Fachbeiträge & Kommentare zu Hypothek

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verfügungen.

Rn 8 Sehr zweifelhaft ist, ob § 328 auf Verfügungen erweitert werden kann. (1) Sachenrechtliche Verfügungen zugunsten Dritter, also zB eine Übereignung, scheitern für den Erwerb von Grundstücken schon an § 925 II. Denn das Zurückweisungsrecht des Dritten nach § 333 würde ähnl wie eine Bedingung zu einer Ungewissheit führen, die § 925 II gerade verhindern soll (MüKo/Gottwald ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sicherbare Forderungen.

Rn 7 Sicherbar sind alle Forderungen ›aus dem Vertrag‹. Insoweit gelten zunächst die gleichen Grundsätze wie für § 647 (s dort Rn 3 mwN). Erfasst sind also außer dem Vergütungsanspruch des Unternehmers (zu Forderungen aus einem Vergleich hierüber Dresd BauR 10, 953 = MDR 10, 1377) Entschädigungsansprüche aus § 642, Aufwendungsersatzansprüche (§ 645 I) und vertragliche Schade...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. 2Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Notwendigkeit der Anzeige.

Rn 1 Zum Schutz von Pfandgläubiger u Schuldner setzt eine Forderungsverpfändung zur Wirksamkeit (München WM 08, 1497, 1498) neben der Einigung im Unterschied zur Sicherungsabtretung (LG Berlin BeckRS 23, 49717 Rz 47) zwingend eine Anzeige der Verpfändung voraus (BGH NJW 22, 2114 [BGH 27.01.2022 - IX ZR 44/21] Rz 16). Anderweitige Kenntnis des Schuldners von der Verpfändung g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559. (2) 1Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1291 BGB – Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld.

Gesetzestext Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld. Rn 1 Die Vorschrift stellt Grundschulden einer Forderung auf Zahlung eines bestimmten Betrages, Rentenschulden einer auf eine Geldrente gerichteten Forderung gleich u verweist auf §§ 1281–1290. Schuldner ist der Grundstückseigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1279 BGB – Pfandrecht an einer Forderung.

Gesetzestext 1Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. 2Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschriften der §§ 1280–1290 ergänzen u modifizieren die §§ 1273 ff für Pfandrechte an Forderungen aller Art, auch durch Hypotheken gesicherte, nicht aber für so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechts- oder Besitzverlust des Dritten.

Rn 5 Das durch die Zwangsvollstreckung gefährdete Recht muss ggü jedem geschützt sein, also ein absolutes (dingliches) Recht darstellen (Soergel/Forster § 268 Rz 4; MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 6; Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 7). Neben allen dinglichen Rechten sind auch die Auflassungsvormerkung nach § 883 (BGH NJW 94, 1475; Soergel/Forster § 268 Rz 4; Erman/Artz § 268 Rz 2), Anw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügung.

Rn 7 Zum Begriff der Verfügung s zunächst § 2112 Rn 1. Keine Verfügung liegt in der Eigentumsübertragung durch Teilungsversteigerung (BayObLGZ 65, 212, 216). Für die Kündigung und Einziehung von Hypotheken und Grundschulden gilt § 2114. Vermietung und Verpachtung (§ 2135) sind keine Verfügungen. Eine Verfügung liegt dagegen in der Bestellung einer Baulast (VG Schleswig DNotZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Konkurrenz von Verfügung und Rang.

Rn 9 Zweifelhaft und umstr ist, ob die Verfügung auch dann von Bedeutung ist, wenn ein rangschlechterer Hypothekar damit auf einen Mietzins zugreifen will, der einem rangbesseren Berechtigten zusteht, insb, ob die Abtretung von Mietzins an einen rangbesseren Hypothekar für die Zeit nach der Beschlagnahme durch einen rangschlechteren Hypothekar wirksam ist (bejahend: KG KGR 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Außerordentliche Lasten.

Rn 12 Sie treffen den Eigentümer, Rechtsinhaber oder Besitzer als solchen und fallen im Innenverhältnis dem Nacherben zur Last (§ 2126). Außerordentlich sind sie, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehren, sondern als eine ausnw, einmalige Leistung erbracht werden müssen (BGH NJW 56, 1070 [BGH 21.03.1956 - IV ZR 317/55]). Auf den Stammwert gelegt sind sie, wenn sie aus der Subs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vindikation von Schuldurkunden.

