Fachbeiträge & Kommentare zu Hypothek

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirksame Verfügungen.

Rn 4 Einziehung iSd § 1124 I ist nicht nur die Erfüllung des Anspruchs durch Zahlung des Mietzinses (auch bei Zahlung an den Insolvenzverwalter), sondern auch jede Handlung des Mieters, die zum Erlöschen der Forderung führt, insb die Hinterlegung (str für den Fall der Hinterlegung ohne Verzicht auf das Rücknahmerecht). Anderweitige Verfügungen sind Übertragung und Belastung ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1186 BGB – Zulässige Umwandlungen.

Gesetzestext 1Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich. Rn 1 § 1186 geht davon aus, dass es sich bei den einzelnen Hypothekenarten nur um unterschiedliche Ausprägungen des gleichen Rechts h... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Briefübergabe.

Rn 1 § 1117 I liegt die Vorstellung zugrunde, der Gläubiger solle die Hypothek Zug um Zug gg Auszahlung des Darlehens erhalten. Dementspr entsteht die Hypothek bereits mit der Eintragung, steht aber bis zur Briefübergabe dem Eigentümer zu (§§ 1163 II, 1177), bei dann noch nicht entstandener Forderung auch darüber hinaus (§ 1163 I). Rn 2 Die Übergabe kann entweder durch den Ei... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1135 BGB – Verschlechterung des Zubehörs.

Gesetzestext Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden. Rn 1 § 1135 begründet ohne Beschlagnahme ein Recht des Hypothekengläubigers, die ihm nach §§ 1133, 1134 zustehenden ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Buchhypothek.

Rn 4 Die Entstehung einer Buchhypothek setzt die Einigung über den Ausschluss der Brieferteilung voraus. Eintragung in das Grundbuch ist erforderlich; Bezugnahme nach § 874 genügt nicht. Üblich ist die Eintragung ›Hypothek ohne Brief‹ oder ›brieflos eingetragen‹; auch die Eintragung als ›Buchhypothek‹ ist nicht zu beanstanden. Die Einigung bedarf keiner Form; für das GBA gen... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fehlerhafte Angaben.

Rn 8 Wird statt des Inhabers der Forderung eine andere Person als Gläubiger eingetragen, dann ist die Hypothek nicht wirksam entstanden; anders dagegen, wenn der Gläubiger nur falsch bezeichnet ist, aber seine Identität unzweifelhaft ist. Unschädlich sind daher eine Verletzung von § 15 GBV; die Bezeichnung eines Kaufmanns mit seiner Firma statt mit seinem bürgerlichen Namen ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. 2Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicher... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Befriedigung des Gläubigers kann freiwillig (nach § 1142) oder durch Zwangsvollstreckung (nach § 1147) erfolgt sein; auch eine Zahlung für Rechnung des Eigentümers (KGJ 41, 249, 251) oder eine einvernehmliche Befreiung des Eigentümers von der Forderung durch den Gläubiger genügt (BGH WM 69, 1102). Sie muss durch den wahren Eigentümer erfolgen; Befriedigung durch den... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1134 BGB – Unterlassungsklage.

Gesetzestext (1) Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher Weise ein, dass eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen. (2) 1Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforde... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Anspruchsgegenstand.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übergabesurrogat.

Rn 3 Die Übergabe kann durch die Übergabesurrogate der §§ 929 2, 930 oder 931 ersetzt werden. Dabei kommt § 929 2 nur im Fall fehlerhaften Verhaltens des GBA (Aushändigung des Briefs an andere Person als den Eigentümer ohne Aushändigungsvereinbarung) oder eigenmächtiger Besitzergreifung durch den Gläubiger in Frage; erforderlich ist dann Einigung über die Entstehung der Hypo... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verhältnis zu § 1123.

Rn 1 § 1124 I bestimmt eine Ausn von § 1123. Obwohl sich die Hypothek auch auf den Miet- oder Pachtzins erstreckt, kann der Eigentümer darüber unter den in § 1124 genannten Voraussetzungen wirksam verfügen; der Hypothekar kann nicht etwa auf ein Surrogat, insb nicht auf den zur Tilgung bezahlten Geldbetrag zugreifen (s.a. § 1123 Rn 4). Rn 2 Die Verfügung muss vor der Beschlag... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1136 BGB – Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung.

Gesetzestext Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig. Rn 1 Die in § 1136 genannte Verfügungsbeschränkung kann nicht dinglicher Inhalt der Hypothek sein; § 1136 erklärt auch eine schuldrechtliche Vereinbarung für nichtig. Die Norm ergänzt das in § 1149 e... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Briefhypothek: Abtretungserklärung, Briefübergabe.

