Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Jansen, SGB VI § 263 Gesamt... / 2.2.4 Neuregelung Satz 4 ab 1.1.2023

Rz. 19c Durch das Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde ein neuer Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 2a eingefügt. Danach werden auch die Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, nicht bewertet. Rz. 19d Die Neuregelung war ebenfalls notwendig geworden, weil das Regime ...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 1.8 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 15 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, unterdessen liegt auch zu § 76g eine solche vor. Die GRA der DRV zu § 76g hat den Stand 25.1.2022 und ist unter folgender Adresse online abrufbar: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 1.5.3 Übergangsrecht

Rz. 11 Übergangsrecht zwischen altem und neuem Recht schafft § 48 VersAusglG (vgl. zu den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen auch die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG). Nach § 48 Abs. 1 VersAusglG kommt noch das bis zum 31.8.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht zur Anwendung – also insbesondere das Gesetz zur Regelung von Härten ...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.4.1.1 Ermittlung der Zuschlagsberechtigung nach dem grundrentenzeitspezifischen Höchstwert

Rz. 63 Abs. 1 Satz 1 stellt zunächst eine eigene zuschlagsspezifische Voraussetzung auf, ob überhaupt ein Zuschlag an Entgeltpunkten berechnet wird. Zentrale Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass der jeweilige Höchstwert nach Abs. 4 Satz 2 bis 5 durch den nach Abs. 4 Satz 1 ermittelten Durchschnittswert nicht überschritten wird; es ist daher immer zunächst der grundrenten...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 6 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 75 erfassen. Die GRA der DRV zu § 75 hat den Stand 18.1.2023 (i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, in Kraft getreten am 1.1.2023) und ...mehr

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Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 7 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 66 erfassen. Die GRA der DRV zu § 66 hat den Stand 12.4.2023 (i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, in Kraft getreten am 1.1.2023) und ...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 1.6 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 12 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 76 erfassen. Die GRA der DRV zu § 76 hat den Stand 22.3.2023 (i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, in Kraft getreten am 1.1.2023) und...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 1.5 Verwaltungsvorschriften

Rz. 9 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 8 erfassen. Die GRA zu § 8: Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting hat den Stand: 20.3.2023 (i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 in Kraft...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.2.1.1 Beamte, Richter und Soldaten (Nr. 1)

Rz. 14 Für die Personen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Beamte – auch im Vorbereitungsdienst –, Richter, Soldaten; hierzu zählen auch kommunale Wahlbeamte auf Zeit, z. B. hauptamtliche Bürgermeister; vgl. insgesamt GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 20.3.2023, Anm. 4.1) folgt die Versicherungsfreiheit aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und betrifft nur die Beschäftigung, für die Versicherungsfrei...mehr

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Jansen, SGB VI § 68 Aktuell... / 1.5 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 16 Ergänzende Vorschriften finden sich in § 68a (Schutzklausel) und in der Übergangsvorschrift des § 255d, der Regelungen zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2026 beinhaltet. § 255a ist bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu berücksichtigen. § 69 Abs. 1 gibt der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die V...mehr

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Jansen, SGB VI § 255g Ausgl... / 2.2.1 Gesetzliche Festsetzung des Ausgleichsbedarfs auf 1,000 befristet bis 2026 (Satz 1)

Rz. 17 Durch Satz 1 wird der Ausgleichsbedarf auf den Faktor 1,000 gesetzlich für die Zeit bis zum 30.6.2026 festgesetzt. Rz. 18 Die Regelung des § 255g Satz 1 ist zunächst eine Konsequenz aus der Entwicklung des Ausgleichsbedarfs, der wiederum mit der Rentengarantie in § 68a im Zusammenhang steht. Die Schutzklausel des § 68a Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 gibt eine Garantie gegen ...mehr

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Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 2.3.1 Teilrenten wegen Alters unabhängig vom Hinzuverdienst nach § 42 Abs. 2 (Satz 1)

Rz. 27 Bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente (§ 42 Abs. 2) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente. Die (mögliche) Altersvollrente stellt damit regelmäßig lediglich die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung der Teilrente dar. Rz. 28 Bei Teilrenten una...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügt worden. Gültig ist die Vorschrift i. d. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.2 Voraussetzungen der Nachversicherung (Abs. 2)

Rz. 12 Abs. 2 regelt im Einzelnen die Voraussetzungen für eine Nachversicherung. Ergänzend ist insoweit auch § 186 zu beachten, wonach die Nachversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch an die berufsständische Versorgungseinrichtung entrichtet werden können. Für die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs sind di...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.5.2 Trennungsprinzip Entgeltpunkte/Ost (HS 2)