Rn 18 Schuldscheine über Forderungen, aber auch Urkunden über andere Rechte, wie etwa Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, können nur vom Gläubiger (auch Abtretungs- bzw Pfändungsgläubiger) der Forderungen bzw Rechte nach § 985 herausverlangt werden, da gem § 952 das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier folgt (vgl auch BGH NJW 05, 2222 [BGH 25.04.2005 - II Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendbarkeit.

Rn 2 Eine Kraftloserklärung scheidet aus, wenn in der Urkunde das Aufgebotsverfahren ausgeschlossen wurde (§ 799 I 1). § 799 bezieht sich auf abhanden gekommene und vernichtete Inhaberschuldverschreibungen. Eine Kraftloserklärung scheidet auch ausdrücklich (§ 799 I 2) aus für auf Sicht zahlbare unverzinsliche Schuldverschreibungen sowie für Zins-, Renten- und Gewinnanteilsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Übergabe.

Rn 10 Die Übergabe gem 1 erfordert einen von beiden Vertragsparteien gewollten und durchgeführten endgültigen Wechsel des unmittelbaren Besitzes (BGH NJW 16, 1887 Rz 21). Die Verschaffung von Mitbesitz gemeinsam mit dem Veräußerer genügt nicht (BGH NJW-RR 05, 280 [BGH 20.09.2004 - II ZR 318/02]; NJW 89, 2542, 2543 [BGH 08.06.1989 - IX ZR 234/87]; 79, 714 [BGH 10.01.1979 - VI...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 896 BGB – Vorlegung des Briefes.

Gesetzestext Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird. Rn 1 Nur soweit nach §§ 41 f GBO die Vorlage eines Grundpfandrechtsbriefes erforderlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Akzessorische Sicherheiten, Abs 1.

Rn 2 Akzessorische Sicherheiten iSd I sind die Hypotheken (§§ 1113 ff) einschl der Schiffshypotheken (§ 8 SchiffRG) und dem Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen (§ 98 II LuftRG) sowie die Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1205, 1273). I findet Anwendung sowohl auf die vertraglichen wie auch die gesetzlichen Sicherheiten und der im Wege der Zwangsvollstreckung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1278 BGB – Erlöschen durch Rückgabe.

Gesetzestext Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschrift greift insb bei der Rückgabe eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs oder eines Orderpapiers, etwa eines Wechse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonstige Schuldurkunden.

Rn 4 Das Gesetz nennt ausdrücklich Hypotheken- (§ 1116 I), Grund- (§§ 1192 I, 1116 I) und Rentenschuldbriefe. Grund- und Rentenschuldbriefe auf den Inhaber werden aber wie Inhaberschuldverschreibungen nach § 793 behandelt (§ 1195 2), auf die § 952 nicht anwendbar ist. IÜ fallen unter II qualifizierte Legitimationspapiere (Sparbücher, § 808, Pfand-, Depot- und Versicherungssc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ergänzende Vorschriften.

Rn 6 Die §§ 793–806 stellen keine abschließende Regelung dar. Ergänzend sind daher heranzuziehen (Staud/Marburger Vor §§ 793–808 Rz 20 ff) die §§ 232 ff (Sicherheitsleistung), §§ 246 ff (Zins), §§ 929 ff, 935 II sowie §§ 366, 367 HGB (Übertragung), §§ 1006 I 2, 1007 II 2 (Eigentum und Besitz), §§ 1081–1084 (Nießbrauch an Inhaberpapieren), §§ 1187 f (Sicherungshypothek), § 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verfügungen über Grundstücksrechte.

Rn 4 Auch Verfügungen über Grundstücksrechte (Nr 1) und die darauf gerichteten Verpflichtungen sind genehmigungsbedürftig. Dies gilt auch für Hypotheken und Grund- und Rentenschulden. Genehmigungsbedürftig iSv Nr 1 sind ua Verfügungen über Nießbrauch, Dienstbarkeiten (zB Leibgedinge; BayObLG FamRZ 03, 631), Reallasten und dingliche Vorkaufsrechte, ferner Dauerwohn- und Dauer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verjährbarkeit.

