Fachbeiträge & Kommentare zu Grenzgänger

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Grenzgänger

Zusammenfassung Begriff Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz und ihren Arbeitsort in 2 verschiedenen Staaten haben und arbeitstäglich oder in anderen regelmäßig kurzen Abständen zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln. Weiter wird zwischen Ein- und Auspendlern unterschieden. Bezüglich Frankreich und Österreich gilt für Grenzgänger, dass Wohn- und Arbeitsort innerha...mehr

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Grenzgänger / 8 Unfallversicherung

Unterliegt der Grenzgänger den deutschen Rechtsvorschriften, ist er versicherungspflichtig in der Unfallversicherung. Sollte ein Grenzgänger einen Unfall erleiden, kann sich der Grenzgänger sowohl im Beschäftigungsstaat als auch im Wohnstaat behandeln lassen. Für die Leistungsinanspruchnahme im Wohnstaat erhält der Grenzgänger vom deutschen Träger der Unfallversicherung eine...mehr

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Grenzgänger / 9 Arbeitsförderung

Ist ein Grenzgänger in Deutschland beschäftigt und verliert er seinen Arbeitsplatz, erhält der Grenzgänger Leistungen bei Arbeitslosigkeit aus dem Wohnstaat.mehr

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Grenzgänger / 3 Anwendbare Rechtsvorschriften

Ein Grenzgänger, der in Deutschland beschäftigt ist und in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz wohnt, unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften. Er ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung. In umgekehrten Sachverhalten unterliegt der Grenzgänger den Rechtsvorschriften des Beschäftigung...mehr

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Grenzgänger / 5.1 Sachleistungen im Beschäftigungsstaat

Aufgrund seiner Beschäftigung hat der Grenzgänger in Deutschland Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung. Für die Leistungsinanspruchnahme erhält er von seiner deutschen Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte. Auch die Familienangehörigen des Grenzgängers haben bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf alle Leistungen. Die Familienangehörige...mehr

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Grenzgänger / 7 Rentenversicherung

Im Bereich der Rentenversicherung gibt es keine Besonderheiten. Ist der Grenzgänger in Deutschland beschäftigt, ist er versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.mehr

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Grenzgänger / 5 Krankenversicherung

Unterliegt ein Grenzgänger den deutschen Rechtsvorschriften, ist er in Deutschland krankenversicherungspflichtig. 5.1 Sachleistungen im Beschäftigungsstaat Aufgrund seiner Beschäftigung hat der Grenzgänger in Deutschland Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung. Für die Leistungsinanspruchnahme erhält er von seiner deutschen Krankenkasse eine Krankenversichertenkar...mehr

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Grenzgänger / 6 Pflegeversicherung

Besteht für den in Deutschland beschäftigten Grenzgänger Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung, ist er auch versicherungspflichtig im Bereich der Pflegeversicherung.mehr

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Grenzgänger / 5.2 Sachleistungen im Wohnstaat

Die deutsche Krankenkasse stellt dem Grenzgänger eine Anspruchsbescheinigung E 106 aus. Mit dieser Bescheinigung kann der Grenzgänger in seinem Wohnstaat zulasten der deutschen Krankenkasse eingeschrieben werden. Der Grenzgänger und seine Familienangehörigen werden im Wohnstaat den Versicherten des Wohnstaates gleichgestellt. Dies bedeutet, dass der Grenzgänger und seine Fam...mehr

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Grenzgänger / 5.3 Geldleistungen

Ist der Grenzgänger in Deutschland beschäftigt, richtet sich der Anspruch auf Geldleistungen nach deutschem Recht. Bei Arbeitnehmern handelt es sich dabei in der Regel um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Krankengeld. Bei Arbeitnehmerinnen können es darüber hinaus auch noch Leistungen bei Schwangerschaft sein (z. B. das Mutterschaftsgeld).mehr

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Grenzgänger / 2 Wohn- und Tätigkeitsort

Grenzgänger können sowohl in Deutschland tätig sein und in einem anderen Mitgliedsstaat der EU/EWR-Staat oder in der Schweiz wohnen als auch in Deutschland wohnen und in einem anderen Mitgliedsstaat beschäftigt bzw. selbstständig tätig sein.mehr

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Grenzgänger / 1 Definition

Grenzgänger ist, wer nicht in einem Staat arbeitet, in dem er nicht wohnt und regelmäßig in den Wohnstaat zurückkehrt. Eine regelmäßige Rückkehr in den Wohnstaat liegt vor, wenn die Person täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Es kommt nicht darauf an, ob die Person im anderen Staat selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist.mehr

