragung ist nach § 28 S. 2 GBO aber nur in Euro[27] und den nach der Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in EUR (GBEuroVO) v. 30.10.1997 (BGBl I 1997, 2683) zugelassenen Währungen möglich.[28] Eine Eintragung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Entstehen

Rz. 5 Die Hypothek entsteht durch Einigung zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer und Grundbucheintragung (§ 873 BGB), der u.U. vom Eigentümer personenverschiedene Schuldner der Forderung ist am Bestellungsvorgang nicht beteiligt. Auf den Gläubiger geht die Hypothek nur und erst über, soweit die gesicherte Forderung auch tatsächlich zur Entstehung gelangt (§ 1163 Abs. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Nach GBO

Rz. 24 1. Die Briefvorlage ist nicht erforderlich bei Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB, gem. Abs. 1 S. 2 und bei Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einstweiliger Verfügung und aufgrund bestimmter Tatsachen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 10 [Anspruch auf Hypothekenbestellung]

Gesetzestext (1) Hat die dem Gläubiger zustehende Hypothek sich auf Grund des § 7 Abs. 1 vermindert, so kann der Gläubiger verlangen, daß der Eigentümer ihm in Höhe der Verminderung eine weitere Hypothek an nächstbereiter Rangstelle bestellt. Ist ein anderer als derjenige, der bei Eintritt der Verminderung der Hypothek Eigentümer gewesen ist, Eigentümer des Grundstücks, so ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bes...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / X. Bewilligungsberechtigung bei Verfügungen

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Einzelheiten zur Abtretung, insbesondere Bedingungen und Befristungen

Rz. 12 Bei der Briefhypothek wird die Forderung nach § 398 BGB abgetreten (Form: § 1154 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB), der die Hypothek als Nebenrecht folgt (§ 1153 Abs. 1 BGB). Briefgrund- und Rentenschulden werden hingegen durch Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB übertragen, wobei nach §§ 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1 BGB die Formerfordernisse des § 1154 Abs. 1 S. 1 BGB (schriftliche Erkl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 66 GBO gestattet die Erteilung eines gemeinsamen Briefes für mehrere Hypotheken desselben Gläubigers. Die Bestimmung sollte einem praktischen Bedürfnis entgegenkommen.[1] Ob ein solches heute noch besteht, muss bezweifelt werden. Von der Möglichkeit des § 66 GBO wird praktisch nie Gebrauch gemacht. Die Vorschrift soll im Übrigen streng ausgelegt und zurückhaltend ang...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Fortgeltende Hypothekenarten

Rz. 31 In den neuen Bundesländern haben die Hypotheken, die vor dem 3.10.1990 in das Grundbuch eingetragen worden sind noch große Bedeutung. Es sind dies nicht bloß die Hypotheken nach §§ 452 ff. ZGB, sondern auch Rechte die noch vor dem 1.1.1976 (Inkrafttreten des ZGB) in das Grundbuch eingetragen worden sind. Es ergibt sich dabei folgendes zeitliches Schema:[78]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verfügung über entstandene Eigentümergrundschuld

Rz. 42 Liegt eine Verfügung über eine aus einer Fremdhypothek hervorgegangene Eigentümergrundschuld vor, so ist nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung die Eintragung des Eigentümers als Gläubiger nicht erforderlich, weil der eingetragene Eigentümer als evtl. Inhaber der ihm nach den Regeln über die Eigentümerhypothek zufallenden, auf seinem Grundstück lastenden Hypot...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Spalte 7

Rz. 8 Die Spalte 7 ist bestimmt zur Eintragung von allen Veränderungen im weitesten Sinne (Abs. 6). Hier sind insbesondere einzutragen:[6] Veränderungen des Rechts im eigentlichen Sinne. Hier kommen vor allem in Betracht:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Auflösung der Briefgemeinschaft