Rn 3 Nach den §§ 194 ff verjähren – nicht notwendig regelmäßig – wiederkehrende Leistungen aus dem dinglichen Recht (§ 216 III) und Schadensersatzansprüche. Zu den wiederkehrenden Leistungen gehören bei Hypotheken und Grundschulden die Zinsen – nicht Kapitalteilbeträge – (§§ 1115, 1192), bei Rentenschuld die Renten (§ 1199) und bei der Reallast deren Leistungen (§ 1107) (vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bewegliche Sache.

Rn 2 Gegenstand eines vertraglichen Pfandrechts können nur sein fremde (ganz hM s Soergel/Habersack Rz 5) bewegliche Sachen (zu Schiffen u Luftfahrzeugen Vorb Rn 9), auch vertretbare (§ 91), verbrauchbare (§ 92), unpfändbare (§§ 811, 812, 865 II ZPO), auch Zubehör (§ 97) sowie Scheinbestandteile (§ 95; LG Stuttg DGVZ 03, 153), auch Anwartschaftsrechte an beweglichen Sachen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Staatsverträge: Anknüpfung an die Gründung.

Rn 33 Zahlreiche, nach Art 3 II 1 vorrangig zu beachtende Staatsverträge gebieten die Anknüpfung an das Gründungsrecht: Prominentes Beispiel ist Art XXV Abs V des Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29.10.54 (BGBl 1956 II 487, 500, Jayme/Hausmann Nr 134), das im Verhältnis zu den 50 US-amerikanischen Einzelstaaten auf die Gründungsthe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 103 BGB – Verteilung der Lasten.

Gesetzestext Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entricht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sanktionen bei Verstoß gg § 505 I 2 (Abs 1).

Rn 4 Sanktionsfolge eines Verstoßes gg § 505 I 2 ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Darlehensgebers (Buck-Heeb NJW 16, 2065, 2068; MüKo/Weber Rz 5) zunächst einmal eine Reduzierung der vertraglichen Zinsen ab Vertragsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit. Ein vereinbarter gebundener Sollzins ermäßigt sich automatisch auf den Marktüblichen Zinssatz von laufzeitkongr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenstand.

Rn 5 Der Gegenstand der Bruchteilsgemeinschaft ist grds nicht beschränkt. Recht iSd Vorschrift kann jedes Recht sein, welches der Aufteilung in mehrere Teilhaber offensteht. Eine Beschränkung auf Vermögensrechte besteht nicht. Hauptanwendungsfall der §§ 741 ff ist das Miteigentum. Eine Berechtigung mehrerer kann auch an einer Mehrheit von Gegenständen bestehen (BGHZ 140, 63)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 821 schützt denjenigen, der rechtsgrundlos eine abstrakte Verbindlichkeit iSd § 812 II eingegangen ist und sich nach dem Eintritt der Verjährung seines auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichteten Kondiktionsanspruchs (hierzu § 812 Rn 52f) nun der Inanspruchnahme des Gläubigers (Bereicherungsschuldners) aus dieser Verbindlichkeit ggüsieht. Dann soll der Schuld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einziehungsrecht des Pfandgläubigers.

Rn 5 Der Pfandgläubiger kann erst nach Pfandreife (§ 1228 II), die er zu beweisen hat (RGZ 78, 26, 34), die verpfändete Forderung selbst einziehen oder einziehen lassen (hM, BGH NJW-RR 10, 924 Rz 16, NJW 20, 994 Rz 40; NJW-RR 2021, 987 Rn. 11; dazu Smid DZWIR 11, 1, 10 f; Hamm VersR 12, 975, 980). § 166 II InsO gilt nicht (Dresd WM 07, 31, 33); nur wenn die gesicherte Forder...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG sind die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung solcher Umsätze steuerfrei. Die Einziehung von Forderungen, z. B. durch Inkassobüros, ist ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen. Eine andere Steuerbefreiungsvorschrift existiert für Forderungseinziehungen nicht, sodass diese U...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Begriff der Forderungen

Rz. 11 Eine Forderung gibt dem Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner, kraft eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu verlangen. Die Leistung kann auch in einem Tun oder Unterlassen bestehen.[1] Forderungen können nicht nur im Zivilrecht (z. B. Kaufpreisforderungen, Darlehensforderungen) begründet werden. Sie können ihren Rechtsgrund auch im öffentlichen Recht haben ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Factoring