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Grenzgänger / 5.4 Urlaubsaufenthalt in einem anderen Staat

Bei Urlaubsaufenthalt in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz verwenden der Grenzgänger und seine Familienangehörigen für die Inanspruchnahme von Sachleistungen die Europäische Krankenversicherungskarte.mehr

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Grenzgänger / 5.1 Anrechnungsverfahren statt Freistellungsverfahren

Eine Sonderstellung nimmt die mit der Schweiz getroffene Grenzgängerregelung ein. Deutliche Unterschiede gegenüber den bereits dargestellten Abkommen bestehen hinsichtlich der Definition der Grenzgängereigenschaft. Dasselbe trifft auf das von der Schweiz und Deutschland gewählte System zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Grenzgängern zu. Das Freistellungsverfahren ist h...mehr

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Grenzgänger / 2.2 DBA-Sonderregelungen

Eine weitere Ausnahme gilt nach den mit bestimmten Ländern getroffenen Vereinbarungen für Grenzgänger. Sonderregelungen für Grenzgänger enthalten die DBA mit Frankreich, Österreich und der Schweiz. Diese zwischenstaatlichen Grenzgängerregelungen haben das Ziel, abweichend vom Arbeitsortprinzip die Besteuerung des Arbeitslohns dem Wohnsitzstaat zuzuweisen. Unterschiedlich sin...mehr

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Grenzgänger / 3.1 Grenzzone durch Verwaltungsanweisung geregelt

Die Grenzgängerregelung mit Frankreich ist nach Art. 13 Abs. 5a DBA-Frankreich auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in der Grenzzone des einen Staates ihre Tätigkeit ausüben und in der Grenzzone des anderen Staates ihre Wohnstätte haben, zu der sie regelmäßig arbeitstäglich zurückkehren. Danach steht das Besteuerungsrecht dem jeweiligen Wohnsitzstaat zu.[1] Für deutsche Grenzgäng...mehr

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Grenzgänger / Arbeitsrecht

Grundsätzlich ist es arbeitsrechtlich unbeachtlich, wo der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat – auch wenn dieser in einem anderen Staat als der Arbeitsort liegt. Ob auf den Arbeitsvertrag des Grenzgängers das Arbeitsrecht des Wohnsitzes oder des Arbeitsorts anzuwenden ist, bestimmt sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Parteien über das Rechtsstatut des Arbeitsvertrag...mehr

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Grenzgänger / 4.2 Nichtrückkehr zum Wohnort

Die Grenzgängereigenschaft bleibt erhalten, wenn ein ganzjährig beschäftigter Arbeitnehmer an höchstens 45 Tagen nicht an seinen Wohnort zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone arbeitet. Besteht die Grenzgängereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr, berechnet sich die Unschädlichkeitsgrenze bei dem nicht ganzjährig als Grenzgänger beschäftigten Arbeitnehmer mit 20 % der ta...mehr

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Grenzgänger / Zusammenfassung

Begriff Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz und ihren Arbeitsort in 2 verschiedenen Staaten haben und arbeitstäglich oder in anderen regelmäßig kurzen Abständen zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln. Weiter wird zwischen Ein- und Auspendlern unterschieden. Bezüglich Frankreich und Österreich gilt für Grenzgänger, dass Wohn- und Arbeitsort innerhalb einer bestim...mehr

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Grenzgänger / 5.3 Nichtrückkehr zum Wohnsitz

Berufliche Nichtrückkehrtage Die Grenzgängereigenschaft geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer an einzelnen Arbeitstagen an seinem Arbeitsort verbleibt. Das Abkommen sieht eine 60-Tage-Grenze vor. Danach ist es unschädlich, wenn der Arbeitnehmer an bis zu 60 Arbeitstagen im Jahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. In die Berechnung sind nur solche Tage einzubezi...mehr

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Grenzgänger / Sozialversicherung

1 Definition Grenzgänger ist, wer nicht in einem Staat arbeitet, in dem er nicht wohnt und regelmäßig in den Wohnstaat zurückkehrt. Eine regelmäßige Rückkehr in den Wohnstaat liegt vor, wenn die Person täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Es kommt nicht darauf an, ob die Person im anderen Staat selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. 2 Wohn- und T...mehr

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Grenzgänger / 3 Grenzgängerregelung mit Frankreich

3.1 Grenzzone durch Verwaltungsanweisung geregelt Die Grenzgängerregelung mit Frankreich ist nach Art. 13 Abs. 5a DBA-Frankreich auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in der Grenzzone des einen Staates ihre Tätigkeit ausüben und in der Grenzzone des anderen Staates ihre Wohnstätte haben, zu der sie regelmäßig arbeitstäglich zurückkehren. Danach steht das Besteuerungsrecht dem jewe...mehr

