Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Sauer, SGB III § 2 Zusammen... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift beschreibt erstmals in der Rechtsgeschichte nicht nur die Handlungsfelder der Agenturen für Arbeit, sondern auch der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber als besondere Verantwortung für den Arbeitsmarkt, die zudem insbesondere zur Zielerreichung (§ 1) beitragen (sollen). Damit greift der Gesetzgeber gebündelt, aber nicht im Einzelnen erstmals Aspekte auf, di...mehr

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Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 2.5 Ausrichtung der Arbeitsförderung auf die Ziele der Politik (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 44 Abs. 1 Satz 5 ordnet das SGB III in die Ziele der Beschäftigungspolitik aus sozialer, wirtschaftlicher und finanzieller Perspektive ein. Seit jeher ist dieses "Magische Viereck" mit den Zielen Preisniveaustabilität, stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum und ausgeglichene Zahlungsbilanz neben der Vollbeschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung der Stabilität un...mehr

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Sauer, SGB III § 7 Auswahl ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt das Vorgehen der Vermittlungsfachkraft in der Agentur für Arbeit bei der Auswahl einer Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung. Schon daraus ergibt sich der ermessenslenkende Charakter der Regelung. Lediglich das Arbeitslosengeld (Alg) bei Arbeitslosigkeit (nicht jedoch das Alg bei beruflicher Weiterbildung, vgl. § 3 Abs. 2), das Teil-Alg u...mehr

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Sauer, SGB III § 2 Zusammen... / 2.3 Rolle der Arbeitnehmer

Rz. 13 Abs. 4 und 5 verdeutlichen die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer dafür, von Beschäftigungslosigkeit verschont zu bleiben bzw. nach eingetretener Arbeitslosigkeit schnell wieder eine Arbeit aufnehmen zu können. Abs. 4 fordert die Arbeitnehmer auf, bei allen Entscheidungen stets zu bedenken, welche Auswirkungen sich daraus für die individuellen Möglichkeiten im Arbeit...mehr

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Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 2.2 Bekämpfung von Arbeitslosigkeit (Abs. 1 Satz 1, 2)

Rz. 19 Abs. 1 entspricht inhaltlich weitgehend der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung. Verändert wurde einerseits die Gewichtung der einzelnen Ziele der Arbeitsförderung. Außerdem wurde die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit neu in Abs. 1 aufgenommen. Beschäftigungsstand und Beschäftigungsstruktur sowie die Einpassung in die Regierungspolitik sind weiterhin wichtige Zi...mehr

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Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 2.4 Beschäftigungsstand und Beschäftigungsstruktur (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 41 Abs. 1 Satz 4 fordert einen Beitrag der Arbeitsförderung zu einem hohen Beschäftigungsstand und zu einer ständigen Verbesserung der Beschäftigtenstruktur. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon Abstand genommen hat, der Bundesagentur für Arbeit allein die Verantwortung für Fortschritte auf dem Arbeitsmarkt aufzuerlegen. Vollbeschäftigung ist unabhängig von d...mehr

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Sauer, SGB III § 9a Zusamme... / 2.3 Zusammenarbeit und Unterrichtungspflichten

Rz. 12 Satz 1 verpflichtet die im Einzelfall festzustellenden Dienststellen zur engen Zusammenarbeit. Zur Zusammenarbeit vgl. allgemein § 86 SGB X. Der Gesetzgeber hat nicht weiter vorgegeben oder präzisiert, was unter einer engen Zusammenarbeit zu verstehen ist. "Eng" ist das Gegenstück zu "lose" und deutet auf eine dichte Vernetzung der Aktivitäten hin, durch die die Agent...mehr

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Sauer, SGB III § 23 Vorleis... / 2.1 Vorleistungspflicht nach Abs. 1

Rz. 3 § 22 Abs. 1 bestimmt grundsätzlich den Nachrang der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung durch die Agenturen für Arbeit gegenüber anderen gesetzlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträgern und anderen öffentlich-rechtlichen Stellen. § 23 Abs. 1 hebt den Nachrang jedoch für den Fall auf, dass die vorrangig verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle die Leistung ...mehr

