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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2166 Belastung mit einer Hypothek

Franz Linnartz
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. 2Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.

(2) Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.

(3) Auf eine Hypothek der in § 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

Der Vermächtnisnehmer hat nach § 2165 BGB grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zuwendung eines lastenfreien Grundstücks. Würde der Vermächtnisnehmer den Hypothekengläubiger hinsichtlich seiner Forderung befriedigen, ging diese Forderung auf ihn über (§ 1143 BGB). Damit hätte der Vermächtnisnehmer eine Forderung, die er gegenüber dem Erben geltend machen könnte. § 2165 BGB würde insoweit ohne die Regelung in § 2166 BGB unterlaufen.[1] Daher soll der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet sein, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird (Abs. 1).

[1] MüKo/Rudy, § 2166 Rn 1.

B. Tatbestand

I. Grundsätzliches

 

Rz. 2

Es handelt sich bei § 2166 BGB um eine Auslegungsregel: Im Zweifel besteht eine Verpflichtung des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Die im Zweifel sich a...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2166 Belastung mit einer Hypothek
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2166 Belastung mit einer Hypothek

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