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Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG und Vermieter

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Die Installation von Balkonkraftwerken wird noch einfacher. Vermieter und WEG können den Einbau der Minisolaranlagen nicht mehr so einfach ablehnen. Der Bundestag hat entsprechende Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht beschlossen.

Der Bundestag hat am 4.7.2024 in zweiter und dritter Lesung Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht beschlossen, um die Installation von Balkonkraftwerken zu erleichtern.

Die sog. Steckersolargeräte werden in den Katalog der privilegierten Maßnahmen aufgenommen, auf deren Genehmigung die Mieter und Eigentümer einen rechtlichen Anspruch haben. Das sind bauliche Veränderungen, die von Vermietern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nicht einfach blockiert werden können.

Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren.

Vermieter und WEG: Zustimmung und Mitspracherecht

Bisher brauchen Mieter die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters – bzw. als Wohnungseigentümer die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft – für den Einbau von Balkonkraftwerken. Die Zustimmung kann nun nicht mehr ohne triftigen Grund verweigert werden.

Vermieter und die WEG sollen weiterhin ein Mitspracherecht haben, wenn es darum geht, wie ein Steckersolargerät am Haus angebracht wird. Der Anspruch darf durch Vorgaben aber nicht ausgehöhlt werden.

In dem "Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen" zum Einsatz von Steckersolargeräten ist vorgesehen:

Steckersolargeräte wurden in die Liste der nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Veränderungen, auf die Wohnungseigentümer einen Anspruch haben, aufgenommen.

Im Mietrecht wird in § 554 Abs. 1 BGB die Aufzählung de...

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