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Sauer, SGB III § 18 Langzei... / 2.2 Unterbrechungen (Abs. 2)

Rz. 7 Abs. 2 listet abschließend Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit auf, die nicht zur Erfüllung des Status Langzeitarbeitslosigkeit dienen, weil sie keine Zeit der Arbeitslosigkeit sind. Diese Tatbestände hindern aber nicht die Berücksichtigung zuvor zurückgelegter Zeiten, soweit sie innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren liegen. Das gilt jedoch nur in Bezug auf die Mögl...mehr

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Sauer, SGB III § 20 Berufsr... / 2.2 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

Rz. 6 Die Begünstigungen für Berufsrückkehrende bei den Bemühungen zur Reintegration in das Erwerbsleben sind seit der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ab 1.1.2009 in § 8 Abs. 2 zusammengefasst, zuvor war die Regelung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1.1.2004 als § 8b in das SGB III eingefügt worden. Die Vorschrif...mehr

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Sauer, SGB III § 20 Berufsr... / 2.3.1 Unterbrechungen

Rz. 10 § 20 benennt keine Dauer der Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Arbeitslosigkeit, ab der eine Berufsrückkehr angenommen werden könnte. Die Bundesagentur für Arbeit geht als Träger der Arbeitsförderung von einem Unterbrechungszeitraum von mindestens einem Jahr aus. Relevant ist einerseits die Überlegung, dass sich die Unterbrechung auf Kindererziehun...mehr

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Sauer, SGB III § 12 Geltung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt einleitend für den 2. Abschnitt die Verbindlichkeit der in diesem Abschnitt folgenden Begriffsbestimmungen. Sie regelt allgemein, dass die Definitionen nur für den Bereich des SGB III, also der Arbeitsförderung, maßgebend sind. Im Umkehrschluss ist zu folgern, dass die Definitionen insbesondere nicht rechtsverbindlich für die Grundsicherung für ...mehr

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Sauer, SGB III § 23 Vorleis... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 verpflichtet die Agentur für Arbeit oder sonst nach dem Recht der Arbeitsförderung zuständige Stelle als nachrangige Stelle zur Erbringung sämtlicher Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auch über Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung, einer Beschäftigungsaufnahme und zur beruflichen Rehabilitation hinaus, soweit und solange die eigentlich verpflic...mehr

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Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 60 Adamy, Die Achillesferse der Arbeitsmarktpolitik ist und bleibt die Spaltung in zwei Rechtskreise, SoSich 2016, 284. Axer, Der verfassungsrechtliche Schutz der Sozialversicherung in Organisation und Finanzen, SGb 2022, 453. Bernau, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2017, 2001. Brussig/Kirsch/Schilling, Der Einsatz von Maßnahmen zur...mehr

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Sauer, SGB III § 5 Vorrang ... / 2.1 Grundlagen

Rz. 3 § 5 enthält keine Regelung, nach der eine Förderung mit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ausgeschlossen wäre, wenn ein Anspruch auf eine Leistung zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht besteht. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können nach Maßgabe der jeweils definierten Anspruchsvoraussetzungen erbracht werden. Nach Maßgabe des § 3 sind...mehr

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Sauer, SGB III § 8 Vereinba... / 2.1 Erziehung, Betreuung und Beruf

Rz. 8 Bei der Regelung des Abs. 1 handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Damit wird den Agenturen für Arbeit als Leistungsträgern für die Arbeitsförderung ein gebundenes Ermessen eingeräumt. Das bedeutet: Im Regelfall, dem typischen Fall, ist dem Verlangen des Abs. 1 zu entsprechen, im Ausnahmefall, dem atypischen Fall, ist eine Vereinbarkeit der Leistungen der aktiven Arb...mehr

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Sauer, SGB III § 4 Vorrang ... / 2.3 Vorrang nach Abs. 2