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Grenzgänger / 5 Grenzgängerregelung mit der Schweiz

5.1 Anrechnungsverfahren statt Freistellungsverfahren Eine Sonderstellung nimmt die mit der Schweiz getroffene Grenzgängerregelung ein. Deutliche Unterschiede gegenüber den bereits dargestellten Abkommen bestehen hinsichtlich der Definition der Grenzgängereigenschaft. Dasselbe trifft auf das von der Schweiz und Deutschland gewählte System zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ...mehr

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Grenzgänger / 2 Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates

2.1 Vorübergehender Auslandseinsatz Das Besteuerungsrecht bleibt beim Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat), wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend im Ausland eingesetzt wird. Arbeitet ein Arbeitnehmer, der im Inland ansässig ist, nicht mehr als 183 Tage in dem anderen ausländischen Staat, bleibt das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) erhalten. Bei Anwendu...mehr

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Grenzgänger / 6 Luxemburg: Verzicht auf Grenzgängerregelung

Das mit Luxemburg bestehende DBA weist das Besteuerungsrecht für Lohnbezüge dem jeweiligen Tätigkeitsstaat zu und verzichtet trotz der gemeinsamen Grenze auf eine Grenzgängerregelung.[1] Für Grenzgänger wurde durch eine Verständigungsvereinbarung eine Bagatellgrenze geschaffen, nach der die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat zugewiesen wird, sofern die nichtsel...mehr

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Grenzgänger / 4 Grenzgängerregelung mit Österreich

Eine Auslegungshilfe zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung der Grenzgängerregelung haben Deutschland und Österreich in einer Konsultationsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 6 DBA-Österreich getroffen. Anwendungsbeispiele erläutern die bilaterale Abmachung.[1] Die Eigenschaft als Grenzgänger, die das Besteuerungsrecht abweichend vom Tätigkeitslandprinzip dem Staat zuweist, i...mehr

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Grenzgänger / 5.5 Arbeitsunfähigkeit

Sollte der im Ausland wohnende Grenzgänger arbeitsunfähig sein, kann er vom behandelnden Arzt im Ausland eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Es wird empfohlen, dass der Grenzgänger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb einer Woche an seine deutsche Krankenkasse sendet. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse sind an die im Ausland ausgestellte A...mehr

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Grenzgänger / 5.2 Aufgabe der Grenzzone

Entscheidendes Merkmal für die Grenzgängereigenschaft ist die regelmäßige Rückkehr an den Wohnort im Wohnsitzstaat. Pendelt z. B. ein deutscher Grenzgänger arbeitstäglich an seinen in der Schweiz gelegenen Beschäftigungsort, fällt er unabhängig von der Entfernung seines Wohnorts in der Bundesrepublik Deutschland unter die Grenzgängerbesteuerung. Arbeitstägliches Pendeln Eine r...mehr

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Grenzgänger / 3.2 Nichtrückkehr zum Wohnort

Das Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates setzt voraus, dass der Arbeitnehmer täglich zwischen den beiden Staaten vom Wohnsitz zum Arbeitsort pendelt. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht arbeitstäglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er ausnahmsweise an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, bleibt die Grenzgängereigenschaft erhalten, wenn er im Kalenderjah...mehr

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Grenzgänger / 3.3 Steuerpflicht einer Abfindung bei Wegzug

Fraglich ist, ob die Zahlung einer Abfindung nach Beendigung der Grenzgängerbeschäftigung unter die Steuerfreistellung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich fällt. Die Finanzverwaltung weist das Besteuerungsrecht dem ehemaligen Ansässigkeitsstaat zu, soweit die laufenden Grenzgängereinkünfte während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses dem Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsst...mehr

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Grenzgänger / 2.1 Vorübergehender Auslandseinsatz

Das Besteuerungsrecht bleibt beim Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat), wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend im Ausland eingesetzt wird. Arbeitet ein Arbeitnehmer, der im Inland ansässig ist, nicht mehr als 183 Tage in dem anderen ausländischen Staat, bleibt das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) erhalten. Bei Anwendung der 183-Tage-Regelung müssen bes...mehr

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Grenzgänger / 4 Rahmenübereinkommen für gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit

Am 30.6.2023 ist die pandemiebedingte Sonderregelung zum Homeoffice ausgelaufen. Mit der Corona-Pandemie hat sich die Arbeitsweise der Beschäftigten verändert. Die Tätigkeiten werden immer häufiger im Rahmen von Telearbeit ausgeübt. Mit dem neuen Rahmenübereinkommen soll den geänderten Arbeitsmustern Rechnung getragen werden. Das Rahmenübereinkommen ermöglicht es den Beschäf...mehr

