Begriff

Schuldner der Einkommensteuer können unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige sein (§ 1 EStG). Dementsprechend hat Einkommensteuer nur zu zahlen, wer die Voraussetzungen dieser persönlichen Steuerpflicht erfüllt. Die Abgrenzung der beiden Fallgruppen der persönlichen Steuerpflicht bestimmt sich danach, ob der Steuerpflichtige im Inland einen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland fallen bei Vorliegen bestimmter Inlandseinkünfte unter die beschränkte Steuerpflicht. Ausnahmen bestehen für Diplomaten und ausländische Grenzpendler. Von Bedeutung ist die Einteilung in unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen Bestimmungen, die bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs und bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung gelten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Bestimmungen zur persönlichen Steuerpflicht sind im Einkommensteuergesetz in den §§ 1, 1a festgelegt, zuletzt geändert durch das Zollkodexanpassungsgesetz v. 22.12.2014, BStBl 2015 I S. 58, außerdem in den §§ 8 und 9 AO (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt). Verwaltungsanweisungen enthält R 1a EStR. Die Ländergruppeneinteilung ergibt sich für Jahre ab 2021 aus dem BMF, Schreiben v. 11.11.2020, IV C 8 – S 2285/19/10001 :002, BStBl 2020 I S. 1212. Die Besonderheiten bei der stufenweisen Einführung des ELStAM-Verfahrens für beschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer regelt das BMF, Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 – S 2361/19/100017, BStBl 2019 I S. 1087.

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