Fachbeiträge & Kommentare zu Hypothek

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Geltendmachung der Rechte des Hypothekars.

Rn 5 Um sich seine Rechte (Rn 3–4) zu erhalten, muss der Hypothekar einer Zahlung an den Versicherten innerhalb einer Monatsfrist nach Anzeige widersprechen (§ 1128 I 2); dieser Widerspruch wirkt nur zugunsten des Widersprechenden und ist auch vor einer Schadensanzeige an den Hypothekar möglich (Königsberg OLGR 2, 147). Voraussetzung für den Beginn der Frist ist eine wirksam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1148 BGB – Eigentumsfiktion.

Gesetzestext 1Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zu Gunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. 2Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt. Rn 1 Die Fiktion des § 1148, entspr anwendbar auf die im Grundbu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1129 BGB – Sonstige Schadensversicherung.

Gesetzestext Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3. Rn 1 Für die Versicherung anderer Gegenstände als Gebäude gilt § 1128 nicht; stattdessen ist in § 1129 die Anwendung von Bestimmungen für Miet- und Pachtforderungen angeor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss des Löschungsanspruchs.

Rn 10 Ausgeschlossen werden kann der Löschungsanspruch (bei der Gesamthypothek auch nur hinsichtlich einzelner Grundstücke, BGH NJW 81, 1503 [BGH 06.03.1981 - V ZB 2/80]) jeweils als Inhalt eines (potentiell) begünstigten Rechts; dabei müssen die Rechte, denen ggü der Anspruch ausgeschlossen wird, bezeichnet werden. Dies können sowohl bei Eintragung bereits vorrangige als au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wahlrecht.

Rn 2 § 232 lässt demjenigen, der eine Sicherheit zu leisten hat, unter verschiedenen insolvenzfesten Realsicherheiten die Wahl; Nutzung verschiedener (Teil)Sicherheiten ist möglich. Daher muss ein Klageantrag auf Sicherheitsleistung nach Wahl des Schuldners gerichtet sein und entspr tenoriert werden. Wird die Stellung einer Sicherheit im Wege der Zwangsvollstreckung durchges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinbarung der Aushändigung.

Rn 4 Eine Aushändigungsvereinbarung nach II kann auch formularmäßig (kein Verstoß gg § 307) und muss unmissverständlich getroffen werden (Brandbg 10.1.13 – 5 U 90/11). In diesem Fall erwirbt der Gläubiger die Hypothek mit der Eintragung, frühestens aber mit Entstehung der Forderung, aber ohne Rücksicht darauf, wann der Brief hergestellt und ob er dem richtigen Empfänger über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirksame Verfügungen.

Rn 4 Einziehung iSd § 1124 I ist nicht nur die Erfüllung des Anspruchs durch Zahlung des Mietzinses (auch bei Zahlung an den Insolvenzverwalter), sondern auch jede Handlung des Mieters, die zum Erlöschen der Forderung führt, insb die Hinterlegung (str für den Fall der Hinterlegung ohne Verzicht auf das Rücknahmerecht). Anderweitige Verfügungen sind Übertragung und Belastung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1186 BGB – Zulässige Umwandlungen.

Gesetzestext 1Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich. Rn 1 § 1186 geht davon aus, dass es sich bei den einzelnen Hypothekenarten nur um unterschiedliche Ausprägungen des gleichen Rechts h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Briefübergabe.

Rn 1 § 1117 I liegt die Vorstellung zugrunde, der Gläubiger solle die Hypothek Zug um Zug gg Auszahlung des Darlehens erhalten. Dementspr entsteht die Hypothek bereits mit der Eintragung, steht aber bis zur Briefübergabe dem Eigentümer zu (§§ 1163 II, 1177), bei dann noch nicht entstandener Forderung auch darüber hinaus (§ 1163 I). Rn 2 Die Übergabe kann entweder durch den Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Buchhypothek und -grundschuld.

