Fachbeiträge & Kommentare zu Hypothek

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hypothek (Abs 2).

Rn 3 Beleihungswert ist ohne Bedeutung (MüKo/Westermann Rz 3). Grundschuld steht gleich (§ 1192 I).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Hypothek.

1. Buchhypothek und -grundschuld. Rn 12 Die Verpfändung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung oder eines Teils der Forderung (RG JW 36, 1136) sowie einer Buchgrundschuld (§ 1291) erfordert nur eine formlose Einigung sowie die Eintragung im Grundbuch aller belasteten Grundstücke (§§ 1154 III, 873 I; RGZ 63, 74, 75), aber keine Anzeige nach § 1280. Das Pfandrecht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Veränderungen der Hypothek.

I. Übertragung, Ausschluss der Übertragbarkeit. Rn 18 Die grds Übertragbarkeit von Forderung und Hypothek (§ 1153) kann sowohl hinsichtlich der Forderung nach § 399 ausgeschlossen werden als auch hinsichtlich der Hypothek durch Abtretungsausschluss oder Abtretungsbeschränkung als Inhalt des dinglichen Rechts; § 137 1 steht nicht entgegen. Wird die Abtretung der Hypothek ausge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1164 BGB – Übergang der Hypothek auf den Schuldner.

Gesetzestext (1) 1Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. 2Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2166 BGB – Belastung mit einer Hypothek.

Gesetzestext (1) 1Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1141 BGB – Kündigung der Hypothek.

Gesetzestext (1) 1Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. 2Zu Gunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. (2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1183 BGB – Aufhebung der Hypothek.

Gesetzestext 1Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. 2Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich. Rn 1 Einseitig kann der Gläubiger nur auf die Hypothek verzichten (§ 1168), dadurch wird sie Eigentümerrecht. Erlöschen kann das Recht rechtsgeschäftlich nur, wenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 238 BGB – Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

Gesetzestext (1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht. (2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet. Rn 1 Sicherheitsleistung erfolgt hier nach §§ 1273 ff, 129...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. 2Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1173 BGB – Befriedigung durch einen der Eigentümer.

Gesetzestext (1) 1Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. 2Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1163 BGB – Eigentümerhypothek.

Gesetzestext (1) 1Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. 2Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek. (2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu. Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1190 BGB – Höchstbetragshypothek.

Gesetzestext (1) 1Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. 2Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden. (2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet. (3) Die Hypothek gilt als...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1175 BGB – Verzicht auf die Gesamthypothek.

Gesetzestext (1) 1Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschrift des § 1172 Abs. 2 findet Anwendung. 2Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgesc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1176 BGB – Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel.

Gesetzestext Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden. Rn 1 Bei Übergang eines Tei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Übertragung, Ausschluss der Übertragbarkeit.

Rn 18 Die grds Übertragbarkeit von Forderung und Hypothek (§ 1153) kann sowohl hinsichtlich der Forderung nach § 399 ausgeschlossen werden als auch hinsichtlich der Hypothek durch Abtretungsausschluss oder Abtretungsbeschränkung als Inhalt des dinglichen Rechts; § 137 1 steht nicht entgegen. Wird die Abtretung der Hypothek ausgeschlossen, geht bei (erlaubter) Abtretung der F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1182 BGB – Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek.

Gesetzestext 1Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer des Grundstücks, aus dem der Gläubiger befriedigt wird, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen kann, geht die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über. 2Die Hypothek kann jedoch, wenn der Gläubiger nur teilweise befried...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Zahlungen an den Gläubiger.

Rn 17 Die Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger sind differenziert geregelt: Die Hypothek erlischt nur dann, wenn der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt wird (§ 1181). Wird durch einen Eigentümer, der nicht persönlicher Schuldner ist, auf die Hypothek gezahlt, gehen Forderung und Hypothek auf ihn über (§§ 1143; 1177 II). Der persönliche Schuldner zahlt (auch wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Löschungsanspruch.