Rz. 90 Abs. 5 HS 2 stellt das im Rentenrecht beherrschende Trennungsprinzip klar, wie es auch an anderen Stellen im SGB VI geregelt ist. Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) werden ausschließlich Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet. Rz. 91 Zentrale Reglung ist insoweit § 254b, der regelt, dass noch bis zum 30.6.2024 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktuell...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 1.3 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen

Rz. 5 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255a erfassen. Die GRA der DRV zu § 255a hat den Stand 19.9.2022 (in der Fassung des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsmi...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.3 Wegfall zum 1.7.2024

Rz. 41 Durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 wird die Regelung dann zum 1.7.2024 außer Kraft gesetzt; dies ist eine Folgeänderung zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2024 (BT-Drs. 18/11923 S. 30 = BR-Drs. 155/17 S. 24). Es soll eine volls...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 2 § 8 regelt i. V. m. den §§ 181, 197 die früher in §§ 1232, 1403 RVO und §§ 9, 124 AVG erfasste Nachversicherung. Die Vorschrift entspricht – abgesehen vom Aufschub der Nachversicherung in § 184 – im Wesentlichen den o. g. früheren Regelungen. Es wird ergänzend zu § 2 klargestellt, dass Versicherte i. S.d. Gesetzes auch Personen sind, die nachversichert wurden oder für ...mehr

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Jansen, SGB VI § 68 Aktuell... / 1.6 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 18 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 68 erfassen. Die GRA der DRV zu § 68 hat den Stand 19.9.2022 (i. d. F. des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsr...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2.1.4.3 Grundrentenzuschlag

Rz. 26 Das gilt auch für den durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügten Grundrentenzuschlag nach § 76g. R...mehr

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Jansen, SGB VI § 255g Ausgl... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Sinn der Regelung in seiner aktuellen Fassung des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes ist die gesetzliche Festlegung des Faktors und damit der Höhe des durch § 255h dem Grunde nach gesetzlich wieder eingeführten Ausgleichsbedarfs. Durch § 68a i. V. m. § 255h wurde, ebenfalls durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.13 Rechtsschutz

Rz. 107 Rechtsschutz gegen die Verweigerung des Grundrentenzuschlags wird regelmäßig über die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGG gewährleistet (in der Literatur wird nach Administrierung des Grundrentenzuschlags mit einem hohen Aufkommen von Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gerechnet; vgl. stellv. Ruland, NZS 2021, 241). Rz....mehr

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Jansen, SGB VI § 255g Ausgl... / 2.2.2 Aussetzung der Berechnung des Ausgleichsbedarfs (Satz 2)

Rz. 22 Nach Satz 2 gilt weiter eine gesetzlich angeordnete Aussetzung der Berechnung des Ausgleichsbedarfs bis zum 30.6.2026. Dies gilt sowohl für die Anwendung der Schutzklausel nach § 68a Abs. 1 Satz 1 als auch für das Greifen der Niveauschutzklausel nach § 255e (BT-Drs. 19/4668 S. 37; soweit hier auf § 255f verwiesen wird, dürfte es sich um einen redaktionellen Fehler han...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.3.1 Mindestbewertung mit 0,025 Entgeltpunkte (Satz 1)

Rz. 48 Um einen möglichen Zuschlag nach Abs. 4 ermitteln zu können, sind in einem ersten Schritt die Grundrentenbewertungszeiten zu ermitteln. Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate, die mit Grundrentenzeiten belegt sind, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. Grundrentenbewertungszeiten sind...mehr

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AGS 03/2024, Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit GeschGehG, PAngV, UKlaG, DL-InfoV, P2B-VO, VDuG

Von Prof. Dr. Helmut Köhler, Prof. Dr. Dr. h.c. Joachim Bornkamm, Jörn Feddersen, LL.M. 42. neu bearb. Aufl., 2024. C.H. Beck, München. XXXVII, 2.911 S., 219,00 EUR. Die Neuauflage des Köhler/Bornkamm/Feddersen als dem führenden Kommentar zum UWG ist vor allem geprägt durch die Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG v...mehr

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AGS 03/2024, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Seit dem 6.3.2024 liegt ein Regierungsentwurf für das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vor. Darin ist auch eine Änderung des § 10 RVG vorgesehen, die die als nicht mehr zeitgemäß geforderte eigenhändige Unterschrift des Anwalts abschaffen soll. I. Die Neufassung In Art. 36 des vorgenannten Gesetzesentwurfs wird folgende Änderung des § 10 RVG vorgeschlagen: Zitat Ä...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8 Anwendungsregelung zu § 8 Abs 1 KStG idF des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (§ 34 Abs 3c KStG)

