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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 5. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen

Dipl.-Kfm. Thomas Volkmer, Sven Capousek
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Rz. 41

[Autor/Zitation]

Bei Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen handelt es sich um Forderungen, die durch Bestellung von Pfandrechten an Grundstücken oder Schiffen besichert sind und bei denen die Befriedigung insbesondere durch Verwertung des belasteten Objekts gewährleistet ist. Hierzu gehören gem. § 9 Satz 2 RechVersV auch Forderungen, die durch einen Versicherungsvertrag zusätzlich gesichert sind. Werden die Darlehen nur zusätzlich dinglich gesichert oder bei Tilgungsstreckungsdarlehen ohne dingliche Sicherung gewährt, hat der Ausweis unter dem Posten "Schuldscheinforderungen und Darlehen" zu erfolgen (vgl. Freiling in WP Handbuch Edition, Versicherungsunternehmen, 2018, Kap. G Rz. 103). Forderungen, bei denen der Versicherungsvertrag die Hauptsicherheit stellt, sind jedoch unter den "Sonstigen Ausleihungen" zu erfassen (vgl. Ellenbürger/Hammers in BeckOGK HGB, § 341b Rz. 53 [7/2023]).

 

Rz. 42

[Autor/Zitation]

Bereits vor Eintragung ins Grundbuch kann ein entsprechender Ausweis erforderlich sein, da der Ansatz bei Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu erfolgen hat. Voraussetzungen dafür sind die notarielle Beurkundung der Verträge und die Auszahlung der Darlehensbeträge an den Darlehensnehmer oder treuhänderisch an einen Notar (vgl. Ellenbürger/Hammers in BeckOGK HGB, § 341b Rz. 54 [7/2023]).

 

Rz. 43

[Autor/Zitation]

Gemäß § 341b Abs. 1 sind die unter diesem Posten ausgewiesenen VG nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, zB wegen bestehender Ausfallrisiken, besteht eine Pflicht, bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung ein Wahlrecht, die Forderung mit dem am Bilanzstichtag beizulegenden niedrigeren Wert anzusetzen (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 3 und 4).

 

Rz. 44

[Au...

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