Rz. 18 Bei dem Kauf/Verkauf von Forderungen ist zwischen unechtem und echtem Factoring zu unterscheiden. Beim Factoring handelt es sich um den Ankauf von Forderungen durch einen spezialisierten Unternehmer (Factor, meist eine Bank oder ein sog. Factoring-Institut) von einem die Forderung besitzenden Unternehmer (sog. Anschlusskunde) gegen einen unter dem Nominalwert der Ford...mehr

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Finanz- und Kapitalflusspla... / 2.2 Bilanz als eine Säule der Finanzplanung

Mit einer Bilanz werden Vermögen und Kapital eines Unternehmens gegenübergestellt. Das Vermögen befindet sich auf der Aktivseite der Bilanz, das Kapital auf der Passivseite. Die Summen von Vermögen und Kapital müssen immer gleich sein. Beim Vermögen unterscheidet man im Wesentlichen in Anlagevermögen, z. B. Gebäude, Maschinen, IT oder Fahrzeuge und Umlaufvermögen, z. B. Forde...mehr

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Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 2.1.6 Durch Grundpfandrechte gesicherte Forderungen (Nr. 6)

Rz. 9 Die Sozialversicherungsträger dürfen die Betriebsmittel auch in Forderungen anlegen, für die eine sichere Hypothek (vgl. § 1113 BGB), Grund- oder Rentenschuld (§§ 1191, 1199 BGB) an einem Grundstück, Wohnungseigentum (§ 1 WEG) oder ein Erbbaurecht (vgl. § 1 ErbbauRG) im Bereich der Europäischen Union besteht. Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist nach § 84 a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Haftungsverband der Hypothek.

Rn 2 Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt. Dabei handelt es sich lediglich um eine Definition des Haftungsverbandes, es bedeutet nicht, dass die Vorschrift nur bei belasteten Grundstücken gelten soll. Auch bei unbelasteten Grundstücken und der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung aus einer ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Entstehung der Hypothek.

Rn 19 Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Damit ist die Maßnahme der Zwangsvollstreckung beendet (Stuttg JurBüro 20, 132). Die Zwangshypothek ist als Sicherungshypothek zu bezeichnen, sie ist immer Buchhypothek, Brieferteilung ist ausgeschlossen. Bei Aufteilung der Forderung auf mehrere Grundstücke entstehen jeweils Einzelhypotheken. Die Voreintragung einer Auflassungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 89. Hypothek.

Rn 168 s § 6 Rn 14 ff. Immission s Unterlassung Rn 229.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Eintragung der Hypothek.

Rn 26 Gg Eintragung der Hypothek richtet sich die Beschwerde entweder auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch oder auf Löschung der Hypothek. Auf Löschung allerdings nur, wenn sichergestellt ist, dass ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek für die Vergangenheit mangels entspr Eintragung im Grundbuch und für die Zukunft aufgrund Eintragung eines Amtswiderspruchs rechtlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verbundene Schuldklage.

Rn 4 Die Klage des Grundpfandrechtsinhabers gg den Eigentümer wird regelmäßig auf Duldung der Zwangsvollstreckung (vgl § 1147 BGB) gerichtet sein, weil das Grundpfandrecht eine Befugnis zur Verwertung des belasteten Grundstücks beinhaltet (Reischl JuS 98, 614). Da allerdings unter den Grundpfandrechten lediglich die Hypothek mit dinglicher Wirkung akzessorisch ausgestaltet i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Auswirkungen von Veränderungen der zu vollstreckenden Forderung auf die Hypothek.

I. Materiell-rechtliche Veränderungen. Rn 1 Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des BGB über den Erwerb der Hypothek durch den Eigentümer werden von der Anwendung auf Zwangssicherungshypotheken nicht durch die Vorschrift des § 868 ausgeschlossen (BGH NJW 77, 48 [BGH 30.04.1976 - V ZR 200/74]). Sobald die Sicherungshypothek entstanden ist, gelten für sie die Vorschriften de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verbundene Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit.

Rn 5 Begehrt der Eigentümer vom Grundpfandrechtsinhaber im Klagewege die Umschreibung (vgl § 1163 BGB) oder Löschung des Grundpfandrechts, so kann es bei Streit um das (Fort-)Bestehen der gesicherten Forderung Sinn machen, den Grundpfandrechtsinhaber sogleich auf ›Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit‹ in Anspruch zu nehmen. Sofern es zur ›Schuldbefreiung‹ – was (zB...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Hypothekarisch gesicherte Forderung.

