Fachbeiträge & Kommentare zu Grundgesetz

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.4 Exkurs: Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft

Rz. 10 Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft trifft die AO keine Sonderregelung, sodass die Bestimmungen des GVG anzuwenden sind. Das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters[1] gilt für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nicht, auch nicht entsprechend.[2] Demgemäß ist die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft keine Verfahrensvoraussetzung für das st...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1 Allgemeines

Rz. 19 Das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters [1] erfordert, dass nicht nur die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gerichts, sondern auch der zuständige Spruchkörper des Gerichts und dessen Besetzung von vornherein feststehen. Diese Festlegung erfolgt durch den Geschäftsverteilungsplan, der vor Beginn des Gesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.2 Strafklageverbrauch

Rz. 13 Das Strafbefehlsverfahren kommt ferner dann nicht in Betracht, wenn der Täter wegen der vorgeworfenen Tat bereits verurteilt wurde oder aus anderweitigen Gründen ein Strafklageverbrauch eingetreten ist. Dabei richtet sich der Begriff der Tat nach § 264 StPO. Danach ist eine einheitliche Tat dann gegeben, wenn das gesamte Verhalten des Täters bei natürlicher Betrachtun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.3.2 Zustellung des Strafbefehls

Rz. 29 Der Strafbefehl ist dem Angeklagten zuzustellen.[1] Soweit sich im Ermittlungsverfahren bereits ein Verteidiger legitimiert hat, ist dieser Zustelladressat[2]; der Angeklagte erhält zusätzlich formlos eine Abschrift.[3] Hält sich der Angeklagte im Ausland auf, so erfolgt die Zustellung nach Art. 52 Abs. 1 S. 2 SDÜ, bzw. nach Art. 5 Abs. 1 EuRHübK[4] durch direkte Zust...mehr

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Kündigung / 8.5 Einzelfälle

Abwerbung Eine Abwerbung von anderen Arbeitnehmern stellt nur dann einen Kündigungsgrund dar, wenn sie unter Verletzung sonstiger Vertragspflichten erfolgt ist, z. B. im Rahmen von unerlaubter Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers.[1] Abkehrwille Eine anderweitige Bewerbung rechtfertigt keine verhaltensbedingte Kündigung. Allerdings kommt eine betriebsbedingte Kündigung ausnahm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.2 Ermittlungsverfahren ohne gerichtliche Beteiligung

Rz. 6 Beginnt die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft mit der Einleitung[1] ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren, so fallen ihnen die Aufwendungen der Ermittlungen zur Last, wenn sie das Verfahren – ohne gerichtliche Beteiligung – einstellen.[2] Der Grund für die Verfahrenseinstellung ist insoweit unerheblich. Mit Beginn der Ermittlungen kann sich der nunmehr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.3.6 Auswirkungen auf verbleibende Gesellschafter

Rz. 84 Im Ergebnis bedeutet die Regelung des § 8c Abs. 1 KStG, dass bei einer Anteilsveräußerung auch die nicht beteiligten Anteilsinhaber durch Verfall eines Verlustvortrags Schaden erleiden können. Der Verfall des Verlustvortrags lässt sich in seinen Wirkungen nicht auf den Inhaber derjenigen Anteile, die übertragen wurden, beschränken. Rz. 85 Das Steuerrecht greift hierdur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.1 Grundlagen

Rz. 14 Aufgabe der Finanzverwaltung ist einerseits die Verwaltung der Abgabenangelegenheiten.[1] Darüber hinaus bringt aber § 386 Abs. 1 S. 1 AO für die Finanzbehörde i. S. v. §§ 386 Abs. 1 S. 2, 404 AO eine Aufgabenerweiterung. Hiernach hat die Finanzbehörde bei Verdacht einer Steuerstraftat[2] die Aufgabe der Sachverhaltsermittlung. Ziel des Steuerstrafverfahrens wie auch ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 8 Die ursprünglich mit dem Schlagwort "Mantelkauf" bezeichnete Regelung des Verlustabzugs von Körperschaften ist im Laufe der Zeit mehrfach geändert worden. Zunächst hatte die höchstrichterliche Rspr. den Verlustabzug jahrzehntelang in der "Mantelkaufrechtsprechung" nicht nur von der rechtlichen, sondern auch von der wirtschaftlichen Identität zwischen dem den Verlust er...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.2 Leistung im wirtschaftlichen Sinn

