Fachbeiträge & Kommentare zu Hypothek

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1139 BGB – Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek.

Gesetzestext 1Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich darauf gründet, dass die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem Eigentümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypoth...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1144 BGB – Aushändigung der Urkunden.

Gesetzestext Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind. Rn 1 § 1144 gibt dem Eigentümer über § 894 und § 1160 hinaus das Recht, die Berichtigungs- bzw Löschungsunterlagen zu verlangen. Wenn er das Verlang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1174 BGB – Befriedigung durch den persönlichen Schuldner.

Gesetzestext (1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1131 BGB – Zuschreibung eines Grundstücks.

Gesetzestext 1Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. 2Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor. Rn 1 Weder die Vereinigung von Grundstücken (§ 890 I) noch die Bestan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1160 BGB – Geltendmachung der Briefhypothek.

Gesetzestext (1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen. (2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirks...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die in § 1119 genannten Änderungen sind Inhaltsänderungen der Hypothek iSd § 877 und würden deshalb der Zustimmung der gleich- und nachrangigen Berechtigten voraussetzen, um den Rang der Hypothek zu haben. Ohne diese Zustimmung könnten Zinsen nur Rang nach solchen Rechten erhalten (§ 879). Zur Erleichterung derartiger Änderungen bestimmt § 1119 Ausnahmen von der Zustimm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendung der Pfandrechtsvorschriften.

Rn 3 § 1128 III verweist wegen der Rechtsstellung des Hypothekars auf die Bestimmungen über das Pfandrecht an Forderungen (§§ 1279 ff); diese Stellung erwirbt er kraft Gesetzes mit Abschluss des Versicherungsvertrags (nicht erst mit Eintritt des Versicherungsfalls; aA LG Darmstadt VersR 79, 418) und ohne Beschlagnahme. Er kann deshalb vor Fälligkeit der Hypothek Zahlung an d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1179b BGB – Löschungsanspruch bei eigenem Recht.

Gesetzestext (1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. (2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1145 BGB – Teilweise Befriedigung.

Gesetzestext (1) 1Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. 2Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Brief zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek). (2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Zinsen.

Rn 10 Kapitalisierte Zinsen können nur eingetragen werden, wenn sie im Titel betragsmäßig ausgewiesen sind (Nürnbg Rpfleger 14, 585 [OLG Nürnberg 10.04.2014 - 15 W 665/14]; München NJOZ 12, 133). Auch eine isolierte Sicherungshypothek für rückständige und bezifferte Zinsen kann eingetragen werden, sofern der Mindestbetrag von 750 EUR erreicht ist (Ddorf Rpfleger 19, 336 [OLG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1187 BGB – Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere.

Gesetzestext 1Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. 2Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. 3Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1169 BGB – Rechtszerstörende Einrede.

Gesetzestext Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet. Rn 1 An dem Fortbestehen einer nicht durchsetzbaren Hypothek hat der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse; der Eigentümer wird dadurch aber an der Verwendung des Grundstücks als K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1165 BGB – Freiwerden des Schuldners.

Gesetzestext Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können. Rn 1 Nachteilige Verfügungen des Gläubigers sollen sich nicht auf den Schuldner auswirken, der vom Eig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fehlende Angaben.

Rn 7 Fehlen nach § 1115 erforderliche Angaben, ist die Hypothek grds nicht wirksam entstanden; die Eintragung unterliegt als inhaltlich unzulässig der Amtslöschung (§ 53 I 2 GBO). Das Fehlen der Angaben zu Zinsen und/oder anderen Nebenleistungen hat aber (nur) zur Folge, dass Zinsen und/oder andere Nebenleistungen nicht geschuldet sind; die Hypothek ist entstanden (RGZ 113, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1156 BGB – Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger.

Gesetzestext 1Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. 2Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die Übert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Buch- und Briefhypothek.

Rn 1 § 1154 unterwirft die Abtretung der Forderung bei der Hypothek Formvorschriften. Während die Abtretung der Forderung bei der Buchhypothek wie die Übertragung eines Rechts an einem Grundstück erfolgt, wird die Publizität der Rechtsübertragung bei der Briefhypothek durch das Erfordernis der Briefübergabe sichergestellt. Die Abtretung der Forderung (und damit der Hypothek)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Akzessorische Rechte.

Rn 5 Bei akzessorischen Rechten (zB Vormerkung und Hypothek) führt die Konfusion zum Erlöschen der zugrunde liegenden Forderung, so dass die Vormerkung erlischt und die Hypothek Eigentümergrundschuld wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung getrennter Bestandteile.

Rn 3 Ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse haften solche Bestandteile nicht, die bereits vor der Begründung der Hypothek vom Grundstück getrennt wurden (Stettin OLGR 11, 122: vor Hypothekenbestellung abgeholzte Waldbäume). Nach der Hypothekenbestellung getrennte Bestandteile haften weiter, wenn sie im Eigentum des Grundstückseigentümers verbleiben oder (nach § 955 I) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1159 BGB – Rückständige Nebenleistungen.