Rn 12 Die Verpfändung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung oder eines Teils der Forderung (RG JW 36, 1136) sowie einer Buchgrundschuld (§ 1291) erfordert nur eine formlose Einigung sowie die Eintragung im Grundbuch aller belasteten Grundstücke (§§ 1154 III, 873 I; RGZ 63, 74, 75), aber keine Anzeige nach § 1280. Das Pfandrecht erstreckt sich ohne weiteres auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Buchhypothek.

Rn 4 Die Entstehung einer Buchhypothek setzt die Einigung über den Ausschluss der Brieferteilung voraus. Eintragung in das Grundbuch ist erforderlich; Bezugnahme nach § 874 genügt nicht. Üblich ist die Eintragung ›Hypothek ohne Brief‹ oder ›brieflos eingetragen‹; auch die Eintragung als ›Buchhypothek‹ ist nicht zu beanstanden. Die Einigung bedarf keiner Form; für das GBA gen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1135 BGB – Verschlechterung des Zubehörs.

Gesetzestext Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden. Rn 1 § 1135 begründet ohne Beschlagnahme ein Recht des Hypothekengläubigers, die ihm nach §§ 1133, 1134 zustehenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fehlerhafte Angaben.

Rn 8 Wird statt des Inhabers der Forderung eine andere Person als Gläubiger eingetragen, dann ist die Hypothek nicht wirksam entstanden; anders dagegen, wenn der Gläubiger nur falsch bezeichnet ist, aber seine Identität unzweifelhaft ist. Unschädlich sind daher eine Verletzung von § 15 GBV; die Bezeichnung eines Kaufmanns mit seiner Firma statt mit seinem bürgerlichen Namen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 40 WEG – Haftung des Entgelts.

Gesetzestext (1) 1Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die dem Dauerwohnrecht im Range vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche Lasten, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich auf den Anspruch auf das Entgelt für das Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie auf eine Mietforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. 2Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung. (2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gutgläubiger Erwerb.

Rn 9 Ist ein Alleineigentümer irrtümlich als Miteigentümer eingetragen und belastet er den Miteigentumsanteil, der für ihn eingetragen ist, mit einer Hypothek, so erwirbt diese der gutgläubige (§ 892) Gläubiger, ohne dass § 1114 entgegensteht (MüKo/Lieder Rz 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Änderung der Zahlungsbestimmungen.

Rn 4 Unter II fällt bspw die Vereinbarung laufender Tilgungsbeträge bei einer Hypothek, die zunächst bei Fälligkeit in einer Summe zu tilgen war (KG RJA 11, 248).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. 2Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen. (2) 1Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Zwangsvollstreckung.

Rn 10 Für eine Forderung, für die bereits eine rechtsgeschäftlich bestellte Hypothek eingetragen ist, kann zusätzlich an einem anderen Grundstück eine Zwangshypothek eingetragen werden; es handelt sich dann um eine Gesamthypothek (für die die Erfordernisse Rn 2 ggf nicht gelten), so dass bei beiden Rechten ein Mithaftvermerk eingetragen werden muss (iE str).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 § 1122 lässt Bestandteile, Erzeugnisse und Zubehörstücke unter bestimmten Voraussetzungen auch dann aus der Haftung für die Hypothek ausscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 1121 nicht gegeben sind, aber die Gründe für die hypothekarische Haftung nicht mehr bestehen. Eine Erweiterung oder Beschränkung der Haftung ist mit dinglicher Wirkung nicht möglich (RGZ 125, 362).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gesamthypothek.

Rn 6 § 1143 II bestimmt die Anwendung des § 1173 in dem Fall, dass bei der Gesamthypothek nur einer von mehreren Eigentümern den Gläubiger befriedigt. Befriedigen die Eigentümer den Gläubiger dagegen gemeinschaftlich, dann geht die Hypothek an allen Grundstücken mit der übergegangenen Forderung über (§ 1153).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Flurbereinigung, Umlegung.

Rn 6 Gesetzliche Ausn bestimmen außerdem § 68 II FlurbG u § 62 II BauGB: Hier kann ein Grundstück zu einem Bruchteil belastet werden, wenn die Hypothek ursprünglich auf einem umgelegten Grundstück lastete, das nur einen geringeren Wert als das Ersatzgrundstück hatte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vorerbe.