Rz. 60 Eine Leistung i. S. d. Regelung muss sich auf eine Leistung im wirtschaftlichen Sinn richten (abgeleitet aus Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, nach der zur Begründung der Unternehmereigenschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeführt werden muss), ob es sich auch um eine Leistung im rechtlichen Sinne handelt, ist nicht von Bedeutung. Ebenso wenig ist für die umsatzsteuerrec...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Vergütungsverfahren (bis 30.6.2016)

Rz. 172 Der Nachweis der Vergütungsberechtigung ist grundsätzlich durch Vorlage der Originalbelege zu führen.[1] Sie müssen grundsätzlich bereits mit dem Vergütungsantrag vorgelegt und können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden.[2] Zum Streitjahr 2014 hat das FG Köln[3] entschieden, dass aus der Rechtsprechung des BFH[4], wonach es ausreichend ist, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 385–390 AO sind Zuständigkeitsregelungen im Steuerstrafverfahren für die Finanzbehörde getroffen. Diese Regelungen sind grundsätzlich unabhängig von den Zuständigkeiten im Justizbereich. Für die Gerichtszuständigkeit gelten nach § 385 Abs. 1 AO i. V. m. § 1 StPO die Bestimmungen des GVG . Für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit sind verschiedene Ebenen zu bea...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2.1.1 Neufassung § 18 Abs. 9 UStG

Rz. 20 § 18 Abs. 9 S. 1 UStG war unverändert geblieben. S. 2 der Vorschrift regelte im Einzelnen den Umfang der Ermächtigung. Danach kann die Mindesthöhe der Vergütung, die Frist für die Antragstellung, das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers, die Art und Umfang des Nachweises des Vorsteuerabzugs, die Erteilung und Bekanntgabe des Bescheids über die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.4 13. EG-RL

Rz. 81 In der Dreizehnten RL des Rates v. 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die USt-Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige[1], die über den 31.12.2009 hinaus unverändert gilt, ist analog zur RL 2008/9/EG, die für EU-Unternehmer gilt, die Erstattung von MwSt an Drit...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.2.1 Rechtslage ab 1985

Rz. 151 Mit den bereits in Rz. 10f. erwähnten Änderungen durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz und durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 ist die Anwendung des UStG im Bereich des § 4 Nr. 12 UStG erheblich eingeschränkt worden: Der Verzicht auf die Steuerbefreiungen gem. § 4 Nr. 12 UStG ist nur noch zulässig, soweit der Unternehmer nachweist, dass das Grundstück weder Wohnzw...mehr

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Kündigung / 25.2 Kündigung wegen unwahrer Angaben zur Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS

Von der Kündigung wegen (erwiesener) Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS ist die Kündigung zu unterscheiden, die der Arbeitgeber infolge unwahrer Angaben des Arbeitnehmers zur Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS bei seiner Einstellung (bzw. nach dem Beitritt der DDR zur BRD) ausgesprochen hat. Ein fehlerhaft ausgefüllter Personalfragebogen kann im Geltungsbereich des Kündigungsschut...mehr

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Antrag auf Terminaufhebung trotz Möglichkeit der Video-Zuschaltung

Leitsatz Die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen kurzfristigen Ausfalls eines geplanten Flugs ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Prozessbevollmächtigte weder darlegt noch glaubhaft macht, dass er kein alternatives Verkehrsmittel nutzen konnte, und es ihm zudem möglich gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung durch Video-Zuschaltung teilzunehm...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.2.2.4 Erwerb durch einen Erwerber oder nahestehende Personen

Rz. 45 Nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG muss die Übertragung der Anteile oder Stimmrechte auf "einen" Erwerber erfolgen. Während auf der Seite der Übertragenden mehrere Personen beteiligt sein können, ist nur die Übertragung an einen einzigen Erwerber schädlich. Die Erwerbe durch mehrere Erwerber werden also grundsätzlich nicht zusammengerechnet.[1]"Erwerber" der Beteiligung von m...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Vom Vorsteuervergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

Rz. 157 Da nur die für den Umsatz geschuldete USt als Vorsteuer abgezogen werden kann[1], kann das Vergütungsverfahren nicht durchgeführt werden, wenn einem Drittlandsunternehmer für eine stfreie Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung oder aus sonstigen Gründen fälschlicherweise eine Rechnung mit gesondertem StAusweis erteilt wurde.[2] Die 13. EG-RL ist eine ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.4 Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 86 § 8c Abs. 1 S. 2 KStG dehnt den Tatbestand der Vorschrift auf den Fall aus, dass nicht eine einzelne Person (einschließlich der ihr nahestehenden Personen) als Erwerber an dem schädlichen Anteilserwerb beteiligt ist, sondern eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Dadurch sollen Umgehungen der Vorschrift verhindert werden, bei denen mehrere Persone...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.1 Grundgesetz

