Die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen ist in den meisten Fällen das Einkommen der Eltern des Antragstellers. Nach dem Gesetz ist das Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten bzw. Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen.

Wenn also das Einkommen eines verheirateten Auszubildenden und das seines Ehegatten bzw. Lebenspartners zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist auch das Einkommen der Eltern heranzuziehen. Das jeweilige Einkommen ist durch Freibeträge zu korrigieren, sodass nur ein anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen ist.

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