Rn 10 Erwirbt der Miteigentümer eines Grundstücks einen weiteren Miteigentumsanteil als Vorerbe, kann er den ihm schon vor dem Vorerbfall gehörenden Miteigentumsanteil selbstständig mit einer Hypothek belasten (BayObLG NJW 68, 1431 [OLG Nürnberg 11.03.1968 - 1 W 79/67]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) 1Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. 2Ist das Eigentum vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung der Grundschuld.

Rn 4 Die Grundschuld entsteht wie die Hypothek (Weiteres s § 1113 Rn 4) durch (formlose) Einigung und Eintragung (§ 873; Ausn: §§ 1195, 1196). Die Einigung über das Entstehen des Rechts ist von der Wirksamkeit des sie veranlassenden Geschäfts grds unabhängig (BGH NJW 13, 1676 [BGH 20.03.2013 - XII ZB 81/11]). Beim wucherischen Geschäft ergreift die Nichtigkeit dagegen auch d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch ande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umfang der Haftung.

Rn 2 Die Haftung beginnt mit der Eintragung der Hypothek (Köln ZIP 96, 828) und umfasst auch rückständige Beträge aus der Zeit vor der Eintragung und auch Forderungen aus Mietverträgen, die nach der Eintragung abgeschlossen wurden (Karlsr NJW-RR 98, 1569 [OLG Karlsruhe 03.09.1997 - 1 U 126/97]); diese Haftung besteht auch ohne Beschlagnahme (BGH Rpfleger 07, 219 [BGH 09.11.2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Eigentümergrundschuld.

Rn 15 Eine bestehende, auch eine vorläufige, nicht aber eine künftige (str RGZ 145, 343, 353; BGHZ 53, 60, 64 f; aA NK-BGB/Bülow Rz 19) Eigentümergrundschuld kann verpfändet werden (BGH WM 18, 657 Rz 35, 37). Wandelt sich die vorläufige Eigentümergrundschuld mit Valutierung der gesicherten Forderung in eine Fremdhypothek um, erlischt das Pfandrecht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet. (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache.

Rn 39 Als Sachen iSv § 119 II gelten nicht nur körperliche Gegenstände gem § 90, sondern auch Sachgesamtheiten und unkörperliche Gegenstände (Rechte). Zu beachten ist die Konkurrenz mit den Gewährleistungsregeln (Rn 5). Eigenschaften (dazu oben Rn 34) sind die wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert oder Preis eines Gegenstands als solcher (BGHZ 16, 57). Rn 40 Wesentliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt. (2) 1Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. 2Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. 3Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. 2Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Anfechtbar.

Rn 29 Ein beachtlicher Inhaltsirrtum liegt vor, falls der Verkäufer irrtümlich annimmt, ein vereinbarter Ausschluss der Rechtsmängelhaftung erfasse auch die Sachmängelhaftung (Brox/Walker AT Rz 423). Ebenso gilt dies bei Löschung der erstrangigen Hypothek in der Annahme, die drittrangige Hypothek rücke auf (RGZ 88, 286); bei erstrangiger Hypothekenbestellung, die an zweiter ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zu Gunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. (2) 1Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2167 BGB – Belastung mit einer Gesamthypothek.

Gesetzestext 1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Primärleistungsanspruch.

Rn 2 § 196 erfasst Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§§ 873 I, 925 I), von Miteigentum (§§ 1008 ff), von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten (§ 11 I ErbbauRG), ferner Ansprüche auf Verfügung bzgl beschränkter dinglicher Rechte wie Dienstbarkeit (BGH 12.12.14 – V ZR 109/14 Rz 18; §§ 1018, 1090), Nießbrauch (§§ 1030, 1048), Vorkaufsrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1080 BGB – Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld.