Rz. 5 Das GG hat als Verfassung den obersten Rang unter den innerstaatlichen Rechtsnormen und Rechtsquellen. Die Steuergesetze und ihr Vollzug müssen wegen des Vorrangs der Verfassung[1] den Vorgaben des GG hinsichtlich der Steuergesetzgebungskompetenz[2], der Steuerertragshoheit[3] und der Steuerverwaltungshoheit[4] entsprechen. Rz. 6 Bindungen ergeben sich ferner aus dem Re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.2 Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Rz. 47 Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Stpfl. müssen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden.[1] Diese Verknüpfung zwischen dem Steuerbegriff und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ergibt sich auch aus dem in § 3 Abs. 1 AO verwendeten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 4.3 Aufkommen (Ertragshoheit)

Rz. 76 Art. 106 GG regelt die Ertragshoheit, d. h. die Verteilung der steuerlichen Erträge auf Bund, Länder und Gemeinden. Dabei ist derzeit nicht von allen nach dem GG möglichen Steuern Gebrauch gemacht: Bundessteuern [1]: Zölle, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern ohne BierSt, StraßengüterverkehrSt (gesetzliche Regelung ist ausgelaufen), KapitalverkehrSt (wurde aus g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.4 Gesetz im formellen Sinn

Rz. 13 Gesetze im formellen Sinn sind die wichtigsten Rechtsquellen und Rechtsnormen des Steuerrechts. Sie erfordern ein Zustandekommen in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren. Voraussetzung ist zunächst das Bestehen einer Gesetzgebungskompetenz.[1] Das Verfahren ist für Bundesgesetze in Art. 76- 82, 82 GG, für Landesgesetze in den Landesverfassungen vorgeschrieben. Die v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 5.6 Sonderfall: Nichtanwendungserlasse

Rz. 123 Besondere Problemfragen im Spannungsfeld zwischen richterlicher Rechtsfortbildung einerseits und Gewaltenteilungsprinzip[1] sowie dem Vorrang des Gesetzes[2] andererseits werfen die sog. Nichtanwendungserlasse[3] auf, mit denen das BMF bei "missliebiger" BFH-Rechtsprechung die Finanzbehörden anweist, ein bestimmtes BFH-Urteil "nicht über den entschiedenen Fall" hinau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.3 Weitere grundrechtliche Bindungen

Rz. 63 Neben den gleichheitsrechtlichen Anforderungen an ein verfassungsgemäßes Steuergesetz kommt auch den Begrenzungen aus den Freiheitsrechten erhebliche Bedeutung zu.[1] In Betracht kommen insbesondere mögliche Verstöße gegen die Eigentums- und Erbrechtsgarantie[2], die Berufsfreiheit[3], den Schutz von Ehe und Familie[4], die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.5 Rechtsverordnungen

Rz. 19 Rechtsverordnungen sind sog. Gesetze im materiellen Sinn. Sie können nach Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG von der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung erlassen werden, wenn diese dazu durch ein förmliches Gesetz ermächtigt worden sind. Eine solche von einem Organ der Exekutive erlassene Rechtsverordnung setzt, obwohl sie nicht unmittelbar vom Gesetz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.4.1 Verfassungskonforme Auslegung

Rz. 162 Lässt eine Vorschrift in Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden nach Wortlaut, Zweck, Gesetzeszusammenhang und Entstehungsgeschichte mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, von denen nur eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist die zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führende Auslegung geboten.[1] In diesem Fall erlangt mithin die Verfassung eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 5.2 Rechtsgrundlagen

Rz. 110 Verwaltungsvorschriften kommen unter zahlreichen Bezeichnungen und mit sehr unterschiedlicher Bedeutung vor. Die Bezeichnung lässt dabei meist die Stelle erkennen, die die Anordnung erlassen hat oder sie kennzeichnet eine besondere Bedeutung der Verwaltungsvorschrift. Die normalen Anweisungen oberster Bundes- oder Landesbehörden ergehen regelmäßig als Erlass, allgeme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 2.2 Von öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen auferlegt