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Grenzgänger / 4.2 Voraussetzungen

Das Rahmenübereinkommen gilt für Personen, sofern die nachfolgenden Anforderungen/Voraussetzungen erfüllt sind: Die Person übt ausschließlich abhängige Beschäftigungen für einen oder mehrere Arbeitgeber aus, die in einem Staat ansässig sind. Die abhängige Beschäftigung befindet sich sowohl in dem Staat, in dem sich der Sitz/Wohnsitz des Arbeitgebers befindet, als auch im Wohns...mehr

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Grenzgänger / 8 Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG

Ungeachtet des jeweiligen DBA, das den Arbeitslohn von der inländischen Besteuerung steuerfrei stellt und das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zuweist, bleiben die betreffenden ausländischen Lohnbezüge bei der Einkommensteuerveranlagung nur noch dann außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer seinem Wohnsitzfinanzamt nachweist, dass der ausländische Tätigkeitsstaat auf sei...mehr

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Grenzgänger / 4.2.2 Berechnungsweise

Die Berechnung für die Festlegung des Sozialversicherungsrechts erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei Personen, die gewöhnlich in 2 oder mehr Staaten arbeiten. Hierbei ist folgendes zu beachten: "Gewöhnlich" bedeutet, dass eine Person gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere Tätigkeiten in 2 Mitgliedstaaten für den gleichen Arbeitgeber ausübt. Hierbei ist es re...mehr

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Grenzgänger / 4.2.4 Antragstellung

Der Antrag stellt eine Ausnahmevereinbarung da und ist in dem Staat zu stellen, deren Rechtsvorschriften angewandt werden sollen. Sollen die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung finden, dann ist der Antrag beim GKV-Spitzenverband (DVKA) zu stellen. Nähere Hinweise zur Antragstellung können Sie der Homepage der DVKA entnehmen. Seit dem 1.1.2024 besteht die Möglichkeit im ele...mehr

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Grenzgänger / 4.1 Grenzzone von 30 km

Die Grenzgängerregelungen des DBA-Österreich entsprechen im Wesentlichen den zu Frankreich dargestellten Grundsätzen. Abweichungen bestehen bezüglich der Grenzzonen. Die Abkommensbestimmungen mit Österreich legen die deutsche bzw. österreichische Grenzzone durch eine 30-km-Grenze fest. Als Grenzzone zu Österreich gilt ein Gebiet von je 30 km (Luftlinie) beiderseits der Grenz...mehr

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Grenzgänger / 7 Weitere Nachbarstaaten ohne besondere Grenzgängerregelung

Weitere Nachbarstaaten ohne besondere Grenzgängerregelung sind Belgien [1] Niederlande Dänemark Polen und Tschechien. Hier gilt das allgemeine Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates nach dem jeweiligen DBA.[2]mehr

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Grenzgänger / Lohnsteuer

1 Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates Liegen Wohnsitz und Arbeitsort in unterschiedlichen Staaten, regeln zwischenstaatliche Abmachungen (Doppelbesteuerungsabkommen – DBA) oder innerstaatliche Regelungen (Auslandstätigkeitserlass), wem die Besteuerung für die Lohnbezüge zusteht, um damit eine gleichzeitige Doppelbesteuerung beim Arbeitnehmer zu vermeiden.[1] Die Bundesrep...mehr

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Grenzgänger / 1 Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates

Liegen Wohnsitz und Arbeitsort in unterschiedlichen Staaten, regeln zwischenstaatliche Abmachungen (Doppelbesteuerungsabkommen – DBA) oder innerstaatliche Regelungen (Auslandstätigkeitserlass), wem die Besteuerung für die Lohnbezüge zusteht, um damit eine gleichzeitige Doppelbesteuerung beim Arbeitnehmer zu vermeiden.[1] Die Bundesrepublik Deutschland hat mit fast allen Länd...mehr

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Grenzgänger / 4.1 Telearbeit

Das Rahmenübereinkommen definiert die "grenzüberschreitende Telearbeit" als eine Tätigkeit, die ortsunabhängig erbracht werden kann und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers bzw. am Sitz des Arbeitgebers erbracht werden könnte, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird, als dem, in dem der Arbeitgeber sitzt und sich die Tätigkeit auf Informationstechnologie stützt u...mehr