Rz. 6 Die Auflösung der Briefgemeinschaft kann jederzeit auf Antrag des Gläubigers erfolgen; von Amts wegen nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des gemeinschaftlichen Briefes fortgefallen sind, so, wenn beispielsweise ein Recht abgetreten, in ein Buchrecht oder in eine Grundschuld oder Rentenschuld umgewandelt wird.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Ordnungsvorschrift

Rz. 3 § 59 GBO ist Ordnungsvorschrift, Verstöße berühren die Wirksamkeit des Briefes nicht.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Übertragung

Rz. 6 Das Wesen der Verkehrshypothek als Briefrecht besteht v.a. darin, das Recht außerhalb des Grundbuchs übertragen zu können (richtiger: die Forderung, § 1153 BGB). § 1154 Abs. 1 BGB fordert hierfür schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Hypothekenbriefes an den neuen Gläubiger. Eine Grundbucheintragung ist Grundbuchberichtigung (siehe dazu § 26 GBO Rdn 8 ff.)....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gläubiger

Rz. 10 Der Gläubiger der Hypothek und der Forderung müssen identisch sein.[22] Ausnahmen bestehen bei der Wertpapierhypothek (§ 1187 BGB: Gläubiger der Hypothek der jeweiligen Besitzer des Papiers; ebenso § 1188 BGB). Rz. 11 Wird die Forderung durch echten Vertrag zugunsten eines Dritten begründet, so ist deshalb nur dieser, nicht der Vertragspartner (= Versprechensempfänger)...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Betroffenes Recht

Rz. 13 1. Recht. Gemeint sind Eigentum,[17] Rechte an einem Grundstück und Rechte an Grundstücksrechten. Sie können auch nur berichtigenden oder vorläufigen Charakter haben, wie Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und Widersprüche.[18] Auch zwischen mehreren Auflassungen sind nach § 17 GBO aufzulösende Kollisionen denkbar: Wird ein Grundstück mehrfach hintereinander aufgel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Pfändung

Rz. 50 Hat ein Hypothekengläubiger das belastete Grundstück erworben und wird die dadurch aus der Hypothek entstandene Eigentümergrundschuld gepfändet, so ist weder die Eintragung des Eigentümers noch die Verwandlung der Hypothek in eine Grundschuld im Grundbuch zu vermerken. In diesem Fall ist der Pfändungsschuldner als der Berechtigte der Hypothek eingetragen. Die Vorausse...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Kennzeichnung in Brief

Rz. 1 Nach § 62 Abs. 1 GBO sind Eintragungen, die bei der Hypothek vorgenommen werden, auch auf dem Hypothekenbrief zu vermerken. Der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel zu versehen. An welche Stelle des Briefes der Vermerk zu setzen ist, ergibt sich aus § 49 GBV. Eine Eintragung, die bei der Hypothek erfolgt, ist auch die teilweise Löschung der Hypothek. Außer dem Verme...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 65 GBO regelt die Behandlung des Briefes für den Fall, dass an die Stelle der Hypothek eine Grund- oder Rentenschuld tritt oder die Forderung, die der Hypothek zugrunde liegt, ausgewechselt wird. Abs. 1 erwähnt zunächst den Fall des § 1177 BGB. Hauptfälle davon sind § 1163 Abs. 1 S. 2, § 1163 Abs. 2, §§ 1168, 1170 Abs. 2 BGB. Gleichgestellt ist der Fall des § 1198 BG...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragung "bei" einer Briefhypothek

Rz. 5 Es muss sich um eine Eintragung bei der Hypothek handeln. Rz. 6 In Frage kommen alle Eintragungen, welche in der 3. Abteilung unter der Nummer der Hypothek zu erfolgen haben.[4] Gleichgültig ist dabei, ob es sich um rechtsändernde oder berichtigende Eintragungen handelt, ob sie vorläufigen oder endgültigen Charakter haben. § 41 GBO gilt für alle Fälle. Gleichgültig ist ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Sonstiger Inhalt