Gesetzestext Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld. Rn 1 Die §§ 1068 ff gelten auch hier. Bei Unverzinslichkeit sind die §§ 1074, 1075 zu beachten, bei Verzinslichkeit § 1076. Bei einer Hypothek erfasst der Nießbrauch an der Forderung kraft Akzessorietät das Recht; dessen Alleinbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verfügungen.

Rn 8 Sehr zweifelhaft ist, ob § 328 auf Verfügungen erweitert werden kann. (1) Sachenrechtliche Verfügungen zugunsten Dritter, also zB eine Übereignung, scheitern für den Erwerb von Grundstücken schon an § 925 II. Denn das Zurückweisungsrecht des Dritten nach § 333 würde ähnl wie eine Bedingung zu einer Ungewissheit führen, die § 925 II gerade verhindern soll (MüKo/Gottwald ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nach Erbschaftsannahme.

Rn 6 Von der Erbschaftsannahme bis zur Absonderung des Nachlasses haftet der Erbe für die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses wie ein Beauftragter der Nachlassgläubiger (MüKo/Küpper § 1978 Rz 4). Neben der Rechenschaftslegung hat er den Nachlass nebst Nutzungen und Ersatzansprüchen einschl der Surrogate, die zufällig in den Nachlass gelangt sind (BGHZ 46, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nicht erfasste Aufwendungen.

Rn 4 Nicht unter § 1118 fallen die Kosten der Klage gg den persönlichen Schuldner aus der Forderung (RGZ 90, 171), auf Durchführung von Maßnahmen nach § 1134 II (RGZ 72, 332; str), für die Eintragung der Hypothek (außer im Fall des § 867 I 3 ZPO), für verauslagte Brandversicherungsprämien, für die Verteidigung gg eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO (aA Barchewitz MDR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sicherungsrechte.

Rn 2 Für die Forderung bestellte Bürgschaften u Pfandrechte erlöschen. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder Schiffshypothek, fällt diese als Eigentümergrundschuld dem Grundstückseigentümer zu (§ 418 I 2 iVm §§ 1168, 1177, 1179a). Den in I genannten Rechten werden die Sicherungsgrundschuld (BGHZ 115, 241, 244; WM 66, 577, 579), Sicherungsübereignung (BGH NJW 92, 2286,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 § 407 schützt den Schuldner, der in Unkenntnis der Abtretung Rechtshandlungen in Bezug auf die Forderung vornimmt, in seinem Vertrauen darauf, dass der Altgläubiger nach wie vor Inhaber der Forderung ist. Die Vorschrift gilt auch für den gesetzlichen Forderungsübergang (BGHZ 19, 177 ff; 131, 274, 285; BAG NJW 81, 1061; zu Besonderheiten s Rn 8). Auf den Wechsel der Bezu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1185 BGB – Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften.

Gesetzestext (1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen. (2) Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung. Rn 1 Der Ausschluss der Brieferteilung ergibt sich aus dem Zweck des Briefes, die Übertragung der Hypothek zu erleichtern und den Eigentümer bis zur Darlehensauszahlung zu sichern. Beide Gesichtspunkte en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verdinglichung.

Rn 3a Soll die Vereinbarung nach § 5 IV 1 zum Inhalt des SonderE gemacht werden, ist gem §§ 19, 29 GBO eine Bewilligung der WEigtümer erforderlich (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 22; ZMR 12, 793 Rz 9). Die Berechtigten einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld sowie einer Reallast müssen der Änderung nach § 5 IV 2 nicht zustimmen. Für andere dinglich Berechtigte gilt dies nach hM abe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Briefhypothek und -grundschuld.

Rn 13 Die Verpfändung einer durch eine Briefhypothek gesicherten Forderung sowie einer Briefgrundschuld (§ 1291) erfordert eine schriftliche Verpfändungserklärung des Verpfänders, eine formlose Annahmeerklärung des Gläubigers u die Übergabe des Briefes gem § 1205f (RGZ 85, 431, 436) an den Pfandgläubiger (§ 1154 I 1), nicht aber einer Anzeige nach § 1280. Bei einer Vereinbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreich...mehr