Rz. 6 Die Geldleistung muss von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen auferlegt worden sein. Dies sind nicht nur die Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände)[1], sondern nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 AO sämtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Verfassungsrechtlich ist die Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3 Verfassungsrechtliche Bindungen der Besteuerung

Rz. 35 Der Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 AO verlangt, dass die Geldleistungspflicht "allen" auferlegt ist, "bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft". Diese Erfordernisse gleichmäßiger und tatbestandsmäßiger Besteuerung sind indes nicht nur Merkmale des einfachgesetzlichen Steuerbegriffs, sondern unter der Geltung des GG auf der Grundla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 2.3 Erzielung von Einnahmen

Rz. 8 Zweck der Geldleistungen muss die Erzielung von Einnahmen sein. Eine etwaige Zweckbindung des Steueraufkommens ist für den Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 AO unschädlich.[1] Dabei lassen sich nach Zweck und Zielrichtung der Besteuerungsvorschriften die sog. Fiskalzwecknormen ("Finanzzwecksteuern"[2]) von den sog. Lenkungsnormen (Sozialzwecknormen) unterscheiden. Alleinige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.2.1 Leistungsfähigkeitsprinzip

Rz. 49 Nach der BVerfG-Rspr.[1] folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere für das Einkommensteuerrecht das grundsätzliche Gebot, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Im Interesse steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Stpfl. bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.6 Landesverfassungen

Rz. 23 Landesverfassungsrecht geht im Bereich des jeweiligen Landes den einfachen Landesgesetzen vor. Es ist jedoch nach Art. 31 GG gegenüber jeder Art von Bundesrecht nachrangig, also auch gegenüber einer Rechtsverordnung des Bundes.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 1 Steuerbegriff, Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 definiert den Begriff der Steuer in enger Anlehnung an § 1 Abs. 1 RAO, ohne die Zölle zu nennen. Abs. 2 nennt die beiden Realsteuern. Nach dem durch das SteuerändG 2001 v. 20.12.2001[1] eingefügten Abs. 3 wurden die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 und 11 des ZKes (ZK) zu Steuern i. S. d. AO. Aufgrund der Änderung des Abs. 3 durch das ZKAnpG[2] bez...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 8 Aufkommensberechtigung bei steuerlichen Nebenleistungen (Abs. 5)

Rz. 86 Abs. 5 regelt die Aufkommensberechtigung für die in Abs. 4 aufgeführten steuerlichen Nebenleistungen. § 3 Abs. 5 S. 4 AO wurde durch das AbzStEntModG v. 2.6.2021[1] angepasst. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 2.3.2 Sonderabgaben

Rz. 24 Keine Steuern sind die im Staatsrecht höchst umstrittenen sog. Sonderabgaben.[1] Anders als Steuern sind diese hinsichtlich ihrer Erhebung und Verwendung zweckgebunden und dienen nicht der Erzielung von Einnahmen i. S. d. § 3 Abs. 1 AO. Ihr Aufkommen fließt nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern regelmäßig in einen Sonderfonds und ist "gruppennützig" zu verw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 4 Rangordnung der Rechtsnormen; Normenkollisionen

Rz. 104 Die Rechtsnormen stehen als Teil einer Gesamtrechtsordnung, die sich zu einer widerspruchslosen Einheit zusammenfügen muss, in einer Rangordnung. Aus dieser ergeben sich wegen der erforderlichen Klarheit über das im Einzelfall anzuwendende Recht Rangordnungsregeln (dazu Rz. 105ff.) Die Geltung einer vorrangigen Norm schließt die Geltung der nachrangigen Norm aus. Fer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 4.3.1 Gleichheitssatz

Rz. 40 Eine Verletzung des Gleichheitssatzes[1] macht eine Ermessensentscheidung grundsätzlich fehlerhaft. Ermessensentscheidungen müssen gleichmäßig ergehen, wenn sie vielfach für gleichgelagerte Sachverhalte erlassen werden. Allerdings ist es im Bereich einer Massenverwaltung wie der Finanzverwaltung nicht immer möglich, solche Sachverhalte von verschiedenen Behörden gleic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.7 Autonome Satzungen