Rz. 11 Abs. 2 legt den Vermittlungsvorrang auch gegenüber den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung fest. Das bedeutet, dass der nach Abs. 1 vorgesehene Vorrang den Agenturen für Arbeit die Förderung von Arbeitnehmern nicht freistellt. Der Vorrang muss im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen stehen, weil die Vermittlung selbst zur aktiven Arbeitsförderung gehör...mehr

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Sauer, SGB III § 9a Zusamme... / 2.2 Beteiligte Stellen

Rz. 10 § 9a erfasst die Leistungen der nach dem SGB III erbringenden Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit als Verpflichtete. Die die Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrnehmenden Stellen sind die Informationsberechtigten. Das sind nicht stets die Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 SGB II. In Betracht kommen als Regelfall die gemäß § 44b SGB II von der Agentur für Arbeit...mehr

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Sauer, SGB III § 23 Vorleis... / 2.2 Erstattungsanspruch nach Abs. 2

Rz. 11 Gegenüber anderen Sozialleistungsträgern hat die Agentur für Arbeit Erstattungsansprüche unmittelbar nach den §§ 102ff. SGB X. Gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Stellen sind diese Erstattungsvorschriften aufgrund der Regelung in Abs. 2 entsprechend anzuwenden, der Erstattungsanspruch selbst besteht aufgrund des eigenständigen Erstattungsanspruchs in Abs. 2 gege...mehr

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Sauer, SGB III § 7 Auswahl ... / 2.1 Grundlagen

Rz. 3 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstammt dem Haushaltsrecht und ist als Bundesrecht stets zu beachten (vgl. § 7 BHO). Er ist jedoch bei der Auswahl der Leistung im Einzelfall damit in Einklang zu bringen, dass die am besten geeignete Leistung bzw. Leistungskombination auszuwählen ist. Maßgebende Gesichtspunkte sind die Fähigkeiten des Betroffenen ...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5.7 Vergütungsbericht

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie der EU vom 12.12.2019[1] wurde § 162 AktG neu in das Gesetz eingefügt. Hiernach sind Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet, jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die Vergütung der einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsra...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.6 Voraussetzungen bei Trennung von Gesellschafterstämmen (§ 15 Abs. 2 S. 5 UmwStG)

Rz. 224 Die Steuerneutralität der Spaltung wird gewährt, um eine Restrukturierung von Unternehmen und Unternehmensverbänden zu ermöglichen. Aus diesem Regelungszweck heraus ist die Spaltung zur Trennung von Gesellschafterstämmen untypisch. Die Spaltung dient dann nicht der Restrukturierung eines Unternehmens, sondern der Aufteilung in mehrere Unternehmen. Das Gesetz macht da...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5.5 Besondere Erläuterungen und Versicherungen im Lagebericht

Die Besonderheiten der Berichterstattung im Lagebericht bei Kapitalmarktorientierung wurden durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 18.4.2017[1] umfassend neu gefasst.[2] Zuvor hatte dieser Bereich letztmalig durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz eine Neuregelung erfahren.[3] Bereits durch dieses Gesetz wurde die Berichterstattungspflicht im Lagebericht für ka...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.14 Rechnungslegung bei Abwicklung

§ 270 AktG regelt die Pflicht zur Bilanzierung bei einer Liquidation der Gesellschaft, das Gesetz spricht bei einer AG von einer Abwicklung. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten, die aus dem Umstand resultieren, dass die Gesellschaft nicht mehr fortgeführt werden soll;[1] darüber hinaus schreibt das Gesetz besondere Rechnungslegungspflichten im Falle einer Liquidatio...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.6.1 § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 7 UmwStG n. F.

