Die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist einkommensabhängig. Hinsichtlich der Einkommensgrenze ist zwischen der vermögenswirksamen Anlage im Wohnungsbau und in Vermögensbeteiligungen zu unterscheiden. Die Einkommensgrenze bei wohnwirtschaftlicher Verwendung beträgt 17.900 EUR für Alleinstehende bzw. 35.800 EUR für Verheiratete und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[1] Handelt es sich dagegen um vermögenswirksame Leistungen, die zum Erwerb von Vermögensbeteiligungen angelegt werden, erhöht sich die Einkommensgrenze, bis zu der eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt werden kann, für begünstigte Mitarbeiterbeteiligungen von 17.900 EUR auf 20.000 bzw. von 35.800 EUR auf 40.000 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern. Haben Ehegatten bzw. Lebenspartner die Einzelveranlagung gewählt, gelten dieselben Grenzen wie für Alleinstehende. Für jeden Ehegatten bzw. Lebenspartner ist gesondert zu prüfen, ob das von ihm zu versteuernde Einkommen die Einkommensgrenze 17.900 EUR bzw. 20.000 EUR überschreitet.

 
Hinweis

Keine Rückforderung der Sparzulage durch nachträgliche Zusammenveranlagung

Keine Nachteile ergeben sich durch eine rückwirkend durchgeführte Zusammenveranlagung für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch wenn durch die für das betreffende Zulagejahr vorzunehmende gemeinsame Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die (verdoppelte) Einkommensgrenze überschritten werden sollte, bleibt die für einen Lebenspartner nach den Regeln für Alleinstehende gewährte Arbeitnehmer-Sparzulage aus Billigkeitsgründen erhalten.[2]

Für die Einkommensgrenzen ist auf das zu versteuernde Einkommen i. S. d. Einkommensteuergesetzes abzustellen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt oder ergeben würde, wenn eine Veranlagung durchgeführt werden würde.[3] Einkünfte aus Kapitalvermögen sind damit nicht in die Prüfung der Einkommensgrenze einzubeziehen, wenn diese ausschließlich der Abgeltungsteuer unterliegen. Lediglich bei Arbeitnehmern, die eine Besteuerung ihrer Kapitaleinnahmen im Rahmen der Günstigerprüfung beantragen[4], fließen die Einkünfte aus Kapitalvermögen in das zu versteuernde Einkommen ein. Dies ist jedoch für die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage im Ergebnis ohne Bedeutung, weil der günstigere Steuersatz nur bei Arbeitnehmern zum Tragen kommt, bei denen die maßgebenden Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Bei Arbeitnehmern mit Kindern ist in jedem Fall der Kinderfreibetrag abzuziehen. Für das Sparjahr dürfen die ungekürzten Freibeträge für Kinder auch dann bei der Prüfung der Einkommensgrenze abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen nur für einzelne Monate vorgelegen haben.[5] So kann z. B. ein verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kindern, der außer dem Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte bezieht, bis zu einem Bruttoarbeitslohn von ca. 66.980 EUR bzw. im Fall der Anlage in betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen von ca. 71.610 EUR die Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten, auch wenn er keine steuerlichen Abzugsbeträge hat (ausgehend von Freibeträgen für Kinder i. H. v. insgesamt 8.952 EUR für das Jahr 2023[6]).

Das für Kapitalgesellschaften geltende Teileinkünfteverfahren[7] lässt die für die Gewährung von Wohnungsbauprämien maßgebende Einkommensgrenze unberührt.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern oder Grenzgängern mit Wohnsitz im Ausland wird ein zu versteuerndes Einkommen nicht festgestellt, wenn sie nicht die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG beantragen. Die Einkommensgrenzen gelten für diesen Personenkreis nicht. Den Arbeitnehmern steht deshalb der Anspruch auf Sparzulage ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu.

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