Das DBA enthält eine Sonderregelung für Grenzgänger.[1] Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in dem einen Staat ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat ihren Arbeitsort haben und die regelmäßig von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren.[2] Eine bestimmte Entfernung von Wohnsitz und Arbeitsort zur Grenze ist nicht erforderlich, ebenso wenig wie eine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat.[3]
Sonderregelung
Für Grenzgänger gelten die Regelungen zur 183-Tage-Frist, zum Arbeitgeber und zur Betriebsstätte nicht. Hat der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in der Schweiz aus, wird der Arbeitslohn vielmehr im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.[4] Der Tätigkeitsstaat Schweiz kann den Arbeitslohn durch Steuerabzug ebenfalls besteuern, jedoch begrenzt auf maximal 4,5 % des Bruttoarbeitslohns.[5] Die in der Schweiz erhobene Steuer wird in Deutschland vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet.[6]
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