Rz. 240a Die Änderungen des § 15 Abs. 2 UmwStG [1] erfolgten als Reaktion auf das Urteil des BFH vom 11.8.2021.[2] In diesem Urteil entschied der BFH, dass § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG a. F. nur die Grundlage für die Vermutung des § 15 Abs. 2 S. 4 UmwStG a. F. bildet und kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung ist. § 15 Abs. 2 S. 3 und S. 4 UmwStG a. F. st...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die steuerrechtliche Wirkun... / III. Änderung der BFH-Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer

Die Änderungen des Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 2007[10] haben zwar für die Bemessung der Grunderwerbsteuer bei einem Verkauf bzw. Erwerb von Wohnungseigentum zu einer Rechtsprechungsänderung[11] geführt. Danach ist – entgegen der früheren Rechtsprechung[12] – der anteilige Bestand der Erhaltungsrückstellung für Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbs...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.3 Bedeutung der Größenklassen nach § 267 HGB

Nach § 267 HGB sind alle Kapitalgesellschaften in 3 Größenklassen eingeteilt. Zusätzlich ist durch die Einführung des § 267a HGB eine 4. Größenklasse von Kleinstkapitalgesellschaften geschaffen worden. Diese Einteilung erfolgt anhand von 3 Kriterien (Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl).[1] Mindestens 2 der 3 Kriterien müssen an 2 Bilanzstichtagen nacheinander erfü...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / Zusammenfassung

Überblick Das HGB kennt eine Vielzahl von Bestimmungen zur Rechnungslegung, die für Kapitalgesellschaften die allgemeinen Regelungen über den Jahresabschluss ergänzen. Diese Bestimmungen betreffen neben speziellen Regelungen zu einzelnen Bilanzposten vor allem den Lagebericht, den Anhang und die Offenlegung des Jahresabschlusses und weiterer Unterlagen sowie die Prüfung des ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 8 Bis zum Inkrafttreten des UmwG v. 28.10.1994[1] gab es eine handelsrechtliche Grundlage für Spaltungen nur für solche Kapitalgesellschaften, die vollständig von der Treuhandanstalt gehalten wurden.[2] Die Praxis hatte daher Hilfskonstruktionen entwickelt, die im Wesentlichen darauf beruhten, dass der zu spaltende Rechtsträger einen Teilbetrieb in den übernehmenden Rech...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.5.2 Vermutung nach Abs. 2 S. 4

Rz. 203 Da der Tatbestand des Abs. 2 S. 3 für sich allein unbestimmt und daher unanwendbar ist, konkretisiert S. 4 das Tatbestandsmerkmal "Schaffung der Voraussetzungen einer Veräußerung". Nach Abs. 2 S. 4 wird das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals unwiderlegbar vermutet, wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag[1] mehr als 20 % der Anteile v...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5.4 Besondere Angaben im Anhang

Die §§ 284– 288 HGB regeln die erforderlichen Pflichtangaben im Anhang der Kapitalgesellschaften sowie die Ausnahmen, die für die verschiedenen Anhangangaben gewährt werden. Insbesondere kleine Gesellschaften haben eine Vielzahl der Angaben nicht zu machen.[1] Kleinstgesellschaften i. S. d. § 267a HGB können auf die Aufstellung eines Anhangs vollständig verzichten, wenn gewis...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.4.2 Person des Aufstockenden bzw. Erwerbenden

Rz. 147 Aufstockung oder Erwerb müssen durch die übertragende Körperschaft erfolgt sein. Es ist unschädlich, wenn der Gesellschafter der zu spaltenden Körperschaft die Übertragung vorgenommen hat. Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge des § 15 Abs. 2 S. 1 UmwStG nicht daran, dass die zu spaltende Körperschaft die Wirtschaftsgüter "erwirbt". Nicht schädlich ist es daher, wenn der...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.12.2 Feststellung durch die Hauptversammlung

§ 173 AktG bestimmt die Vorgehensweise, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung erfolgt.[1] Dies geschieht, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschlossen haben oder der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Aufsichtsrat einen Konzernabschluss nicht billigt. Bei der Feststellung des Jahresabschlusse...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.1.5 Anspruch der Aktionäre auf den Bilanzgewinn

