Fachbeiträge & Kommentare zu Hypothek

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Auslegung

Rz. 52 Der gestellte Antrag ist als verfahrensrechtliche Erklärung auslegungsfähig in entsprechender Anwendung des § 133 BGB,[98] auch durch das Beschwerdegericht;[99] dabei genügt es, wenn im Wege der Auslegung der Inhalt bestimmbar ist.[100] Die Auslegung darf sich jedoch nur auf den Wortlaut und Sinn der Urkunde stützen. Außerhalb der Erklärung liegende Umstände dürfen (n...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Materiell-rechtliche Funktion und Funktion für den öffentlichen Glauben

Rz. 37 Im Gegensatz zur rein verfahrensrechtlichen Bewilligung des § 19 GBO handelt es sich bei der in § 26 GBO in den Blick genommenen Erklärung um die empfangsbedürftige, materiell-rechtliche Abtretungs- oder Belastungserklärung des Rechtsinhabers oder desjenigen, der anstelle des Rechtsinhabers verfügungsbefugt ist.[64] Für sie sollen nach der Ansicht des BGH neben den Vo...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 4. Sicherbare Forderung

Rz. 30 Eine Sicherungshypothek kann für die Forderungen des Unternehmers "aus dem Vertrag" verlangt werden, sofern die Hypothekeneintragung nicht auf bestimmte Ansprüche beschränkt war.[27] Darunter versteht man alle aus dem Vertrag herrührenden Zahlungsansprüche des Unternehmers, die auf dem Bau-/Architektenvertrag sowie auf bereits erbrachten Leistungen beruhen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Nach § 55 GBO haben Anspruch auf Nachricht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Einzelfälle nachträglicher Unrichtigkeit

Rz. 135 Zu den möglichen Nachweisen für außerhalb des Grundbuchs stattfindende Rechtsvorgänge, die eine Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge haben können (vgl. Rdn 62 ff.), zählen insbesondere folgende Dokumente: Rz. 136mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Belastung eines Eigentumsbruchteils

Rz. 27 Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, den Bruchteil eines Alleineigentümers zu belasten, denn bei Alleineigentum gibt es keinen Bruchteil.[42] Gleiches gilt für einen Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft, weil hier kein Anteil am einzelnen Gegenstand vorliegt. Literatur und Rechtsprechung haben folgende Ausnahmen anerkannt: Rz. 28 Ein Nießbrauch kann auch an Bruchteil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Das Realfolium

Rz. 3 Abs. 1 enthält den Grundsatz der gesonderten Buchung jedes einzelnen Grundstückes auf einem eigenen Grundbuchblatt (Grundsatz des sog. Realfoliums). Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt § 4 GBO. Widersprechende Doppelbuchungen von Grundstücken nehmen nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil.[5] Sie müssen nach § 38 GBV beseitigt werden; eine Löschung einer der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Erloschene Rechte

Rz. 9 Entstandene, aber mittlerweile erloschene Rechte sind ebenfalls rechtlich gegenstandslos. Unerheblich ist, ob das Recht aufgrund einer altrechtlichen Regelung oder des derzeitigen materiellen Rechts erloschen ist. Erforderlich ist indes, dass das Recht vollständig weggefallen ist und nicht etwa in anderer Form fortbesteht. Hier kommen solche Rechte in Betracht, die inf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Begriff der Offenkundigkeit

Rz. 175 Der Nachweis der Offenkundigkeit ist nur möglich für Eintragungsvoraussetzungen, die nicht in "Erklärungen" bestehen.[436] Offenkundig im Sinn des § 29 GBO sind bereits – abweichend von der allgemeinen Definition der allen lebenserfahrenen Menschen ohne weiteres bekannten Tatsachen[437] – alle dem zuständigen GBA zweifelsfrei bekannten Tatsachen [438] sowie Rechtslage...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XII. Bewilligungsberechtigung bei Inhaltsänderungen

Rz. 65 Inhaltsänderung ist jede nachträgliche Änderung der Befugnisse des Berechtigten,[142] die nicht in einer Änderung der Art des Rechts besteht und nicht als Neubestellung, Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Rangänderung des Rechts anzusehen ist.[143] Die Grenzen sind zum Teil fließend und im Einzelfall umstritten.[144] Rz. 66 Bei Inhaltsänderungen kann im Regelfall z...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Inhaltliche Unzulässigkeit

Rz. 41 Ein Zurückweisungsgebot besteht, wenn eine Unzuständigkeit des GBA vorliegt[108] oder wenn der gestellte Eintragungsantrag inhaltlich nicht vollziehbar ist.[109] Rz. 42 Dies ist der Fall, wenn die Eintragung eines nicht eintragungsfähigen Rechts oder eines eintragungsfähigen Rechts mit unzulässigem Inhalt begehrt wird, so wenn die Eintragung einer Grunddienstbarkeit be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Objektive Anknüpfung, Art. 4 Rom I-VO