Gesetzestext (1) 1Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. 2Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1162 BGB – Aufgebot des Hypothekenbriefes.

Gesetzestext Ist der Hypothekenbrief abhandengekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Rn 1 Wenn der Brief abhandengekommen oder vernichtet ist, erlischt zwar die Hypothek nicht; der Berechtigte kann sein Recht aber nicht geltend machen. Ein neuer Brief darf erst nach Kraftloserklärung des alten erteilt werden (§ 67 GBO...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1184 BGB – Sicherungshypothek.

Gesetzestext (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek). (2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden. Rn 1 Die Sicherungshypothek ist dasjenige G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1180 BGB – Auswechslung der Forderung.

Gesetzestext (1) 1An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. 2Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. (2) 1Steht die Forderung, die an die Stelle der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Gerichtliche Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit der Forderung.

Rn 4 § 868 I betrifft die Fälle, in denen eine Auswirkung im Verfahren auf die materiell-rechtliche Verpflichtung eintritt. Wird nach Eintragung der Hypothek der Titel aufgehoben, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Titels aufgehoben, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, so erwirbt der derzeitige Eigentümer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Veräußerung und/oder Entfernung nach Beschlagnahme.

Rn 4 Liegen die Voraussetzungen des I nicht vor, besteht ein Veräußerungsverbot (§ 23 I ZVG), das aber durch guten Glauben überwunden werden kann (§ 135 II). Maßgeblich sind – da es sich um den Erwerb beweglicher Sachen handelt – die §§ 932 II, 936 II, nicht §§ 892, 893. Entscheidend ist jeweils die nicht grob fahrlässige Unkenntnis von der erfolgten Beschlagnahme. Ob der Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1171 BGB – Ausschluss durch Hinterlegung.

Gesetzestext (1) 1Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. 2Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Briefhypothek.

Rn 1 Die Erteilung eines Hypothekenbriefes ist – außer bei der Sicherungshypothek (§ 1184) – die gesetzliche Regel. In der Praxis überwiegen dagegen die Buchrechte, einerseits wegen der zusätzlichen Kosten der Brieferteilung beim GBA (vgl Nr 14120 mit Nr 14121 KV-GNotKG), andererseits wegen der Umstände, die mit einer sicheren Verwahrung des Briefes verbunden sind, der im Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1137 BGB – Einreden des Eigentümers.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet. (2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Teilung, Vereinigung.

Rn 19 Sichern mehrere Hypotheken, die gleichen oder unmittelbar aufeinander folgenden Rang haben, eine einheitliche Forderung, so können sie zu einer Einheitshypothek zusammengefasst werden (RGZ 145, 47, 49; Hamm Rpfleger 92, 13 [OLG Hamm 18.07.1991 - 15 W 300/90]), wenn Zinssatz (nicht Zinsbeginn) und Zahlungsbestimmungen gleich sind; dies ist keine Neubestellung, sondern l...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eigenes und fremdes Zubehör.

Rn 5 Auf Zubehör (§§ 97, 98) erstreckt sich die Hypothek, soweit es dem Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Hypothekenbestellung gehört oder dieser es später erwirbt; Miteigentum des Grundstückseigentümers genügt; ggf haftet der Miteigentumsanteil (vgl auch RGZ 132, 321 und Naumbg OLGR 20, 413). Fremdes Zubehör, auch solches im Eigentum des Eigenbesitzers, haftet nicht. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1147 BGB – Befriedigung durch Zwangsvollstreckung.

Gesetzestext Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung. Rn 1 Aus § 1147 ergibt sich, dass der Eigentümer keine Zahlung, sondern lediglich Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück schuldet (vgl weiter § 1113 Rn 1); der Gläubiger kann deshalb auch nicht gegen ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. (2) Bei der Eintragung der Hypothek für e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 Die Haftung des Grundstücks für die Hypothek wird durch §§ 1120, 1123–1127 auf weitere Gegenstände erweitert und durch §§ 1121, 1122 wieder eingeschränkt. Die Erweiterung der Haftung auf getrennte Bestandteile und Zubehör nach § 1120 ist eine gesetzliche, sie kann daher weder durch Rechtsgeschäft erweitert (allgM) noch beschränkt werden (RGZ 125, 362). Das hat besondere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Arresthypothek.

Rn 17 Die Vollziehung eines Arrestes erfolgt gem § 932 in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek. Auch hierbei gilt, dass die Mindestsumme von 750 EUR erfüllt sein muss. Hier ist aber zu beachten, dass der Arrestbefehl unter 750 EUR lauten kann, wenn die Lösungssumme (§ 923) unter Einschluss von Kosten und Zinsen 750 EUR übersteigt. Zur Eintragung sind erfo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Eintragung trotz grundbuchrechtlichem Mangel.