Rn 2 Die Abtretung der Forderung erfordert eine Einigung zwischen Zedenten und Zessionar; seitens des Letzteren genügt die Entgegennahme des Hypothekenbriefs in der Absicht, das Recht zu erwerben. Dagegen bedarf die Erklärung des Zedenten der Schriftform (§ 126). Die Erklärung muss ›erteilt‹, aber nicht notwendig im Original ausgehändigt werden (Celle OLGRep 08, 163) und die... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 40 WEG – Haftung des Entgelts.

Gesetzestext (1) 1Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die dem Dauerwohnrecht im Range vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche Lasten, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich auf den Anspruch auf das Entgelt für das Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie auf eine Mietforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister o... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 § 1122 lässt Bestandteile, Erzeugnisse und Zubehörstücke unter bestimmten Voraussetzungen auch dann aus der Haftung für die Hypothek ausscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 1121 nicht gegeben sind, aber die Gründe für die hypothekarische Haftung nicht mehr bestehen. Eine Erweiterung oder Beschränkung der Haftung ist mit dinglicher Wirkung nicht möglich (RGZ 125, 362). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet. (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt. (2) 1Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. 2Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. 3Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. 2Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übern... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vorerbe.

Rn 10 Erwirbt der Miteigentümer eines Grundstücks einen weiteren Miteigentumsanteil als Vorerbe, kann er den ihm schon vor dem Vorerbfall gehörenden Miteigentumsanteil selbstständig mit einer Hypothek belasten (BayObLG NJW 68, 1431 [OLG Nürnberg 11.03.1968 - 1 W 79/67]). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gesamthypothek.

Rn 6 § 1143 II bestimmt die Anwendung des § 1173 in dem Fall, dass bei der Gesamthypothek nur einer von mehreren Eigentümern den Gläubiger befriedigt. Befriedigen die Eigentümer den Gläubiger dagegen gemeinschaftlich, dann geht die Hypothek an allen Grundstücken mit der übergegangenen Forderung über (§ 1153). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zu Gunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. (2) 1Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Flurbereinigung, Umlegung.

Rn 6 Gesetzliche Ausn bestimmen außerdem § 68 II FlurbG u § 62 II BauGB: Hier kann ein Grundstück zu einem Bruchteil belastet werden, wenn die Hypothek ursprünglich auf einem umgelegten Grundstück lastete, das nur einen geringeren Wert als das Ersatzgrundstück hatte. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Eigentümergrundschuld.

Rn 15 Eine bestehende, auch eine vorläufige, nicht aber eine künftige (str RGZ 145, 343, 353; BGHZ 53, 60, 64 f; aA NK-BGB/Bülow Rz 19) Eigentümergrundschuld kann verpfändet werden (BGH WM 18, 657 Rz 35, 37). Wandelt sich die vorläufige Eigentümergrundschuld mit Valutierung der gesicherten Forderung in eine Fremdhypothek um, erlischt das Pfandrecht. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. 2Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung. (2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigen... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umfang der Haftung.

Rn 2 Die Haftung beginnt mit der Eintragung der Hypothek (Köln ZIP 96, 828) und umfasst auch rückständige Beträge aus der Zeit vor der Eintragung und auch Forderungen aus Mietverträgen, die nach der Eintragung abgeschlossen wurden (Karlsr NJW-RR 98, 1569 [OLG Karlsruhe 03.09.1997 - 1 U 126/97]); diese Haftung besteht auch ohne Beschlagnahme (BGH Rpfleger 07, 219 [BGH 09.11.2... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Zwangsvollstreckung.

Rn 10 Für eine Forderung, für die bereits eine rechtsgeschäftlich bestellte Hypothek eingetragen ist, kann zusätzlich an einem anderen Grundstück eine Zwangshypothek eingetragen werden; es handelt sich dann um eine Gesamthypothek (für die die Erfordernisse Rn 2 ggf nicht gelten), so dass bei beiden Rechten ein Mithaftvermerk eingetragen werden muss (iE str). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache.

Rn 39 Als Sachen iSv § 119 II gelten nicht nur körperliche Gegenstände gem § 90, sondern auch Sachgesamtheiten und unkörperliche Gegenstände (Rechte). Zu beachten ist die Konkurrenz mit den Gewährleistungsregeln (Rn 5). Eigenschaften (dazu oben Rn 34) sind die wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert oder Preis eines Gegenstands als solcher (BGHZ 16, 57). Rn 40 Wesentliche... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. 2Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen. (2) 1Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Anfechtbar.