Rz. 336 Für obligatorische Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks (vgl. insoweit aber Einschränkung in Art. 4 Abs. 1 lit. d Rom I-VO) zum Gegenstand haben, beruft Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO vorrangig das Recht des Staates, in dem das Grundstück belegen ist, so dass Sachenrechtsstatut und Schuldvertragsstatut hie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IX. Bewilligungsberechtigung bei Löschungen

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Spalte 3

Rz. 4 In der Spalte 3 erfolgt die eigentliche Eintragung. Hierher gehören:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 22–25 GBMaßnG regeln das Erlöschen der Abgeltungshypotheken. Diese waren Folge der Aufhebung der sog. Gebäudeentschuldungssteuer im Jahre 1942 durch die in § 22 GBMaßnG genannte Verordnung. § 23 GBMaßnG ordnet das Erlöschen der Hypotheken zum Ende des Jahres 1964 an. Die Vorschriften haben damit nurmehr historische Bedeutung.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, WGV § 5 [Grundpfandrechtsbriefe]

Gesetzestext Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist. Rz. 1 Für den Brief gelten die allgemeinen Vorschriften der GBV. Zur Bezeichnung des Belastungsgegenstandes vgl. die entspr. Vorschrift des § 59 GBV.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift gilt für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (§ 26 Abs. 4 GBMaßnG), die vor 1939 in das Grundbuch eingetragen worden sind. In diesen Fällen können die genannten Fälle des Abhandenkommens auftreten. Die Vorschrift gilt für das gesamte Bundesgebiet, für die neuen Bundesländer (Beitrittsgebiet) sogar mit dem weiteren Anwendungsbereich für besatzung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Eintragung von Geldbeträgen

Rz. 1 Nach Abs. 1 sind Geldbeträge bei Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sowie der Höchstbetrag des Wertersatzes in dem Vermerk über die Eintragung des Rechts (d.h. in Abt. II in Spalte 3 und in Abt. III in Spalte 4) in Buchstaben zu schreiben. Die Eintragung des Geldbetrages bei einer Reallast und insbes. bei der Erbbauzinsreallast ist bei wertgesiche...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Spalte 3

Rz. 4 In Spalte 3 ist bei Hypotheken und Grundschulden der Betrag des Rechts, bei Rentenschulden der Betrag der Ablösungssumme anzugeben (Abs. 4). Die Angabe erfolgt in Ziffern; § 17 Abs. 1 S. 1 GBV gilt nur für die Eintragungsspalten. Die Währungsangabe kann abgekürzt werden (z.B. EUR). Bei jeder Teillöschung ist der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben (§ 17 Abs. 5 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 1–20 GBMaßnG regeln das Verfahren zur Umstellung von Geldbeträgen von früherer Reichsmark auf Deutsche Mark nach der Währungsreform des Jahres 1948 durch das Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens – Umstellungsgesetz v. 20.6.1948 (WiGBl 1948 Beil. Nr. 5, 13), zul. geänd. d. Art. 9 Nr. 1 des Gesetzes v. 20.12.1982 (BGBl I 1948, 1857). Sie gelten für Hypotheken, Gru...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt

Rz. 1 Abs. 1 S. 1 stellt für Eintragung bei Briefhypotheken eine weitere Eintragungsvoraussetzung auf: Die Vorlegung des Hypothekenbriefes. Dieses Erfordernis ist unverzichtbar für das GBA.[1] § 41 GBO setzt damit im Verfahrensrecht die materiell-rechtliche Legitimationsfunktion des Briefbesitzes (§ 1154 Abs. 1 S. 1 BGB) um. Mit dem Rückgang der Kreditsicherung durch Hypothe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Teillöschungen

Rz. 6 Teillöschungen von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unterliegen den gleichen Grundsätzen wie die Löschungen des ganzen Rechts oder die Löschungen von Veränderungen. In Spalte 8 wird die laufende Nummer des Rechts (oder des Teilbetrags; Abs. 4), in Spalte 9 der gelöschte Betrag in Ziffern angegeben. Spalte 10 enthält sodann den Löschungsvermerk unter Bezeichnung de...mehr

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Vorbemerkungen / C. Gliederung der GBV

Rz. 11 Die Gliederung der Grundbuchverfügung ist folgende:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Eintragung von Löschungsvermerken

Rz. 2 Die Löschung von Eintragungen (Abs. 2), gleichgültig, ob Haupt- oder Veränderungseintragungen, in Abt. II oder III geschieht durch Eintragung eines Löschungsvermerks in der Löschungsspalte. In Abt. III ist, sofern ein Grundpfandrecht teilweise gelöscht wird, der Geldbetrag im Löschungsvermerk anzugeben; z.B. Zitat "1.000 EUR gelöscht am …" Bei der Löschung von Veränderung...mehr