§ 58 Abs. 4 AktG normiert den grundsätzlichen Anspruch der Aktionäre auf den Bilanzgewinn. Dies gilt allerdings nur dann, wenn seine Verteilung nicht ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist nämlich ferner, dass der Bilanzgewinn nicht vorrangig für andere durch Gesetz, Satzung oder Hauptversammlungsbeschluss getroffene Verwendungen zu verwenden ist.[1] Da der Beschluss über die...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.2 Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn

Der Vorstand kann in der Satzung ermächtigt werden, nach Ablauf des Geschäftsjahres auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen.[1] Anders als bei der GmbH ist damit eine Vorabausschüttung vor Ende des Geschäftsjahres bei der AG ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen. Ferner darf der Vorstand diesen Abschlag nur zahlen, wenn sich aufgrund ...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5 Besondere Bestimmungen für Aktiengesellschaften nach dem HGB

Von der Vielzahl der gesetzlichen Bestimmungen, die sich im 2. Abschnitt des 3. Buchs des HGB finden, die die besonderen Bestimmungen für alle Kapitalgesellschaften beinhalten, gibt es nur einige wenige, die speziell für die AG Anwendung finden. Die meisten der besonderen Bestimmungen für Aktiengesellschaften finden sich naturgemäß im AktG, da dieses das zentrale Gesetz für ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.3.2 Verlustvortrag, Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag (§ 15 Abs. 3 UmwStG)

Rz. 258 Anders als nach dem UmwStG 1995 geht der Verlustvortrag in keinem Fall mehr auf die übernehmende Körperschaft über. Ebenso wie bei der Verschmelzung[1] erlischt der Verlustvortrag bei der Aufspaltung komplett (§ 15 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 2 Hs. 2, § 4 Abs. 2 UmwStG). Bei der Abspaltung vermindert sich der Verlustvortrag im Verhältnis der gemeinen Werte des übergehende...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1.2 Spaltung von Körperschaften

Rz. 26 Der Spaltung zur Aufnahme liegt ein Spaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der zu spaltenden Körperschaft und der bzw. den übernehmenden Körperschaften zugrunde.[1] Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.[2] Bei der Spaltung zur Neugründung tritt an die Stelle dieses Vertrags der Spaltungsplan.[3] Im Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsplan sind die einzelnen Akt...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 Die Spaltung ist ein Rechtsinstitut aus dem Bereich der Umstrukturierung korporativer Verbände (Personengesellschaften und Körperschaften). Wirtschaftlich stellt die Spaltung das Gegenstück zur Verschmelzung dar.[1] Während bei der Verschmelzung zwei oder mehr Rechtsträger zu einem einzigen Rechtsträger zusammengefasst werden, wird bei der Spaltung ein einheitlicher Re...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 5 Offenlegung des Jahresabschlusses

Nach § 325 HGB sind die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personengesellschaften zur Offenlegung des Jahresabschlusses bei der das Unternehmensregister führenden Stelle verpflichtet. Die Art und der Umfang der Offenlegungsverpflichtung sind abhängig von der Größe der Gesellschaft. Die Größenkriterien ergeben sich aus den §§ 267 sowi...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1.1 Begriff und Arten der Spaltung

Rz. 14 Die handelsrechtlichen Grundlagen der Spaltung enthalten die §§ 123ff. UmwG. Die Spaltung kann danach in Form einer Aufspaltung ("split-up"), einer Abspaltung ("spin-off") oder einer Ausgliederung ("hive-down") erfolgen. Rz. 15 Unter der Aufspaltung eines Rechtsträgers ist gem. § 123 Abs. 1 UmwG die Übertragung der Vermögensteile dieses Rechtsträgers (übertragender Rec...mehr

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Kapitalflussrechnung/Cashfl... / 1.1 Begriff

Rz. 1 Die Kapitalflussrechnung, die auch als Finanzfluss-, Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung oder Cashflow Statement bezeichnet wird, ist ein spezielles Instrument für die Einschätzung der finanziellen Lage von Unternehmen und somit zentrale Basis etwa für die Solvenzbeurteilung oder die Analyse der finanziellen Auswirkungen verfolgter Strategien. Das Instrument...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.4.6 Rechtsfolge bei schädlichem Erwerb bzw. schädlicher Aufstockung