Rn 2 § 830 ist anwendbar, falls die Forderung im Zeitpunkt der Pfändung bereits durch die Hypothek gesichert ist, und zwar unabhängig davon, ob dem Gläubiger die hypothekarische Sicherung bekannt ist. Die Regelung gilt grds für alle eingetragenen Hypotheken (Ausn Rn 4). Sie erfasst auch bedingte und künftige hypothekarisch gesicherte Forderungen (St/J/Würdinger § 830 Rz 2). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Materiell-rechtliche Veränderungen.

Rn 1 Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des BGB über den Erwerb der Hypothek durch den Eigentümer werden von der Anwendung auf Zwangssicherungshypotheken nicht durch die Vorschrift des § 868 ausgeschlossen (BGH NJW 77, 48 [BGH 30.04.1976 - V ZR 200/74]). Sobald die Sicherungshypothek entstanden ist, gelten für sie die Vorschriften des BGB über die Hypothek entspr und dam...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Zinsen.

Rn 10 Kapitalisierte Zinsen können nur eingetragen werden, wenn sie im Titel betragsmäßig ausgewiesen sind (Nürnbg Rpfleger 14, 585 [OLG Nürnberg 10.04.2014 - 15 W 665/14]; München NJOZ 12, 133). Auch eine isolierte Sicherungshypothek für rückständige und bezifferte Zinsen kann eingetragen werden, sofern der Mindestbetrag von 750 EUR erreicht ist (Ddorf Rpfleger 19, 336 [OLG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Gerichtliche Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit der Forderung.

Rn 4 § 868 I betrifft die Fälle, in denen eine Auswirkung im Verfahren auf die materiell-rechtliche Verpflichtung eintritt. Wird nach Eintragung der Hypothek der Titel aufgehoben, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Titels aufgehoben, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, so erwirbt der derzeitige Eigentümer ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Prozessuale Sonderfälle nach § 868.

Rn 3 Die Eintragung einer Sicherungshypothek, die für den Gläubiger auf einem Grundstück des Schuldners gem § 867 erfolgt, ist eine Vollstreckungsmaßnahme. Die Hypothek erhält ihren Inhalt aus dem vollstreckten Titel (BGH NJW 77, 48 [BGH 30.04.1976 - V ZR 200/74]). Sie verliert die Berechtigung, als solche fortzubestehen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Pfändungsbeschluss.

Rn 5 Der Pfändungsbeschluss muss grds den allgemeinen Anforderungen aus § 829 genügen (RG Gruchot 72, 224 f; § 829 Rn 40 ff). Die Forderung sowie die Hypothek sind bestimmt zu bezeichnen. Dem Drittschuldner ist mit dem Arrestatorium zu verbieten, auf die Hypothek zu leisten. Letzteres erfolgt vorzugsweise durch die Grundbuchangabe, sonst durch die Postanschrift (BGH NJW 75, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Akzessorietät der Zwangshypothek.

Rn 21 Als Sicherungshypothek ist auch die Zwangssicherungshypothek streng akzessorisch. Erlischt die Forderung nach Eintragung der Hypothek, dann erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek als Eigentümergrundschuld gem § 1163 BGB (BGH NJW 77, 48 [BGH 30.04.1976 - V ZR 200/74]). Dies gilt auch, wenn der Berechtigte auf die Zwangssicherungshypothek verzichtet hat (Sch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Titel.

Rn 14 Vollstreckungstitel kann jeder auf Zahlung gerichtete Vollstreckungstitel sein. Ausreichend ist auch ein Beschl gem § 888 (AG Hamburg Rpfleger 82, 31). Auch für einen Anspruch auf Hinterlegung von Geld kann eine Sicherungshypothek eingetragen werden, denn auch dies ist eine Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Ein schriftlicher Antrag auf Eintragung einer Zwa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Eintragung trotz grundbuchrechtlichem Mangel.

Rn 24 Es entsteht keine Hypothek und auch ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek durch den Gläubiger scheidet aus, da keine Entstehung durch Rechtsgeschäft vorliegt (BGH WM 63, 219). Eine unwirksame Eintragung der gesamten Nebenforderungen auf mehreren Grundstücken soll nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung der Hauptforderung führen (KG Rpfleger 20, 653).mehr