Rz. 24 Rechtsnormen i. S. d. § 4 AO sind auch die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts [1] erlassenen öffentlich-rechtlichen Satzungen. Im kommunalen Bereich ergibt sich die Befugnis zum Erlass von Steuersatzungen aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder.[2] Die Festsetzung der Hebesätze bei der Grundsteuer[3] und Gewerbesteuer[4] ist den Gemeinden durch Art. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.2.4 Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen

Rz. 53 Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Diese müssen jedoch stets durch Sachgründe gerechtfertigt sein, die dem Ziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. In keinem Fall können allein fiskalische Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.[1] Rz. 54 Hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtfertigung von Ungleichbehandlunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.2 Völkerrechtliche Normen

Rz. 7 Sie erzeugen nur dann unmittelbare Rechte und Pflichten für Bewohner des Bundesgebiets, wenn sie als allgemeine Regeln des Völkerrechts gemäß Art. 25 S. 1 GG Bestandteile des Bundesrechts sind. Diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehen den (einfachen) Gesetzen vor; sie stehen aber im Rang unterhalb der Verfassung. Rz. 8 Das auf bilateralen oder multilateralen Vere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 3.3 Rückwirkende Änderung der Rechtsprechung

Rz. 99 Keine mit der Rückwirkung von Gesetzen vergleichbare Problematik ist die zulasten der Stpfl. rückwirkende verschärfende Änderung der Rechtsprechung; an der Zulässigkeit einer rückwirkend günstigeren Rechtsprechung kann ohnehin kein Zweifel bestehen. Eine rückwirkend verschärfende Rechtsprechung ist, wie auch § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO zeigt, grundsätzlich zulässig und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 5 Realsteuern (Abs. 2)

Rz. 79 § 3 Abs. 2 AO enthält eine Legaldefinition des in anderen AO-Vorschriften[1] verwendeten Begriffs der Realsteuern; dies sind die GrSt und die GewSt. Dies entspricht der in Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG getroffenen Regelung, die den Begriff der Realsteuer nicht mehr verwendet (vgl. dazu Rz. 3). GrSt und GewSt sind sog. Objektsteuern (s. Rz. 72). Sie entsprechen nach der BVer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.2.2 Auswahl der Steuerquellen – Auswahl von Besteuerungsquellen

Rz. 51 Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weitreichenden Spielraum bei der Auswahl des Steuergegenstands. [1] Die Auswahl muss (nur) auf einem nachvollziehbaren Sachgrund beruhen[2] und wahrt schon dann den Gleichheitssatz, wenn keine sachwidrigen, willkürlichen Erwägungen zugrunde liegen.[3] Aufgrund der weitgehenden Gestaltungsfreiheit bei der Erschließung vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 3.2.2 Unechte Rückwirkung

Rz. 88 Eine unechte Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet.[1] Die belastenden Rechtsfolgen einer Norm treten in diesem Fall erst nach ihrer Verkündung ein; sie werden aber tatbest...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 3.2 Rückwirkung von Gesetzen

Rz. 77 Ein für das Steuerrecht zentrales Verfassungsproblem ist das des zeitlich rückwirkenden Erlasses eines belastenden Gesetzes. Als Oberbegriff bedeutet die Rückwirkung die normative Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Rechtsnorm auf einen Zeitpunkt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm Gültigkeit erlangt hat.[1] Zum verfassungsrechtlichen Problemf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 5.4 Typisierende und pauschalierende Verwaltungsvorschriften

Rz. 116 Typisierende und pauschalierende Verwaltungsvorschriften dienen ebenfalls der einheitlichen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Sie finden sich insbesondere in dem Bereich der der Verwaltung vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also zur Ausfüllung von Ermessensspielräumen, zur Steuerung von Billigkeitsentscheidungen sowie zur Typisierung und Pauschalie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.2.4.2 Typisierung und Pauschalierung

Rz. 57 Steuergesetze betreffen regelmäßig Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bedienen sich zahlreiche steuerrechtliche Vorschriften einer Typisierung bzw. Pauschalierung. Typisierende Gesetzesvorschriften[1] richten ihren Regelungsgehalt vergröbernd an typischen Normalfällen aus und lassen individuelle Besonderheiten unberücksich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Die Vorschrift enthält, obwohl im Zweiten Abschnitt ("Steuerliche Begriffsbestimmungen") platziert, keine Begriffsbestimmung, sondern eine Direktive für das Wie des von der Finanzbehörde auszuübenden Ermessens und die Grenzen der Ermessensausübung. Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 40 VwVfG überein. Es handelt sich nur um eine Rahmenvorschrift für die Anwendung des ...mehr