Rn 4 Der Löschungsanspruch, der gesetzlicher Inhalt der begünstigten Hypothek ist (BayObLG NJW-RR 92, 306 [OLG Köln 31.10.1991 - 12 W 30/91]), entsteht mit ihrer Eintragung und erlischt mit ihrer Löschung (s aber Rn 7 wegen der Fortsetzung am Versteigerungserlös). Seine Geltendmachung ist nur ausnw rechtsmissbräuchlich (LG Ansbach Rpfleger 98, 212 [LG Göttingen 02.12.1997 - ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1177 BGB – Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek.

Gesetzestext (1) 1Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. 2In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend. (2) Steht dem Eigentüm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1138 BGB – Öffentlicher Glaube des Grundbuchs.

Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden. Rn 1 Wegen der Akzessorietät der Hypothek und § 404 müsste im Streitfall der Hypothekar das Bestehen der Forderung beweisen, ein gutgläubiger Erwerb einer Hypothek, der keine Forderung zugrunde liegt, wäre nicht mögl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1181 BGB – Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück.

Gesetzestext (1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek. (2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei. (3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt. Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grund der Einfügung, Anwendungsbereich.

Rn 1 Bei Hypotheken zugunsten von Kreditinstituten wurde von den Gläubigern seit langem bei jeder Hypothek die Eintragung von Löschungsvormerkungen nach § 1179 aF gefordert; diese war auch iÜ gängige Formularpraxis. Zur Entlastung der Grundbuchämter wurde deshalb durch das G v 22.6.77 das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt: Zugunsten jedes Hypothekengläubigers besteht nun e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1170 BGB – Ausschluss unbekannter Gläubiger.

Gesetzestext (1) 1Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjäh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1198 BGB – Zulässige Umwandlungen.

Gesetzestext 1Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich. Rn 1 Durch § 1198 1 wird klargestellt, dass die einzelnen Arten der Grundpfandrechte nicht verschiedene Rechte, sondern verschiedene Ausprägungen eines einheitlichen Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1144 BGB – Aushändigung der Urkunden.

Gesetzestext Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind. Rn 1 § 1144 gibt dem Eigentümer über § 894 und § 1160 hinaus das Recht, die Berichtigungs- bzw Löschungsunterlagen zu verlangen. Wenn er das Verlang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1174 BGB – Befriedigung durch den persönlichen Schuldner.

Gesetzestext (1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1139 BGB – Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek.

Gesetzestext 1Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich darauf gründet, dass die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem Eigentümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypoth...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1189 BGB – Bestellung eines Grundbuchvertreters.

Gesetzestext (1) 1Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. 2Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1131 BGB – Zuschreibung eines Grundstücks.

Gesetzestext 1Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. 2Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor. Rn 1 Weder die Vereinigung von Grundstücken (§ 890 I) noch die Bestan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1160 BGB – Geltendmachung der Briefhypothek.

Gesetzestext (1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen. (2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirks...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die in § 1119 genannten Änderungen sind Inhaltsänderungen der Hypothek iSd § 877 und würden deshalb der Zustimmung der gleich- und nachrangigen Berechtigten voraussetzen, um den Rang der Hypothek zu haben. Ohne diese Zustimmung könnten Zinsen nur Rang nach solchen Rechten erhalten (§ 879). Zur Erleichterung derartiger Änderungen bestimmt § 1119 Ausn von der Zustimmungsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1179b BGB – Löschungsanspruch bei eigenem Recht.

Gesetzestext (1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. (2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendung der Pfandrechtsvorschriften.

Rn 3 § 1128 III verweist wegen der Rechtsstellung des Hypothekars auf die Bestimmungen über das Pfandrecht an Forderungen (§§ 1279 ff); diese Stellung erwirbt er kraft Gesetzes mit Abschluss des Versicherungsvertrags (nicht erst mit Eintritt des Versicherungsfalls; aA LG Darmstadt VersR 79, 418) und ohne Beschlagnahme. Er kann deshalb vor Fälligkeit der Hypothek Zahlung an d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fehlende Angaben.