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KEHE Grundbuchrecht

Anhang 1: Anlage zur Grundbuchordnung Vorbemerkungen Die Allgemeine Verfügung zur geschäftlichen Behandlung der Grundbuchsachen vom 25.2.1936 (DJ S. 350; geänd. durch AV v. 23.12.1937, DJ 1938, 33) ist zusammen mit der GBV bekanntgemacht worden und zusammen mit ihr am 1.4.1936 in Kraft getreten. Sie ergänzt die GBV im Hinblick auf Behandlung der Akten oder Mitteilungen an Bete...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zugehörigkeit zum Nachlass oder fortgesetzter Gütergemeinschaft

Rz. 3 Das Grundpfandrecht muss zu einem Nachlass oder zum Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören. Zum Nachlass gehören auch diejenigen Grundpfandrechte, die von den Erben aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworbe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Vermerk auf dem Brief

Rz. 1 Unbrauchbar zu machen ist ein Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nach § 69 GBO:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Notwendigkeit der Umschreibung der Briefe

Rz. 15 Inwieweit bei einer Umschreibung auch eine Berichtigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe notwendig wird, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über nachträgliche Vermerke auf den Briefen. Vgl. §§ 57 Abs. 3, 62 GBO. Nach § 57 Abs. 2 GBO ist die Änderung der Blattnummer auf dem Hypothekenbrief bzw. Grundpfandrechtsbrief zu vermerken. Diese Be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Fremdwährungen (S. 2 Hs. 2)

Rz. 21 Dingliche Rechte (auch Grundpfandrechte) in ausländischer Währung sind mit dem BGB vereinbar.[74] Die früheren Vorschriften über Hypotheken in ausländischer Währung sind durch Art. IV des Gesetzes v. 8.5.1963 (BGBl I 1963, 293) aufgehoben worden und bleiben nur noch auf die vor seinem Inkrafttreten in ausländischer Währung eingetragenen Rechte anwendbar.[75] Die in S....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten. (2) § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist a...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung erweitert die in § 36 GBO enthaltene Regelung auf Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, die zu einer der vorbezeichneten Massen gehören. Durch die Verweisung nimmt § 37 GBO auch an der Gesetzesänderung des § 36 GBO (vgl. § 36 GBO Rdn 2) teil. Es ist daher grundsätzlich auf das Gesagte zu verweisen (siehe § 36 GBO Rdn 1 ff.). Ob die Eintragung einer Rec...mehr

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Bürgergeld (Umfang) / 3.2 Grundsatz nach der Karenzzeit

Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf anerkannt, soweit diese angemessen sind.[1] Hierzu gehören bei Mietwohnungen neben der Kaltmiete und den Heizkosten alle üblichen Nebenkosten, die in den jeweiligen Abrechnungen des Vermieters entsprechend der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Bei erfolgter vorherig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Löschung von Umstellungsgrundschulden

Rz. 11 Die sog. Umstellungsgrundschuld sollte Währungsgewinne des Grundstückseigentümers zugunsten des Fiskus abschöpfen, die der Eigentümer durch die Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark möglicherweise erzielt hat. Die Vorschrift des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich v. 2.9.1948 (VOBl BZ, 277) regelte dazu in § 1 GBMaßnG: Im Range unmitte...mehr

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Vorbemerkungen

Rz. 1 Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens v. 20.12.1963 (BGBl I 1963, 986) sollte zunächst Besonderheiten des Grundbuchverfahrens im Zusammenhang mit der Währungsreform im Jahre 1948 regeln. Daneben enthält es Regelungen zur Vereinfachung der Löschung von Grundpfandrechten sowie notwendiger Briefvorlage nach § 41 GBO. Nach Einführung des Euro als Wä...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften des § 150 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt. (2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchäm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Aufhebung der Sicherungshypothek

Rz. 48 Die kraft Gesetzes im Wege der Surrogation aus dem Pfandrecht entstandenen Hypotheken (§ 1287 S. 2 BGB; § 848 Abs. 2 ZPO) sind eintragungsfähige Sicherungshypotheken i.S. des § 1184 BGB, die ohne Eintragung im Grundbuch entstehen und fortbestehen.[103] Nach ihrer Eintragung im Grundbuch erfolgt ihre Aufhebung gem. §§ 875, 1183 BGB. Die Aufhebung vor ihrer Eintragung is...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ist nach dem Gesetz ein Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief unbrauchbar zu machen, so wird, nachdem die bei dem Recht bewirkte Grundbucheintragung auf dem Brief vermerkt ist, der Vermerk über die erste Eintragung des Rechts durchstrichen und der Brief mit Einschnitten versehen. (2) Ist verfügt worden, daß der Brief unbrauchbar zu machen ist, und ist in den G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Übersicht

