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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / G. ABC der Einlagen

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 299

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Arbeitsleistung

Die eigene Arbeitsleistung ist nicht einlagefähig, da sie weder WG darstellt noch dem StPfl für ihre Erhaltung (gemäß Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr 1 EStG) abziehbare Aufwendungen entstehen. Eine Aufwandseinlage (s Rn 280) ist insoweit unzulässig. Keine "eigene", sondern fremde Arbeitsleistung liegt vor bei im privaten Bereich beschäftigten ArbN (Bsp private Haushaltshilfe), die "gelegentlich" im Betrieb eingesetzt werden, ohne dass die betrieblich in Anspruch genommene Leistung aus betrieblichen Mitteln vergütet wird. Der betrieblich veranlasste Aufwand ist im Wege der Aufwandseinlage im BV zu berücksichtigen, s Rn 281.

Aufgeld

Die Annahme einer Einlage setzt nicht zwingend voraus, dass der Zuführende bereits an der Gesellschaft beteiligt ist; Einlagen können auch Zuführungen sein, die von einem (Noch-)Nichtgesellschafter zur Erlangung einer unentziehbaren Anwartschaft auf eine Gesellschafterstellung erfolgen; bei KapGes ist die Ursächlichkeit der Zuführung entweder im betrieblichen Bereich zu suchen, was ein Austauschverhältnis ("do ut des") voraussetzt (dann keine Einlage), oder eben im gesellschaftsrechtlichen Bereich (dann Einlage). Der Zufluss eines Aufgeldes bei der Ausgabe von Optionsanleihen begründet steuerrechtlich entsprechend der "nichtbetrieblichen" Veranlassung (mangels Leistung der Gesellschaft zu Lasten ihres Vermögens besteht kein Austauschverhältnis) eine Einlage unabhängig davon, ob es von Altgesellschaftern oder (Noch-)Nichtgesellschaftern geleistet wird, und ebenso unabhängig davon, ob das Optionsrecht zur Ausübung kommt (BFH v 30.11.2005, I R 3/04, BStBl II 2008, 809). Die Grundsätze gelten auch für Wandelanleihen, bei denen dem Gläubiger das Recht eingeräumt wird, unter Aufgabe des Forde...

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