Rn 7 Fehlen nach § 1115 erforderliche Angaben, ist die Hypothek grds nicht wirksam entstanden; die Eintragung unterliegt als inhaltlich unzulässig der Amtslöschung (§ 53 I 2 GBO). Das Fehlen der Angaben zu Zinsen und/oder anderen Nebenleistungen hat aber (nur) zur Folge, dass Zinsen und/oder andere Nebenleistungen nicht geschuldet sind; die Hypothek ist entstanden (RGZ 113, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Veräußerung und/oder Entfernung nach Beschlagnahme.

Rn 4 Liegen die Voraussetzungen des I nicht vor, besteht ein Veräußerungsverbot (§ 23 I ZVG), das aber durch guten Glauben überwunden werden kann (§ 135 II). Maßgeblich sind – da es sich um den Erwerb beweglicher Sachen handelt – die §§ 932 II, 936 II, nicht §§ 892, 893. Entscheidend ist jeweils die nicht grob fahrlässige Unkenntnis von der erfolgten Beschlagnahme. Ob der Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung getrennter Bestandteile.

Rn 3 Ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse haften solche Bestandteile nicht, die bereits vor der Begründung der Hypothek vom Grundstück getrennt wurden (Stettin OLGR 11, 122: vor Hypothekenbestellung abgeholzte Waldbäume). Nach der Hypothekenbestellung getrennte Bestandteile haften weiter, wenn sie im Eigentum des Grundstückseigentümers verbleiben oder (nach § 955 I) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1162 BGB – Aufgebot des Hypothekenbriefes.

Gesetzestext Ist der Hypothekenbrief abhandengekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Rn 1 Wenn der Brief abhandengekommen oder vernichtet ist, erlischt zwar die Hypothek nicht; der Berechtigte kann sein Recht aber nicht geltend machen. Ein neuer Brief darf erst nach Kraftloserklärung des alten erteilt werden (§ 67 GBO...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1156 BGB – Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger.

Gesetzestext 1Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. 2Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die Übert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1184 BGB – Sicherungshypothek.

Gesetzestext (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek). (2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden. Rn 1 Die Sicherungshypothek ist dasjenige G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1180 BGB – Auswechslung der Forderung.

Gesetzestext (1) 1An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. 2Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. (2) 1Steht die Forderung, die an die Stelle der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Buch- und Briefhypothek.

Rn 1 § 1154 unterwirft die Abtretung der Forderung bei der Hypothek Formvorschriften. Während die Abtretung der Forderung bei der Buchhypothek wie die Übertragung eines Rechts an einem Grundstück erfolgt, wird die Publizität der Rechtsübertragung bei der Briefhypothek durch das Erfordernis der Briefübergabe sichergestellt. Die Abtretung der Forderung (und damit der Hypothek)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek). (2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Akzessorische Rechte.

Rn 5 Bei akzessorischen Rechten (zB Vormerkung und Hypothek) führt die Konfusion zum Erlöschen der zugrunde liegenden Forderung, so dass die Vormerkung erlischt und die Hypothek Eigentümergrundschuld wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1145 BGB – Teilweise Befriedigung.

Gesetzestext (1) 1Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. 2Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Brief zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1169 BGB – Rechtszerstörende Einrede.

Gesetzestext Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet. Rn 1 An dem Fortbestehen einer nicht durchsetzbaren Hypothek hat der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse; der Eigentümer wird dadurch aber an der Verwendung des Grundstücks als K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1165 BGB – Freiwerden des Schuldners.

Gesetzestext Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können. Rn 1 Nachteilige Verfügungen des Gläubigers sollen sich nicht auf den Schuldner auswirken, der vom Eig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1159 BGB – Rückständige Nebenleistungen.

Gesetzestext (1) 1Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. 2Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1187 BGB – Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere.

Gesetzestext 1Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. 2Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. 3Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Briefhypothek.

Rn 1 Die Erteilung eines Hypothekenbriefes ist – außer bei der Sicherungshypothek (§ 1184) – die gesetzliche Regel. In der Praxis überwiegen dagegen die Buchrechte, einerseits wegen der zusätzlichen Kosten der Brieferteilung beim GBA (vgl Nr 14120 mit Nr 14121 KV-GNotKG), andererseits wegen der Umstände, die mit einer sicheren Verwahrung des Briefes verbunden sind, der im Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1137 BGB – Einreden des Eigentümers.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet. (2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so ve...mehr