Rz. 25 Inhalt der Hypothek können ferner Zahlungsbestimmungen, Kündigungs- oder Verrechnungsklauseln sein. Sie unterliegen der Inhaltskontrolle durch das Grundbuchamt.[67] Nicht eintragungsfähig sind insbes. Bestimmungen, die dem gesetzlichen Leitbild der Hypothek widersprechen, z.B. kann die Regelung des § 1163 BGB nicht abbedungen werden.[68] Verrechnungsabreden hinsichtli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 1 [Eintragung Umstellungsbetrag]

Gesetzestext Der Antrag, bei einer Hypothek einen Umstellungsbetrag, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, in das Grundbuch einzutragen, kann nach dem Ende des Jahres 1964 nur noch gestellt werden, wennmehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / G. Mitfinanzierung der Immobilie des Partners

Rz. 53 Im vorangegangenen Abschnitt ging es darum, dass eine Immobilie auf den Namen beider Partner erworben wird. Gestaltungsbedarf besteht jedoch auch, wenn ein Partner die Immobilie nur deshalb allein erwirbt, weil der andere Partner den Zugriff seiner Kinder aus (geschiedener) Vorehe verhindern möchte, sich jedoch bei der Finanzierung mit engagiert, beispielsweise, indem...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Ausnahme des Abs. 2

Rz. 14 Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann ein Eintrag von dem anderen abhängig gemacht werden. 1. Mehrere Eintragungen müssen beantragt sein. a) Keine Rolle spielt, ob die Anträge von dem gleichen Antragsteller oder von verschiedenen Personen gestellt worden sind. Unerheblich ist, ob eine Grundbuchberichtigung oder eine Rechtsänderung beantragt ist. Die Eintragunge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Spalte 4

Rz. 5 In Spalte 4 erfolgt die inhaltliche Eintragung der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld (Abs. 5). Hierbei sind Geldbeträge in Buchstaben zu schreiben (§ 17 Abs. 1 S. 1 GBV). Nicht eingetragen wird hier die Zusammenfassung mehrerer im Range aufeinanderfolgender Hypotheken desselben Gläubigers zu einer sog. Einheitshypothek (besser: einheitlichen Hypothek). Sie stellt viel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Bestimmung enthält Abweichungen von § 1115 BGB und dem allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz der GBO. Sie regelt die Zulässigkeit der Sammelbuchung von Grundpfandrechten auf den Inhaber bei Teilschuldverschreibungen. § 50 GBO gilt entsprechend für indossable Teilschuldverschreibungen und Hypotheken für Forderungen aus Orderpapieren.[1] Die Vorschrift hat wie auch die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Einheitshypothek

Rz. 22 Drei Hypotheken von bisher: 1 20.000 EUR 2 10.000 EUR 3 30.000 EUR werden zusammengefasst zu: 60.000 EUR Zitat Die Hypotheken Nr. 1, 2 und 3 sind zusammengefasst zu einer einheitlichen Hypothek für sechzigtausend EUR Darlehen mit bis zu 8 % Jahreszinsen und bis zu 5 % weiteren Nebenleistungen gegen den jeweiligen Eigentümer sofort vollstreckbar. Die bisherigen Hypothekenbrie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Sicherungshypotheken

Rz. 64 Ist das Bargebot nicht berichtigt worden, so wird der Teilungsplan dadurch ausgeführt, dass die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen wird (§ 118 Abs. 1 S. 1 ZVG). Für diese Forderungen sind Sicherheitshypotheken im Grundbuch einzutragen (§ 128 Abs. 1 ZVG). Um deren Eintragung ist zu ersuchen. Gläubiger, Forderungsbetrag und Bedingungen der Ford...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 58 GBO regelt die Verbindung des Briefes mit der über die Hypothekenforderung ausgestellten Schuldurkunde.[1] Zwar wird die Vorlage der Schuldurkunde wegen des formellen Konsensprinzips nicht verlangt, wenn sie jedoch vorhanden ist, muss sie mit dem Brief verbunden werden, um auseinandergehende Verfügungen möglichst zu vermeiden.[2] Das Grundbuchamt hat keine inhaltl...mehr