Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 11
Stand: EL 189 – ET: 06/2026
Das BVerfG v 27.06.1991, BStBl II 1991, 654, dem ein Fall aus dem Jahre 1981 zugrunde lag, sah ein erhebliches Vollzugsdefizit im Bereich der Besteuerung von Kapitaleinkünften und stellte eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG fest. Gleichzeitig gewährte es dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.1992, um sich auf die geklärte verfassungsrechtliche Lage einzustellen. Ansonsten werde die materielle Norm verfassungswidrig.
Die Ursache dieses Vollzugsdefizits sei in dem Bankenerlass von 1949 (dazu s DStZ/B 1949, 242) bzw von 1979 (BStBl I 1979, 590) zu sehen, in dem die Grundsätze der Ermittlung der FinVerw bei Banken wegen Steuerhinterziehung festgelegt wurden. Die FinVerw verzichtete damit auf die Möglichkeit, Informationen über den Bestand und das Guthaben von Konten einzufordern. Die Möglichkeiten der FinVerw, die Besteuerung von Kapitaleinkünften zu prüfen, war somit erheblich eingeschränkt. Dadurch bedingt konnten sich StPfl, die ihre KapErtr nicht rechtmäßig einer Besteuerung unterzogen haben, in Sicherheit fühlen. Durch das StRefG 1990 v 25.07.1988, BGBl I 1988, 224 wurde zudem mit Wirkung ab dem 03.08.1988 der Bankenerlass in § 30a AO übernommen.
Auch die Entwicklung der KapSt spiele bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit eine große Rolle. Bereits das KapStG 1920 enthielt eine 10 %ige Quellensteuer auf Aktien- und Dividendenausschüttungen sowie auf Wertpapierzinsen und sonstigen Erträge. Mit dem EStG 1925 kam es zu einer Anrechnung der Quellensteuer auf die ESt. Durch das StRefG 1990 v 25.07.1988 wurde eine 10 %ige KapSt auf Zinserträge aus Wertpapieren, Hypotheken und Grundschulden und Kapitalanlagen eingeführt; vgl auch Ausführungen von Bitz (s vor § 1 Rn 78 (Bitz)). Nach erheblicher Kritik wurde mit Gesetz v 30....