Tz. 16 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Die Regelung des § 8 Abs 1 S 4 KStG idF des Ges zur Abwehr von St-Vermeidung und unfairem St-Wettbewerb und zur Änderung weiterer Ges ist nach der rückwirkenden Anwendungsregelung des § 34 Abs 3c KStG idF des Ges zur Abwehr von St-Vermeidung und unfairem St-Wettbewerb und zur Änderung weiterer Ges auch für VZ vor 2021 anzuwenden. § 8 Abs 1 S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Begrifflichkeiten des Gesetzes und ihr Verhältnis zur verdeckten Gewinnausschüttung: Definition des BFH

Tz. 60 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Das Gesetz verwendet in § 8 Abs 3 S 2 KStG die Begriffe Das Merkmal "Gewinn" erfordert begrifflich eigentlich einen Ertrag bzw Überschuss der Kö, den sie nicht offen auf Grund eines Ausschüttungs-Beschl, sondern verdeckt in anderer Form (zB iR eines Miet-...mehr

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AGS 03/2024, Entwurf eines ... / [Ohne Titel]

Seit dem 6.3.2024 liegt ein Regierungsentwurf für das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vor. Darin ist auch eine Änderung des § 10 RVG vorgesehen, die die als nicht mehr zeitgemäß geforderte eigenhändige Unterschrift des Anwalts abschaffen soll.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und EStG, Übersicht Änderungsgesetze

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.15 Erstmalige Anwendung des § 10 Nr 3 KStG idF des Gesetzes zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 34 Abs 6c KStG)

Tz. 50 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Gem § 34 Abs 6c KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist § 10 Nr 3 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften erstmals auf nach dem 31.12.2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfol...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.19 Erstmalige Anwendung des § 15 S 1 Nr 2 S 1 und 2 KStG idF des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 34 Abs 6g KStG)

Tz. 57 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Gem § 34 Abs 6g KStG idF des ATADUmsG, der als Abs 6f durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften eingefügt worden ist, ist § 15 S 1 Nr 2 S 1 und 2 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften erstma...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.23 Anwendungsregelungen zu § 21a KStG (§ 34 Abs 8a KStG idF des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen)

Tz. 79 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die Vorschrift des § 34 Abs 8a KStG idF des Ges zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen regelt die erstmalige Anwendung des geänderten § 21a Abs 1 KStG ab dem VZ 2016. Die Regelung über die erstmalige Anwendung hinsichtlich der durch das Ges zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen geänderten Vorschriften d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.13 Anwendungsregelung zu § 8d KStG (§ 34 Abs 6a KStG idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Kö)

Tz. 47 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die Vorschrift des § 34 Abs 6a KStG idF des Ges zur Weiterentwicklung der stlichen Verlustverrechnung bei Kö regelt die erstmalige Anwendung des neu eingeführten § 8d KStG. Die Vorschrift des § 8d KStG idF des Ges zur Weiterentwicklung der stlichen Verlustverrechnung bei Kö eröffnet einer Kö die Möglichkeit, Verluste unabhängig von einem sch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Erstmalige Anwendung des § 5 Abs 1 Nr 1 KStG idF des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 34 Abs 2a KStG)

Tz. 6 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die geänderte Fassung der St-Befreiungsvorschrift des § 5 Abs 1 Nr 1 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist gem § 34 Abs 2a KStG erstmals ab dem VZ 2019 anzuwenden. Die Änderung der St-Befreiungsvorschrift ist Folge der Aufhebung der Branntweinmonopolverwaltung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.28 Anwendungsregelungen zu § 33 KStG (§ 34 Abs 10a KStG idF des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen)

Tz. 99 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die Vorschrift des § 34 Abs 10a KStG idF des Ges zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen regelt die erstmalige Anwendung des geänderten § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst d KStG ab dem VZ 2016. Die Regelung über die erstmalige Anwendung hinsichtlich der durch das Ges zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen geänderten ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.18 Erstmalige Anwendung des § 15 KStG idF des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 34 Abs 6f KStG)

Tz. 55 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Nach § 34 Abs 6f KStG idF des ATADUmsG (eingefügt als Abs 6c des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften und durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften zu Abs 6e geworden ist) ist § 15 KStG id...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.22.2 Erstmalige Anwendung des § 21 KStG idF des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 34 Abs 8 S 2 KStG)

Tz. 74 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Nach § 34 Abs 8 S 2 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist die neu gefasste Vorschrift des § 21 KStG zu BRE (hierzu s § 21 KStG Tz 1) grds ab dem VZ 2019 anzuwenden. Sollte es bei einem VU im VZ 2018 zur Überschreitung des Höchstbetrags der RfB na...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.25 Erstmalige Anwendung des § 25 Abs 2 KStG idF des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 34 Abs 8c KStG)

Tz. 90 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Gem § 34 Abs 8c KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist § 25 Abs 2 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften erstmals für den VZ 2025 anzuwenden. § 25 Abs 2 KStG nF verweist ab dem VZ 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.24 Erstmalige Anwendung des § 24 KStG idF des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 34 Abs 8b KStG)