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Grenzgänger / 4.2.1 Staaten

Voraussetzung für die Anwendung des Rahmenübereinkommen ist, dass der Wohnstaat der beschäftigten Person und der Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, die Vereinbarung unterzeichnet haben. Das Rahmenübereinkommen gilt derzeit für die nachfolgenden Staaten:mehr

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Grenzgänger / 4.2.3 Zeitliche Befristung

Für eine Person kann eine Vereinbarung für max. 3 Jahre geschlossen werden. Eine Verlängerung ist möglich. Das Rahmenübereinkommen ist zum 1.7.2023 in Kraft getreten. Dies ist das früheste Datum, ab dem es Anwendung finden kann. Es wurde vereinbart, dass die Regelung für alle Anträge, die bis zum 30.6.2024 eingehen, rückwirkend vom 1.7.2023 an gilt. Voraussetzung hierfür ist ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Grenzgänger / 4.3 Abgrenzung zu anderen Sachverhalten

Das Rahmenübereinkommen soll die Personen erfassen, die vor der Pandemie im Regelfall im Büro des Arbeitgebers gearbeitet haben. Die gilt nicht für Personen, die im Wohnstaat gewöhnlich eine andere Tätigkeit als grenzüberschreitende Telearbeit ausüben, Personen, die gewöhnlich einer Tätigkeit außerhalb des Wohnstaates bzw. des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, n...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 8. Grenzgänger

8.1 Aufgrund der einschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sollten Beschäftigte möglichst von zuhause aus arbeiten. Welche steuerlichen Konsequenzen hat dies für Beschäftigte, die in einem Staat wohnen und normalerweise arbeitstäglich über die Grenze in einen anderen Staat pendeln, um dort ihrer Tätigkeit nachzugehen und im Anschluss an ihren Wohnsitz zurü...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 8.1 Aufgrund der einschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sollten Beschäftigte möglichst von zuhause aus arbeiten. Welche steuerlichen Konsequenzen hat dies für Beschäftigte, die in einem Staat wohnen und normalerweise arbeitstäglich über die Grenze in einen anderen Staat pendeln, um dort ihrer Tätigkeit nachzugehen und im Anschluss an ihren Wohnsitz zurückkehren (sogenannte Grenzgänger)?

Der Empfehlung, möglichst zuhause zu bleiben, kommen viele Bürgerinnen und Bürger nach. Vor Herausforderungen stellt dies Beschäftigte, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln. Wenn sie nun, aufgrund von behördlichen Empfehlungen oder Anordnungen, Anweisungen des Arbeitgebers oder der Schließung der Grenze, vermehrt von zuha...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.9 Wie werden öffentliche Zuschüsse für die Unterbringung und Verpflegung ausländischer Grenzpendler, zum Beispiel polnischer Grenzpendler, die aufgrund von Grenzschließungen oder Quarantäneregeln nicht täglich nach Hause zurückkehren können, steuerlich behandelt?

Für die Besteuerung in Deutschland gilt: Die aufgrund der Corona-Krise aus öffentlichen Mitteln geleisteten Zuschüsse beziehungsweise Tagegeldzahlungen, die ein Arbeitgeber erhält und an seine Arbeitnehmer (ausländische Grenzpendler) zur Finanzierung der ihnen entstehenden Mehraufwendungen für Unterbringung und Verpflegung in Folge der Grenzschließung oder aus anderen Gründe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 95. Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (Grenzpendlergesetz) vom 24.06.1994, BGBl I 94, 1395

Rn. 115 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Hierzu vorab Hinweis auf das Schreiben des BMF vom 30.06.1994, BStBl I 94, 439, betreffend Verlängerung der Frist für die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs 5 Nr 1 Satz 2 EStG um ein Jahr sowie die Kommentierung im Fachschrifttum, nämlich Gierlich, DB 1994, 1257; Kaefer, BB 1994, 1331; Förster, DStR 1994, 1297, mit einer inform...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.7 Grenzpendler

Tz. 31 Stand: EL 136 – ET: 04/2024 Grenzpendler pendeln normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus zu ihrem Arbeitsplatz in einem anderen Staat. Sollten diese nun vermehrt ihrer Tätigkeit im Home Office nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Begünstigter Personenkreis

Rn. 8 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der ArbG hat einen Anspruch auf Förderung für alle ArbN, die zu ihm in einem ersten Dienstverhältnis stehen. Hierbei kann er auf die LSt-Klasse des ArbN abstellen (Steuerklasse I bis V) oder auf die Angabe des ArbN bei pauschal besteuertem Arbeitslohn, dass ein erstes Arbeitsverhältnis gegeben ist. In letzterem Fall sollte sich der ArbG dies ...mehr