Rz. 7 Die Möglichkeiten des Aufgebotsverfahrens können wie folgt zusammengefasst werden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMaßnG)

Rz. 21 Eine weitere Löschungserleichterung enthalten §§ 18, 19 GBMaßnG: Bei Löschung umgestellter Hypotheken oder Grundschulden, deren Nennbetrag 3.000 EUR nicht übersteigt, sowie zur Löschung umgestellter Rentenschulden und Reallasten, deren Jahresleistung nicht mehr als 15 EUR beträgt, kann sich das GBA auch dann mit anderen, nicht der Form des § 29 GBO entsprechenden Bewe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Verweisung auf allgemeine Vorschriften der GBV

Rz. 2 § 54 GBV legt fest, dass auf das für ein Erbbaurecht nach dem ErbbauRG anzulegende Erbbaugrundbuchblatt die Vorschriften der Abschnitte I–XI der GBV entsprechend anzuwenden sind (vgl. auch § 57 Abs. 2 GBV). Insbesondere ist für dieses Blatt das allgemeine Grundbuchmuster (§ 4 GBV) zu verwenden. Besonderes gilt nur hinsichtlich der Aufschrift (§ 55 Abs. 2 GBV) und der A...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / II. Arten der Sicherheitsleistung

Rz. 128 Beim Bauvertrag auf der Basis des BGB nennt § 232 Abs. 1 BGB die zulässigen Arten der Sicherheitsleistung, die dann einschlägig sind, wenn die Bauvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Fehlt eine konkrete Regelung, haben die Vertragsparteien die freie Wahl zwischen einer Sicherheitsleistungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Regelungszweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt für Briefgrundpfandrechte aus der Zeit vor 1939 vereinfachte Verfahren zur Neuerteilung eines Briefes sowie zur Briefvorlage bei Umwandlung des Grundpfandrechtes oder Löschung. Der Gesetzgeber trägt damit dem möglichen Umstand Rechnung, dass der Grundpfandrechtsbrief durch Kriegseinwirkung abhandengekommen ist. Im Beitrittsgebiet können auch besatz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Latentes Eigentümerrecht

Rz. 7 Die Löschung von Fremdgrundpfandrechten, aus denen keine Eigentümergrundschulden entstehen können, bedarf keiner Eigentümerzustimmung. Dies gilt insbesondere für Hypotheken nach dem ZGB-DDR (Art. 233 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB), weil diese mit Tilgung der durch sie gesicherten Forderung erlöschen (§ 454 Abs. 2 ZGB),[11] für Grundpfandrechte, die nach § 1181 BGB im Zwangsver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Mitteilungen nach Blattumschreibung

Rz. 2 § 39 GBV schreibt die Mitteilung von der Umschreibung eines Grundbuchblattes vor. Die Vorschrift gilt für alle Fälle einer Blattumschreibung (§ 23 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und b GBV). Mitzuteilen ist hierbei grundsätzlich nur die Tatsache der Umschreibung.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Fremdgrundpfandrecht

Rz. 6 § 27 GBO gilt nur für im Grundbuch eingetragene Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, die einem Dritten zustehen oder zustanden und für das Pfandrecht an dem Entschädigungsanspruch gemäß § 29 ErbbauRG.[6] Kommt es zu einer sog. Zinsgrundschuld neben der Kapitalgrundschuld, gilt § 27 GBO nur für die Kapitalgrundschuld, da die Zinsgrundschuld nur außerhalb des Grundbuch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Voraussetzungen

Rz. 54 Vorausgesetzt werden: Weitere Nachweise sind insoweit grundsätzlich nicht erforderlich.[95] Wird der Brief vom bewilligenden Gläubiger vorgelegt, so ist ordnungsgemäße Übergabe zu vermuten,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 87 Erteilung von Briefen

Rz. 1 Die grundbuchmäßige Behandlung von Briefrechten und die Ausstellung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen richten sich auch bei maschineller Grundbuchführung grundsätzlich nach §§ 56 ff. GBO, §§ 47 ff. GBV. Zum anderen können die Briefe nach § 87 GBV maschinell erstellt werden. Das Nebeneinander dieser beiden Briefvarianten, das nach § 87 GBV a.F. möglic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung nach § 5 ErbbauRG

Rz. 180 Die Veräußerung oder die Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten und Reallasten kann von der Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers abhängig gemacht werden. Anders als bei der Veräußerungsbeschränkung des § 12 WEG kann die Zustimmungspflicht auch für die Belastung des Erbbaurechts vereinbart werden, sie kann aber nicht von der Zustimmung eines Drit...mehr

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KEHE Grundbuchrecht

Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 (BGBl. I 1994, 3900) Eingangsformel Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 2 und des § 9 Abs. 8 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), des § 1 Abs. 4 der ...mehr