Rn 24 Es entsteht keine Hypothek und auch ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek durch den Gläubiger scheidet aus, da keine Entstehung durch Rechtsgeschäft vorliegt (BGH WM 63, 219). Eine unwirksame Eintragung der gesamten Nebenforderungen auf mehreren Grundstücken soll nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung der Hauptforderung führen (KG Rpfleger 20, 653).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer. (2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1188 BGB – Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Gesetzestext (1) Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung. (2) 1Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht nach § 1170 ist nur zulässig, wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1167 BGB – Aushändigung der Berichtigungsurkunden.

Gesetzestext Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu. Rn 1 Die Rechte aus §§ 1144, 1145 stehen dem Eigentümer gegen den Hypothekar zu. § 1167 gewährt sie auch dem p...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sicherungsobjekt.

Rn 4 Dogmatischer Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek ist ua der durch die Bauleistungen herbeigeführte Mehrwert des Baugrundstückes (vgl: BGH BauR 84, 413; auch das Erbbaurecht – BGHZ 91, 139, 142). Pfandgegenstand kann deshalb grds nur das Baugrundstück des Bestellers sein, für den der Unternehmer die Bauleistung erbringt – § 650e I 1....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1149 BGB – Unzulässige Befriedigungsabreden.

Gesetzestext Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken. Rn 1 Eine Verfallsvereinbarung kann nicht Inhal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Prozessuale Sonderfälle nach § 868.

Rn 3 Die Eintragung einer Sicherungshypothek, die für den Gläubiger auf einem Grundstück des Schuldners gem § 867 erfolgt, ist eine Vollstreckungsmaßnahme. Die Hypothek erhält ihren Inhalt aus dem vollstreckten Titel (BGH NJW 77, 48 [BGH 30.04.1976 - V ZR 200/74]). Sie verliert die Berechtigung, als solche fortzubestehen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. 2Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. 3Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1151 BGB – Rangänderung bei Teilhypotheken.

Gesetzestext Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich. Rn 1 Die Forderung kann jederzeit ohne Zustimmung des Eigentümers geteilt werden; dadurch wird auch die Hypothek geteilt. Praktisch wird die Teilung va dann, wenn ein Teil der Hypothek abgetreten wird oder kraf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Die Gesamthypothek ermöglicht die Belastung mehrerer Grundstücke in beliebiger Zahl (München FGPrax 13, 112 [OLG München 09.04.2013 - 34 Wx 52/13]) in einer der Gesamtschuld vergleichbaren Weise. Gesamthypothek ist auch die Belastung mehrerer oder aller Miteigentumsanteile an einem Grundstück durch Miteigentümer (BGH NJW-RR 10, 1529 [BGH 19.03.2010 - V ZR 52/09]); dageg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Pfändungsbeschluss.

Rn 5 Der Pfändungsbeschluss muss grds den allgemeinen Anforderungen aus § 829 genügen (RG Gruchot 72, 224 f; § 829 Rn 40 ff). Die Forderung sowie die Hypothek sind bestimmt zu bezeichnen. Dem Drittschuldner ist mit dem Arrestatorium zu verbieten, auf die Hypothek zu leisten. Letzteres erfolgt vorzugsweise durch die Grundbuchangabe, sonst durch die Postanschrift (BGH NJW 75, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 1133 stellt lediglich auf eine Verschlechterung des belasteten Grundbesitzes ab; die Ursache ist gleichgültig. Es kommen also sowohl Handlungen des Eigentümers (zB Gebäudeabbruch, Rostock OLGR 41, 17) als auch Naturereignisse in Betracht. In jedem Fall muss es sich um tatsächliche Ereignisse handeln; Beeinträchtigungen der rechtlichen Situation (zB Pfändung von Mieten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet. (2) 1Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Titel.

Rn 14 Vollstreckungstitel kann jeder auf Zahlung gerichtete Vollstreckungstitel sein. Ausreichend ist auch ein Beschl gem § 888 (AG Hamburg Rpfleger 82, 31). Auch für einen Anspruch auf Hinterlegung von Geld kann eine Sicherungshypothek eingetragen werden, denn auch dies ist eine Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Ein schriftlicher Antrag auf Eintragung einer Zwa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Akzessorietät der Zwangshypothek.

Rn 21 Als Sicherungshypothek ist auch die Zwangssicherungshypothek streng akzessorisch. Erlischt die Forderung nach Eintragung der Hypothek, dann erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek als Eigentümergrundschuld gem § 1163 BGB (BGH NJW 77, 48 [BGH 30.04.1976 - V ZR 200/74]). Dies gilt auch, wenn der Berechtigte auf die Zwangssicherungshypothek verzichtet hat (Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Durchführung der Ablösung.

Rn 2 Der Ablösende kann den Gläubiger auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung befriedigen (§ 268 II). Bei vollständiger Befriedigung erwirbt er die Forderung (§ 268 III) und zugleich die Hypothek (§§ 412, 401); gutgläubiger Erwerb der Einredefreiheit ist ausgeschlossen (BGH NJW 86, 1487 [BGH 12.12.1985 - IX ZR 15/85] m abl Anm Canaris; BGH NJW 97, 190; s § 1157 Rn 3; aA 10....mehr