Rz. 156 Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Erwerbs- und Aufstockungsverbot ist, dass die Spaltung nicht steuerneutral durchgeführt werden kann, sondern bei der übertragenden Körperschaft zum Ansatz der gemeinen Werte führt. Die Rechtsfolge ist jedoch auf die Nichtanwendung des § 11 Abs. 2 UmwStG und damit auf die Gewinnverwirklichung bei dem übertragenden Rechtsträger bes...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.4 Veräußerung durch die Spaltung (§ 15 Abs. 2 S. 2 UmwStG)

Rz. 186 Nach Abs. 2 S. 2 darf durch die Spaltung keine "Veräußerung" an außenstehende Personen vollzogen werden. Dahinter steht die Überlegung, dass eine Spaltung ohne ausreichenden wirtschaftlichen Grund vollzogen wird, um allein eine steuerpflichtige Veräußerung zu vermeiden.[1] Aus steuerlichen Motiven wird eine unangemessene Gestaltung gewählt, für die keine wirtschaftli...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3 Anwendungsbereich des § 15 UmwStG

Rz. 48 § 15 UmwStG enthält die steuerlichen Regelungen für die Spaltung (Aufspaltung und Abspaltung) und für die spaltungsähnliche Vermögensübertragung. Nicht unter diese Regelung fällt sowohl bei der Spaltung als auch bei der Vermögensübertragung die Ausgliederung, die als Einbringung nach §§ 20ff. UmwStG zu behandeln ist, § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 Nr. 2 UmwStG. Teilbetriebe ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.1 Allgemeines (§ 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG)

Rz. 57 § 15 UmwStG enthält keine umfassende Regelung der Voraussetzungen und Folgen der Spaltung, und zwar weder für die übertragende Körperschaft noch für die übernehmende Körperschaft noch für die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen werden vielmehr durch die Verweisung auf § 11 UmwStG für die übertragende Körperschaft, ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.4.3 Erwerb oder Aufstockung des fiktiven Teilbetriebs

Rz. 148 Schädlich sind nur der Erwerb und die Erhöhung der Beteiligung durch Übertragung von Wirtschaftsgütern, also Einbringungsfälle. Nicht schädlich ist der entgeltliche Erwerb oder Hinzuerwerb eines Mitunternehmeranteils oder einer Kapitalbeteiligung von einem Dritten gegen einen Kaufpreis in Geld; ebenfalls unschädlich ist der unentgeltliche Erwerb, z. B. durch Erbfall....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.3.2 Begriff der "außenstehenden Personen"

Rz. 178 Die Veräußerung muss an "außenstehende Personen" erfolgen, d. h. an Personen, die vor der Spaltung an der übertragenden Körperschaft nicht beteiligt waren.[1] Auch diese Voraussetzung gilt gleichermaßen für alle Tatbestände des Abs. 2 S. 2–4. Der Begriff "außenstehend" ist mit dem Begriff "Veräußerung" verbunden. Veräußern können aber nur Gesellschafter der übertrage...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5.8 Nachhaltigkeitsberichterstattung

Nur am Rande erwähnt werden soll die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Nach dem aktuell vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung trifft kapitalmarktorientierte Gesellschaften, also zumeist Aktiengesellschaften, ab 2024 und große Kapitalgesellschaften ab 2025 die Pflicht zur Erstellung eines Nachhalti...mehr

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Günstigkeitsprinzip / Zusammenfassung

Begriff Das Günstigkeitsprinzip löst die Kollision rangverschiedener arbeitsrechtlicher Gestaltungsfaktoren, insbesondere regelt es das Verhältnis von kollektiv- zu einzelvertraglichen Regelungen (dagegen lösen das Spezialitäts- und Ordnungsprinzip das Verhältnis ranggleicher Regelungen). Es schreibt im Grundsatz den Vorrang einer günstigeren Individualabrede (des rangnieder...mehr