Rn 29 Ein beachtlicher Inhaltsirrtum liegt vor, falls der Verkäufer irrtümlich annimmt, ein vereinbarter Ausschluss der Rechtsmängelhaftung erfasse auch die Sachmängelhaftung (Brox/Walker AT Rz 423). Ebenso gilt dies bei Löschung der erstrangigen Hypothek in der Annahme, die drittrangige Hypothek rücke auf (RGZ 88, 286); bei erstrangiger Hypothekenbestellung, die an zweiter ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gutgläubiger Erwerb.

Rn 9 Ist ein Alleineigentümer irrtümlich als Miteigentümer eingetragen und belastet er den Miteigentumsanteil, der für ihn eingetragen ist, mit einer Hypothek, so erwirbt diese der gutgläubige (§ 892) Gläubiger, ohne dass § 1114 entgegensteht (MüKo/Lieder Rz 18). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Änderung der Zahlungsbestimmungen.

Rn 4 Unter II fällt bspw die Vereinbarung laufender Tilgungsbeträge bei einer Hypothek, die zunächst bei Fälligkeit in einer Summe zu tilgen war (KG RJA 11, 248). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung der Grundschuld.

Rn 4 Die Grundschuld entsteht wie die Hypothek (Weiteres s § 1113 Rn 4) durch (formlose) Einigung und Eintragung (§ 873; Ausn: §§ 1195, 1196). Die Einigung über das Entstehen des Rechts ist von der Wirksamkeit des sie veranlassenden Geschäfts grds unabhängig (BGH NJW 13, 1676 [BGH 20.03.2013 - XII ZB 81/11]). Beim wucherischen Geschäft ergreift die Nichtigkeit dagegen auch d... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) 1Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. 2Ist das Eigentum vo... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zeitpunkt (Abs 2).

Rn 13 Der Erwerber muss grds bis zur Vollendung des Rechtserwerbs gutgläubig sein. Folgt die Einigung der Eintragung nach, kommt es auf den Zeitpunkt der Einigung an. Geht die Einigung der Eintragung voraus, kommt es jedoch nur auf den Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrages an, dh Eingang beim Grundbuchamt (§ 13 III GBO). Der Antrag muss ggf nach Zwischenverfügung, a... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch ande... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenle... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundstücksteilung.

Rn 6 Durch Teilung eines mit einer Einzelhypothek belasteten Grundstücks entsteht ohne weiteres eine Gesamthypothek; wird eines der durch die Teilung entstehenden Grundstücke auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen, muss dort die Hypothek erneut eingetragen werden; andernfalls erlischt sie durch Nichtübertragung (§ 46 II GBO). Eine versehentlich unterbliebene Mitübertragun... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2167 BGB – Belastung mit einer Gesamthypothek.

Gesetzestext 1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs.... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entfernung nach der Veräußerung.

Rn 6 Da bei der noch auf dem Grundstück erfolgenden Veräußerung die Haftung durch die Veräußerung ohne Kenntnis des Erwerbers von der Hypothek allein nicht aufgehoben wird (II 1), andererseits für die Entfernung als rein tatsächliche Handlung § 135 II nicht gilt, ordnet II 2 ausdrücklich an, dass es in diesem Fall auf den guten Glauben des Erwerbers zum Zeitpunkt der Entfern... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. (2) 1Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. 2Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) 1Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mittel der Erbschaft.

Rn 13 Mit Mitteln der Erbschaft hat der Erwerb stattgefunden, wenn ihr der Gegenwert entnommen worden ist. Auch hier ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt (BGHZ 40, 115). Es kommt mithin nicht darauf an, ob es die Geld- oder die andere Leistung ist, die aus dem Nachlass stammt. Surrogation tritt etwa auch ein, wenn der Vorerbe die auf einem Nachlassgrundstück ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ursprüngliche Gesamthypothek.

Rn 4 Eine Gesamthypothek entsteht durch Einigung und Eintragung an allen Grundstücken (oder Miteigentumsanteilen), an denen nach Einigung von Eigentümer und Gläubiger die Hypothek lasten soll; allerdings entspricht es idR dem Willen der Parteien, dass bereits mit der Eintragung an dem ersten Grundstück eine Einzelhypothek entsteht (BGH DNotZ 75, 152 [BGH 03.07.1974 - V ZB 15... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. 2Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubig... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gelöschtes Recht.

Rn 1 Von S 1 werden alle eintragungsfähigen beschränkten dinglichen Rechte sowie entspr grundstücksgleiche Rechte an einem fremden Grundstück erfasst. Das Recht muss wirksam entstanden, in das Grundbuch eingetragen und später zu Unrecht gelöscht worden sein. Anspruch iSd § 901 ist der Anspruch aus dem gelöschten dinglichen Recht auf Gewährung von Besitz oder Leistungen und n... mehr