Eine wichtige Änderung erfährt das Lohnsteuerverfahren für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020, indem erstmals der Personenkreis der beschränkt Steuerpflichtigen in das betriebliche Erstattungsverfahren des Lohnsteuer-Jahresausgleich einbezogen wird.[1] Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer durfte der Arbeitgeber die Lohnsteuer bisher nur nach den Verhältnissen der einzelnen Lohnzahlungszeiträume berechnen und einbehalten. Monatliche Lohnschwanken konnten im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht ausgeglichen werden. Ab 2020 ist der Arbeitgeber zur Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs für sämtliche Arbeitnehmer berechtigt, unabhängig davon, ob sie unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Hintergrund für den Wegfall der Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht für die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist die gleichzeitige Einführung des ELStAM-Verfahrens für beschränkt lohnsteuerpflichtige Beschäftigungen. Bislang konnte der Arbeitgeber die Unterscheidung zwischen den beiden Arten der Steuerpflicht ohne größeren Aufwand anhand der vorliegenden Papierbescheinigung für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern vornehmen. Mit der Einbindung der beschränkten Steuerpflicht in das ELStAM-Verfahren entfällt für das Lohnbüro dieses objektive Abgrenzungsmerkmal.

Begünstigt sind wie bisher Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Zum begünstigten Personenkreis des betrieblichen Erstattungsverfahrens zählen jetzt insbesondere auch die sog. Grenzpendler, die weder einen inländischen Wohnsitz noch einen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt haben.[2] Seit 2020 kommt für im Ausland wohnhafte Einpendler das Erstattungsverfahren durch den Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres auch ohne Antrag auf Einbeziehung in die unbeschränkte Lohnsteuerpflicht infrage. Bislang war der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich für diesen Personenkreis nur im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht auf Antrag zulässig, wenn der im Ausland lebende Arbeitnehmer sein Einkommen ganz oder fast ausschließlich im Inland erzielte (90 %-Grenze bzw. Auslandseinkünfte maximal in Höhe des Grundfreibetrags).[3]

 
Wichtig

Arbeitgeberausgleich bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht

Beginnt oder endet die unbeschränkte Steuerpflicht während des Kalenderjahres, darf der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich ebenfalls durchgeführt werden. Die bisherige Ausschlussregelung für diese Sachverhalte in den Lohnsteuer-Richtlinien[4] ist durch die gesetzliche Ausdehnung auf ausgleichsberechtigte Arbeitnehmer überholt. Entscheidend ist die am 31.12. des Ausgleichsjahres maßgebende Steuerklasse lt. ELStAM. Weiterhin erforderlich für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist, unabhängig von der jeweiligen Art der Steuerpflicht, dass der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres beim selben inländischen Arbeitgeber beschäftigt ist.

[1] § 42b Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobiliät und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – JStG 2019 – v. 12.12.2019, BStBl 2020 I S. 17.

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