Tz. 88 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Gem § 34 Abs 8b KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist § 24 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften erstmals für den VZ 2019 anzuwenden. Durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.22.1 Anwendungsregelungen zu § 21 KStG (§ 34 Abs 8 S 1 KStG idF des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften)

Tz. 73 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Durch das Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften wurde der bisherige Abs 8 idF des Ges zur Weiterentwicklung der stlichen Verlustverrechnung bei Kö zu Abs 8 S 1. § 34 Abs 8 S 1 KStG enthält eine befristete Ges-Änderung des § 21 Abs 2 S 2 Nr 1 KStG. Nach der urspr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.11.4 Erstmalige Anwendung des § 8b Abs 4 S 8 KStG idF des Gesetzes zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 34 Abs 5 S 4 KStG)

Tz. 26 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die geänderte Fassung des § 8b Abs 4 S 8 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist gem § 34 Abs 5 S 4 KStG erstmals für den VZ 2018 anzuwenden. Nach § 8b Abs 4 S 8 KStG werden für die Berechnung der Beteilungsquote iRd Beurteilung, ob ein unter die StBefreiung de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7 Erstmalige Anwendung des § 5 Abs 1 Nr 10 KStG idF des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (§ 34 Abs 3b KStG)

Tz. 14 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Gem § 34 Abs 3b KStG idF des Ges zur stlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus ist die sog Mieterstrombegünstigung nach § 5 Abs 1 Nr 10 KStG idF des Ges zur stlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus erstmals für den VZ 2019 anzuwenden. § 5 Abs 1 Nr 10 KStG enthält eine St-Befreiungsvorschrift für Wohnungsgen und -vereine. Die StBefreiung b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.14 Erstmalige Anwendung des § 9 Abs 1 S 8 KStG idF des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften (§ 34 Abs 6b KStG)

Tz. 49 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die Vorschrift des § 9 Abs 1 S 8 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist gem § 34 Abs 6b KStG erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 gezahlt werden. Ausschlaggebend ist uE der Abfluss der Mitgliedsbeiträge bei der leistenden Kö. Bei ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Leserinformation zur 82. Ergänzungslieferung

Leserinformation zur 82. Ergänzungslieferung Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser, diese Lieferung enthält die komplette Neubearbeitung des § 393 AO, der Schlüsselnorm des Steuerstrafverfahrensrechts, die das Nebeneinander von Strafverfahren und Besteuerungsverfahren regelt. Dabei wurden aktuelle Gesetzesänderungen und höchstrichterliche Rechtsprechung sowie neuere Lite...mehr

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AGS 03/2024, Entwurf eines ... / VII. Inkrafttreten

Die Neuregelung soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2024-3-002-97 Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen AGS 3/2024, S. 97 - 98mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.12.1 Erstmalige Anwendung des § 8c Abs 1 S 1 bis 8, Abs 1a KStG idF des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 34 Abs 6 KStG)

Tz. 30 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 34 Abs 6 S 1 und 2 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften regelt die erstmalige Anwendung des § 8c Abs 1 KStG nachdem die Regelung in § 8c Abs 1 S 1 KStG zum quotalen Verlustuntergang aufgehoben wurde. Weiter wird durch die S 3 und 4 des § 34 Abs 6...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.9 Rückwirkende Anwendung der Vorschriften des § 8 Abs 8 S 6, § 8 Abs 9 S 9, § 8c Abs 2, § 8d Abs 1 S 9, § 15 S 1 Nr 1 S 2 und 3 und § 15 S 1 Nr 1a KStG idF des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (§ 34 Abs 3d KStG)

Tz. 17 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 § 34 Abs 3d KStG idF des Ges zur Abwehr von St-Vermeidung und unfairem St-Wettbewerb und zur Änderung weiterer Ges (der durch das Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften als Abs 3b eingefügt und durch das Ges zur stlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zu Abs 3...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.17.1 Erstmalige Anwendung des § 14 Abs 2 KStG idF des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 34 Abs 6e S 1 bis 4 KStG)

Tz. 51 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Gem § 34 Abs 6e S 1 KStG idF des ATADUmsG (eingefügt als Abs 6b S 1 idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften und durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften zu Abs 6d S 1 geworden ist) i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 03/2024, Entwurf eines ... / V. Die Verantwortung des Rechtsanwalts

Lange diskutiert wurde, wie bei der Übermittlung per Textform sichergestellt werden könne, dass der Anwalt die Verantwortung für die Rechnung trägt. Insoweit ist die anfängliche Fassung, wonach der Rechtsanwalt "die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung" sollte fordern können, dahingehend ergänzt worden, dass der Rechtsanwalt die Rechnung selb...mehr